Beschluss
5 L 800/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0725.5L800.23.00
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Leitsätze
1. Ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, kann dahin gestellt bleiben, da das fehlende Einfügen allein nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.(Rn.41)
2. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.(Rn.45)
3. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr“ an Belästigungen ausgesetzt sind.(Rn.52)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, kann dahin gestellt bleiben, da das fehlende Einfügen allein nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.(Rn.41) 2. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.(Rn.45) 3. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr“ an Belästigungen ausgesetzt sind.(Rn.52) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. I. Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Flur ., Flurstück-Nr. ….. Das Grundstück weist eine Länge von ca. 80 m auf. Bei dem Vorhabengrundstück (E-Straße/……………., A-Stadt, Flur ., Flurstück-Nr. …..) handelt es sich um ein ca. 78 m langes Flurstück, das im Westen an das Grundstück der Antragsteller und im Osten mit seinem nördlichen Teil an das mit einer Nebenanlage (Pferdestall) bebaute Flurstück-Nr. 379/11 grenzt. Im südlichen Grundstücksbereich ist das Vorhabengrundstück mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut (E-Straße) und stößt im Norden an einen Stichweg des Königsberger Wegs. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden mit einer Breite von ca. 4 m an das Grundstück …………, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit Eingang vom 23.01.2023 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ sowie eine Abweichung von der Einhaltung der linksseitigen Abstandsfläche. Auf dem nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks soll in einer maximalen Bautiefe von ca. 20 m ein Einfamilienhaus nebst Garage errichtet werden. Die Erschließung soll über den Königsberger Weg erfolgen. Aufgrund der geringen Breite des Vorhabengrundstücks von 10,5 m soll ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zu dem Nachbargrundstück Flurstück-Nr. 379/11 gebaut werden. Unter dem 14.03.2023 erteilte die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Mit Bauschein vom 04.04.2023 wurde den Beigeladenen die begehrte Genehmigung gemäß § 64 LBO erteilt. Zugleich wurde den Beigeladenen die begehrte Abweichung erteilt. Die Genehmigung wurde den Antragstellern nicht zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.05.2023 haben die Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 04.04.2023 Widerspruch eingelegt und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Eingang vom 05.06.2023 haben die Antragsteller außerdem bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie führen zur Begründung aus, die Baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen. Das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG beginne der Außenbereich ab der Kante des letzten Hauses, das noch zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehöre. Ein Grundstück liege im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben sei. Erforderlich sei vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Teil des Zusammenhangs bilde, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehme. Mit zunehmender Größe einer Freifläche werde das Vorliegen einer Baulücke immer weniger wahrscheinlich (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6. 71 -, juris). Die wachsende Größe der Freifläche sei somit ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen sei (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112/98 -, juris). Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich könne dabei jedoch nur auf der Grundlage einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten würdigenden Beurteilung getroffen werden. Die notwendige Grenzziehung zwischen Außen- und Innenbereich könne allein an äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Das äußere Erscheinungsbild lasse vorliegend gerade nicht den Schluss zu, dass ein Eindruck der Zusammengehörigkeit gegeben sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen liege hinter der Kante aller umliegenden Gebäude, die entweder zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörten oder einem Bebauungsplan unterfielen. Die übrigen Bauvorhaben bildeten damit eine Freifläche, in deren Mitte sich das streitgegenständliche Bauvorhaben befinde. Es liege damit eine Außenbereichsinsel vor, die nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Eine solche sei dann gegeben, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und die deshalb nicht als Baulücke im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden könne. Dies sei hier der Fall. Das Bauvorhaben könne nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung im nördlichen Bereich angesehen werden. Es nehme an keinem innerörtlichen Bebauungszusammenhang teil. Sowohl südlich als auch im Westen und Osten befinde sich keinerlei Bebauung oder Bauplatz. Vielmehr befinde sich