Urteil
6 K 2213/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1222.6K2213.10.0A
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Leitsätze
1. Der Beihilfeanspruch ist entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL vererblich.(Rn.50)
2. Die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 BhVO (juris: BhV SL) ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch regelmäßig erlischt.(Rn.54)
3. Zur Möglichkeit einer Wiedereinsetzung.(Rn.65)
4. Ein Beihilfeanspruch der nächsten Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 1 BhV SL ist gegenüber dem ursprünglichen Beihilfeanspruch des Erblassers wesensverschieden. Es bedarf einer diesbezüglichen Antragstellung des/der Anspruchsberechtigten.(Rn.80)
Tenor
Soweit die Klägerinnen Pflegebeihilfe für die Monate April 2005 bis Juli 2005, August 2007 bis November 2007 und Januar 2008 bis Mai 2008 begehrt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 35,6 Prozent der Beklagte und zu 64,4 Prozent die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beihilfeanspruch ist entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL vererblich.(Rn.50) 2. Die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 BhVO (juris: BhV SL) ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch regelmäßig erlischt.(Rn.54) 3. Zur Möglichkeit einer Wiedereinsetzung.(Rn.65) 4. Ein Beihilfeanspruch der nächsten Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 1 BhV SL ist gegenüber dem ursprünglichen Beihilfeanspruch des Erblassers wesensverschieden. Es bedarf einer diesbezüglichen Antragstellung des/der Anspruchsberechtigten.(Rn.80) Soweit die Klägerinnen Pflegebeihilfe für die Monate April 2005 bis Juli 2005, August 2007 bis November 2007 und Januar 2008 bis Mai 2008 begehrt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 35,6 Prozent der Beklagte und zu 64,4 Prozent die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 08.11.2011 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Soweit die Klägerinnen Pflegebeihilfe für die Monate April 2005 bis Juli 2005, August 2007 bis November 2007 und Januar 2008 bis Mai 2008 begehrt haben, war das Verfahren einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch Im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind die von dem verstorbenen Beihilfeberechtigten geltend gemachten, vor seinem Tode entstandenen Beihilfeansprüche. Dieser hat auch selbst zu seinen Lebzeiten noch die anhängige Klage erhoben. Die jetzigen Klägerinnen führen den vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich als Erbinnen des verstorbenen Beihilfeberechtigten fort, sie machen also einen in der Person des Erblassers entstandenen, nach § 1922 BGB übergegangenen Anspruch geltend und verweisen insoweit auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die einen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf die begehrte Beihilfe ausschließenden angefochtenen Bescheide sind – soweit noch Gegenstand der Klage – rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Rechtsverletzung kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Beihilfebescheide bezüglich der nach Teilerledigung noch anhängigen Leistungszeiträume gerecht. Die mit der Klage beanstandeten Leistungsausschlüsse entsprechen dem anzuwendenden saarländischen Beihilferecht. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 –). Nach dem seit 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung – BhVO – gelten die Aufwendungen „als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels“. Im Falle des Anspruchs auf Pflegebeihilfe in Form einer monatlichen Pflegepauschale ist die tatsächliche Pflegeleistung als verursachender Umstand im Sinne der Vorschrift anzusehen. Maßgeblich ist demnach hier, da es um Aufwendungen geht, die vor dem 01.04.2009 entstanden sind, § 98 SBG a.F. (jetzt § 67 SBG F. vom 11. März 2009) i.V.m. der Beihilfeverordnung – BhVO – in der bis zum 31.12.2008 gültig gewesenen Fassung. Allerdings scheitern die geltend gemachten Ansprüche auf Pflegebeihilfe nicht bereits daran, dass die Klägerinnen in Ansehung der entsprechenden Pflegeaufwendungen vor dem Tode des Pflegebedürftigen nicht persönlich beihilfeberechtigt waren. Mit dem Tode des Beihilfeberechtigten sind die Klägerinnen als Erbinnen gemäß § 1922 BGB nämlich in dessen Rechtsstellung eingetreten. