Beschluss
5 L 544/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0621.5L544.22.00
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Leitsätze
1. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.(Rn.20)
2. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.22)
Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss.(Rn.29)
4. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.(Rn.30)
5. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können.(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.(Rn.20) 2. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht.(Rn.22) Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss.(Rn.29) 4. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.(Rn.30) 5. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können.(Rn.39) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur Ausführung der Arbeiten für die Baugrube sowie zur Rodung des vorhandenen Geländes. I. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung, Flur Flurstück-Nr.. Die Beigeladene plant auf dem Nachbargrundstück, Flur, Flurstück-Nr. den Neubau von vier identischen Mehrfamilienhäusern mit jeweils acht Wohneinheiten. Nach den vorgelegten Plänen ist angrenzend an das Nachbargrundstück des Antragstellers die Errichtung von „Haus 4“ geplant. Ausweislich des bei der Antragsgegnerin am 03.11.2021 eingereichten Bauantrags, der zwischenzeitlich mit Schreiben der Beigeladenen vom 18.05.2022 wegen Planungsänderungen zurückgezogen wurde, sollte das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO geprüft werden. Bei dem geplanten „Haus 4“ handelt es sich um ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 9,90 m. Laut den Bauvorlagen beträgt der Abstand des Bauvorhabens zur Nachbargrenze des Antragestellers im vorderen Grundstücksbereich 5,67 m und im hinteren Grundstücksbereich bis zu 9,73 m. Am 10.03.2022 wurde der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 04.02.2022 hin eine Teilbaugenehmigung zur Herstellung der Baugrube sowie zur Rodung des vorhandenen Geländes in Absprache mit dem Amt für Klima- und Umweltschutz erteilt. In der Teilbaugenehmigung ist zur Begründung gemäß § 75 Abs. 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 LBO ausgeführt, dass das Vorhaben auf der Grundlage nach § 34 BauGB zulässig sei, da das betreffende Grundstück sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befinde. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem gemäß § 34 Abs. 2 BauGB definierten Gebietscharakter, nämlich einem reinen Wohngebiet. In dieses Baugebiet füge sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung sei gesichert. Außerdem existiere eine positive Bauvoranfrage. Nachdem der Antragsteller aufgrund des Beginns der Rodungs- und Ausschachtungsarbeiten Kenntnis von dem Vorhaben erlangte, erhob er mit Schreiben vom 14.04.2022 Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 10.03.2022, dem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05.2022 nicht abhalf. Zur Begründung heißt es, sein Vorbringen lasse keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Teilbaugenehmigung erkennen. Insbesondere seien seine Einwendungen im Rahmen eines bereits vom Stadtrechtsausschuss entschiedenen Nachbarwiderspruchs zu diesem Bauvorhaben vorgebracht und beurteilt worden. Gründe, weshalb das Vorhaben trotz im Übrigen eingehaltener materieller Normen in diesem Einzelfall rücksichtslos sein sollte, seien nicht vorgetragen bzw. würden ebenfalls nicht durchgreifen. Am 11.05.2022 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er hält die Teilbaugenehmigung für rechtswidrig, da diese ihn in seinen Rechten verletze. Zu Unrecht werde in der Teilbaugenehmigung davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Im Gegensatz zu der Beurteilung in der Teilbaugenehmigung liege das Vorhaben nicht in einem reinen Wohngebiet gem. der BauNVO. Es sei bereits fraglich, ob das Grundstück im Innenbereich gem. § 34 BauBG liege oder nicht vielmehr im Außenbereich und daher nach § 35 BauBG zu beurteilen sei. Der Bereich des Gemeindegebietes, für den kein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden sei, werde von § 34 BauBG (Innenbereich) oder § 35 BauBG (Außenbereich) erfasst. Daher sei der Außenbereich nicht unbedingt identisch mit der freien Landschaft. Vielmehr umfasse der Außenbereich den gesamten nicht beplanten Bereich, der nicht in Zusammenhang bebaut sei, das heißt wo die vorhandene Bebauung nicht als Ordnungs- und Regelungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke in Betracht komme.1 Vgl. BVerwGE 41, 227; BVerwG; BauR 1977, 403.Vgl. BVerwGE 41, 227; BVerwG; BauR 1977, 403. So sei die Bebauung eines ca. 5,0 ha großen unbebauten Geländes, das auf 3 Seiten von bebauten Gebieten umgeben sei, nach § 35 BauBG zu beurteilen, weil die umgebende Bebauung wegen der räumlichen Entfernung nicht in der Lage sei, prägend auf ein Bauvorhaben mitten in der freien Fläche zu wirken (sog. Außenbereich im Innenbereich). Genau so liege der Fall hier. Er sei vergleichbar mit dem Fall, den das BVerwG in BVerwGE 41, 227 entschieden habe und auf den ausdrücklich Bezug genommen werde. Ebenso werde Bezug genommen auf BVerwG, NJW 1977, eine Entscheidung, die dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Eine Bebauung nach § 34 BauBG scheide aus, wenn – wie hier – die städtebauliche Ordnung wegen der Größe der freien Fläche nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans gewahrt werden könne, was ursprünglich auch so geplant gewesen sei. § 34 BauBG sei kein Ersatzplan anstelle eines Bebauungsplans, sondern lediglich ein Planersatz, solange ein erforderlicher Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden sei. Das Vorhaben sei daher nicht nach § 34 BauBG zu beurteilen, sondern nach § 35 BauBG, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Das Vorhaben sei demzufolge unzulässig. Selbst wenn man von einem