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Urteil

5 K 141/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0728.5K141.21.00
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Leitsätze
1. Nur durch die echte Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse entfällt die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin.(Rn.21) 2. Beginnt die monatlich anfallende Gebührenschuld mit dem Monatsersten entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats für diesen Monat keine Abfallgebührenpflicht der Insolvenzmasse.(Rn.27)
Tenor
Der Bescheid des Entsorgungsverbands Saar vom 27.02.2020 (Nr. ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 (Az. …) wird insoweit aufgehoben, als vor dem 03.02.2020 veranlagte Abfallgebühren festgesetzt wurden und der Kläger insoweit zur Vorauszahlung verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.015,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur durch die echte Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse entfällt die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin.(Rn.21) 2. Beginnt die monatlich anfallende Gebührenschuld mit dem Monatsersten entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats für diesen Monat keine Abfallgebührenpflicht der Insolvenzmasse.(Rn.27) Der Bescheid des Entsorgungsverbands Saar vom 27.02.2020 (Nr. ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 (Az. …) wird insoweit aufgehoben, als vor dem 03.02.2020 veranlagte Abfallgebühren festgesetzt wurden und der Kläger insoweit zur Vorauszahlung verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.015,14 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit dem angegriffenen Bescheid Abfallgebühren-Vorauszahlungen für die Zeit vor dem 03.02.2020 gegenüber dem Kläger festgesetzt wurden. Insoweit ist der angegriffene Bescheid vom 27.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 seiner Abfallgebührensatzung (AGS) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 5 EVSG und § 7 Abs. 1 SAWG ermächtigt, Abfallentsorgungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und der Abfallwirtschaftssatzung durch schriftlichen Gebührenbescheid festzusetzen und zu erheben. Gebührenschuldner ist nach § 3 Abs. 1 AGS, wer die öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Entsorgungsverbandes Saar nutzt. Nach § 3 Abs. 2 AGS gelten als Benutzer die Eigentümer oder dinglich zur Nutzung Berechtigten der an die Abfallentsorgung des Entsorgungsverbandes Saar angeschlossenen Grundstücke. Dabei ist es unerheblich, ob die Abfallgebühren auf der Nutzung als Wohnanwesen oder Restaurantgewerbebetrieb beruhen, denn sowohl für Abfälle aus privaten Haushaltungen als auch für gewerbliche Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, was auf die in einem Restaurantbetrieb anfallenden Abfälle zutrifft, ist der Eigentümer des betroffenen, an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks Gebührenschuldner, vgl. § 7 Abs. 1, § 5, § 4 Abs. 1, Abs. 4 AGS. Der Vorauszahlungsbescheid vom 27.02.2020 richtet sich hinsichtlich der ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.02.2021 festgesetzten Gebühren an den richtigen Gebührenschuldner, denn das betroffene Grundstück ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO,2Peters in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 179.Peters in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 179. hinsichtlich derer die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zusteht. Das Grundstück ist nicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 811 Nr. 5 ZPO von der Insolvenzmasse ausgenommen, da sich die §§ 803 ff. ZPO nur auf bewegliche Sachen beziehen. Das Grundstück ist auch nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben worden. Hierbei ist zwischen der Freigabe des Grundstücks (sog. echte Freigabe) und der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO zu unterscheiden. Hat der Insolvenzverwalter eine echte Freigabe des Grundstücks erklärt, entfällt die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin. Denn durch die Freigabeerklärung wird das Grundstück aus der Insolvenzmasse entlassen und fällt in das insolvenzfreie Schuldnervermögen zurück.3Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 82 m.w.N.Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 82 m.w.N. Eine solche echte Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter ist indes nicht erfolgt. Für die Frage, ob das betroffene Grundstück zur Insolvenzmasse zu zählen ist oder nicht, ist auf die Reichweite der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO abzustellen.4Zur Problematik der Reichweite der Freigabe vgl. Peters in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 51 ff.Zur Problematik der Reichweite der Freigabe vgl. Peters in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 35 Rn. 51 ff. Nach den Gesetzgebungsmaterialien soll die Vorschrift „eine Art ‚Freigabe‘ des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse“ regeln.5vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 02.11.2006, BTDrucks 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145.vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 02.11.2006, BTDrucks 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145. Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO betrifft demnach im Unterschied zu der in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO als zulässig vorausgesetzten echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten.6BT-Drucks. 16/3227, S. 26 f.BT-Drucks. 16/3227, S. 26 f. Diese scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners.7BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145; Urteil vom 18.04.2013 – IX ZR 165/12, ZVI 2013, 225, 227.BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145; Urteil vom 18.04.2013 – IX ZR 165/12, ZVI 2013, 225, 227. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit erfasst hingegen kein Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (arg. § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO).8BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145.BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145. Eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO umfasst nur den Neuerwerb und nicht das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhandene Vermögen.9vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10 –, ZIP 2012, 42, 43 (zur Massezugehörigkeit eines Kraftfahrzeugs).vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10 –, ZIP 2012, 42, 43 (zur Massezugehörigkeit eines Kraftfahrzeugs). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach die Freigabe „Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit“, also den Neuerwerb betrifft. Ferner bestand auch kein Bedürfnis für den Gesetzgeber, in § 35 Abs. 2 InsO die Freigabe von im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandenem Vermögen zu regeln. Denn der Insolvenzverwalter konnte bereits nach der vor dem 1. Juli 2007 bestehenden Rechtslage einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben.10BTDrucks 16/3227, S. 17.BTDrucks 16/3227, S. 17. Zudem wird Vermögen, das für die selbstständige Tätigkeit des Schuldners erforderlich ist, meist schon nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO pfändungsfrei und daher gemäß § 36 InsO insolvenzfrei sein, so dass schon die Voraussetzungen einer Freigabe nicht vorliegen. Schließlich widerspräche es dem Normzweck des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit auch das schon vorhandene Vermögen umfasste. Denn dieser besteht u.a. darin, eine Gefährdung der Masse durch eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners zu verhindern. Führte die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO jedoch dazu, dass das gesamte unternehmerische Vermögen aus der Insolvenzmasse entlassen würde, hätte dies eine erhebliche Verkürzung der Insolvenzmasse und damit gerade deren Gefährdung zur Folge. Deshalb steht den Neugläubigern grundsätzlich nur der Neuerwerb zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt,11BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N.BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N. um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte12BGH, Urteil vom 09.02.2012 – IX ZR 75/11 –, ZVI 2012, 261, 264.BGH, Urteil vom 09.02.2012 – IX ZR 75/11 –, ZVI 2012, 261, 264. und die aus der selbstständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate.13BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N.BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17 –, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N. Will der Insolvenzverwalter darüber hinaus weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er eine gesonderte (echte) Freigabe erklären und im Einzelfall abwägen, ob die Freigabe eines Gegenstands im Interesse des Verfahrenszwecks sinnvoll ist.14BGH, a.a.O.BGH, a.a.O. Eine solche Freigabe des Grundstücks kann auch nicht durch Auslegung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO dahin angenommen werden, dass der Insolvenzverwalter neben der selbstständigen Tätigkeit zugleich im Wege der echten Freigabe (sämtliches) bereits vorhandenes unternehmerisches Vermögen des Schuldners freigegeben hat. Vielmehr hat der Kläger den Insolvenzschuldnerin der Freigabeerklärung darauf hingewiesen, dass „sämtliche Einrichtungsgegenstände sowie Fahrzeuge, die für den Geschäftsbetrieb genutzt werden, weiterhin Eigentum der Insolvenzmasse verbleiben“. Der Erklärungsinhalt einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erfüllt mangels ausreichender Bestimmtheit15BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 –, ZIP 2008, 1346, 1348.BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 –, ZIP 2008, 1346, 1348. nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer echten Freigabe eines Gegenstandes.16Vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10 –, ZIP 2012, 42, 43.Vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10 –, ZIP 2012, 42, 43. Der an den Kläger ergangene Vorauszahlungsbescheid vom 27.02.2020 ist indes insoweit rechtswidrig, als Gebühren für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.02.2020 veranlagt werden. Diese Gebühren, die den Monat Februar betreffen, waren nämlich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Sinne des § 38 InsO begründet und stellen damit keine Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO dar. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist eine Forderung, wenn ihr Rechtsgrund bereits vor der Insolvenzeröffnung gelegt war.17BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZB 121/11 –, ZVI 2011, 408, 409.BGH, Beschluss vom 22.09.2011 – IX ZB 121/11 –, ZVI 2011, 408, 409. Auf die Entstehung oder Fälligkeit der Forderung kommt es dabei nicht an.18Ehricke/Behme in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 38 Rn. 20 f.Ehricke/Behme in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 38 Rn. 20 f. Für das Insolvenzverfahren ist darauf abzustellen, ob der zugrundeliegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Beitragsschuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden war. Denn der dem § 38 InsO zugrundeliegende Tatbestand ist bei Benutzungsgebühren erst dann erfüllt, wenn eine wirksame Gebührensatzung und ein tatsächlicher Benutzungsvorgang vorliegen. Ein solch tatsächlicher Benutzungsvorgang wiederholt sich bei Müllgebühren aber stets von neuem, und zwar jedenfalls so lange, wie ein entsprechendes Müllbehältnis auf dem anschlusspflichtigen Grundstück vorgehalten wird, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AGS. Der Benutzungstatbestand wird aber nicht bereits dadurch verwirklicht, dass eine Anschlusspflicht an die öffentliche Einrichtung besteht.19S. § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS, der auf die tatsächliche Aufstellung eines Abfallbehälters abstellt.S. § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS, der auf die tatsächliche Aufstellung eines Abfallbehälters abstellt. Dementsprechend werden Benutzungsgebühren in der insolvenzrechtlichen Kommentarliteratur ganz einheitlich als Masseverbindlichkeiten angesehen, soweit sie in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung angefallen sind.20Vgl. etwa Hefermehl in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 55 Rn. 81; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 55 Rn. 28; Thole in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 55 Rn. 25.Vgl. etwa Hefermehl in MünchKommInsO, 4. Aufl. 2019, § 55 Rn. 81; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 55 Rn. 28; Thole in K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 55 Rn. 25. Dies gilt daher auch für Müllgebühren, denn derartige Benutzungsgebühren fallen zeitanteilig an und sind auch zeitanteilig aufteilbar. So beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS die Gebührenschuld für später hinzukommende Gebührenschuldner mit dem Ersten des Monats, der auf die tatsächliche Aufstellung des Abfallbehälters folgt. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 AGS folgt, dass die Gebühr monatlich anfällt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AGS endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der entsprechende Abfallbehälter abgemeldet ist. Die für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzten Gebühren waren demnach nicht von dem Insolvenzverwalter zu erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind dem Kläger ganz aufzuerlegen, da der Beklagte zu weniger als 1/10 unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebühren-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020, mit dem der Beklagte ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... in Anspruch nimmt. Durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 03.02.2020 (Az. ...) wurde der Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des …, zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 10.02.2020 teilte der Kläger dem Insolvenzschuldner sowie dem Insolvenzgericht mit, dass er den Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben habe. Der Insolvenzschuldner betreibt eine Pizzeria. Mit dem in Streit stehenden Abfallgebühren-Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 27.02.2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter Vorauszahlungen für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von insgesamt 1.015,14 Euro fest. Dieser Betrag setzt sich aus Basisgebühren inkl. Mindestleerungen für verschiedene Restabfall- und Bioabfallgefäße sowie Behälterleerungsgebühren zusammen, basierend auf den im Vorjahr in Anspruch genommenen Leerungen im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020. Am 13.03.2020 erhob der Kläger gegen den Abfallgebühren-Vorauszahlungs-bescheid 2020 vom 27.02.2020 Widerspruch, den er damit begründete, dass