Urteil
6 K 177/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung und das Internetverbot haben unabhängig von der Europarechtswidrigkeit des Monopols Bestand.(Rn.52)
(Rn.53)
2. Für eine Differenzierung der Ausgestaltung der vermittelten Produkte bis ins Einzelne und eine entsprechende Beschränkung der Erlaubnis fehlt es an einer Rechtsgrundlage.(Rn.78)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 20.12.2011 und 18.04.2012 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterien „LOTTO 6 aus 49“, „Spiel 77“, „Super 6“ und „Eurojackpot“ ohne die in den genannten Bescheiden unter Ziffer I.1. erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Produktausgestaltung zu erteilen.
Die Ziffer IV. i) des Bescheides vom 20.12.2011 wird aufgehoben, soweit darin bereits vor Vertragsabschluss ein Hinweis an die Spieler auf den Veranstalter vorgeschrieben ist.
Die Ziffer IV. k) des Bescheides vom 20.12.2011 wird aufgehoben, soweit jede zukünftige Änderung der Teilnahmebedingungen der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde bedarf.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung und das Internetverbot haben unabhängig von der Europarechtswidrigkeit des Monopols Bestand.(Rn.52) (Rn.53) 2. Für eine Differenzierung der Ausgestaltung der vermittelten Produkte bis ins Einzelne und eine entsprechende Beschränkung der Erlaubnis fehlt es an einer Rechtsgrundlage.(Rn.78) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 20.12.2011 und 18.04.2012 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterien „LOTTO 6 aus 49“, „Spiel 77“, „Super 6“ und „Eurojackpot“ ohne die in den genannten Bescheiden unter Ziffer I.1. erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Produktausgestaltung zu erteilen. Die Ziffer IV. i) des Bescheides vom 20.12.2011 wird aufgehoben, soweit darin bereits vor Vertragsabschluss ein Hinweis an die Spieler auf den Veranstalter vorgeschrieben ist. Die Ziffer IV. k) des Bescheides vom 20.12.2011 wird aufgehoben, soweit jede zukünftige Änderung der Teilnahmebedingungen der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde bedarf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und der Beklagte zu 1/9. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet. Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass sich die Klage gegen das Saarland als dem hinter dem Landesverwaltungsamt stehenden Rechtsträger richtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gegen wen die Klage zu richten ist, bestimmt sich nach dem Hauptantrag. Das Behördenprinzip gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Für die hier in erster Linie erhobene Feststellungsklage ist daher der richtige Beklage nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen. Vgl. Meissner in: Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: September 2011, § 78 Rdnr. 49. 1. Die auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Vermittlung, auch im Internet, gerichtete Klage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Abs. 1) und er seine Rechte nicht gleichermaßen durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Abs. 2 Satz 1). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm im Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 -, bei Juris. Ein solches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht hier. Es stehen nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen im Zusammenhang mit nur möglicherweise eintretenden Beeinträchtigungen in Frage. Der Beklagte und die gemäß §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glückspielstaatsvertrag vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2007, S 2427 ff.) - AG GlüStV-Saar - für ihn handelnde Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sind der Ansicht, dass die gewerbliche Spielvermittlung, um die es der Klägerin geht, im Saarland einer Genehmigungspflicht unterliegt. Die Klägerin, die, ohne dass insoweit eine Genehmigung gefordert worden war, schon vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (Amtsbl. 2007, S. 2427) -GlüStV- und des AG GlüStV-Saar am 01. Januar 2008 als Vermittlerin von Lotterieprodukten unter anderem im Internet tätig war, ist gegenteiliger Auffassung. Der Feststellungsantrag soll nunmehr eine Klärung herbeiführen, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Die Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht subsidiär. Mit der hilfsweise erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann die Klägerin ihr umfassendes Ziel auf Klärung ihrer Rechtsbeziehungen zum Beklagten nicht erreichen. Auf diesem Weg kann sie nur gegen den Inhalt einer Erlaubnis vorgehen bzw. die Erlaubnis mit dem gewünschten Inhalt erlangen, aber keine Klärung erhalten, ob es überhaupt einer Erlaubnis bedarf. Die Feststellungsklage bietet damit den weiter reichenden Rechtsschutz. Vgl. das Urteil der Kammer vom 19.01.2012 - 6 K 521/12 -; sowie VG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI -, jeweils bei Juris. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung der erlaubnisfreien Berechtigung zum Vertrieb der in ihrem Antrag genannten Lotterieprodukte auch über das Internet nicht beanspruchen. a) Vorab ist festzuhalten, dass die rechtlichen Fragen, die vorliegendem Rechtsstreit zu Grunde liegen, nach den Vorschriften des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), dem das Saarland am 30.01.2007 zugestimmt hat (Abl. 2007, S. 2441 ff.) und den es mit Gesetz vom 21.11.2007 (Abl. 2007, S. 2427) als Landesrecht umgesetzt hat, und dem Saarländischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) vom 21.11.2007 (Abl. 2007, S. 2427 ff.) zu beurteilen sind. Zwar ist der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV am 31.12.2011 außer Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Zustimmung zum Glücksspielstaatsvertrag gilt er jedoch bis zum Erlass einer neuen landesrechtlichen Regelung im Saarland fort. Vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 13.12.2007, S. 2427. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Fortgeltungsanordnung nicht unionsrechtswidrig. Der GlüStV ist seinerzeit gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204/37) notifiziert worden. Aus der späteren Anordnung seiner Fortgeltung als Landesrecht bis zum Inkrafttreten eines neuen GlüStV ergibt sich kein zusätzlicher Notifizierungsbedarf. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 98/34/EG machen die Mitgliedstaaten eine weitere Mitteilung, wenn sie an dem Entwurf wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Diese Voraussetzungen liegen bei einer bloßen Anordnung der Fortgeltung für einen Übergangszeitraum nicht vor. Vgl. ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2012 - 3 K 330/10 -, m.w.N., bei Juris. b) Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, da der Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung der Klägerin entgegen ihrer Ansicht weiterhin - auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) - Bestand hat. Die Klägerin ist unstreitig gewerbliche Spielvermittlerin im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV. Für die gewerbliche Spielvermittlung gilt § 16 Abs. 2 AG GlüStV-Saar. Danach ist eine dem § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV genügende Erlaubnis erforderlich. Gewerbliche Spielvermittler unterliegen dem Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Abs. 3 GlüStV. Sie müssen ferner die Regelungen der §§ 4 bis 7 und § 19 GlüStV beachten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AG GlüStV-Saar). Nach der Rechtsprechung der Kammer sind auch bei unterstellter Verfassungs- und/oder Gemeinschaftswidrigkeit der Bestimmungen des staatlichen Glücksspielmonopols (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die die Erteilung einer Erlaubnis lediglich an die Saarland Sporttoto GmbH zulassen und ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Der Glücksspielstaatsvertrag ist so aufgebaut, dass auch beim Wegfall der staatlichen Monopolregelung noch allgemeine Regelungen fortbestehen, die sich nicht spezifisch auf ein staatliches Monopol beziehen, sondern auch und gerade dann sinnvoll bleiben, wenn sie sich auf die Tätigkeit von rein privaten Veranstaltern beziehen. Daher gelten die allgemeinen Ziele in § 1 GlüStV, aber auch die dieses Ziel konkretisierenden Bestimmungen über die Erlaubnisvoraussetzungen, die Versagungsgründe, das Spielverbot für Minderjährige, das sog. Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV, die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV sowie die weiteren, bewusst vor die Klammer gezogenen allgemeinen Vorschriften der §§ 6 und 7 GlüStV über das erforderliche Sozialkonzept und die gebotene Aufklärung fort. Vgl. die Urteile der Kammer vom 19.01.2012 - 6 K 521/10 - und vom 28.09.2011 - 6 K 1081/10 -, jeweils m.w.N. bei Juris. Diese Regelungen bilden auch beim Wegfall des Monopols einen sinnvollen (Rest-)Normbestand. Es ist davon auszugehen, dass der Normgeber, hätte er gewusst, dass das Staatsmonopol bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unionsrechtlich nicht aufrechtzuerhalten ist, das Glücksspielwesen nicht vollständig hätte freigeben wollen. Zu den Kernzielen der Länder beim Abschluss des Staatsvertrages gehörte es, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, das Glücksspielangebot zu begrenzen sowie den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Das - bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit unanwendbare - Monopol stellt danach nur eine Schutzmaßnahme von vielen dar, mit der nicht zugleich auch alle anderen allgemeinen Schranken des Staatsvertrages fallen. vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.05.2011 - 3 B 368/10 -; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2010 - OVG 1 S 154.10 -, jeweils bei Juris. Die allgemeinen, d.h. nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des ergänzenden Landesrechts haben daher unabhängig von der Wirksamkeit des Staatsmonopols weiter Bestand. Selbst wenn man bezüglich der Vermittlungstätigkeit der Klägerin einen hinreichenden Europabezug annehmen wollte, vgl. in diesem Sinne VG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI -, VG Halle, Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 158/09 - und VG Chemnitz, Urteil vom 03.03.2011 - 3 K 448/09 -, jeweils bei Juris, bleibt der Erlaubnisvorbehalt auch in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 - Rs. C-316/07 u. a. -, Markus Stoß u. a.; - Rs. C-409/06 -, Winner Wetten GmbH und - Rs. C-46/08 -, Carmen Media Group, jeweils bei Juris anwendbar. Vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 28.09.2011 - 6 K 1081/10 -, bei Juris. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls von einer monopolunabhängigen Fortgeltung der Erlaubnisregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GlüStV aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. 11. 2010 - 8 C 13 /09 - und vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, bei Juris. Der Erlaubnisvorbehalt selbst verstößt nach der Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird, weder gegen Art. 12 GG noch gegen Art. 56 AEUV. Vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 19.01.2012 - 6 K 521/10 -, bei Juris. c) Zum monopolunabhängigen sinnvollen Restbestand zählen auch die inhaltlichen Vorgaben an die gewerbliche Spielvermittlung in § 19 GlüStV und § 17 AG GlüStV-Saar. Vgl. zur gewerblichen Spielvermittlung ebenfalls das Urteil der Kammer vom 19.01.2012 - 6 K 521/10 -, bei Juris. Insbesondere ist § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV auf die Spielvermittlung durch die Klägerin anwendbar. Nach dieser Vorschrift hat der gewerbliche Spielvermittler mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Die Regelung soll verhindern, dass der natürliche Spieltrieb zu gewerblichen Gewinnzwecken ausgebeutet wird und die Spieler unangemessen hohe Entgelte zu zahlen haben. Des Weiteren soll die 2/3-Regelung verhindern, dass die gewerblichen Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnehmen und dadurch Spieler zur verstärkten Spielteilnahme verleiten. Dagegen kommt der Norm keine einnahmesichernde Funktion für Glücksspielveranstalter zu. Vgl. Schmitt in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar 2008, § 19 GlüStV Rdnr. 8. Damit hat § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV ebenfalls einen eigenständigen, von dem Monopol unabhängigen und weiter anwendbaren Regelungsgehalt. Die Klägerin kann daher auch die Feststellung, dass diese Norm auf ihre Spielvermittlung unanwendbar ist, nicht beanspruchen. 