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Beschluss

5 L 1413/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1129.5L1413.21.00
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Leitsätze
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit ist zulässig, wenn der Betroffene bewusst Amphetamin zu sich genommen hat.(Rn.26) 2. Macht der Betroffene geltend, er habe versehentlich das Rauschmittel konsumiert stellt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit ist zulässig, wenn der Betroffene bewusst Amphetamin zu sich genommen hat.(Rn.26) 2. Macht der Betroffene geltend, er habe versehentlich das Rauschmittel konsumiert stellt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.(Rn.35) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 entzogen wurde. I. Mit der am 31.05.2021 bei der Gemeinde Wadgassen eingegangenen Mitteilung vom 22.04.2021 informierte das Polizeipräsidium Mannheim diese darüber, dass der Antragsteller am 22.04.2021 auf der A6 - Parkplatz Linsenbühl - einer Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen worden sei. Beim Aushändigen der Dokumente sei den Beamten ein starkes Zittern der Hände aufgefallen und die Pupillen seien stark verengt gewesen. Daher habe sich der Verdacht des Führens des Fahrzeuges unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln ergeben. Der Antragsteller habe einem freiwilligen Urintest zugestimmt, welcher im Ergebnis positiv auf Amphetamin ausgefallen sei. Außerdem sei eine Blutprobe entnommen worden. Ausweislich des toxikologischen Befunds des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 07.05.2021 verlief die Untersuchung des Blutes des Antragstellers auf Amphetamin und Cannabis positiv. In der entnommenen Blutprobe wurden 224 ng/ml Amphetamin und 9,9 ng/ml THC-COOH nachgewiesen. Weiter ist in dem Gutachten ausgeführt, die aufgefundene Amphetamin-Konzentration spreche dafür, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Das wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wurde am 15.06.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nachdem die Mitteilung am 17.06.2021 an den Antragsgegner weitergeleitet worden war, entzog dieser dem Antragsteller mit Bescheid vom 17.06.2021 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 und forderte ihn auf, seinen Führerschein spätestens eine Woche nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Außerdem wurde ihm für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkomme, die Wegnahme angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, aus der vorliegenden Mitteilung des Landespolizeipräsidiums Mannheim vom 22.04.2021 gehe hervor, dass der Antragsteller am 22.04.2021 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Amphetamin) im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des forensisch toxikologischen Centrums in München vom 07.05.2021 habe in einer bei ihm entnommenen Blutprobe eine Konzentration von 224 ng/ml Amphetamin festgestellt werden können. Nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehöre, regelmäßig den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV liege eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen somit nicht vor. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Danach sei der Führerschein nach Entzug der Fahrerlaubnis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Der sofortige Vollzug sei anzuordnen, weil hierfür ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch künftig Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumieren und unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen werde. Demnach sei er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit als nicht vertretbar erscheinen lasse. Ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges würde bedeuten, dass der Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereitelt würde und er hierdurch die Möglichkeit besäße, trotz seiner Nichteignung weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nähmen ungeeignete Personen am Straßenverkehr teil, stellten sie mit den damit einhergehenden Gefahren ein Risiko dar, das für die Behörde nicht absehbar und daher auch nicht hinnehmbar sei. Der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer mache es somit erforderlich, dass er bis zur Feststellung seiner Kraftfahreignung keine erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr führen dürfe. Gegen den am 21.06.2021 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 19.07.2021 Widerspruch erhoben. Zur Begründung trug er vor, er befinde sich in ärztlicher Behandlung. Zur Unterstützung der Therapie konsumiere er THC-Produkte. Gegen seine chronischen Schmerzen nehme er Novalgin und bei starken Schmerzen Telidin. Gegen seine psychische Erkrankung nehme er Citalopram ein. Dies geschehe alles mit entsprechender Attestierung. Zu keinem Zeitpunkt habe er bisher bewusst Amphetamin konsumiert. Wie diese Substanz in sein Blut gelangt sein solle, könne er sich nicht erklären. Möglicherweise sei ihm dies bei einer kleinen Feier unbemerkt in den Drink gemixt worden. Es könne auch sein, dass die Werte aus den zuvor genannten Medikamenten resultieren würden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.09.2021 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Antragsgegner sei für den Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 1 StVZustG zuständig gewesen. Von einer Anhörung habe gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG abgesehen werden dürfen, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 StVG. Der Antragsteller habe sich nach Maßgabe der Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ausgehend von dem nach dem Gutachten festgestellten Wert von 224 ng/ml Amphetamin sei