dort ein ausgedehnter Garten- und Ruhebereich, der frei von jeder Bebauung sei. Allein bei der Größe dieses bislang von Bebauung freigehaltenen Bereichs erscheine eine Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum umliegenden dicht bebauten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB fernliegend. Im Rahmen des Bescheids vom 03.11.2022 habe der Antragsgegner sogar selbst ausgeführt, dass von dem geplanten Vorhaben aus nur die Gebäude des Königsberger Wegs aus sichtbar seien; alle umliegenden Gebäude nicht, was insofern bereits das Ausmaß der Freifläche verdeutliche, die nun bebaut werden solle. Die Blickrichtung und Ausrichtung der Fenster, insbesondere auch der Terrassenfenster seien genau in Richtung ihres Gartens und Wohnhauses ausgerichtet. Die Gesamtgröße der Fläche lasse es nicht zu, von einer Baulücke zu sprechen. Bei dem Vorhaben handele es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 34 BauGB zulässig. Nachbarschutz vermittele § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich der Neubau, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Das Vorhaben füge sich gerade nicht ein. Genau aus diesem Grund sei auch das gemeindliche Einvernehmen von der Gemeinde A-Stadt zwei Mal versagt worden. Der Antragsgegner habe das Einvernehmen ersetzen müssen. Hinsichtlich des „sich Einfügens“ sei auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte. Nur in diesem Fall füge es sich in der Regel in seine Umgebung ein. Das Vorhaben halte die umliegenden faktischen Baugrenzen nicht ein und befinde sich in einer Ruhebereichszone, die gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass sie von Bebauung frei sei. Das Bauvorhaben sei das einzige Haus, welches in diesem Bereich stehen würde – unabhängig von einer etwaigen Bautiefe. Der Standort des Vorhabens passe somit bereits nicht in das städtebauliche Gefüge. Ebenfalls gehe von dem Vorhaben – der Auffassung der Gemeinde folgend – eine entsprechend negative Vorbildwirkung aus. Es bestehe die Gefahr der Schaffung einer zweiten Baureihe, die nicht verhindert werden könnte – aufgrund der Vorbildwirkung des vorliegenden Vorhabens. Die Möglichkeit der Erschließung der übrigen Grundstücke durch Schaffung privater Zuwegungen bestehe. Der Fortbestand der von Bebauung freien Fläche sei durch das streitgegenständliche Vorhaben massiv gefährdet. Das Vorhaben sei ihnen gegenüber auch rücksichtslos. Wie bereits erläutert, befinde sich das Bauvorhaben in einer Garten- und Ruhebereichszone. Diese Ruhezone werde von dem Antragsgegner und den Beigeladenen nun bewusst gestört und beeinträchtig. Ihnen sei nicht zuzumuten, dass sie, statt in einem Bereich, der ringsum nur von Gärten umgeben sei, nun neben einem Neubau zu sitzen. Dass dies weder gewollt noch zumutbar sei, ergebe sich bereits dadurch, dass sich der Bebauungsplan gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Bereich erstrecke und auch die Baugrenzen vorher endeten und das Vorhaben somit gerade nicht von diesen erfasst sei. Der Antrag zu 2) sei zur Wahrung ihrer Rechte geboten, da inzwischen mit den Bauarbeiten begonnen worden sei, der Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung habe, in der Sache selbst aber zum Erfolg führen werde. Zur Ermöglichung eines effektiven Rechtschutzes müsse deshalb die Schaffung vollendeter Tatsachen, die bei dem zu erwartenden Erfolg des Widerspruches nur mit sehr erheblichem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, vermieden werden. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.05.2023 gegen die Baugenehmigung vom 04.04.2023 anzuordnen sowie 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück V... . 7 in A-Stadt stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, mangels persönlicher Betroffenheit der Antragsteller werde die Anfechtung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ohne Erfolg bleiben. Die angebliche objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung könne bereits nicht zum Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs führen. Unabhängig davon, ob das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen sei, könnten die Antragsteller ein Abwehrrecht lediglich aus einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes herleiten. Im Hinblick auf die zugelassene Wohnnutzung innerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets seien bereits ansatzweise keine Folgen denkbar, die sich rücksichtslos auf die Antragsteller auswirken könnten. Ob sich das eindeutig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befindliche Vorhaben des Bauherrn nach dem Maß der baulichen Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche einfüge, sei letztlich nicht von Belang, zumal eine Nachbarrechtsverletzung selbst dann nicht zu befürchten wäre, wenn das zugelassene Wohnhaus insoweit nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB entspräche. Das Vorhaben verstoße in Bezug auf die Antragsteller auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Es verstoße jedenfalls nicht mit Blick auf die Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens in der Regel nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen eingehalten seien. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Soweit pauschal eine Beeinträchtigung der faktischen rückwärtigen Ruhezone vorgetragen werde, so werde diese weder konkret benannt noch sei ansatzweise denkbar, worin eine etwaige Störung überhaupt liegen sollte. Sicher sei auch das Wohnen mit Lautäußerungen verbunden, die im Einzelfall auch lästig sein mögen. Diese seien jedoch hinzunehmen, eine Unzumutbarkeit sei damit jedenfalls nicht verbunden. Unabhängig davon habe bereits das Bundesverwaltungsgericht (siehe hierzu beispielsweise: Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, juris) ausgeführt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne habe, als er damit die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könne. Das OVG des Saarlandes (Beschluss vom 17.01.2005 - 1 W 18/04 -, juris) habe weiterhin ausgeführt, dass im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitskriterien dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden könne, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Hierfür habe jeder Bauherr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. hierzu auch: Urteil der Kammer vom 13.04.2016 - 5 K 623/15 -). Die Beigeladenen haben keinen förmlichen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 haben sie mitgeteilt, dass auf dem Vorhabengrundstück noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen worden sei. Es seien bisher lediglich Proben für ein Bodengutachten entnommen worden. II. Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.04.2023 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbaranfechtung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist, ist ein Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, übereinstimmt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr allein auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen (auch) seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und – wenn ja – ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen kann (sog. Schutznormtheorie).2Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983 - 4 C 55/80 -, BRS 40 Nr. 195.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185, und vom 30.09.1983 - 4 C 55/80 -, BRS 40 Nr. 195. Ob die angefochtene Baugenehmigung demzufolge insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. Die Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht dienen allein öffentlichen Zwecken und nicht (auch) dem Nachbarschutz. Folglich ist es für die Position des Nachbarn rechtlich auch unerheblich, ob die Baugenehmigung vor oder erst nach Abschluss der Bauarbeiten beantragt oder erteilt wurde. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.5VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein, bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Zudem ist zu beachten, dass die abschließende Beurteilung einer genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ob § 34 BauGB oder § 35 BauGB einschlägig ist, geboten ist. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.7So ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18 = NVwZ-RR 1998, 636, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 und vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854.So ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21.08.1997 - 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18 = NVwZ-RR 1998, 636, vom 26.01.2007- 2 W 27/06 -, SKZ 2007, 135 und vom 19.10.2008 - 2 B 347/08 -, BauR 2009, 854. Die angefochtene Baugenehmigung ist den Beigeladenen im Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden, so dass gemäß § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barrierefreie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85), und beantragte Abweichungen zu prüfen waren. Die Baugenehmigung verstößt gegenüber den Antragstellern nicht gegen (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften. Es ist zunächst offensichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstößt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist außerdem davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 04.04.2023 die Antragsteller auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihren Rechten verletzt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.8Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Gemeinde A-Stadt liegt oder es vielmehr dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Denn bei beiden Varianten werden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Beurteilt sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB, so kann keine Verletzung der Rechte der Antragsteller festgestellt werden. Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich der Neubau, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Das ist hier zu bejahen, da der Neubau eines Zweifamilienwohnhauses in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt ist, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ steht. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer gibt es keine bessere Gebietsverträglichkeit als die derselben Art.9VG des Saarlandes, Urteil vom 12.09.2006 - 5 K 92/05 -.VG des Saarlandes, Urteil vom 12.09.2006 - 5 K 92/05 -. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da das fehlende Einfügen allein nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt.10Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, BauR 1981, 354 = DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 = ZfBR 1981, 149, Beschlüsse vom 31.10.1977 - 4 B 185.77 - und vom 20.01.1992 - 4 B 229/91 -, jeweils nach juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, BauR 1981, 354 = DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 = ZfBR 1981, 149, Beschlüsse vom 31.10.1977 - 4 B 185.77 - und vom 20.01.1992 - 4 B 229/91 -, jeweils nach juris. Die Antragsteller können daher gerade nicht mit Erfolg rügen, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, weil es die faktischen Baugrenzen nicht einhalte. Hinsichtlich dieser Frage kommt im unbeplanten Innenbereich eine nachbarrechtliche Unverträglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht, da die Abweichung eines Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche allein keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründet. Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass die Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnten. Dabei braucht es grundsätzlich nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.11Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O..Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993, a.a.O.. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.12VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010 - 5 L 744/10 -, juris.VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2010 - 5 L 744/10 -, juris. Vorliegend kann unter Anwendung dieser Grundsätze und nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Das streitige Bauvorhaben ist weder im Hinblick auf das Maß der genehmigten baulichen Nutzung noch wegen der durch es verwirklichten überbaubaren Grundstücksfläche, also der Gebäudestellung, im Verhältnis zu den Antragstellern rücksichtslos. Hinsichtlich des von den Antragstellern vorgebrachten Grundes der rückwärtigen Ruhezone hat das BVerwG im Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 - ausgeführt, dass der Nachbar in dem Sinne keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone habe, als dass er damit die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könne. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitsgesichtskriterien könne dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke nach eigener baulicher Ausnutzung derselben ihr bisher, aus welchen Gründen auch immer, in unbebautem Zustand verbliebenes Grundstück als „rückwärtige Ruhezone“ erhalten sehen möchten, ohne selbst hierfür einen entsprechenden flächenmäßigen Beitrag zu erbringen.13VG des Saarlandes, Urteil vom 12.09.2006 - 5 K 92/05 -, juris.VG des Saarlandes, Urteil vom 12.09.2006 - 5 K 92/05 -, juris. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der rückwärtige Ruhebereich der Antragsteller eine Länge von über 50 m aufweist und im Norden an das Grundstück Königsberger Weg 5 angrenzt, welches bereits mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Insoweit ist der nördliche Ruhebereich der Antragsteller bereits „vorbelastet“. Das Vorhabengrundstück soll eine Grundstückstiefe von ca. 24-25 m haben. Demzufolge weist der rückwärtige Ruhebereich der Antragsteller auf einer Länge von 25 m keine angrenzende Wohnbebauung auf. Von einem Wegfall der rückwärtigen Ruhezone kann daher schon nicht ausgegangen werden. Auch die auf dem Plan dargestellte und damit bauplanungsrechtlich zugelassene Garage ist im Verhältnis zu den Antragstellern rechtlich unbedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Deshalb sind die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die als notwendiges „Zubehör“ zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-)Bebauung errichtet wird, prinzipiell zu dulden. Je nach Lage, Umfang und Situation kann allerdings ein Vorhaben, das den Rahmen des an sich Erforderlichen nicht überschreitet, unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen hervorrufen; umgekehrt besteht gleichermaßen die Möglichkeit, dass nach dem Ergebnis der - stets gebotenen - Einzelfallbeurteilung eine dem Umfang nach über die notwendige Stellplatzzahl hinausgehende Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat.14OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9.OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9. Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden „Mehr“ an Belästigungen ausgesetzt sind.15Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 -.