Innenbereichsvorhaben ausginge, wäre das Vorhaben nicht zulässig, da das Gebot der Rücksichtnahme nicht beachtet werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge, komme dem Gebot der Rücksichtnahme besondere Bedeutung zu.2 Vgl. Bitz, u.a., Baurecht Saarland, 2. Aufl., Rn. 112.Vgl. Bitz, u.a., Baurecht Saarland, 2. Aufl., Rn. 112. Das geplante Vorhaben nehme auf die vorhandene Bebauung keine Rücksicht wegen seiner spezifischen Voraussetzung, 4 Mehrfamilienhäuser mit 3 Wohneinheiten (richtigerweise: 8 Wohneinheiten) auch wenn man ansonsten die Merkmale des Einfügens annehmen würde. Da das Gebot der Rücksichtnahme Tatbestandsmerkmal des § 34 BauBG sei, komme bei Verletzung dieses Gebotes § 34 BauBG nachbarschützende Wirkung zu. Da das Rücksichtnahmegebot hier nicht beachtet worden sei, liege ein Verstoß gegen § 34 BauBG vor. Das Vorhaben sei daher nicht zulässig. Da die Firma mit der Verwirklichung der Bauarbeiten begonnen habe, sei zur Wahrung der Rechte des Antragstellers, insbesondere zur Verhinderung vollendeter Tatsachen die Einstellung der Bauarbeiten dringend geboten. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.2022 gegen die zugunsten der Beigeladenden erteilte Teilbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2022 anzuordnen sowie 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeiten einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller werde durch die Erteilung der Teilbaugenehmigung vom 10.03.2022 zur Herstellung der Baugrube und Rodung des vorhandenen Geländes für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern nicht in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. Im vorliegenden Fall überwiege bei der nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung und der vorzunehmenden Interessenabwägung das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Allgemeinheit das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Baugenehmigung bis zur Hauptsachenentscheidung (Aussetzungsinteresse). Nach den Maßstäben der in § 212 a BauGB enthaltenen Vorgaben sei die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine bauaufsichtliche Zulassung grundsätzlich auszuschließen.3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 -. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die dieser gesetzlichen Wertung widersprächen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers sei mithin nicht gegeben. Die angegriffene Genehmigung sei rechtmäßig erteilt worden. Die angefochtene Teilbaugenehmigung berechtige allein zum Ausheben der Baugrube und zur Rodung des vorhandenen Geländes. Weder berechtige die erteilte Genehmigung zu umfassenden Bauarbeiten am Gebäude selbst noch sei die Zulässigkeit des Vorhabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits in allen Einzelheiten abschließend geprüft worden. Nach gängiger Auffassung werde bei Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standortes mit dem Planungsrecht vereinbar sei.4 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -.Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -. Die Teilbaugenehmigung und deren Regelungsgehalt seien in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Insbesondere würden durch die angegriffene Genehmigung gerade keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, auf die sich der Antragsteller berufen könne. Das Vorhabengrundstück liege entgegen der Auffassung des Antragstellers im ungeplanten Innenbereich. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei dementsprechend § 34 BauGB einschlägig. Das betroffene Grundstück befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB sei, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Bau-lücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehöre. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke erscheine, liege nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie sei damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein müsse, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, sei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 4 BN 37.05 - mit weiteren Fundstellen.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 4 BN 37.05 - mit weiteren Fundstellen. Sei im vorliegenden Fall auch eine relativ große, derzeit unbebaute Fläche betroffen, so generiere diese trotzdem keine trennende Wirkung zwischen verschiedenen Bebauungen, sondern sei eben als Fortführung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs zu werten. Dies werde insbesondere dadurch gestützt, dass die Bebauung insgesamt entlang der weitläufig und von vielen Gartenbereichen und Freiflächen durchzogen sei. Das betroffene derzeit noch unbebaute Vorhabengrundstück füge sich in eben diese Bebauung ein und durchbreche sie gerade nicht. Ein Bebauungszusammenhang sei dementsprechend gegeben. Aus diesem Grund richte sich die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage nach § 34 BauGB. Hiernach sei ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nachbarschaftlich geschützt sei in diesem Zusammenhang der Gebietserhaltungsanspruch und damit, ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in das vorhandene Gebiet einfüge. Das stehe im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise in Frage, da die nähere Umgebung einem gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Gebietscharakter, nämlich einem Reinen Wohngebiet entspreche. In dieses Baugebiet füge sich das Vorhaben, bei dem die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit mehreren Wohneinheiten beabsichtigt sei, nach Art der baulichen Nutzung unproblematisch in die nähere Umgebung ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde durch das Vorhaben auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. In dem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Abweichung eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Vergleich zur übrigen Umgebungsbebauung allein keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründe. Vielmehr bedürfe es hinsichtlich dieser Kriterien des bauplanungsrechtlichen Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, die erst dann bestehe, wenn von dem Vorhaben für den Nachbarn unzumutbare Auswirkungen ausgingen.6 Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.03.2020 - 5 L 148/20 -.