3. Infolge der Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts hat der Hauptantrag auch hinsichtlich der Ziffer 2, mit der die Aufhebung der gegenüber der Klägerin ergangenen Erlaubnisbescheide beantragt wurde, keinen Erfolg, da diesem Antrag ersichtlich ebenfalls die von der Klägerin fälschlicherweise vertretene Ansicht, ihre Vermittlungstätigkeit sei erlaubnisfrei, zugrunde liegt. 4. Wegen des erwähnten Fortbestands des Erlaubnisvorbehalts und des von dem Monopol unabhängigen Regelungsgehalts des § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV ist des Weiteren der erste Hilfsantrag, der auf die Feststellung der Berechtigung der Klägerin, außerhalb des Internets im Saarland ohne Genehmigung als Spielvermittlerin tätig sein zu dürfen, auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV und auf die Aufhebung der entsprechenden Erlaubnisbescheide gerichtet ist, unbegründet. II. Die weiteren (äußerst hilfsweise gestellten) Hilfsanträge sind zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterien „LOTTO 6 aus 49“, „Spiel 77“, „Super 6“ und „Eurojackpot“ ohne die in den Bescheiden vom 20.12.2011 und 18.04.2012 unter Ziffer I.1. erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Produktausgestaltung erteilt wird. Die Klage ist, soweit sich die Klägerin gegen die ihr auferlegte Produktausgestaltung wendet und eine Erlaubnis ohne die damit verbundenen Einschränkungenbegehrt, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Bei der in Ziff. I.1. der erwähnten Bescheide aufgeführten Produktausgestaltung handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Auflage, sondern um Inhaltsbestimmungen, die den Umfang der erteilten Erlaubnis konkretisieren. Die Erteilung einer davon abweichenden Erlaubnis kann die Klägerin nur im Wege einer Verpflichtungsklage erreichen. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist gegeben. Zwar entspricht die in den Bescheiden genannte Produktausgestaltung den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag. Von dem Inhalt des Antrags zu trennen ist jedoch die Frage, inwieweit daraus Beschränkungen hinsichtlich der erteilten Erlaubnis hergeleitet werden dürfen. Daher ist eine Beschwer durch die der Klägerin auferlegte Produktausgestaltung - mit Blick auf die damit verbundene fehlende Flexibilität der Klägerin bei der Ausgestaltung der Beziehungen zu ihren Kunden - gegeben. Die Klage ist auch begründet, da es an einer Rechtsgrundlage für die erfolgten Beschränkungen hinsichtlich der Produktausgestaltung fehlt. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer rein tätigkeitsbezogenen Vermittlungserlaubnis für die im Bescheid aufgeführten staatlichen Lotterien, die es ihr erlaubt, ihre Produkte völlig frei und unabhängig von einer vorherigen Erlaubnis zu gestalten. Anders hingegen VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Die Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele gem. § 4 Abs. 1 GlüStV ist nicht bloß tätigkeitsbezogen, sondern bezogen auf die konkret angebotenen Glücksspiele zu beantragen. Aus dem Wortlaut der §§ 19 GlüStV, 17 AG GlüStV-Saar lässt sich nichts für die Annahme einer tätigkeitsbezogenen oder einer produktbezogenen Erlaubnis herleiten. Dort ist lediglich allgemein von „gewerblicher Spielvermittlung“ die Rede. Allerdings sind nach § 17 Abs. 2 AG GlüStV-Saar in der Erlaubnis insbesondere die Art des Glücksspiels, Ort oder Gebiet der Vermittlung, Beginn und Dauer der Vermittlung und die Form des Vertriebes festzulegen. Ausgehend davon ist zu festzustellen, dass eine rein tätigkeitsbezogene Erlaubnis vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Die abstrakte Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung ist nicht erlaubnisfähig. Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist insofern produktbezogen, als sie auf eine oder mehrere, näher bestimmte Glücksspielarten ausgerichtet ist. Nur so kann die Einhaltung der Ziele und Vorschriften des GlüStV von Seiten der Erlaubnisbehörde sichergestellt werden. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung erfordert zumindest eine nachvollziehbare Beschreibung des Spielablaufs. Die bloße Angabe der angebotenen Lotterien reicht dagegen nicht aus. Die Klägerin vermittelt Spielverträge der durch ihre Vermittlung zustande gekommenen Spielgemeinschaften an die einzelnen Ausspielungen des DLTB. Dies geht je nach Tippreihen, Anzahl der Anteile, Preise pro Anteile und Teilnahme an Zusatzspielen mit unterschiedlichen Risiken für die Spielteilnehmer einher, deren glücksspielrechtliche Unbedenklichkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes zu prüfen ist (vgl. § 1 Nr. 3 GlüStV). Die sich daraus ergebende Folge, dass der gewerbliche Spielvermittler gehalten ist, für neue Vermittlungsprodukte erneut eine Erlaubnis zu beantragen, ist als Folge des vom Gesetzgeber gewollten, in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten generellen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt hinzunehmen. Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25.08.2010 - 3 L 73/10 -, bei Juris. Einer Differenzierung der Ausgestaltung der verschiedenen Produkte und einer Beschränkung der Erlaubnis auf diese mit der Folge, dass die Klägerin bei der geringsten Änderung (z.B. der Kündigung eines Spielers einer Spielgemeinschaft) eine neue Erlaubnis beantragen müsste, bedarf es jedoch nicht. Die Sicherstellung der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers und der Einhaltung der Vorschriften des GlüStV kann ebenso auf andere Art und Weise erfolgen. Insbesondere die von der Klägerin vorzulegenden Berichte und Abrechnungen ermöglichen die effektive Kontrolle ihrer Vermittlungstätigkeit und gewährleisten Transparenz in ausreichendem Maße. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Zwar lässt der Wortlaut des § 17 Abs. 2 AG GlüStV-Saar („insbesondere“) durchaus Raum für die Aufnahme der Produktgestaltung in die Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid wird dadurch nachvollziehbar und gewinnt an Bestimmtheit. Allerdings besteht für eine Aufnahme der Produktausgestaltung in der Erlaubnis, sofern sie zugleich eine Beschränkung beinhaltet, keine Notwendigkeit. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 AG GlüStV-Saar darf eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der §§ 4 bis 7 und 19 GlüStV sichergestellt ist und der gewerbliche Spielvermittler dies durch Beschreibung seiner Tätigkeit bei Antragstellung nachweist. Daraus ergibt sich, dass eine vorherige Tätigkeitsbeschreibung zwar Voraussetzung der Erlaubniserteilung, die Produktausgestaltung selbst in all ihren Einzelheiten aber nicht notwendiger inhaltlicher Bestandteil der Erlaubnis ist. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt. Die Ermessenausübung muss gemäß § 40 SVwVfG der Pflicht genügen, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Erlaubnispflicht bezweckt, die Beachtung der suchtpräventiven und allgemeinwohlbezogenen Zielsetzungen des Staatsvertrages durch ein vorgehendes Zulassungsverfahren zu sichern. In diesem Sinne ist auch das Ermessen auszuüben. Wenn die Behörde ihr Ermessen zu Lasten eines Antragstellers ausübt, der alle rechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Saarländischen Ausführungsgesetzes erfüllt, muss sie hierfür gute Gründe dartun. Ebenso bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung der Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine bestimmte Produktgestaltung. In § 17 Satz 2 GlüStV, der sich zu Form und Inhalt der Erlaubnis verhält, sind die Anteile und Reihen - anders als in dem Bescheid der Beklagten - nicht genannt. Durch die Erteilung der Erlaubnis zur Spielvermittlung in der näher beschriebenen Produktausgestaltung wird das Produkt der Klägerin allzu starr festgelegt. Eine einigermaßen flexible Handhabung (z.B. bei einer geringfügigen Änderung hinsichtlich der Spieleranzahl aufgrund der Kündigung eines Spielers) ist ihr nicht möglich. Es entspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nur für wesentliche Änderungen der genannten Produkte bzw. die Einführung neuer Produkte eine Erlaubnis durch den Beklagten zu fordern. Dies ist im Übrigen in dem letzten Absatz der Ziffer I.1. des Bescheides vom 20.12.2011 auch so vorgesehen. Angesichts der Erlaubnispflicht für wesentliche Änderungen sieht die Kammer die von dem Beklagten angeführte Gefahr, dass durch geschickte Kombination von beliebigen Spielgemeinschaftsanteilen eine unbegrenzte Produktvielfalt am Markt angeboten und beworben würde, nicht. Zur Sicherstellung der Ziele des GlüStV, insbesondere des Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV), ist eine eingehende Produktausgestaltung in dem Erlaubnisbescheid, die der Klägerin bis in das geringste Detail hinein Beschränkungen auferlegt, nicht erforderlich. 2. Soweit sich die Klage darüber hinaus gegen die in Ziffer I.1 des Bescheides enthaltenen Ausführungen zu sog. Koppelungsangeboten richtet, ist schon fraglich, ob darin eine die Klägerin belastende Regelung gesehen werden kann, gegen die eine Anfechtungsklage zulässig ist, oder ob es sich hierbei nicht lediglich um einen (zulässigen) Hinweis auf die Rechtslage handelt. Hinzu kommt, dass sonstige Leistungen - insbesondere so genannte Premiumleistungen - nach dem Bescheid ausdrücklich nicht Gegenstand der Erlaubnis sind. Eine Regelung liegt somit allenfalls insoweit vor, als an das Glücksspiel gekoppelte Premiumleistungen dem GlüStV und damit auch der 2/3-Regelung des § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV unterfallen sollen. Ob die Klage insoweit zulässig ist, kann jedoch dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Ansicht des Beklagten, dass Koppelungsangebote in dem Sinne, dass die Spielteilnahme an den in der Erlaubnis genannten Produkten an die zwingende Inanspruchnahme zusätzlicher entgeltlicher Dienstleistungen gekoppelt ist, unter die 2/3-Regelung des § 19 Nr. 1 GlüStV fallen, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat der gewerbliche Spielvermittler mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Koppelungsangebote werden von gewerblichen Spielvermittlern häufig angeboten, um die 2/3-Regelung zu umgehen. Von daher dient der Hinweis in dem Bescheid dazu, einem Missbrauch entgegen zu wirken. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, selbst wenn es sich um frei wählbare Zusatzleistungen handelt, soll die 2/3-Regelung nur dann keine Anwendung finden, wenn es sich „um Zusatzleistungen im worteigenen Sinne (Leistungen zusätzlich zur originären Teilnahme am Spiel)“ handelt. Auch hiergegen ist aus der Sicht des Gerichts nichts einzuwenden. § 19 Nr. 1 GlüStV ist dann anwendbar, wenn die zusätzliche Dienstleistung inhaltlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gewerblichen Spielvermittlungsangebot steht und das Ganze sich aus der Sicht des Verbrauchers als ein funktionell einheitliches Angebot darstellt. Dann gehört der für das zusätzliche Angebot separat veranschlagte Preis zu dem „von dem Spieler vereinnahmten Betrag“. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn das zusätzliche Angebot Elemente enthält, die typischerweise nicht als separate Dienstleistung auf dem Markt angeboten werden. Vgl. Schmitt in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 19 GlüStV Rdnr. 10; sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Ob dies bezüglich der Hochquotensysteme der Klägerin der Fall ist, erscheint zweifelhaft. Ausgehend von ihrem Geschäftsmodell macht es für die Klägerin wenig Sinn, ihre Lottoreihen bekannt zu geben. Inwieweit hier eine Koppelung vorliegt, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass aus ihrer Sicht bei einer echten Trennung der Premiumleistung von dem Basisprodukt keine Koppelung vorliegt. Das Basisprodukt müsse entweder isoliert oder mit der Premiumleistung in Anspruch genommen werden können; es dürfe sich dabei nicht um verschiedene Produkte handeln. Bei gleichem Basis- und Premiumspiel sei der Beklagte auch bei Vorliegen eines einheitlichen Preises bereit, das Premiumspiel aus der 2/3-Regelung herauszunehmen. Ausgehend hiervon ist bereits nicht ersichtlich, worin die Beschwer für die Klägerin bestehen soll. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Hinweis zu Koppelungsangeboten in dem Bescheid der Rechtslage entspricht. 3. Bezüglich der von der Klägerin begehrten Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“ ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage statthaft. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da über den Erlaubnisantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist. Eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin ist ausweislich Ziffer V. des Bescheides vom 20.12.2011 ausdrücklich unterblieben. Die Begründung in dem Bescheid, dass seitens der Klägerin noch immer kein Produkt vorgelegt wurde, das eine Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“ beinhaltet, stellt keinen zureichenden Grund für die unterbliebene Sachentscheidung durch den Beklagten dar. Vielmehr hätte der Beklagte, sofern er der Auffassung ist, dass es einer bestimmten Produktgestaltung bedarf, den Antrag ohne weiteres ablehnen können. Die Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“ ist jedoch unbegründet. Wie erwähnt darf nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 AG GlüStV-Saar eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der §§ 4 bis 7 und 19 GlüStV sichergestellt ist und der gewerbliche Spielvermittler dies durch Beschreibung seiner Tätigkeit bei Antragstellung nachweist. Eine solche Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich der Lotterie „GlücksSpirale“ hat die Klägerin jedoch bisher nicht vorgelegt. Ein Anspruch, bereits vor Ausarbeitung eines Geschäftskonzepts eine Erlaubnis zu erhalten, besteht nicht. 4. Hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage ebenfalls äußerst hilfsweise angefochtenen Nebenbestimmungen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen. Wird - wie hier - geltend gemacht, für solche Nebenbestimmungen fehle die gesetzliche Grundlage, so kann die Aufhebung der Nebenbestimmungen beantragt werden. Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, bei Juris. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die streitigen Auflagen teilweise nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholen. Die Erfüllung einer Auflage ist grundsätzlich selbständig mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar. Außerdem kann die Nichterfüllung einer Auflage zu dem Recht der Verwaltung führen, den Verwaltungsakt ungeachtet seiner Unanfechtbarkeit zu widerrufen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVwVfG). Angesichts dessen muss die Klägerin die Möglichkeit haben, gegen diese Auflagen vorzugehen. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 -, bei Juris. Die Rechtsgrundlage für die Auflagen findet sich in den §§ 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG. Nach der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages besteht ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV). Das in § 4 Abs. 2 GlüStV eröffnete Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und in den gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 40 SVwVfG). Im Vordergrund steht dabei die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV. Ausgehend davon können Erlaubnisbescheide nach § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht nur unter den Einschränkungen des § 36 Abs. 1 SVwVfG, sondern unbeschadet dieses Absatzes nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen) verbunden werden (§ 36 Abs. 2 SVwVfG). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Grundsätze für die Ermessensausübung gemäß § 40 SVwVfG i.V.m. dem im konkreten Fall anwendbaren Recht. Nebenbestimmungen sind danach zulässig, wenn sie dem Zweck des Verwaltungsaktes bzw. der gesetzlichen Regelungen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich sind, dienen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 36 Rdnr. 54. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angefochtenen Auflagen dienen, soweit sie ihre Rechtfertigung im GlüStV bzw. im AG GlüStV-Saar finden, durchweg den mit diesen gesetzlichen Regelungen beabsichtigten Zwecken. a) Soweit sich die Klage gegen die Nebenbestimmung Ziff. IV. a) richtet, ist sie unbegründet. Das Verbot der Vermittlung von Glücksspielen im Internet gemäß Art. 4 Abs. 4 GlüStV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des Sportwettenangebots von Anbietern aus dem EU-Raum vertritt die Kammer bereits seit längerem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verbot der Internetveranstaltung und -vermittlung aus § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Vgl. grundlegend das Urteil der Kammer vom 18.12.2008 - 6 K 37/06 -; sowie den Beschluss vom 28.04.2010 - 6 L 2142/09 -, jeweils bei Juris. Diese Rechtsansicht hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls anhand eines EU-ausländischen Sportwettenangebots - ausdrücklich bestätigt und die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots aus § 4 Abs. 4 GlüStV mit Verfassungsrecht festgestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, bei Juris. Das umfassende Internetverbot hält auch den Argumenten der Klägerin zu der im Vergleich zu Sportwetten und anderen Glücksspielen angeblich fehlenden oder jedenfalls geringeren Suchtgefährlichkeit der von ihr vermittelten Lotterien stand. Zur Rechtfertigung des Internetverbots auch für Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche ist lediglich zu prüfen, ob der Gesetzgeber gehalten war, den Bereich, um den es der Klägerin geht, aus dem Anwendungsbereich der - grundsätzlich gerechtfertigten - Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV auszunehmen. Dies würde die Feststellung erfordern, dass die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung gemessen an einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise unerträglich erschiene. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 03.02.1959 - 2 BvL 10/56 -; Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, jeweils bei Juris Dies ist indes nicht der Fall. Eine ausnahmslose Regelung für alle Glücksspiele hat den Vorzug der Eindeutigkeit und Klarheit. Sie bietet insbesondere den Vorteil, dass keine Probleme im Hinblick auf das europarechtliche Kohärenzgebot entstehen können. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten oder zu vermitteln, kohärent ist, unter anderem weil das Internetverbot für sämtliche Glücksspielarten, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, gilt, im Bereich der Pferdewetten ein Internetgeschäft nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 (RGBl I S. 393) unzulässig ist und sich ein Kohärenzproblem bezogen auf die bundesrechtlich geregelten Geldspielautomaten aus tatsächlichen Gründen nicht stellen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, bei Juris. Die vorliegenden Daten zur unterschiedlichen Gefährlichkeit verschiedener Spiele zwingen den Gesetzgeber nicht, unter Aufgabe dieser Vorteile eine differenzierende Regelung zum Internetvertrieb zu erlassen und den Bereich der Lotterien aus dem Geltungsbereich der Norm herauszunehmen. Vgl. dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 19.01.2012 - 6 K 521/10 -, bei Juris. Die besonderen Gefahren des Internets, nämlich ein hohes Maß an Bequemlichkeit, eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit und der im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in der Annahmestelle höhere Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes und möglichen Verlustes von Geld in den Hintergrund treten zu lassen, vgl. zur Eigenheit des Internetspiels auch: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, bei Juris, bestehen grundsätzlich auch in Bezug auf das Lottospiel. Die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen, kann auch bei Lottospielern einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegenwirken. Auch nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 waren die Länder nicht gehalten, das Zahlenlotto als harmlose Art des Glücksspiels von dem Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags und der ihn ergänzenden Landesgesetze auszunehmen, weil die diese Entscheidung tragenden gesetzgeberischen Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft waren, eine hinreichend vernünftige Stütze in den Ergebnissen der durchgeführten Studie hatten und die Landesgesetzgeber davon ausgehen konnten, dass eine Ausweitung des Glücksspielangebots negative Auswirkungen auf die Suchtgefahr hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, bei Juris. Der Gesetzgeber durfte daher ein umfassendes Internetvertriebsverbot erlassen. Er war um der Einheitlichkeit der Regelung willen nicht gehalten, die Klassenlotterien und Fernsehlotterien auszunehmen. So auch VG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI -; VG Mainz, Urteil vom 22.03.2010 - 6 K 1135/08.MZ - (für Fernsehlotterien); VG B-Stadt, Urteil vom 14.03.2007 – 18 K 5215/05 -; VG Hannover, Urteil vom 24.11.2008 - 10 A 1017/08 -; vom 14.12.2009 - 10 A 538/09 -; anderer Ansicht: VG Berlin, Urteil vom 22.09.2008 - 35 A 15.08 -; VG Halle, Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 158/09 -, jeweils bei Juris. b) Soweit die Klage auf die Aufhebung der das Regionalitätsprinzip betreffenden Nebenbestimmungen in Ziffer IV. e) und f) Abs. 1 gerichtet ist, bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Jedenfalls ist die Klage aber insoweit unbegründet. Da die gewerbliche Spielvermittlung dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags unterfällt, gilt für sie auch die Regelung des § 9 Abs. 4 GlüStV, die den örtlichen Geltungsbereich von Genehmigungen nach dem GlüStV auf das jeweilige Bundesland bzw. einen Teil davon beschränkt. Dies bewirkt zusammen mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 GlüStV, nach der ein Glücksspiel dort veranstaltet bzw. vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, dass eine bundeslandübergreifende Vermittlung im Prinzip nicht zulässig ist. Dementsprechend definiert § 16 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV-Saar, dass sich im Saarland als gewerblicher Spielvermittler betätigt, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich im Saarland aufhalten. Für die Anfechtung der Nebenbestimmungen in Ziffer IV. e) und f) Abs. 1 könnte es bereits an dem Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses fehlen. Mit ihrem Schreiben vom 12.08.2009, in dem die Erlaubnis zur Vermittlung an die Saarland-Sporttoto GmbH beantragt wurde, hat die Klägerin klargestellt, dass nur Spielaufträge solcher Spielgemeinschaften bei der Saarland-Sporttoto GmbH eingespielt werden, deren Teilnehmer ausschließlich aus dem Saarland stammen. Damit stellt die Erlaubniserteilung unter Beifügung der Nebenbestimmung, mit der die Spielvermittlung auf das Saarland beschränkt wird, eine Bescheidung der Klägerin im Sinne ihres Antrags dar. Bei einer solchen Konstellation erscheint die Annahme vertretbar, dass es einer Inanspruchnahme des Gerichts zur Gewährung von Rechtsschutz nicht bedarf. So etwa VG B-Stadt, Urteil vom 04.11.2009 - 18 K 551/09 - bei Juris. Andererseits ist bei der Frage, ob ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung besteht, durchaus ein großzügiger Maßstab anzulegen. Vgl. Rennert: in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, vor §§ 40 - 53 Rdnr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, vor § 40 Rdnr. 43. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Spielvermittlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht deshalb auf das Saarland beschränkt hat, um überhaupt eine Erlaubnis zu erlangen und den Streit sodann gerichtlich auszutragen zu können. Angesichts der grundsätzlichen Fragestellung der Geltung des Regionalitätsprinzips ist ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klägerin, diesbezüglich eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, nicht völlig von der Hand zu weisen. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, die ehemals von der Klägerin erhobene, auf die Erteilung einer Erlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage sei von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ändert dies nichts an der von den nunmehr angefochtenen Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheiden ausgehenden Beschwer. Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch letztlich dahinstehen, da das Regionalitätsprinzip im Ergebnis in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und die Klage deshalb insoweit keinen Erfolg hat. Dass das Regionalitätsprinzip auch bei der gewerblichen Spielvermittlung Bestand hat, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19.01.2012 - 6 K 521/12 -, bei Juris entschieden. Die Erlaubnis für die Spielvermittlung ist auf Spieler, die sich im Saarland aufhalten, begrenzt. Auf Grund der Hoheitsgewalt eines Staates und damit des jeweiligen Landes können die zuständigen Behörden im Rahmen der landeseigenen Verwaltung nur Erlaubnisse mit Wirkung für das Gebiet des jeweiligen Landes erteilen. Vgl. BVerfG vom 14.08.2008 - 1 BvR 928/08 -, bei Juris; Postel in: Dietlein/Hecker/Ruttig a.a.O., § 4 GlüStV Rdnr. 30. Daher können sie auch nur die Vermittlung auf dem jeweiligen Landesgebiet erlauben. Die Frage, wo der Ort der Vermittlung ist, beantwortet § 3 Abs. 4 GlüStV, der besagt, dass ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Daraus ergibt sich, dass die Erlaubnis auf die Spielvermittlung im Auftrag von Spielern, die sich im Saarland aufhalten, begrenzt ist. Das Regionalitätsprinzip ist auch verfassungsgemäß. Belastungen der Spielvermittler durch organisatorischen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sie die Erlaubnisse aller Länder einholen müssen, in denen sie tätig werden wollen, sind als in der Natur der landeseigenen Verwaltung liegend hinzunehmen Vgl. BVerfG vom 14.11.2008 - 1 BvR 928/08 -; sowie VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 -, jeweils bei Juris. Das Regionalitätsprinzip macht im Ergebnis eine überregionale Vermittlung unmöglich und verlangt die Bildung von Spielergemeinschaften nach Bundesländern getrennt. Damit soll der Wettbewerb verschiedener Veranstalter um Kunden verhindern und das Angebot sozialverträglich begrenzt werden. Auch wenn die im Deutschen Lotto-Toto-Block zusammengeschlossenen Lottogesellschaften der einzelnen Bundesländer bundeseinheitlich die Ziehung ausspielen, so ist die ordnungsrechtliche Kontrolle durch die Landesbehörden aufgrund ihrer beschränkten Gebietshoheit nur im Bereich des jeweiligen Bundeslandes möglich. Vgl. VG Wiesbaden, Urteile vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI - und vom 06.01.2011 - 5 K 9/11.WI -, jeweils bei Juris. Eine strikte territoriale Bindung auch der Spielvermittlung ist erforderlich, damit das Erfordernis einer landesstaatlichen Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel nicht unterlaufen wird. Nur so ist es den die Erlaubnis erteilenden Ländern möglich, das Glücksspielangebot in ihrem Land in eigener Verantwortung zu steuern. Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. c) Die Nebenbestimmung in Ziffer IV. i) ist rechtswidrig, soweit sie einen Hinweis an die Spieler auf den Veranstalter vor Vertragsabschluss vorschreibt. Nach § 19 Nr. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV hat der gewerbliche Spielvermittler den Veranstalter unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages mitzuteilen. Die der Klägerin in Abs. 1 der Ziffer IV. i) auferlegte Verpflichtung geht damit über die gesetzliche Regelung hinaus. § 19 Nr. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV soll sicherstellen, dass der Spieler einen möglichen Gewinnanspruch auch unmittelbar gegenüber dem Veranstalter des vermittelten Glücksspiels geltend machen kann. Dies setzt zwingend voraus, dass der Spieler den Veranstalter als Partner seines Spielvertrages kennt. Die Mitteilung hat nach dem Gesetzeswortlaut unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages, d.h. nach Abschluss des Spielvertrages zwischen Spieler und Veranstalter zu erfolgen. Ausgehend von ihrem Zweck hat die Mitteilung spätestens dann zu erfolgen, wenn ein Gewinnauszahlungsanspruch gegen den Veranstalter durchgesetzt werden kann. Dies ist bei Lotto der Fall, wenn die Ziehung der Gewinnzahlen stattgefunden hat und der Gewinn jeder einzelnen Gewinnklasse ermittelt wurde. Vgl. Schmitt in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 19 GlüStV Rdnr. 10. Soweit der Beklagte ausgeführt hat, da der gewerbliche Spielvermittler ohnehin gemäß § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen habe, bedeute es für die Klägerin keinerlei Mehrbelastung, sondern könne in einem Schritt erfolgen, auch den Veranstalter für Spielaufträge aus dem Saarland vor Vertragsabschluss mitzuteilen, ändert dies nichts am Fehlen einer rechtlichen Grundlage dafür, der Klägerin eine Mitteilung des Veranstalters vor Vertragsschluss aufzuerlegen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte keine nachvollziehbare Begründung für eine derartige Verpflichtung geben können. Die Nebenbestimmung in Ziffer IV. i) ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie unterliegt der Aufhebung durch das Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). d) Dagegen ist die in Ziffer IV. i) Abs. 2 des Bescheides verfügte Anzeigepflicht für sog. Bundling-Produkte rechtmäßig. Sofern eine Verbindung weiterer Dienstleistungen oder Produkte mit der Vermittlung von Spielaufträgen zu einem einheitlichen Produkt beabsichtigt ist, wird ein hinreichender Bezug zum Glücksspielrecht durch die Klägerin selbst hergestellt. Die Anzeigepflicht dient dem Ziel, eine an den Zielen des § 1 GlüStV orientierte ordnungsgemäße Abwicklung des Spielauftrags sicherzustellen. Dazu muss das einheitliche Produkt überprüft werden können. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Einhaltung der Vorgaben zur Werbung oder zum Jugendschutz bei kombinierten Produkten anders zu beurteilen ist als bei der reinen Spielvermittlung. Des Weiteren dient die Anzeigepflicht dazu, die Anwendung der 2/3-Regelung des § 19 Nr. 1 GlüStV sicherzustellen. Nur wenn der Beklagte von Bundling-Produkten Kenntnis erlangt, kann er die Anwendbarkeit der 2/3-Regelung beurteilen und ihre Befolgung beaufsichtigen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Die Auferlegung einer Anzeigepflicht stellt für die Klägerin einen verhältnismäßig geringen Eingriff dar. Die darin liegende Belastung ist zur Verwirklichung der Ziele des GlüStV hinzunehmen. Die Notwendigkeit einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde ergibt sich im Übrigen daraus, dass bei einer Verbindung weiterer Dienstleistungen oder Produkte mit der Vermittlung von Spielaufträgen zu einem einheitlichen Produkt ein völlig neues Produkt entsteht, für das bisher überhaupt keine Erlaubnis vorliegt. e) Die Nebenbestimmung in Ziffer IV. k) des Bescheides zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen der Klägerin ist insoweit rechtswidrig, als nach dem letzten Absatz jede zukünftige Änderung der Teilnahmebedingungen der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde bedarf. Auch insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV-Saar ist Voraussetzung für die Erteilung einer Vermittlererlaubnis die Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 AG GlüStV-Saar genannten Ziele ergeben dürfen. Die Teilnahmebedingungen sind damit nach dem Gesetz für die Erlaubniserteilung von wesentlicher Bedeutung. Im Hinblick darauf ist es - auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist - gerechtfertigt, dass die Teilnahmebedingungen zum Bestandteil der Vermittlererlaubnis gemacht worden sind, wie dies in Abs. 1 der Ziffer IV. k) geschehen ist. Die von dem Beklagten verfügte Anpassung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der Bildung von Spielgemeinschaften aus Teilnehmern mit Wohnsitz in demselben Bundesland ist lediglich eine Folge des von der Klägerin selbst gestellten Antrags, der dem Regionalitätsprinzip Rechnung trägt. Dieses hat - wie bereits ausgeführt - Bestand. Auch dass die Teilnahmebedingungen dem Spielteilnehmer nach Abs. 2 der Ziffer IV. k vor der Spielteilnahme zur Kenntnis gebracht werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund des damit beabsichtigten Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) gerechtfertigt. Immerhin sind darin für den Spieler wichtige Regelungen z.B. über das Zustandekommen des Spiel- oder Wettvertrags, Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten, die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann, die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und die Auszahlung der Gewinne enthalten. Rechtswidrig ist jedoch der letzte Absatz in Ziffer IV. k), wonach jede zukünftige Änderung der Teilnahmebedingungen der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde bedarf. Zwar zeigt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV-Saar (und die daraus abgeleitete Zulässigkeit der Aufnahme der Teilnahmebedingungen als Bestandteil der Erlaubnis), dass der Inhalt der Teilnahmebedingungen für die Ausübung der Glücksspielaufsicht von grundlegender Bedeutung ist. Ihre Kenntnis dient der Erlaubnisbehörde dazu, die ordnungsgemäße Abwicklung der Spielvermittlung zu überwachen und Transparenz herzustellen. Andererseits weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie aufgrund dieser Regelung für jede geringfügige zukünftige Änderung ihrer Teilnahmebedingungen, auch wenn diese gar keine glücksspielrechtlich relevanten Regelungen betreffe, ein erneutes glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren anstrengen müsste. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen zur Produktausgestaltung entsprechend. Im saarländischen Recht fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für einen derart weit reichenden Erlaubnisvorbehalt. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV-Saar ist ein Erlaubnisvorbehalt für jeden (noch so geringfügigen) Fall der Änderung der Teilnahmebedingungen nicht vorgesehen. Aufgrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes bedarf aber jeder belastende Eingriff einer Ermächtigungsgrundlage durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Allein der Umstand, dass eine Überwachung durch die Aufsichtsbehörde erleichtert würde, reicht als Begründung nicht aus. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI -, bei Juris. Eine solche Ermächtigungsgrundlage fehlt hier. Insoweit ist die Rechtslage im Saarland anders als etwa in Rheinland-Pfalz, wo nach dem dort geltenden § 15 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV jede Änderung der Geschäftsbedingungen der Erlaubnis bedarf. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Der Erlaubnisvorbehalt in der jetzigen Ausgestaltung ist daher rechtswidrig. Für die Ausübung der Glücksspielaufsicht im Sinne einer Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Spielvermittlung wäre eine Anzeigepflicht ausreichend. Denkbar wäre es auch - in Anlehnung an die in Ziffer I.1. des Bescheides getroffene Regelung -, alle wesentlichen, d.h. glücksspielrechtlich erheblichen Änderungen einem Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen. f) Die Auflage in Ziffer IV. j) Abs. 1, wonach bei jeder Spielteilnahme ein Hinweis darauf zu erfolgen hat, „dass Einsätze von Spielern mit Aufenthalt im Saarland ausschließlich an die genannten Empfänger geleistet werden (§ 17 Abs. 7 Nr. 11 AG GlüStV- Saar)“, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV haben gewerbliche Spielteilnehmer auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen. Dabei kann es sich nach der geltenden Rechtslage ausschließlich um die Saarland-Sporttoto-GmbH handeln. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich damit aus § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bestimmung in Ziffer IV. j) Abs. 1. g) Die Klage ist, soweit sie sich gegen Ziffer IV. m) Abs. 5 des Bescheides richtet, durch den die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zu § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV zum Bestandteil der Erlaubnis erklärt worden sind, zwar zulässig, aber unbegründet. In den Werberichtlinien wird unter Benennung von Beispielsfällen und entsprechender Erläuterung im Einzelnen ausgeführt, welche Maßnahmen als zulässige beziehungsweise unzulässige Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV anzusehen sind. Ihre Einbeziehung in den Bescheid hat einen eigenständigen, die Klägerin belastenden Regelungsgehalt. Anderer Ansicht: VG B-Stadt, Urteil vom 04.11.2009 - 18 K 551/09 -, bei Juris. Eine Regelung als Merkmal des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Satz 1 SVwVfG liegt dann vor, wenn die Maßnahme auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten oder Pflichten gerichtet ist. Sie ist deshalb unter anderem dann gegeben, wenn sie darauf abzielt, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte oder Pflichten des Betroffenen zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 35 Rdnrn. 88 ff. Eine derartige Wirkung ist mit den Werberichtlinien verbunden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheides, wonach die Werberichtlinien „umzusetzen“ sind. Der Klägerin wird damit nicht lediglich vor Augen geführt, was eine unzulässige Werbung ist. Vielmehr werden die Werberichtlinien durch den Bescheid in den Status der Verbindlichkeit erhoben. Bei ihrer Nichtbefolgung droht ein Widerruf des Erlaubnisbescheides, ohne dass der Beklagte hierzu im Einzelfall eine Subsumtion des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV vornehmen müsste. Die auf Beseitigung der Geltung der Werberichtlinien abzielende Klage ist jedoch unbegründet. Die Werberichtlinien in der Fassung vom 23.05.2011 gehen nicht über die gesetzlichen Werbebegrenzungen des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV hinaus. Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften in zulässiger Weise und beinhalten daher keine weiter reichende Beschwer für die Klägerin. Insbesondere ist die Ziffer 5.2.4 der Werberichtlinien bezogen auf die Premiumleistungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Danach ist eine Werbung, die „häufig oder selten gezogene“ Lottozahlen beinhaltet, nur mit ausdrücklichem Hinweis über die Zufälligkeit einer jeden neuen Ziehung zulässig. Hiergegen ist aus der Sicht der Kammer nichts einzuwenden. Der Hinweis dient der Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher über die Gewinnchancen und entspricht inhaltlich dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV. Durch die Inanspruchnahme der Premiumleistungen der Klägerin werden die Gewinnchancen als solche nicht erhöht; dadurch wird allenfalls Einfluss auf die Gewinnhöhe genommen, wenn die Zahlenreihe von weniger Spielern getippt wird. Zu der Höhe des Gewinns verhalten sich die Werberichtlinien jedoch nicht. Die Ziffer 5.2.2 lit. b der Werberichtlinien, wonach Werbung durch verkaufsfördernde Maßnahmen wie Rabatte, Gutscheine, garantierte Mindestgewinne und ähnliche Aktionen unzulässig ist, erfasst die Werbung der Klägerin mit kostenlosen Verlosungen und Gewinnspielen nicht. Bei den Verlosungen und Gewinnspielen der Klägerin handelt es sich nicht um „ähnliche Aktionen“ im Sinne der Werberichtlinien, da es hierbei, anders als etwa bei Rabatten, Gutscheinen oder garantierten Mindestgewinnen, an einer unmittelbaren Verbindung zu dem Glücksspiel selbst fehlt. h) Der Ansicht der Klägerin, die Vorgaben zur sog. Inbound-Telefonie in der Auflage unter Ziffer IV. m) Abs. 6 seien wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig, ist nicht zu folgen. In dem Bescheid ist insoweit ausgeführt, dass die „Generierung von Inbound-Telefonaten mithilfe kostenloser Gewinnspiele zur Bewerbung der o.g. Gewinnspiele nur dann zulässig ist, wenn die Gewinnspielunterlagen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass bei einem Anruf auch Informationen über Spielmöglichkeiten bei den o.g. Glücksspielen gegeben werden“. Diese Nebenbestimmung ist zur Umsetzung des den Zielen des § 1 GlüStV dienenden Werbeverbotes in § 5 Abs. 3 GlüStV erlassen worden. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel über Telekommunikationsanlagen ausnahmslos verboten. Der Begriff der Werbung umfasst auch die Information und Aufklärung über das Glücksspiel. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 GlüStV, nach dem sich Werbung für öffentliches Glücksspiel - jenseits des Verbots nach § 5 Abs. 3 GlüStV - zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und informative Werbung, die dem Sachlichkeits- und Richtigkeitsgebot zu folgen hat, zulässig ist. Danach ist die Qualifizierung als informative Werbung nicht davon abhängig, ob der Glücksspielanbieter mit einem telefonischen Anruf beim Kunden informativ über das Glücksspielprodukt wirbt (sog. Outbound-Telefonat) oder ob er dies anlässlich eine Anrufs des potenziellen Kunden bei ihm tut (sog. Inbound-Telefonat). Dies entspricht dem ausnahmslos in § 5 Abs. 3 GlüStV normierten Verbot der Telefonwerbung. Das Verbot der Werbung über die in § 5 Abs. 3 GlüStV genannten Werbewege (Fernsehen, Internet und Telekommunikationsanlagen) beruht darauf, dass mit der Nutzung dieser Medien eine besonders starke Anreizwirkung verbunden und deswegen eine solche Art der Werbung mit dem Ziel der Glücksspiel- und Wettsuchtbekämpfung unvereinbar ist. Werbemaßnahmen über Fernsehen, Internet und Telekommunikation erreichen ein sehr breites Publikum; diese Medien werden insbesondere von der Jugend stark genutzt. Es kommt vor allem für das Internet und die Telekommunikationsanlagen hinzu, dass diese Medien ein besonderes interaktives Potenzial besitzen. Bei ihnen besteht als zusätzliches Gefahrenelement die Möglichkeit eines sofortigen Übergangs von der Werbung zur Spielteilnahme. Das Verbot der Werbung über Telekommunikationsanlagen führt dazu, dass schnelle bzw. übereilte Vertragsabschlüsse am Telefon ungeachtet eventuell bestehender gesetzlicher Widerrufsrechte verhindert werden sollen. Der Kunde soll vielmehr ausreichend Zeit haben, sich mit den Vertragsbedingungen vertraut zu machen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2011 - 6 S 2577/10 -, ZfWG 2012, 44. Diesem Zweck, einen übereilten Vertragsabschluss zu verhindern, trägt die in dem Bescheid verfügte Hinweispflicht Rechnung. Der potenzielle Kunde kann sich vor seinem Anruf darauf einstellen, dass ihm gegenüber Informationen über Glücksspiele gegeben werden, die ihn zum Abschluss eines Spielvertrages veranlassen sollen. Die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers durch den Glücksspielvermittler wird dadurch vermindert. Dies zeigt sich gerade bei der von der Klägerin praktizierten Methode, potenzielle Kunden mittels kostenloser Glücksspiele zu Telefonanrufen zu animieren, um sodann gegenüber dem Anrufer für kostenpflichtige Gewinnspiele zu werben. i) Soweit der Klägerin in Ziffer IV. p) Abs. 1 aufgegeben wurde, spätestens zum 30. Juni nach Ende eines Geschäftsjahres einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Bericht über die gesamte Geschäftstätigkeit vorzulegen, entspricht dies § 17 Abs. 6 AG GlüStV-Saar. Die Vorschrift dient dem legitimen Zweck der Kontrolle der gewerblichen Spielvermittlung und soll sicherstellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Die damit für die Klägerin einhergehende Belastung ist nicht unverhältnismäßig und hinzunehmen. Durch eine jährliche routinemäßige Prüfung kann überwacht werden, ob die Klägerin auch weiterhin zuverlässig ist und eine ordnungsgemäße Durchführung der Glücksspielvermittlung gewährleistet ist. Gerade die wiederkehrende Berichtspflicht ermöglicht es dem Beklagten, Unregelmäßigkeiten aufzudecken und die Glücksspielaufsicht effektiv auszuüben. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -; VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 -, bei Juris; dagegen eine unverhältnismäßige Belastung durch die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüferberichts annehmend: VG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2011 - 5 K 1328/09.WI -; VG B-Stadt, Urteil vom 04.11.2009 - 18 K 551/09 - jeweils bei Juris. Die Entscheidung des saarländischen Gesetzgebers, als Berichtsverfasser einen Wirtschaftsprüfer zu fordern, ist nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern findet seine Rechtfertigung in der im Verhältnis zu einem vereidigten Buchprüfer größeren Unabhängigkeit eines Wirtschaftsprüfers. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eine Konkretisierung der in den Bericht aufzunehmenden Angaben vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dort gemachten Vorgaben an den Bericht des Wirtschaftsprüfers dienen ausnahmslos der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Glücksspielbetriebs. Auch die Belastung der Klägerin mit den Kosten der Erstellung und Vorlage der in der Nebenbestimmung IV. p) genannten Unterlagen und Berichte ist nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Rechtstellung als GmbH ohnehin nach den Regeln des Handelsgesetzbuches einen Jahresabschluss zu erstellen. Vgl. dazu im Einzelnen: VG B-Stadt, Urteil vom 04.11.2009 - 18 K 551/09 -, bei Juris. Des Weiteren hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angeführten Kosten auf die Erlaubnisverfahren aller Länder, in denen sie eine Erlaubnis beantragt hat, umgelegt werden müssen. j) Die Auflage in Ziffer IV. s) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Beschränkung auf einen Höchsteinsatz für einen Systemschein der Lotterie „Lotto 6 aus 49“ ist mit der Veranstaltererlaubnis für die Saarland-Sporttoto GmbH inhaltsgleich. Es liegt auf der Hand, dass dem gewerblichen Spielvermittler nicht mehr gestattet sein darf als dem Veranstalter. Die Auflage, wonach der „höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers bei der Lotterie „6 aus 49“ 1.500 Euro pro Spielauftrag nicht überschreiten darf“, lässt nur die Auslegung zu, dass mit Spielauftrag der einzelne Spieleinsatz gemeint ist. Die Begrenzung des Höchsteinsatzes verfolgt den Spielerschutz, den § 1 Nr. 3 GlüStV als Ziel bestimmt. Die Beschränkung der Höchstsumme für den einzelnen Spielauftrag ist geeignet, diesem Ziel - insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Verschuldung und Spielsucht - Rechnung zu tragen, da der Spieler auf diese Weise immerhin kurzfristig zum Überdenken seiner Finanzen veranlasst wird und er zu einer Unterbrechung seiner Spielaktivität gezwungen ist. Mit der Auflage soll verhindert werden, dass der Spieler nicht „auf einen Schlag“ eine sehr große Summe einsetzen kann, da dies im Hinblick auf die Beeinflussung seines Spieltriebs und für seine Vermögenslage schwerwiegende Folgen haben kann. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 -, bei Juris. Vor dem Hintergrund des beabsichtigten Spielerschutzes ist offenkundig, dass der Höchstbetrag für jeden Spieler und nicht für die aus ihnen gebildete Spielgemeinschaft geltend soll. Die Festlegung auf einen pauschalen Betrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht willkürlich, sondern folgt der Veranstaltererlaubnis. Soweit die Klägerin vorträgt, der Betrag weise keinen Bezug zu Einkommen und Vermögen des Spielers auf, verkennt sie, dass eine differenzierende Regelung sie deutlich mehr belasten würde, insbesondere wenn ihr auferlegt würde, den Höchstbetrag anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse jeden einzelnen Spielers zu bestimmen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2010 - 3 K 3851/09 -. Des Weiteren teilt die Kammer die Ansicht der Klägerin, die Höchstgrenze sei zu niedrig angesetzt, nicht. Ein Betrag von 1.500 € stellt für einen erheblichen Teil der Bevölkerung viel Geld dar. Bedenkt man zudem, dass die Höchstgrenze für jeden einzelnen Spielauftrag gesondert gilt und bei der Vermittlung von Lotterien gemeinhin deutlich niedrigere Einsätze erfolgen, handelt es sich um eine vergleichsweise großzügige Grenze, deren Sachwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. 