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO, der die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließt, steht dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt und in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der saarländischen Beihilfeverordnung entschieden, dass die Vorschrift schon mangels einer gesetzlichen Grundlage im saarländischen Beamtengesetz – SBG – verfassungswidrig und daher nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010 – 2 C 77.08 –, zitiert nach JURIS). Das erkennende Gericht schließt sich der vorstehend zitierten Entscheidung aus den darin aufgeführten Gründen an. Der von den Klägerinnen als Erbinnen geltend gemachte – ansonsten unumstrittene – Beihilfeanspruch scheitert indes nach zutreffender Auffassung des Beklagten an § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO. Nach § 17 Abs. 3 BhVO in der seit dem 01.01.2002 unveränderten Fassung wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO). Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch (§ 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO). Die Klägerinnen als Erben nach dem verstorbenen Beihilfeberechtigten konnten im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zustand. Deshalb kommt es insoweit nach zutreffender Auffassung des Beklagten entscheidend darauf an, ob der Anspruch des Erblassers bereits vor dem Erbfall nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen war. Die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO wirkt folglich auch gegen die Erbinnen des Beihilfeanspruchs, da diese lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Gegen die Vereinbarkeit der zitierten Vorschrift mit höherrangigem Recht bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte keine Bedenken (vgl. Urteile der Kammer vom 18.08.2011 – 6 K 422/11 –, vom 05.03.2003 – 3 K 105/02 –; vom 04.06.2002 – 3 K 90/02 –, vom 13.07.1995 – 3 K 271/95 –, vom 30.11.1995 – 3 K 3/94 – mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Hiervon ausgehend war der Anspruch nach § 6 BhVO auf Pflegebeihilfe für die Zeiträume November und Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007 bereits zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten erloschen. Auf seinen am 29.11.2005 beim Beklagten eingegangenen Antrag wurde dem Beihilfeberechtigten mit Bescheid des Beklagten vom 01.12.2005 Pflegebeihilfe für die Monate August bis Oktober 2005 bewilligt. Die Begrenzung des Bewilligungszeitraumes erfolgte offensichtlich mit Rücksicht darauf, dass die vom Beihilfeberechtigten vorgelegte Leistungsmitteilung seiner privaten Pflegeversicherung eine Neuberechnung für eben diesen Zeitraum betraf. Es kann hier dahinstehen, ob der Beklagte den Bewilligungszeitraum dementsprechend hat begrenzen dürfen. Dafür spricht der Umstand, dass die von der privaten Pflegeversicherung festgestellten und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BhVO auch bei der Bemessung der Pflegebeihilfe zugrunde zu legenden Pflegestufen des § 15 SGB XI sich jederzeit ändern können. Dagegen spricht der Umstand, dass die infolge der Änderung der Pflegestufe in der Leistungsmitteilung der privaten Pflegekasse vom 15.11.2005 vorgenommene Neuberechnung des Pflegegeldes allein deshalb auf die Monate August bis Oktober 2005 begrenzt war, weil nur für diese Monate bereits Pflegegeld auf der Grundlage der Pflegestufe I ausgezahlt war und mit dem rückwirkend zu gewährenden Pflegegeld der Pflegestufe II verrechnet werden musste. Demgegenüber ergibt sich aus dem dem Beklagten ebenfalls vorgelegten Bescheid der privaten Pflegeversicherung gleichen Datums, dass künftig ab dem 01.08.2005 ohne zeitliche Beschränkung Pflegegeld auf der Grundlage der Pflegestufe II gewährt werde, freilich unter dem Vorbehalt einer Änderung der Pflegestufe aufgrund „in angemessenen Abständen“ vorgesehener ärztlicher Untersuchungen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Bewilligungszeitraumes durch den Beklagten bedarf allerdings deswegen keiner Entscheidung, weil der Bewilligungsbescheid mangels diesbezüglichen Widerspruchs des Beihilfeberechtigten bestandskräftig geworden ist. Der Beihilfeberechtigte musste den Ablauf des Bewilligungszeitraums daher gegen sich gelten lassen und wissen, dass für den nachfolgenden Zeitraum ein neuer Antrag zu erfolgen hatte. Eine entsprechende Antragstellung erfolgte gleichwohl erst am 18.07.2008 (Datum des Eingangs beim Beklagten). Die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO war daher in Bezug auf die Zeit bis Juni 2007 mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO, also