die geltend gemachten Entsorgungskosten aufgrund der Freigabe des Geschäftsbetriebs direkt bei dem Schuldner anzufordern seien, zumal er den Geschäftsbetrieb aufgrund der Freigabe nicht weiterführe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung ist darin ausgeführt, dass der Kläger Eigentümers des betroffenen Grundstücks richtiger Adressat des Abfallgebühren-Vorauszahlungsbescheids 2020 sei. Bei den Abfallgebühren handele es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Saarlandes (KAG), die als öffentliche Lasten ausgestaltet seien, sodass die Haftung dinglich auf dem Grundstück ruhe, § 8 Abs. 5 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG). Die Freigabe des Geschäftsbetriebs habe – anders als die Freigabe des Grundstücks – bezüglich der Abfallgebühren als öffentliche Abgaben nicht zur Folge, dass die Forderungen gegen den Schuldner verfolgt werden könne, sondern nur gegen die Masse. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.01.2021 zugestellt. Am 12.02.2021 hat er Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Freigabe des Geschäftsbetriebes erstrecke sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet sei, einschließlich der dazugehörenden Vertragsverhältnisse.1BGH NZI 2011, 633; Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 23. Ed., Stand: 15.04.2021, § 35 Rn. 67.BGH NZI 2011, 633; Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 23. Ed., Stand: 15.04.2021, § 35 Rn. 67. Die Freigabe beziehe sich nicht nur auf die Vertragsverhältnisse, sondern auf sämtliche Gegenstände und damit auch auf das Gebäude, in dem der Betrieb geführt werde, soweit sie gemäß § 811 Nr. 5 ZPO zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich seien. In dem Objekt befinde sich ein großer Pizzaofen, der notwendigerweise zum Betrieb der Pizzeria benötigt werde. Der Kläger könne das Objekt nicht im Wege der freihändigen Veräußerung oder durch Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verwerten, hieran sei er aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 35 InsO, die gerade die persönliche Erwerbstätigkeit des Selbstständigen sichere, solange gehindert, bis der Schuldner seine berufliche Tätigkeit aufgebe. Auch der Verbrauch, der im vorliegenden Fall dem Kläger in Rechnung gestellt werde, werde ausschließlich durch den Betrieb der Pizzeria verursacht. Der Kläger habe den Schuldner aufgefordert, die in dem Bescheid aufgeführten Gebühren zu zahlen. Dieser habe sich aber geweigert, zu zahlen, da der Bescheid an den Kläger adressiert sei. Der Kläger stehe nun vor dem Dilemma, einerseits die berufliche Tätigkeit des Selbstständigen dulden zu müssen und an der Verwertung der Immobilie gehindert zu sein, andererseits jedoch für Leistungen des Pizzeriabetriebs durch den Beklagten in Anspruch genommen zu werden. Er ist der Ansicht, dass durch die Freigabe des Geschäftsbetriebs gem. § 35 Abs. 2 InsO auch die Immobilie, die zu betrieblichen Zwecken genutzt werde, aus dem Insolvenzbeschlag zur Fortführung der selbstständigen Tätigkeit freigegeben wurde. Mit der Freigabe der Betriebsmittel aus der Insolvenz bestehe für den Kläger als Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit auf den freigegebenen Gegenstand. Die Freigabe habe zur Folge, dass der Gegenstand für die gewerbliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit insolvenzfreies Vermögen werde und somit Steuerforderungen auf Grund insolvenzrechtlicher Vorschriften unmittelbar gegenüber dem Selbstständigen geltend gemacht werden müssten. Der Kläger beantragt, den Abfallgebühren-Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 27.02.2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 07.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte greift die Begründung des Widerspruchsbescheides auf und trägt ergänzend vor, dass die Entstehung des Abfalls in dem betroffenen Anwesen nicht allein aus dem Betrieb des Gewerbebetriebs stamme, sondern dort auch der Insolvenzschuldner sowie drei weitere Personen gemeldet seien. Es sei zwar richtig, dass die Freigabe des Geschäftsbetriebs sich auf Vertragsverhältnisse, die die gewerbliche Tätigkeit betreffen, erstrecke. Die Anschluss- und Benutzungspflicht der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entstehe aber gerade nicht aus einem Vertragsverhältnis aus dem Geschäftsbetrieb, sondern sei in dem Umstand, dass das Anwesen von vier Personen mit Erstwohnsitz bewohnt sei, begründet. Als zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliege dem Beklagten nach den §§ 17, 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 5 Abs. 3 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Pflicht zur Entsorgung der in den saarländischen Gemeinden anfallenden überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. gewerbliche Siedlungsabfälle), sofern diese Gemeinden nicht für den örtlichen Bereich aus dem Verband ausgeschieden sind. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.