5. Die Klage gegen die der Klägerin durch Ziffer I.1. des Bescheides vom 18.04. 2012 auferlegte Produktausgestaltung bei der gewerblichen Vermittlung der Lotterie „Eurojackpot“ ist als Verpflichtungsklage zulässig. Es handelt sich um eine zulässige Klageänderung i.S.v. § 93 Abs. 1 VwGO, da infolge der Erweiterung des Erlaubnisbescheides um die Lotterie „Eurojackpot“ ein anzuerkennendes Bedürfnis der Klägerin nach einer entsprechenden Klageerweiterung entstanden ist. Die darin liegende Klageänderung ist sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage betreffend den Erlaubnis-Erweiterungsbescheid vom 18.04.2012 zur Vermittlung der Lotterie „Eurojackpot“ das zu dem Bescheid vom 20.12.2011 Gesagte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird entsprechend der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und unter Berücksichtigung des Abtrennungs- und Einstellungsbeschlusses vom 08.06.2012 auf 90.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, 63 Abs. 2 GKG). Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 26.05.2010 - 6 L 2115/09 - und - 6 L 2133/09 -; sowie den Beschluss vom 02.12.2010 - 6 K 2066/09 -; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2010 - 3 B 201/10 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2009 - 11 OA 391/09 -, bei Juris. Die Klägerin ist bundesweit als Vermittlerin staatlicher Glückspiele tätig. Sie vermittelt die Beteiligung an Lotto-Spielgemeinschaften, die mehrere Spieler zusammenführen, um an den Lotterien des deutschen Lotto- und Toto-Blocks „Lotto 6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ teilzunehmen. Mit Schreiben am 04.11.2008 an das Ministerium für Inneres und Sport legte die Klägerin dar, dass der ab dem 01.01.2009 geltende Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Spielvermittler wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV außer Anwendung zu lassen sei. Gleichzeitig beantragte die Klägerin vorsorglich die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbliche Spielvermittlerin im Saarland ab dem 01.01.2009. Mit Schreiben vom 29.12.2008 lehnte das Ministerium für Inneres und Sport diesen Antrag ab. Dies wurde mit einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar begründet, da die Klägerin die im Saarland generierten Spielaufträge an die Westdeutsche Lotterie-GmbH und Co. OHG sowie an die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH weiterleiten wolle. Die genannten Gesellschaften verfügten aber nicht über eine entsprechende Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen im Saarland. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 27.01.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht - 6 K 60/09 -. Mit Schreiben vom 12.08.2009 reichte die Klägerin einen modifizierten Erlaubnisantrag beim jetzt zuständigen Landesverwaltungsamt ein. Zusätzlich zur bereits mit Antrag vom 04.11.2008 begehrten Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung der Lotterien „6 aus 49“, „Spiel 77“, „Super 6“ beantragte sie die Erlaubnis zur Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“. Sie teilte mit, dass sichergestellt würde, die Spielgemeinschaften nur aus Teilnehmern zu bilden, deren Wohnsitz sich im Saarland befinde, die Spielaufträge der Spielgemeinschaften mit Wohnsitz im Saarland an den Veranstalter, die Saarland-Sport-Toto-GmbH zu vermitteln und entsprechend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Mit Bescheid vom 01.02.2010 erteilte der Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.12.2008 befristet vom 01.02.2010 bis zum 01.02.2011 die Erlaubnis für gewerbliche Spielvermittlung im Saarland. Das Klageverfahren 6 K 60/09 wurde von den Beteiligten daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt. Am 26.02.2010 erhob die Klägerin die vorliegende, zunächst gegen den Bescheid vom 01.02.2010 gerichtete Klage. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2011 die gewerbliche Spielvermittlung auf dem Gebiet des Saarlandes ab dem 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 erlaubte, fasste die Klägerin die Klageanträge neu. Mit Bescheid vom 20.12.2011 erlaubte der Beklagte der Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012, Spielvertragsabschlüsse der Lotterie „6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ des deutschen Lotto- und Totoblocks, die auf dem Gebiet des Saarlandes ausschließlich von der Saarland-Sporttoto-GmbH veranstaltet werden, gewerblich zu vermitteln. Nachdem der Beklagte den Erlaubnisbescheid vom 20.12.2011 mit Bescheid vom 18.04.2012 auf die Vermittlung des Glückspiels „Eurojackpot“ erweitert hat, hat die Klägerin am 18.05.2012 ihre Klage ebenfalls entsprechend erweitert. Die Klägerin ist der Ansicht, nach Verkündung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 sei der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt der §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 Satz 1, 17 AG GlüStV-Saar suspendiert, so dass die Klägerin berechtigt sei, im Saarland ohne Erlaubnis Lotterien zu vermitteln. Das deutsche Glücksspielmonopol in der Ausgestaltung durch den Glücksspielstaatsvertrag sei einschließlich des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts unionsrechtswidrig und daher nicht mehr anwendbar. Der Erlaubnisvorbehalt für den Vertrieb harmloser Lotterien sei angesichts der faktisch nicht bestehenden Suchtgefahren nicht gerechtfertigt. Zu ihrem Geschäftsmodell trägt die Klägerin vor, sie vermittele den Abschluss von Verträgen zwischen den einzelnen Spielern einer Spielgemeinschaft, die untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen würden, und den Abschluss eines Spielvertrages zwischen dieser Spielgemeinschaft und einer Gesellschaft des deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). Sie erbringe darüber hinaus Serviceleistungen gegenüber den einzelnen Mitspielern der Spielgemeinschaft sowie der Spielgemeinschaft insgesamt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Spieler teilten sich dabei Einsatz und Gewinn. Die Spielteilnahme umfasse jeweils die in einen Kalendermonat fallenden vier bzw. fünf amtlichen Ausspielungen des DLTB beim Lotto am Samstag und/oder Lotto am Mittwoch. Ihre Dienstleistungen bestünden in der Organisation, Abwicklung und Abrechnung des Mitspiels. Eine Spielgemeinschaft habe aktuell zwischen 23 und 157 Gesellschafter. Minderjährige seien von der Spielteilnahme ausgeschlossen. Im Anteilspreis seien der Lottoeinsatz, Lottoscheingebühren und Servicegebühren enthalten. Die Teilnahme gelte für einen Monat und verlängere sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn nicht gekündigt werde. Die angefallenen Gewinne würden zu 100 Prozent an die Mitspieler verteilt, worüber der Spieler jeden Monat eine Gewinnabrechnung erhalte. Im Auftrag der Spieler verwahre ein Treuhänder die Spielquittungen und nehme die Auszahlungen der Gewinne vor. Neben der originären Teilnahme am Spiel biete sie zusätzliche entgeltliche Dienstleistungen (sog. Premiumleistungen) an, die nicht zwingend erforderlich seien, um überhaupt Anteile an den Spielgemeinschaften zu erwerben und am Spiel teilzunehmen. Es handele sich dabei um von der vermittelten Spielteilnahme unabhängige Serviceleistungen, die ihre Kunden neben der Vermittlung der Teilnahme am Spiel in Anspruch nehmen könnten, wie z.B. die Berechnung von Lottoreihen, die eine überdurchschnittlich hohe Gewinnquote erwarten lassen, wobei die dabei verwerteten Erkenntnisse aus der Analyse vergangener Spiele stammten (sog. Hochquotenspiel). Vergleichbare Dienstleistungen könnten auch von zahlreichen anderen Anbietern, die nicht gleichzeitig als Spielvermittler fungierten, in Anspruch genommen werden. Sie erhebe dafür ein gesondertes Entgelt von ihren Kunden. Die von ihr vermittelten, staatlich veranstalteten Lotterien seien traditionelle, harmlose Glücksspiele und hätten die Stellung einer sozialadäquaten Freizeit- und Unterhaltungstätigkeit. Sie seien wenn überhaupt nur mit einem äußerst geringen Gefährdungspotential für Glücksspielsucht verbunden, das im Vergleich zu Automatenspielen, Spielkasinos und Sportwetten deutlich abfalle. Nach keiner der vorliegenden Glücksspielsuchtstudien gebe es wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass die Vermittlung von Lotto-Spielgemeinschaften mit einem Glücksspielsuchtpotential verbunden sei. Die Art und Weise, wie sie Spielgemeinschaften organisiere, vermindere eine allenfalls theoretisch denkbare Suchtgefahr noch zusätzlich. Die Spielfolge der in einen Kalendermonat fallenden vier bzw. fünf amtlichen Ausspielungen des DLTB beim Lotto am Samstag und/oder am Mittwoch sei genauso gering wie bei Klassenlotterien, die in den Studien innerhalb der Gruppe der ohnehin schon als ungefährlich einzustufenden Lotterien als besonders harmlos gelten würden. Zudem benötige die Anmeldung und Einzahlung des Spieleinsatzes einen gewissen Vorlauf von ca. zwei bis vier Wochen, so dass ein schneller Einstieg wegen eines aktuell möglicherweise besonders hohen Höchstgewinns (Jackpot) nicht möglich sei. Schließlich habe der einzelne Teilnehmer an einer Spielgemeinschaft auch keine Chance auf den isolierten Gewinn des Jackpots, da jeder Gewinn, den die Spielgemeinschaft erziele, unter den Gesellschaftern aufgeteilt werde. Bei ihren Lotto-Spielgemeinschaften lasse sich ein - tatsächlich nicht vorhandenes - Suchtpotential daher auch nicht mit der Chance auf Höchstgewinne begründen. In Folge ihrer Inkohärenz seien sämtliche monopolbegründenden und monopolsichernden Vorschriften des GlüStV wegen Verstoßes gegen vorrangiges Unionsrecht (Art. 56 Abs. 1 AEUV) unanwendbar. Eine nur übergangsweise weitere Anwendung dieser Regelungen bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung des Glücksspielrechts habe der Europäische Gerichtshof ausdrücklich untersagt. Aus der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols in der Ausgestaltung durch den GlüStV folge, dass die zum Monopol akzessorischen vermittlerspezifischen Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV-Saar ebenfalls unionsrechtswidrig und unanwendbar seien. Dies gelte für den Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Glücksspielen einschließlich der Vermittlung im Internet und für das sog. Regionalitätsprinzip. Unabhängig von der Suspendierung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts sei auch die in § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV normierte Pflicht zur Weiterleitung von mindestens zwei Dritteln des von den Spielteilnehmern für die Teilnahme am Spiel vereinnahmten Entgelts an den Veranstalter nicht geeignet, das Spielangebot im Sinne der Ziele des GlüStV zu begrenzen und Glücksspielsucht zu verhindern. Angesichts der gesetzlich gedeckelten Gewinnmöglichkeiten würden gewerbliche Spielvermittler aufgrund hoher Fixkosten für ihre Tätigkeit davon abgehalten, die staatlich veranstalteten, nicht suchtgefährlichen Glücksspiele auch in weniger lukrativen Marktbereichen wie z.B. in ländlichen Gebieten zu vermitteln. In diesen Gebieten würden sich Verbraucher daher - wie schon in der Vergangenheit zu beobachten - verstärkt dem über das Internet unproblematisch zugänglichen unkontrollierten Angebot ausländischer Glücksspielanbieter zuwenden. Die Regelung sei daher nicht geeignet, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen und gleichzeitig die bestehende Nachfrage nach Glücksspielen über gewerbliche Spielvermittler zu den Angeboten der staatlichen Veranstalter zu lenken. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, zahlreiche Nebenbestimmungen des Bescheides seien rechtswidrig. Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV erlassenen Nebenbestimmungen könnten faktisch existenzvernichtende Folgen haben. Eine Beschränkung der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung auf einzelne Spielvermittlungsprodukte sei nicht zulässig, da eine gesetzliche Grundlage dafür fehle. Die vom Beklagten herangezogene Unterscheidung zwischen einer von ihr beantragten tätigkeitsbezogenen und einer nach Auffassung des Beklagten allein zulässigen produktbezogenen Vermittlererlaubnis finde weder im GlüStV noch im AG GlüStV-Saar eine Stütze. Das Gesetz sehe nur die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler vor, nicht dagegen die Genehmigung einzelner Spielvermittlungsprodukte. Dieses tätigkeitsbezogene Verständnis der erlaubnispflichtigen Tätigkeit eines Spielvermittlers entspreche den Erlaubnisvorbehalten in anderen gewerberechtlichen Bereichen. Wenn nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 AG GlüStV-Saar das „vermittelte Glücksspiel“ in einer Vermittlererlaubnis festzulegen sei, so beziehe sich dies lediglich auf die Bezeichnung der vermittelten Lotterien. Zur Überprüfung der Einhaltung der in § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV normierten Weiterleitungspflicht sei die produktbezogene Beschränkung der Vermittlererlaubnis nicht erforderlich. Auch die Auflage, wonach sonstige von ihr vertriebene Leistungen nur dann nicht unter die Weiterleitungspflicht des § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV fallen sollen, wenn es sich nicht um „Koppelungsangebote“ handele, die Spielteilnahme nicht an die zwingende Inanspruchnahme zusätzlicher entgeltlicher Dienstleistungen gebunden sei und es sich um frei wählbare, zusätzlich zur originären Teilnahme am Spiel vertriebene Zusatzleistungen handele, sei rechtswidrig. Eine solche Zusammenrechnung der Entgelte für Glücksspielprodukte und daneben angebotene entgeltliche Dienstleistungen eines gewerblichen Spielvermittlers ergebe sich weder aus dem GlüStV noch aus dem AG GlüStV-Saar. Die von ihr zusätzlich angebotenen entgeltlichen Dienstleistungen könnten nicht Gegenstand einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sein. Es handele sich um den kombinierten Verkauf zweier selbständiger Produkte bzw. Serviceleistungen, deren Preise unabhängig voneinander kalkuliert und dem Kunden einzeln mitgeteilt würden. Soweit sie alle im Saarland generierten Spielaufträge bei der Saarland-Sporttoto-GmbH einspielen müsse, diene dies allein der Umsetzung des sog. Regionalitätsprinzips. Dieses sei kartellrechtswidrig und lasse sich ordnungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Verpflichtung zu einer ausschließlichen Vermittlung an die landeseigene Lotteriegesellschaft diene allein fiskalischen Interessen. Bundesländerübergreifende Spielgemeinschaften seien weder nach dem GlüStV noch nach dem AG GlüStV-Saar oder den Ausführungsgesetzen der anderen Länder verboten. Auch die Auflage, Spielteilnehmer vor Vertragsschluss auf den Veranstalter hinzuweisen, sei rechtswidrig. § 19 Nr. 1 GlüStV verpflichte gewerbliche Spielvermittler ausdrücklich zur Mitteilung des Veranstalters, allerdings müsse dies nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift erst „unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages“ geschehen. Die Anzeigepflicht für sog. Bundling-Produkte in der Auflage zu Ziffer IV. i) Abs. 2 sei ebenfalls rechtswidrig. Diese verpflichte sie zur vorherigen Anzeige beim Beklagten, wenn sie zukünftig mit der Vermittlung von Spielaufträgen weitere Dienstleistungen oder Produkte zu einem einheitlichen Produkt verbinden wolle. Der GlüStV und das AG GlüStV-Saar regelten ausschließlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 3 GlüStV. Daneben angebotene zusätzliche Produkte und Dienstleistungen könnten nicht zum Gegenstand einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemacht werden, sondern seien allenfalls nach sonstigen gewerberechtlichen Regelungen zu überprüfen. Nach der Auflage zu Ziffer IV. j) Abs. 1 solle sie bei jeder Spielteilnahme darauf hinweisen, dass Einsätze von Spielern mit Aufenthalt im Saarland ausschließlich an die „genannten Empfänger“ geleistet werden. Aus dem Zusammenhang mit Ziffer IV. e) und f) des Erlaubnisbescheides ergebe sich, dass es sich dabei ausschließlich um die Saarland-Sporttoto-GmbH handeln könne. Durch § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV würden gewerbliche Spielteilnehmer zwar zum Hinweis auf den jeweiligen Veranstalter verpflichtet, jedoch nicht dazu, gerade darauf hinzuweisen, dass Einsätze von Spielern mit Aufenthalt im Saarland ausschließlich an die landeseigene Lotteriegesellschaft weitergeleitet würden. Auch die Auflage Ziffer IV. k) Abs. 1 zu den Teilnahmebedingungen sei rechtswidrig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AG GlüStV-Saar sei Voraussetzung für die Erteilung einer Vermittlererlaubnis die Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 AG GlüStV-Saar genannten Ziele ergeben dürften. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Teilnahmebedingungen nicht insgesamt zum Bestandteil einer Vermittlererlaubnis gemacht werden dürften. Anderenfalls müsste sie für jede auch nur geringfügige zukünftige Änderung ihrer Teilnahmebedingungen, auch wenn diese gar keine glücksspielrechtlich relevanten Regelungen betreffe, ein erneutes glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren anstrengen. Für die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Teilnahmebedingungen vor Spielteilnahme in der Auflage zu Ziffer IV. k) Abs. 2 mangele es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Soweit die Auflage in Ziffer IV. m) Abs. 5 die Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder zum Bestandteil der Erlaubnis erkläre, sei dies ebenfalls rechtswidrig. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung sei nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AG GlüStV-Saar die Einhaltung der Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV. Diese Voraussetzung werde von ihr auch nach Ansicht des Beklagten, der ihr eine Vermittlererlaubnis erteilt habe, erfüllt. Daher habe kein Anlass bestanden, ihr ein bestimmtes Werbeverhalten zu untersagen oder weitere Vorgaben zur Werbung zu machen. Die Einbeziehung der Werberichtlinien in den Erlaubnisbescheid sei nicht erforderlich. Diese seien als Innenrecht gerade nicht dazu bestimmt, gegenüber einem Dritten Außenwirkung zu entfalten. Die Vorgaben zur Generierung von Kundenanrufen (sog. Inbound-Telefonie) in der Auflage zu Ziffer IV. m) Abs. 6 sei wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das damit untersagte Werbeverhalten verstoße nicht gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV normierte Verbot der Werbung über Telekommunikationsanlagen. Das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel über Telekommunikationsanlagen umfasse nur die sogenannte Outbound-Telefonie (Cold-Calling), also Werbeanrufe des gewerblichen Spielvermittlers. Demgegenüber seien Anrufe von Spielinteressenten bei gewerblichen Spielvermittlern (sog. Inbound-Telefonie) erlaubt. Würden Anrufer aufgrund der in der Postwurfsendung angebotenen Gewinnspiele bei der Klägerin anrufen, handele es sich um eine solche Inbound-Telefonie, die nicht unter das Verbot des § 5 Abs. 3 GlüStV falle. Soweit ihr in Ziffer IV. p) Abs. 1 aufgegeben werde, spätestens zum 30. Juni nach Ende eines Geschäftsjahres einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Bericht über die gesamte Geschäftstätigkeit vorzulegen, lasse sich dies nicht mit § 17 Abs. 6 AG GlüStV-Saar rechtfertigen. Eine derart umfassende Berichtspflicht sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Aufsichtsbehörde könne nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 GlüStV lediglich im Einzelfall anlassbezogen Auskunft von einem gewerblichen Spielvermittler im Hinblick auf die Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften verlangen. § 17 Abs. 6 AG GlüStV sei verfassungskonform so auszulegen, dass der geforderte Bericht über die Geschäftstätigkeit nur bei Anhaltspunkten im Einzelfall für Unregelmäßigkeiten bei der Spielvermittlung vorzulegen sei. Die Auflage in Ziffer IV. p) Abs. 3, wonach sie die Kosten der Erstellung und Vorlage der vorzulegenden Unterlagen und Berichte tragen müsse, sei rechtswidrig, da sie schon nicht verpflichtet werden könne, die in Abs. 1 und 2 der Auflage genannten Unterlagen und Nachweise beizubringen. Die Auflage in Ziffer IV. s), den Einsatz eines Spielers für Systemtipps beim Lotto „6 aus 49“ auf 1.500 € pro Spielauftrag zu begrenzen, sei ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Ziele des § 1 GlüStV erforderten eine Einsatzgrenze bei der Lotterie „6 aus 49“ nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum bei einem so harmlosen Glücksspiel wie der Lotterie „6 aus 49“ schon ein Spieleinsatz von 1.500 € pro Veranstaltung das Suchtpotential des Glücksspiels derart steigern solle, dass eine Einsatzbegrenzung gerechtfertigt wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes sei eine Einsatzbegrenzung auf 1.500 € pro Veranstaltung nicht erforderlich. Der Höchstbetrag werde in keinerlei Beziehung zum Vermögen oder Einkommen des Spielteilnehmers gesetzt und erscheine damit völlig willkürlich gewählt. Außerdem stehe die Höchsteinsatzgrenze für die Spielvermittlung im Widerspruch zu der Möglichkeit des Einzelspielers, in den zahlreichen Annahmestellen der Saarland-Sporttoto-GmbH für eine einzelne Ziehung beliebige und im Ergebnis der Höhe nach unbegrenzte Beträge einzusetzen. Mit dieser strikten und ausnahmslosen Regelung werde der Spielteilnehmer bei einem vergleichsweise unproblematischen Glücksspiel über Gebühr bevormundet. Gleichzeitig werde ohne Rechtfertigung durch ein legitimes öffentliches Interesse in erheblichem Maße in die Freiheit der Klägerin eingegriffen, ihren Kunden attraktive Spielangebote anzubieten. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, nach Suspendierung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts sei sie berechtigt, die Lotterie „GlücksSpirale“ im Saarland ohne Erlaubnis zu vermitteln. Sie habe wegen einer Ermessensreduzierung auf Null einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“, da sie sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfülle und Versagungsgründe nicht vorlägen. Dies belege schon die Erteilung der streitgegenständlichen Vermittlererlaubnis für andere Glücksspiele. Dass sie bisher keine Spielvermittlungsprodukte für die Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“ benannt habe, stehe der Erlaubniserteilung nicht entgegen. Die beantragte Vermittlererlaubnis sei tätigkeitsbezogen für die Ermittlung einer bestimmten Lotterie, nicht dagegen für den Vertrieb bestimmter Glücksspielprodukte zu erteilen. Darüber hinaus berechtige die begehrte Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen, verpflichte aber nicht dazu. Es sei allein ihre Sache, wann sie Spielvermittlungsprodukte für die Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“ auf den Markt bringe. Die Klägerin beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Klägerin Glücksspiele im Saarland, auch soweit dies über das Internet erfolgt, ungeachtet der Regelungen der § 4 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 AG GlüStV-Saar ohne eine Genehmigung des Beklagten gewerblich vermitteln darf. § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV ist auf die Spielvermittlung der Klägerin nicht anwendbar. 2. der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Dezember 2011 und des Ergänzungsbescheids vom 18. April 2012 wird aufgehoben. Hilfsweise: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin außerhalb des Internets Glücksspiele im Saarland ungeachtet der Regelungen der § 4 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 AG GlüStV-Saar ohne eine Genehmigung des Beklagten gewerblich vermitteln darf. § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV ist auf die Spielvermittlung der Klägerin nicht anwendbar. 2. Der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Dezember 2011 und des Ergänzungsbescheids vom 18. April 2012 wird aufgehoben, soweit er die gewerbliche Spielvermittlung außerhalb des Internets regelt. Äußerst hilfsweise: 1. Die der Klägerin durch Ziffer I.1. des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, auferlegte Produktausgestaltung bei der gewerblichen Vermittlung von Lotterien wird aufgehoben. Ziffer I. 1. des Erlaubnistenors wird wie folgt neu gefasst: „Der ... Lotto-Service GmbH, A-Straße, ... A-Stadt, wird erlaubt, im Saarland als gewerbliche Spielvermittlerin die Lotterien „LOTTO 6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ zu vermitteln.