des Erlöschens des Anspruchs auf Pflegebeihilfe als versäumt anzusehen. Was die Klägerinnen hiergegen vortragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere den Einwand, der Beklagte sei aufgrund seines Leistungsverhaltens in vorangegangenen Zeiträumen und eines hierdurch entstandenen Vertrauensschutzes des Beihilfeberechtigten nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Verjährung der Beihilfeansprüche zu berufen, vermag das erkennende Gericht nicht nachzuvollziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO angesichts der Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO – danach ist der Beihilfeanspruch mit Ablauf der Jahresfrist erloschen – als so genannte materielle Ausschlussfrist konzipiert ist, es sich also nicht um eine Verjährungsvorschrift handelt, auf die sich die Beihilfestelle berufen müsste. Der Ablauf der Antragsfrist hat vielmehr zur Folge, dass der ursprünglich entstandene Beihilfeanspruch kraft Gesetzes entfällt (Urteil der Kammer vom 18.08.2011 – 6 K 422/11 – mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine Umstände erkennbar, die beim Beihilfeberechtigten ein Vertrauen darauf hätten erwecken können, dass die Gewährung der Pflegebeihilfen für noch nicht erfasste Bewilligungszeiträume ohne Antragstellung erfolgen würde. Der Beihilfeberechtigte wurde stets auf Antrag für die im jeweiligen Bewilligungsbescheid angegebenen Zeiträume beschieden. Aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden ging unschwer erkennbar hervor, für wie viele Monate die Pflegepauschale gewährt wurde. Der Beihilfeberechtigte selbst war sich offensichtlich auch bewusst, dass er für nachfolgende Zeiträume einen neuen Antrag zu stellen hatte. Eine Bewilligung ohne Antrag ist entgegen dem Klagevortrag nicht erfolgt. Schon deshalb bestand auch keine Fürsorgepflicht des Beklagten dahingehend, den Beihilfeberechtigten auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls nicht zu gewähren. Ungeachtet des Umstandes, dass die Frist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO angesichts der Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO als so genannte materielle Ausschlussfrist konzipiert ist (zu der mit Blick auf § 32 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – SVwVfG – hiermit im Allgemeinen verbundenen Problematik der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags vgl.: VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 – 6 K 1360/08 –, zitiert nach JURIS; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008 – 12 K 1005/08 –, zitiert nach JURIS), sieht die AV zu § 17 Abs. 3 BhVO in Satz 2 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Antragsfrist zwar grundsätzlich vor. Es müssen allerdings die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG vorliegen. Voraussetzung ist danach, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 SVwVfG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hier nicht gegeben. Die verfristeten Pflegebeihilfen für die Zeiträume November und Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007 wurden erst am 18.07.2008 gestellt. Der Beihilfeberechtigte hat weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gestellt, noch hat er dargelegt seit welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen ohne Verschulden eine fristwahrende Antragstellung nicht mehr möglich war. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. erst mit Schreiben vom 20.06.2008 mitgeteilt, dass ihr beihilfeberechtigter Ehemann die Anträge krankheitsbedingt nicht mehr selbst stellen könne. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist für den weit überwiegenden Teil des Leistungszeitraumes aber bereits verstrichen. Hinsichtlich der Zeit bis Juni 2006 erfolgte die Antragstellung sogar erst ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist, weshalb insoweit schon gemäß § 32 Abs. 3 SVwVfG eine Wiedereinsetzung nur möglich ist, wenn ein Fall „höherer Gewalt“ vorgelegen hätte (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 26.02.2007 – 14 C 06.3407 –, zitiert nach JURIS). Dies würde voraussetzen, dass die Fristversäumnis auch durch die größte, nach den Umständen des Falles vernünftigerweise vom Beihilfeberechtigten unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewehrt werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 58 Rdnr. 20 mit Nachweisen). Für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn man einen konkludenten Wiedereinsetzungsantrag