der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Es sei deshalb von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Der Einwand des Antragstellers, er habe die Drogen unwissentlich zu sich genommen, könne ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung führen. Die eignungsauschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setze zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Antragsteller geltend gemachte unbemerkte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme stelle jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher müsse, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels berufe, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Es würden auch derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hätten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar habe der Antragsteller geschildert, auf welche Weise ihm unbemerkt ein Betäubungsmittel verabreicht worden sein könnte. Allerdings ergebe sich aus dem bloßen Aufzeigen von einer Verabreichungsmöglichkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies auch geschehen sei. Insbesondere fehle es an Angaben zu der Person, mit der er sein Getränk gegen ein mit Drogen kontaminiertes Getränk getauscht haben könnte, und zu einem Motiv des unbekannten Dritten, Fremden auf eigene Kosten Amphetamin zu verabreichen. Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, seien darüber hinaus weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 01.10.2021 zugestellt. Am 02.11.2021 hat der Antragsteller bei Gericht Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners beantragt. Zur Begründung führt er aus, er könne sich die festgestellten Amphetaminwerte in seinem Blut nur so erklären, dass diese auf die Einnahme eines Medikamentes oder durch unbemerktes Einmixen in einen Drink, den er bei einer kleinen Feier getrunken habe, zurückzuführen seien. Tatsache sei, dass er mit seiner Ehefrau und Freunden am 21.04.2021 ab circa 20:00 Uhr auf einer kleinen Feier in einer in der Partyszene bekannte Location in Saarbrücken gewesen. Diese Location sei in der Szene bekannt dafür, dass dort unter anderem häufiger Partydrogen konsumiert würden. Da zwei Begleitern gegen circa 23:00 Uhr aus unerklärlichen Gründen plötzlich schlecht geworden sei, seien sie mit ihm nach Hause gefahren. Im Nachhinein betrachtet gingen die Begleiter davon aus, dass ihnen, ebenso wie ihm, in einem unaufmerksamen Moment unbemerkt Drogen in ihre Getränke gemixt worden seien. Die zwei Begleiter seien bereits seit längerer Zeit mit ihm befreundet. Ihnen beiden sei nicht bekannt, dass er jemals Amphetamin konsumiert habe. Die Begleiter würden ihn als überaus sicheren und aufmerksamen Autofahrer kennen, der zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert, geschweige denn unter Einfluss von Drogen, Auto gefahren sei. Sie kennten ihn seit vielen Jahren. Auch seine Ehefrau könne bezeugen, dass er, solange sie ihn kenne, niemals Amphetamin konsumiert habe. Vor dem Hintergrund stelle sich seine bisherige Einlassung keinesfalls als Schutzbehauptung dar. Die Tatsache, dass den Begleitern auf der Feier nahezu gleichzeitig schlecht geworden sei, belege, dass mit den konsumierten Drinks etwas nicht gestimmt habe. Hinzu komme, dass die Partylocation für Drogenkonsum bekannt sei. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und den Erfahrungen, die die beiden Begleiter mit ihm gemacht hätten, wäre ein bewusster Amphetaminkonsum derart außergewöhnlich, dass ein solcher hier ausgeschlossen werden könne. Wie bereits außergerichtlich mitgeteilt, nehme er gegen seine chronischen Schmerzen das Medikament Novalgin und bei Bedarf sogar Telidin. Zudem nehme er das Medikament Citalopram. Inwieweit diese Medikamente verfälschenden Einfluss auf die Auswertung der Blutproben genommen haben könnten, entziehe sich seiner Kenntnis. Allerdings sei dies auch nicht auszuschließen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 17.06.2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2021. II. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Denn gemäß der §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB lief die hinsichtlich des am 01.10.2021 zugestellten Widerspruchsbescheides gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Klagefrist von einem Monat am Dienstag, den 02.11.2021 ab, da der 01.11.2021 ein gesetzlicher Feiertag war. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung schriftlich hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO) und ob es gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 158. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit der Gefahr, die mit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr für die Allgemeinheit verbunden ist, und der angesichts dieser Gefahr bestehenden Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. Insbesondere hat der Antragsgegner zu Recht auf den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hingewiesen. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs geht und in Fällen der vorliegenden Art sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008 - 2 B 187/08 - und vom 20.10.2016 - 1 B 243/16 -, jew. juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.07.2011 - 10 L 558/11 -, vom 20.01.2012 - 10 L 1872/11 -, juris, m.w.N., vom 27.10.2014 - 6 L 961/14 - und vom 25.09.2015 - 5 L 1062/15 -, juris. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.06.2021 nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. Offen kann bleiben, ob die Verfügung des Antragsgegners vom 17.06.2021 zunächst deshalb fehlerhaft war, weil vor deren Erlass keine nach § 28 Abs. 1 SVwVfG erforderliche Anhörung durchgeführt worden ist. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob, wie der Antragsgegner angenommen hat, nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehen, notwendig erschien. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hinzuweisen, wonach auch bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen die im Vorfeld der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gebotene Anhörung des Betroffenen keine bloße Formalie ist, sondern sich als wichtiges Verfahrensrecht und als notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Sie dient dem Schutz der materiellen Grundrechte. Dabei vertritt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Ansicht, dass schon das Setzen einer Frist im Rahmen der Anhörung von nur einer Woche Bedenken begegnen kann. Vgl. Beschluss vom 29.06.2021 - 1 B 135/21 -, juris. Ob im vorliegenden Fall zu Recht auf die Anhörung des Antragstellers verzichtet worden ist, ist aber nicht mehr erheblich, da ein möglicher Fehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG geheilt worden ist. Denn der Antragsteller hatte die Möglichkeit sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu äußern und dieser Vortrag wurde in der Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Auch materiell ist die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einnahme von Amphetamin durch den Antragsteller, die im Grundsatz unstreitig ist, ist festzustellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf jeden Fall dann rechtmäßig ist, wenn der Antragsteller bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind in diesem Fall die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Im Hinblick darauf rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.05.2009 - 1 A 31/09 -, vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 - und vom 15.02.2016 - 1 B 242/15 -, jew. juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 04.08.2011 - 10 L 489/11 - und vom 02.05.2014 - 6 L 481/14 -, m.w.N. sowie Urteil vom 07.12.2016 - 5 K 2038/15 -, juris. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme dieser Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amphetamin im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge, wie Amphetamin und Kokain, auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt der im Regelfall gerechtfertigte Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Drogenkonsument im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 29.05.2009, vom 26.06.2009, a.a.O. und vom 16.08.2017 - 1 A 506/17 -, juris; Beschluss der Kammer vom 12.12.2018 - 5 L 2027/18 -, juris; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2008 - 11 CS 07.2671 -, juris. Dies zugrundelegend bestehen im konkreten Fall keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung vom 17.06.2021, wenn der Antragsgegner zu Recht von einer willentlichen Einnahme von Amphetamin durch den Antragsteller ausgegangen ist. Insoweit steht nach der Untersuchung durch das Forensisch Toxikologische Centrum München fest, dass der Antragsteller diese Substanz konsumiert hat. Streitig ist dagegen, ob dies unbewusst oder absichtlich geschehen ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.06.2021, a.a.O. und vom 02.09.2021 - 1 B 196/21 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2007 - 1 M 219/06 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 31.05.2007 - 11 C 06.2695 - und vom 29.04.2019 - 11 CS 19.9 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2012 - 10 B 11430/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 B 231/12 -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 LA 261/15 -, alle juris weitgehend geklärt, dass eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden kann. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall eines versehentlichen Konsums von Rauschmitteln stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.12.2018 - 5 L 2027/18 ,- juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.02.2008 - 16 B 2113/07 - und vom 22.03.2012, a.a.O., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2012, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2011 - 1 M 19/11 -, NJW 2012, 548; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 10.12.2007 - 11 CS 07.2905 -, juris und vom 29.04.2019, a.a.O. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Außerdem muss überzeugend aufgezeigt werden können, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 ZB 18.2577 -, juris und vom 29.04.2019, a.a.O. Ein solcher Sonderfall wird vom Antragsteller vorliegend geltend gemacht, da er in seiner Antragsbegründung vorträgt, er könne sich die festgestellten Amphetaminwerte in seinem Blut nur so erklären, dass diese auf die Einnahme eines Medikamentes oder durch unbemerktes Einmixen in einen Drink, den er bei einer kleinen Feier getrunken habe, zurückzuführen seien. Tatsache sei, dass er mit seiner Ehefrau und Freunden am 21.04.2021 ab circa 20:00 Uhr auf einer kleinen Feier in einer in der Partyszene bekannte Location in Saarbrücken gewesen. Diese Location sei in der Szene bekannt dafür, dass dort unter anderem häufiger Partydrogen konsumiert würden. Da zwei Begleitern gegen circa 23:00 Uhr aus unerklärlichen Gründen plötzlich schlecht geworden sei, seien sie mit ihm nach Hause gefahren. Im Nachhinein betrachtet gingen die Begleiter davon aus, dass ihnen, ebenso wie ihm, in einem unaufmerksamen Moment unbemerkt Drogen in ihre Getränke gemixt worden seien. Diese Angaben sind jedoch wenig nachvollziehbar, da der Antragsteller weder angeben kann, warum ihm jemand Amphetamin in sein Getränk mischen sollte, noch wer hierfür konkret in Frage kommen könnte. Denn ohne einen bestimmten Grund würde man kaum jemandem ein Betäubungsmittel in sein Getränk mischen. Auch wenn die vom Antragsteller angegebene Location in Saarbrücken dafür bekannt wäre, dass dort häufiger Partydrogen konsumiert würden, erklärt das nicht, warum jemand Drogen, die es ja nicht umsonst gibt, unbemerkt anderen Besuchern verabreichen sollte. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller offensichtlich am Tag nach dem Besuch der Location trotz des vorhandenen Amphetamins in seinem Blut in der Lage gesehen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass die am Folgetag der angeblich versehentlich erfolgten Einnahme in der entnommenen Blutprobe festgestellte Konzentration von 224 ng/ml Amphetamin in einem sehr hohen Bereich liegt, so dass der Antragsteller die Wirkungen der Droge immer noch hätte spüren müssen. Dies macht er aber ebenso wenig geltend, wie eine Wirkung am angeblichen Einnahmetag. Vielmehr gibt er an, seine beiden Begleiter, denen gegen circa 23:00 Uhr aus unerklärlichen Gründen plötzlich schlecht geworden sei, seien sie mit ihm nach Hause gefahren. Auch ist er am nächsten Tag trotz des hohen Amphetamingehalts in seinem Blut noch eine weite Strecke mit dem Auto gefahren, da er in Baden-Württemberg einer Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen wurde. Zum anderen ist zu beachten, dass der Antragsteller nach seinen Angaben ansonsten kein Amphetamin nimmt, also dessen Konsum nicht gewohnt wäre und damit die Folgen der Einnahme umso stärker hätte spüren müssen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 07.05.2021, wonach die aufgefundene Amphetamin-Konzentration dafür spreche, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller die im vorliegenden Verfahren behauptete Geschichte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr hat er dabei nur angegeben, er könne sich nicht erklären, wie diese Substanz in sein Blut gelangt sein solle. Möglicherweise sei ihm dies bei einer kleinen Feier unbemerkt in den Drink gemixt worden. Es war jedoch weder davon die Rede, dass er eine in der Partyszene bekannte Location in Saarbrücken besucht hätte, noch dass dort häufiger Partydrogen konsumiert würden. Auch hat der Antragsteller mit keinem Wort erwähnt, dass er mit zwei Begleitern dort gewesen sei, denen gegen circa 23:00 Uhr aus unerklärlichen Gründen plötzlich schlecht geworden sei, wobei sie nunmehr davon ausgingen, dass ihnen in einem unaufmerksamen Moment unbemerkt Drogen in ihre Getränke gemixt worden seien. Dass ihm diese Geschichte erst nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens einfällt, spricht mit erheblichem Gewicht für eine reine Schutzbehauptung. Denn im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels berufe, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Dies war jedoch bei seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht der Fall, was für den Antragsteller offensichtlich nunmehr Anlass war, die jetzige Geschichte vorzutragen. Es ist auch offensichtlich nicht zutreffend, dass der festgestellte hohe Amphetaminwert auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen ist. Denn keines der vom Antragsteller benannten Medikamente enthält Amphetamin und auch als Abbauprodukt entsteht kein Amphetamin. Dies gilt sowohl für das Antidepressivum Citalopram als auch die vom Antragsteller benannten Schmerzmittel Novalgin und Tilidin, wobei es sich bei letzterem um einen schmerzstillend wirkenden Arzneistoff aus der Gruppe der Opioide handelt. Im Übrigen könnte der festgestellte Wert von Amphetamin im Blut des Antragstellers auf keinen Fall durch die Einnahme frei erhältlicher Medikamente verursacht werden. Damit ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller bewusst Amphetamin zu sich genommen hat. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt aber bereits bei der einmaligen Einnahme sog. „harter Drogen“, zu denen Amphetamin gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.08.2017, a.a.O. Da nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, sie also insoweit kein Ermessen hat, kommt im vorliegenden Fall auch kein milderes Mittel in Betracht. Ohne Belang ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz ist im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Dass der Antragsteller beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann ihn somit vor einer Entziehung nicht schützen. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller vielmehr auch die absehbaren Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm insoweit in beruflicher Hinsicht entstehen. Vgl. dazu VG Saarlouis, u.A. Beschlüsse vom 12.07.2013 - 10 L 782/13 -, vom 27.11.2015 - 5 L 1960/15 - und vom 18.01.2017 - 5 L 38/17 -, alle juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2017 - 1 B 720/17 -, Blutalkohol 55, 166 und vom 23.12.2015 - 1 B 232/15 -, ZfSch 2016, 237; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = ZfSch 2002, 454 = DVBl 2002, 1265 = Blutalkohol 39, 362; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris. Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht inzwischen wiedererlangt, selbst wenn der festgestellte Konsum nunmehr sieben Monate zurückliegt. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann von einer Wiedererlangung der Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG (ausgenommen Cannabis) nur nach einjähriger Abstinenz ausgegangen werden. Unabhängig, dass der Antragsteller bisher keinen Abstinenznachweis erbracht hat, ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt die Kammer den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Hiernach ist gemäß der Nrn. 46,3 und 46.5 für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C1 jeweils der Auffangwert anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 10.000,-- Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.