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.03.2020 - 5 L 148/20 -. Das Rücksichtnahmegebot solle in dem Zusammenhang dazu führen, dass ein gerechter Interessenausgleich zwischen dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten gewährleistet werde.7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78. Von dem hier angegriffenen Bauvorhaben gingen für den Antragsteller jedoch gerade keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen aus. Der Antragsteller verweise bei seinem Vorbringen lediglich pauschal auf die vermeintliche Rücksichtslosigkeit des in Frage stehenden Vorhabens hinsichtlich der Größe des Bauvorhabens. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzumutbare Auswirkung würden hingegen nicht aufgeführt. Es seien auch keine weiteren Belege ersichtlich, aufgrund derer das Vorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber den Nachbargrundstücken eine „erdrückende“ Wirkung aufweisen könne.8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1/78.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1/78. Eine solche könne gerade nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil das beabsichtigte Bauvorhaben größere Ausmaße besitze als die bereits vorhandene Bebauung. Weitere Anhaltspunkte, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung rücksichtslos sein könne, lägen überdies ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller werde durch die Erteilung der Teilbaugenehmigung nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten tangiert. Die erteilte Genehmigung sei somit nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Einstellung der genehmigten Bauarbeiten sei ebenfalls unbegründet und demnach zurückzuweisen. Da die Genehmigung zur Rodung und zum Aushub der Baugrube rechtmäßig erteilt worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür die genehmigten Bauarbeiten einzustellen. Im Übrigen würden nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin aktuell keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück, „Haus “ durchgeführt. Aus den genannten Gründen seien die gestellten Anträge zurückzuweisen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene den Bauantrag für die in A-Stadt, „Haus “, Gemarkung, Flur, Flurstück am 18.05.2022 per Fax zurückgezogen habe. Es sei beabsichtigt eine neue überarbeitete Planung einzureichen. Die mit Beschluss vom 12.05.2022 Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, dass ein aus ihrer Sicht wichtiges Interesse des Antragstellers gegen die beabsichtigte Bebauung die Absicherung seines auf der Grundstücksgrenze befindlichen Garagengebäudes sei. Dieses Gebäude sei konstruktiv und verkehrssicherungstechnisch sehr fragwürdig. Sie habe deshalb bereits eine Anzeige bei der Antragsgegnerin eingereicht. In der Vergangenheit habe der Antragsteller gegenüber der ausführenden Firma behauptet, dass durch die Rodungsarbeiten auf seinem Gelände Risse in seinem Gebäude entstanden wären. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 sowie vom 24.05.2022 hat der Antragsteller ergänzend bzw. vertiefend vorgetragen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 10.03.2022 für die Herstellung der Baugrube und für die Rodungsarbeiten anzuordnen sowie die Einstellung der Baumaßnahmen zu verfügen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Des Weiteren folgt aus der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt mithin nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.10Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rn. 12 m.w.N.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn intendiert.11Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris.Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.12Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist zudem allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.13Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.14Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.15Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung. Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen gemäß § 75 LBO erteilte Teilbaugenehmigung bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zu erkennen. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass der Regelungsgehalt der der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung für die Ausführung der Baugrube und der Rodung des vorhandenen Geländes nicht auf die Gestattung dieser Baumaßnahmen beschränkt ist, sondern darüber hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens enthält. Die Teilbaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Zumindest ein vorläufiges positives Gesamturteil ist Voraussetzung der Teilbaugenehmigung.16Vgl. Bauer in Simon, BayBO, Rn. 5 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn. 5 zu Art. 77.Vgl. Bauer in Simon, BayBO, Rn. 5 zu Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn. 5 zu Art. 77. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster17Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris.Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. wird bei Erlass einer Teilbaugenehmigung regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.18Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v.Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Insoweit entfaltet sie auch Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbaugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zunächst kann der Antragsteller weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube sowie der Rodungsarbeiten noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten.19Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2021 – 5 L 1081721 -, juris, Rn. 31 ff.; nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21 -, juris, Rn. 12 ff.Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2021 – 5 L 1081721 -, juris, Rn. 31 ff.; nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21 -, juris, Rn. 12 ff. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung den Antragsteller nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt liegt, für die kein Bebauungsplan besteht. Damit kann auch dahinstehen, ob gegenüber der Beigeladenen ein positiver und ggf. bestandskräftiger Bauvorbescheid existiert, wodurch die Einwendungen des Antragstellers ohnehin ausgeschlossen wären.20Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 L 630/18 -, juris, Rn. 48.Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30.08.2018 - 2 L 630/18 -, juris, Rn. 48. Daran gemessen ist die angegriffene Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Das ist hier – bei summarischer Prüfung – zu bejahen, da der Neubau von Mehrfamilienwohnhäuser in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt ist, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ steht. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.21Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -.Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Es ist indes nicht feststellbar, dass der Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnte. Dabei muss letztlich nicht entschieden werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist oder ob es sich etwa um ein Gebiet eigener Prägung handelt, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.22Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.23Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334.Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O. Vorliegend sind unter Anwendung dieser Grundsätze und der sonstigen Gegebenheiten unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Zunächst ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten sowie vorliegend für Rodungsarbeiten regelmäßig (lediglich) nur darüber mitentschieden wird, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.25Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N.Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung u.a. dann in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt,26Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris.Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden.27Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Diesbezüglich hat der Antragsteller bereits keine substantiierten Angaben gemacht. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen darauf, dass das geplante Vorhaben „wegen seiner spezifischen Voraussetzung“ auf die vorhandene Bebauung keine Rücksicht nehme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird.28Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris.Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub und die Rodung des Grundstücks kann bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht sicher feststeht, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt wird, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Bauantrag zu dem (Mehrfamilien-)Haus 4, das auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers errichtet werden soll, zwischenzeitlich zurückgezogen wurde und die Einreichung einer neuen Planung beabsichtigt sei. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall aber auch bei einer Realisierung des Vorhabens in seiner bislang geplanten Form (siehe Bauvorlagen mit bei der Antragsgegnerin eingegangenem Bauantrag vom 03.11.2021) ein Verstoß eher fernliegend. Nach den Bauvorlagen hielt das geplante „Haus 4“ einen Abstand zur Nachbargrenze des Antragstellers von 5,24 m im vorderen Grundstücksbereich (bis 9,73 m im hinteren Grundstücksteil) ein. Damit wären auch die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften eingehalten. Mithin kann das Gericht bei der im Eilverfahren allein statthaften summarischen Prüfung auch nicht feststellen, dass durch das Gesamtvorhaben der Beigeladenen - soweit hierzu in der Teilbaugenehmigung überhaupt eine Aussage getroffen wird - eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründet wird. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben.29Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -.Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können.30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg gegen die Teilbaugenehmigung einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen, die allein durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris, entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt.31Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rn. 1.Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rn. 1. Demzufolge kann der Antragsteller auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, ob und inwieweit das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, da der Antragsteller als Baunachbar aus dem Gesichtspunkt der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens keine nachbarschützenden Rechte für sich geltend machen kann. Da somit davon auszugehen ist, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für Arbeiten der Baugrube und zur Rodung des Geländes nicht gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. 2. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. 3. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn mangels Antragsstellung hat sie nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen noch hat sie das Verfahren sonst wesentlich gefördert.32Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 162, Rn. 23.Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 162, Rn. 23. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).