als gestellt ansehen wollte, hätte dieser keinen Erfolg haben können, denn die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 BhVO wurde nicht unverschuldet versäumt. Die Klägerin zu 1. als Vertreterin ihres beihilfeberechtigten Ehemannes hat mit Schreiben vom 20.06.2008 eine Antragstellung angekündigt. Durch die von ihr vorgetragene Unkenntnis vom Erfordernis einer Antragstellung war sie spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Einreichung eines Antrages auf Pflegebeihilfe gehindert. Gleichwohl ging der entsprechende Beihilfeantrag erst am 18.07.2008 beim Beklagten ein, die versäumte Rechtshandlung wurde also entgegen § 32 SVwVfG nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nachgeholt. Des Weiteren ist versäumt worden, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des vorgetragenen Hindernisses die Tatsachen zur Begründung einer Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 SVwVfG sind alle maßgeblichen Einzelheiten darzulegen. Das gilt auch, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG entbehrlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 – 6 A 4853/03 –, zitiert nach JURIS). Weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Rechtsstreit ist von Seiten des Beihilfeberechtigten bzw. der Klägerinnen konkret dargelegt worden, ab welchem Zeitpunkt der Beihilfeberechtigte krankheitsbedingt zu einer Antragstellung nicht mehr selbst in der Lage war und aus welchen Gründen es nicht möglich war, die Klägerin zu 1. früher damit zu beauftragen, erforderliche Anträge stellvertretend einzureichen. Insoweit fällt auf, dass der Beihilfeberechtigte noch im November 2006, im Januar 2007 und im April 2007 Beihilfeanträge zu krankheitsbedingten Aufwendungen selbst unterzeichnet hat. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist des § 32 Abs. 2 SVwVfG wurde ebenfalls nicht gestellt. Gründe, die eine derartige Wiedereinsetzung rechtfertigen würden, sind auch nicht erkennbar. Es bleibt somit dabei, dass der Anspruch auf die begehrten Pflegebeihilfen für die Zeiträume November und Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen ist. Die Frage, ob dessen ungeachtet ein (gegenüber dem vom Erblasser abgeleiteten Beihilfeanspruch der Erbengemeinschaft der Klägerinnen) selbständiger, originär in der Person eines nächsten hinterbliebenen Angehörigen entstandener Anspruch auf Beihilfe zu den hier in Rede stehenden Aufwendungen besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Einen solchen Anspruch statuiert § 18 Abs. 1 BhVO zu Gunsten der nächsten Angehörigen des Beihilfeberechtigten, nämlich des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder. Dass es sich insoweit um einen selbständigen (originären) Beihilfeanspruch des hinterbliebenen nächsten Familienangehörigen, der nicht notwendigerweise Erbe sein muss, handelt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichts. Insoweit stellt sich zwar die Frage, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt diesem Anspruch, der erst mit dem Tode des ursprünglich Beihilfeberechtigten entsteht, die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO entgegengehalten werden kann. Bei dem Anspruch aus § 18 Abs. 1 BhVO handelt es sich indes um einen im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Anspruch, der zudem nicht der hier bislang klagenden Erbengemeinschaft, sondern einem der engsten hinterbliebenen Angehörigen zusteht (VGH Mannheim, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 1820/09 –, zitiert nach JURIS, mit weiteren Nachweisen). Soweit die Klägerinnen diesen (eigenen) Anspruch verfolgen, ist dies Streitgegenstand eines gesonderten Verfahrens, in welchem zu klären wäre, ob für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 BhVO, der ein Korrektiv zum Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ist, nach der Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum ist und in welchem Konkurrenzverhältnis ein solcher Anspruch zu den vererbten Ansprüchen des ursprünglich Beihilfeberechtigten gegebenenfalls stünde. Für eine Entscheidung über den vorliegenden Streitgegenstand bedarf es einer Klärung dieser Fragen indes nicht. Die vorliegende Klage war nach Allem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 161 Abs. 2 VwGO; Hinsichtlich des eingestellten Verfahrensteils (574,00 Euro für April bis Juli 2005 und 2.576,70 Euro für August bis November 2007 und Januar bis Mai 2008) entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er dem Klagebegehren insoweit nachträglich entsprochen hat. Der danach zu Lasten des Beklagten gehende Anteil entspricht 35,6 Prozent des Gesamtstreitwerts. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 8. 845,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen sind als Ehefrau bzw. Tochter zu je ein Halb Erbinnen des am 13.06.1934 geborenen und am 14.01.2010 verstorbenen Werner C., der als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt war (nachfolgend als Beihilfeberechtigter bzw. Erblasser bezeichnet). Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe wegen dauernder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten (Pflegebeihilfe) für verschiedene Zeiträume vor seinem Tode. Nachdem dem Beihilfeberechtigten von seiner privaten Pflegeversicherung die Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftigkeit zuerkannt worden war, beantragte er im Mai 2004 – verbunden mit der Bitte um Übersendung der für solche Leistungen zu verwendenden besonderen Formulare – beim Beklagten die Gewährung von Pflegebeihilfe, welche ihm mit Bescheid vom 05.05.2004 rückwirkend für die Monate Februar bis April 2004 ausgehend von dem für die Pflegestufe I geltenden monatlichen Pauschalbetrag von 205,00 Euro unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes in Höhe von insgesamt 430 Euro bewilligt wurde. Im April 2005 beantragte der Beihilfeberechtigte die Pflegepauschale für die Zeit von Mai 2004 bis März 2005. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid für den genannten Zeitraum erging mit Datum vom 19.04.2005. Mit am 29.11.2005 beim Beklagten eingegangenem Formantrag teilte der Beihilfeberechtigte unter Vorlage einer entsprechenden Leistungsmitteilung seiner Pflegeversicherung mit, dass er ab dem 01.08.2005 der Pflegestufe II zugeordnet war. Mit Bescheid vom 01.12.2005 bewilligte der Beklagte Pflegebeihilfe unter Berücksichtigung der Pflegestufe II für drei Monate (August bis Oktober 2005 – Die Angabe im Beiblatt „bis September“ ist offensichtlich unrichtig). Die Pflegebeihilfen für April bis Juli 2005, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt waren, sind in dem Bescheid nicht berücksichtigt. In der Folgezeit beantragte der Beihilfeberechtigte zunächst Beihilfen zu verschiedenen Aufwendungen im Krankheitsfall. Mit Schreiben vom 20.06.2008 reichte die Klägerin zu 1. beim Beklagten einen weiteren vom Beihilfeberechtigten unterzeichneten Beihilfeantrag betreffend krankheitsbedingte Aufwendungen (ärztliche Behandlungen etc.) ein und teilte des Weiteren mit, ihr Ehemann habe „die Anträge bisher immer noch selbst stellen können“, dies sei „krankheitsbedingt nicht mehr der Fall“. Sie, die Klägerin zu 1., habe den Antrag nun erstmals ausgefüllt. Künftig werde sie versuchen, „die Anträge zeitnah einzureichen“. Sie habe nicht gewusst, dass für Pflegeaufwendungen ein separater Antrag zu stellen sei. Die Beantragung für 2007 „folge demnächst“. Mit Formantrag vom 15.07.2008, vom Beihilfeberechtigten unterzeichnet und am 18.07.2008 beim Beklagten eingegangen, wurden Pflegepauschalen für August bis Dezember 2005, für Januar bis Dezember 2006 und für Januar bis Dezember 2007 beantragt. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.07.2008 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Pflegebeihilfe für die Jahre 2005 und 2006 ab mit dem Hinweis, die Beihilfe sei entgegen § 17 Abs. 3 BhVO nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt worden. Hinsichtlich des Jahres 2007 forderte der Beklagte den Nachweis der Pflegekasse für die Gewährung des Pflegegeldes. Mit Schreiben vom 28.07.2008, beim Beklagten eingegangen am 31.07.2008, legte die Klägerin zu 1. den Pflegegeldnachweis der Pflegeversicherung für Januar, Juli und Dezember 2007 sowie für Juni 2008 vor. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 19.08.2008 bewilligte der Beklagte die Pflegepauschalen für Juli 2007, Dezember 2007 und Juni 2008. Die Beihilfe für Januar 2007 wurde wiederum mit dem Hinweis auf den Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 3 BhVO abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide waren jeweils an den Beihilfeberechtigten adressiert. Mit Schreiben vom 19.08.2008, beim Beklagten eingegangen am 21.08.2008, erhob die Klägerin zu 1. „gegen den Bescheid vom 22.07.2008“ Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung von Pflegebeihilfe wegen Versäumung der Antragsfrist wandte. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ausweislich der bisherigen Bewilligungspraxis des Beklagten habe man davon ausgehen müssen, dass mit der Einreichung der einzelnen Bescheide der Pflegeversicherung über den Umfang der Pflegebedürftigkeit die Anträge auf Zahlung von Pflegebeihilfe als fristgerecht gestellt angesehen worden seien. Gleichwohl seien die Pflegepauschalen nur sporadisch gezahlt worden. Die geforderten Nachweise der Pflegekasse für 2007 und 2008 seien am 27.07.2008 vorgelegt worden. Aufgrund der schweren Erkrankung ihres Ehemannes und teilweise lebensbedrohlichen Eingriffen im Zeitraum 2005 bis 2007 sei die Kontrolle der Eingänge des Pflegegeldes für ihren Mann nicht so wichtig gewesen; er sei vielmehr der Meinung gewesen, mit der Vorlage der Nachweise der Pflegekasse sei dem Antragserfordernis Genüge getan und die anteilige Pflegebeihilfe fließe automatisch. Mit am 22.09.2008 beim Beklagten eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin zu 1. auch gegen den Bescheid vom 19.08.2008 Widerspruch. Ihr bisheriges Vorbringen ergänzend trug sie vor, sie habe die Nachweise der Pflegeversicherung „sporadisch“ für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2008 eingereicht. Da diese offensichtlich nicht ausreichten, lege sie nunmehr die Nachweise der Versicherung über die Zahlung von Pflegegeld für die Monate Januar bis Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006, Januar bis Juni 2007, August bis November 2007 und Januar bis Mai 2008 vor. Damit müssten die Nachweise für Januar 2005 bis Juni 2008 jetzt lückenlos vorhanden sein. Mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 wurden deren Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.07.2008 und vom 19.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Beihilfe werde gemäß § 17 Abs. 3 BhVO nur dann gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt habe. Bei Fristversäumnis erlösche der Beihilfeanspruch. Maßgeblich für den Ablauf der Frist sei der Tag des Eingangs des Antrags bei der Festsetzungsstelle. Im vorliegenden Fall sei versäumt worden, die Beihilfe binnen eines Jahres nach der Entstehung der Aufwendungen zu beantragen. Die diesbezüglichen Anträge seien erst am 18.07.2008 bzw. am 31.07.2008 bei der Beihilfestelle eingegangen. Den Dienstherrn treffe keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Rechtsvorschriften handele, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt würden oder die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen könne. Folglich sei eine Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts zu verneinen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes komme nur bei unverschuldeter Fristversäumung in Betracht. Selbst wenn eine starke Beanspruchung vorgelegen habe, sei der Klägerin zu 1. eine fristgemäße Antragstellung zuzumuten gewesen, zumal das einfache Ausfüllen eines Beihilfeantrages kaum Zeit erfordere. Mit am 02.02.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beihilfeberechtigte Klage erhoben. Das Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, sein Anspruch auf Beihilfe beruhe auf § 6 BhVO. Danach bestehe Beihilfefähigkeit für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe der dort vorgesehenen Pflegestufen. Seine Pflegebedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift sei unstreitig. Er sei seit dem 05.02.2004 in Pflegestufe l und seit dem 01.08.2005 in die Pflegestufe II eingestuft. Gemäß § 6 Abs. 4 BhVO habe er demnach bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf Pauschalbeihilfe in Höhe der dort vorgesehenen Beträge. Die Gewährung der Beihilfe obliege dem Dienstherrn im Rahmen der den Beamten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht. Diese beinhalte auch, dass er auf das bei einer Behörde übliche Vorgehen bei der Gewährung von Beihilfe vertrauen dürfe. In seinem Fall habe der Beklagte in der Vergangenheit die Pflegebeihilfe zunächst auf Grundlage formlosen Gesuchs vom 26.04.2004 bzw. auf den Folgeantrag vom 19.11.2005 ohne genaue Bezeichnung der Zeiträume, für die die Antragstellung erfolgen sollte, sowie anfänglich ohne das Einreichen von Nachweisen gewährt. Damit habe der Beklagte durch Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich auch für sein Leistungsverhalten in der Zukunft festhalten lassen müsse. Es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Verjährung oder das Fehlen von Nachweisen berufe. Im Übrigen sei nach seiner – des Beihilfeberechtigten – Auffassung