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 -. Ein solcher Ausnahmefall kann hier nicht festgestellt werden. Die Baugenehmigung sieht lediglich die Errichtung einer Einzelgarage für das Wohnvorhaben vor. Das Vorhaben ist daher bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Antragstellern - entgegen ihrer Ansicht - nicht wegen dem Wegfall ihrer rückwärtigen Ruhezone „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Es kann auch ansonsten nicht festgestellt werden, dass gleichwohl ausnahmsweise das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahmeverstoßen würde, weil es für die Antragsteller zu unzumutbaren Auswirkungen führen würde. Insbesondere sind Einsichtnahmemöglichkeiten in der Regel hinzunehmen, wenn die abstandsrechtlichen Vorschriften - wie hier - beachtet worden sind.16Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224/82 -, juris.Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224/82 -, juris. Eine mögliche Verschlechterung oder Wegfall der Aussicht begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch wenn es sich dabei um ein „Postkartenmotiv“ handelt - ebenfalls keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens.17BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, BauR 1981, 45; BVerwG, Beschluss vom 03.08.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40, Nr. 192; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49, Nr. 85; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95710 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.2010 - 5 K 333/10 -, juris.BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, BauR 1981, 45; BVerwG, Beschluss vom 03.08.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40, Nr. 192; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49, Nr. 85; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95710 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.2010 - 5 K 333/10 -, juris. Auch die geltend gemachte Verschattung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vorliegend bestehen bereits aufgrund der Lage des Grundstücks der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Verschattung durch das Vorhaben der Beigeladenen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben.18Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -.Ständige Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Die Antragsteller müssen es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können.19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch für den Fall, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen - wie die Antragsteller vortragen - nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen wäre, ist nicht ersichtlich, dass die erteilte Baugenehmigung rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller verletzten könnte. Ein allgemeiner Schutzanspruch der Antragsteller auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch selbst gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht.20Vgl. z.B. BayVGH, Beschlüsse vom14.05.2012 - 15 ZB 10.1047 -, juris Rn. 6, vom 01.06.2016 - 15 CS 16.789 -, juris Rn. 24 und vom 03.01.2018 - 15 ZB 16.230-; VG Würzburg, Urteil vom 22.06.2010 - W 4 K 09.812 -, juris.Vgl. z.B. BayVGH, Beschlüsse vom14.05.2012 - 15 ZB 10.1047 -, juris Rn. 6, vom 01.06.2016 - 15 CS 16.789 -, juris Rn. 24 und vom 03.01.2018 - 15 ZB 16.230-; VG Würzburg, Urteil vom 22.06.2010 - W 4 K 09.812 -, juris. Auch wenn die Baugenehmigung für ein sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig wäre, folgt hieraus noch keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Dieser ist bei Außenbereichsvorhaben hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt.21Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2014 - 2 ZB 12.2242 -, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschluss vom 18.07.2022 - RO 7 S 22.1659 -, Rn. 27 - 31, juris.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2014 - 2 ZB 12.2242 -, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschluss vom 18.07.2022 - RO 7 S 22.1659 -, Rn. 27 - 31, juris. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ruft gegenüber den Antragstellern keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und verletzt damit nicht das Rücksichtnahmegebot. Der Nachbar eines im Außenbereich gelegenen Bauvorhabens kann sich grundsätzlich auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB berufen. Denn im Rahmen des § 35 BauGB wird Nachbarschutz (nur) über das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierte Rücksichtnahmegebot vermittelt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung gilt das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur im Hinblick auf Immissionen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), sondern als unbenannter Belang von § 35 Abs. 3 BauGB auch außerhalb davon.22Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris. Entsprechend den obigen Ausführungen zu § 34 BauGB ist jedoch nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auszugehen. 2. Der Antrag zu 2), mit dem die Antragsteller die Einstellung von Bauarbeiten begehren ist unzulässig und unbegründet. Denn es fehlt an einer entsprechenden Glaubhaftmachung von begonnenen oder kurz vor Beginn stehender Bauarbeiten. Im Übrigen fehlt es mangels Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwaigen Anfechtungsklage an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. 3. Daher ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits nicht das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).