auch keine Verjährung der Beihilfeansprüche eingetreten. Dem stehe ebenfalls die Fürsorgepflicht des Beklagten in Verbindung mit dem Vertrauensschutz entgegen. Er habe für die Zeiträume von August bis November 2007 und für Januar bis Mai 2008 bereits mit Antrag vom 18.07.2008 unter Vorlage der Nachweise mit dem Wiederholungsantrag vom 31.07.2008 innerhalb der Jahresfrist einen Antrag gestellt. Insofern sei für die Beihilfe für diese Zeiträume keinesfalls Verjährung eingetreten. Insgesamt habe er einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von weiteren 8.845,00 Euro. Der Beihilfeberechtigte als ursprünglicher Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 22.07.2008 und vom 19.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Pflegebeihilfe „für die Zeiträume April bis Juli 2005, November und Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006 sowie Januar bis Juni 2007 zu gewähren“ (Klagebegründungsschrift vom 19.11.2009, Bl. 83 d.A.). Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zunächst mitgeteilt, für den Zeitraum April bis Juli 2005 werde das Pflegegeld nachberechnet, denn den Pflegeantrag vom 29.11.2005 könne man großzügig dahingehend auslegen, dass Pflegegeld nicht nur ab dem Zeitpunkt der Änderung der Pflegestufe, dem 01.08.2005, sondern auch für den davor liegenden Zeitraum April bis Juli 2005 beantragt werde. Im Übrigen scheide ein Anspruch aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen aber aus. Der Beihilfeberechtigte habe sich des Umstandes bewusst gewesen sein müssen, dass Pflegebeihilfe nur auf Antrag gewährt werde. Eine automatische Zahlung der Pflegepauschale sei weder vereinbart worden, noch sonst in irgendeiner Form aktenkundig. Bei einer entsprechenden Überprüfung hätte dem Beihilfeberechtigten vielmehr auffallen müssen, dass ab November 2005 für zahlreiche Monate keine Beihilfe zu den Pflegeaufwendungen gewährt worden sei. Erst im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag vom 15.07.2008 sei ihm dies bewusst geworden. Mit Rücksicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte angesichts seiner über viele Jahre hinweg gestellten Beihilfeanträge vom Antragserfordernis Kenntnis gehabt habe, könne ein Anspruch auch weder aus Vertrauensschutz noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Mit Schriftsatz vom 20.01.2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Beihilfeberechtigten mitgeteilt, dass dieser verstorben ist. Mit Schriftsatz vom 03.11.2010 haben die Klägerinnen zu 1. und 2. mitgeteilt, dass sie den Rechtsstreit als Erbinnen des Beihilfeberechtigten fortsetzen. Die Klägerinnen halten an dem bisherigen Klagevortrag fest. Hinsichtlich der Pflegebeihilfe für die Monate April bis Juli 2005 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 für erledigt erklärt. Vom Gericht darauf hingewiesen, dass der ursprünglich angekündigte Klageantrag (gerichtet auf Beihilfegewährung bis Juni 2007) nicht mit der Klagebegründung übereinstimmt, welche die Zeiträume bis Mai 2008 umfasst, haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr Klagebegehren auf Gewährung von Pflegebeihilfen bis Mai 2008 gerichtet ist. Die Klägerinnen haben demgemäß in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 22.07.2008 und vom 19.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 zu verpflichten, ihnen Pflegebeihilfe für die Zeiträume November und Dezember 2005, Januar bis Dezember 2006, Januar bis Juni 2007, August bis November 2007 sowie Januar bis Mai 2008 zu gewähren. Nach diesbezüglicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle die Klägerinnen bezüglich der Zeiträume August bis November 2007 sowie Januar bis Mai 2008 ebenfalls klaglos. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin auch insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerinnen halten ihren Klageantrag im Übrigen aufrecht. Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich des noch aufrecht erhaltenen Klagebegehrens fest. Ergänzend trägt er vor, wenn die Klägerin zu 1. als Ehefrau des inzwischen verstorbenen Klägers seit dem 30.6.2008 die Beantragung der Beihilfe und die Einreichung der Belege für ihren Ehemann vorgenommen habe, stehe dies nicht im Zusammenhang mit der durch den Ehemann versäumten Antragstellung für die Vorjahre 2005 bis 2007. Am Sachverhalt habe sich insoweit nichts geändert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.11.2011 nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.