“ Hilfsweise zu 1.: Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer I.1. des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterien „LOTTO 6 aus 49“, „Spiel 77“ und „Super 6“ gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 f. AG GlüStV-Saar zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung von Ziffer V. des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterie „Glücksspirale“ gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 f. AG GlüStV-Saar zu erteilen. 3. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. a) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 4. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. e) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 5. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. f) Abs. 1 des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 6. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. g) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben, soweit die Möglichkeit der Gutschrift des Gewinns auf dem Mitspielkonto des Spielers für die Zwecke des Einsatzes im nächsten Monat ausgeschlossen wird. 7. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. i) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 8. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. j) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben, soweit damit eine Verpflichtung begründet wird, auf die Weiterleitung von Einsätzen von Spielern mit Aufenthalt im Saarland an die Saarland-Sporttoto GmbH hinzuweisen. 9. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. k) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 10. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. m) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 11. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. p) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 12. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. q) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben, soweit dadurch über die geltenden Vorgaben bundes- und landesrechtlicher Vorschriften zum Datenschutz hinausgehende Verpflichtungen der Klägerin begründet werden. 13. Die Auflage in der Nebenbestimmung zu Ziffer IV. s) des Änderungsbescheids des Beklagten vom 20. Dezember 2011, ergänzt mit Bescheid vom 18. April 2012, wird aufgehoben. 14. Die der Klägerin durch Ziffer I.1. des Ergänzungsbescheids des Beklagten vom 18. April 2012 auferlegte Produktausgestaltung bei der gewerblichen Vermittlung der Lotterie „Eurojackpot“ wird aufgehoben. Ziffer I.1. des Erlaubnistenors wird wie folgt neu gefasst: „Der ... Lotto-Service GmbH, A-Straße, ... A-Stadt, wird erlaubt, im Saarland als gewerbliche Spielvermittlerin die Lotterie „Eurojackpot“ zu vermitteln.“ Hilfsweise zu 14.: Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer I.1. des Ergänzungsbescheids des Beklagten vom 18. April 2012 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung der Lotterie „Eurojackpot“ gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 f. AG GlüStV-Saar zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, entgegen ihrer Ansicht könne die Klägerin weder erlaubnisfrei noch im Internet ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Der in § 4 GlüStV normierte Erlaubnisvorbehalt sei selbst bei einer unterstellten Unwirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiterhin gültig. Die Vermeidung der vom Gesetzgeber bei der Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspiel im Internet angenommenen Gefahren (hohes Maß an Bequemlichkeit, zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebotes, höherer Abstraktionsgrad durch eine Virtualisierung des Glücksspiels, Herauslösung des virtuellen Glücksspiels in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang, Einsatz und möglicher Verlust von Geld treten in den Hintergrund) seien ein sachlicher Grund für die differenzierende Behandlung des terrestrischen Vertriebs und des Internetvertriebsweges. Wenn sich die Klägerin auf Suchtforschung im Zusammenhang mit Lotterien berufe, so übertrage sie die Forschungsergebnisse bezüglich des terrestrischen Vertriebs auf den Vertrieb im Internet, ohne hierbei die Besonderheiten dieses Mediums zu berücksichtigen. Hilfsweise trägt der Beklagte vor, dass auch nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH sowohl die Verfassungsmäßigkeit als auch die Europarechtskonformität des GlüStV und des damit begründeten Monopols gewahrt seien. Das staatliche Glücksspielmonopol könne nur dann als inkohärent angesehen werden, wenn die Spieler, die durch das Monopol und die sonstigen spielerschützenden Regelungen des GlüStV geschützt werden sollen, auf ein anderes (legales) Glücksspielangebot ausweichen und dann dort ihre Spielleidenschaft bis zur Spielsucht ungehindert ausleben würden, so dass durch den Glücksspielstaatsvertrag kein effektiver Schutz der Spieler mehr erreicht werden könne. Spieler von Sportwetten, Lotterien oder sonstigen dem Monopol unterfallenden Glücksspielen, die beispielsweise keinerlei Affinität zum Automatenspiel besäßen, könnten durch die Regelungen des GlüStV wirksam vor den negativen Folgen des Glücksspiels geschützt werden. Der GlüStV leiste gerade durch die mit dem Monopol verbundene Begrenzung der Anzahl der Glücksspiele und den eher harmlosen Spielverlauf der dem GlüStV unterfallenden Spiele einen bedeutenden Beitrag zur Spielsuchtbekämpfung und -prävention. Es sei demnach gerade nicht so, dass der GlüStV nicht zur Bekämpfung der Spielsucht beitrage. Vielmehr stelle er sicher, dass die Personen, die die dem GlüStV unterfallenden Spiele spielen möchten (vor allem Lotterien und Sportwetten), auf ein Glücksspielangebot treffen, welches nach seiner Spielmechanik nur ein ganz geringes Suchtpotential aufweise. Dies sei das große Verdienst des Glücksspielstaatsvertrags und des Monopols. Unzulässige Werbemaßnahmen lägen im Saarland nicht vor. Die Wirksamkeit glückspielrechtlicher Normen eines Bundeslandes könne nicht von den gesetzlichen Regelungen des Bundes hinsichtlich der seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegenden Glücksspiele abhängig gemacht werden. Eine derartige Wechselbeziehung sei mit dem Bundesstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Noch offenkundiger wäre der Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip bei einer Kohärenzbetrachtung im Verhältnis der Länder untereinander. Das Kohärenzgebot sei eng auszulegen. Es sei nur dann verletzt, wenn der Verwaltungsvollzug bzw. die Gesetzgebung des Bundes oder eines anderen Landes die gesetzliche Zielsetzung einer bestehenden Regelung massiv beeinträchtige. Für den Bereich des Glücksspiels bedeute dies, dass das Glücksspielmonopol nur dann inkohärent sein könne, wenn es eine Wechselbeziehung zwischen den dem Monopol unterfallenden Glücksspielen und den ihm nicht unterfallenden Glücksspielen (d.h. in erster Linie dem gewerblichen Automatenspiel) gebe. Unterschiedliche Glücksspiele dürften nur dann in die Kohärenzprüfung einbezogen werden, wenn diese Glücksspiele aus Sicht der spielsüchtigen Personen austauschbar seien, d.h. die Spieler zwischen diesen Glücksspielen hin und her wandern. Nur dann könnten die mit dem Monopol angestrebten Ziele durch nicht diesen Zielen dienende Regelungen in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden. Es sei aber nicht zu befürchten, dass ein Lotteriespieler deshalb zum Automatenspiel wechsele, weil ihm etwa die Lotterie „6 aus 49“ aufgrund der Regelungen zum Spielerschutz zu langweilig sei. Daher entfalte die Ausgestaltung der Lotterie „6 aus 49“ ihren Zweck, ein maßvolles, sicheres Angebot zur Kanalisierung des Spielbetriebs bereit zu stellen, unabhängig vom Automatenspiel. Die Mehrheit aller Spieler der staatlichen Lotterien spiele nie oder nur ganz selten an gewerblichen Automaten. Von daher werde der Spielerschutz dieser Personen durch die Regelung über das gewerbliche Spiel in keiner Weise beeinträchtigt. Der Beklagte trägt weiter vor, die von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtmäßig. Gemäß § 9 Abs. 4 GlüStV könne die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Das in §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 4 und 3 Abs. 4 GlüStV und in § 16 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV festgeschriebene Regionalitätsprinzip gelte für alle Marktteilnehmer im Geltungsbereich des Glücksspielrechts und sei nicht auf die gewerbliche Spielvermittlung beschränkt. Der Klägerin werde nicht verboten, in allen 16 Bundesländern tätig zu sein; es sei lediglich erforderlich, in jedem Bundesland eine Erlaubnis zu beantragen. Dies stelle allenfalls organisatorischen Mehraufwand dar. Die bundeslandbezogene Erlaubnis sei Ausfluss der Verbandskompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV dienten der Sicherung der ordnungsrechtlichen Umsetzung des GlüStV zur Gefahrenabwehr innerhalb der Grenzen des Saarlandes. Nur durch die auf die landesrechtlichen Strukturen und örtlichen Grenzen abgestimmten Lebenssachverhalte „Glücksspiel/Erlaubnis“ sei die Transparenz und Klarheit ohne grenzüberschreitende Verpflichtung gesichert, die eine effektive ordnungsrechtliche Regelung und Überwachung des Glücksspielrechts zur Gefahrenabwehr sicherstelle. Gemeinschaftsrecht könne der Klägerin hier nicht zur Seite stehen, weil es sich bei der Regionalisierung um einen rein innernationalen Sachverhalt handele, der keine Auslandsbezüge habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe somit mit § 16 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar eine Rechtsgrundlage dafür, dass sie nur eine Erlaubnis erhalten könne, die auf die Spielvermittlung im Auftrag von Spielern, die sich im Saarland aufhalten, begrenzt sei. Nur deren Spieleinsätze dürften ausschließlich an die Saarland-Sporttoto GmbH weitergeleitet werden. Ohne eine solche territoriale Bindung der Spielvermittlung drohe das staatsvertragliche Erfordernis einer landesstaatlichen Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel in der Praxis unterlaufen zu werden. Ein spielanreizender grenzüberschreitender Wettbewerb zwischen Spielangeboten mehrerer Länder sei zu verhindern. Bundesländerübergreifende Spielgemeinschaften seien ordnungsrechtlich nicht zulässig. Durch die Teilnahme von Spielern, die sich außerhalb des Saarlandes aufhalten, würde die Übersicht über den Bedarf an Glücksspiel im Saarland verfälscht und so eine für das Saarland geeignete Angebotsstruktur gefährdet. Die in § 19 Nr. 1 GlüStV getroffene Regelung, wonach gewerbliche Spielvermittler für die Teilnahme am Spiel mindestens zwei Drittel der von den Spielern insgesamt vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten hat, habe den Zweck, dass gerade nicht der natürliche Spieltrieb zu gewerblichen Gewinnzwecken, etwa durch künstliche Trennung von Beträgen „für die Teilnahme am Spiel“ und angeblich hiervon unabhängigen Serviceleistungen, die allerdings ohne Spielteilnahme sinnlos seien, genutzt werde. Dadurch werde auch verhindert, dass gewerbliche Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnehmen. Spielinteressenten sollten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden. Dies diene dem Schutz der Spieler, weil der wesentliche Teil ihrer Einsätze als Einnahme in das Spiel fließe und zugleich eine Übervorteilung sowie eine Ausweitung der Spielanreize verhindert werde. § 19 GlüStV solle für den Spieler die nötige Transparenz schaffen, da sich aus der Einschaltung eines Spielvermittlers und den damit für den Spieler verbundenen zusätzlichen Kosten und Risiken ein besonderes Bedürfnis nach Offenlegung ergebe. Im Hinblick auf diese Zielsetzung bestünden keine Bedenken an der Vereinbarkeit des § 19 GlüStV mit Verfassungs- und Europarecht. Entgegen ihrer Auffassung habe der Klägerin nur eine produktbezogene Erlaubnis erteilt werden können. Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AG GlüStV-Saar seien in der Erlaubnis insbesondere das vermittelte Glücksspiel und die Form des Vertriebes festzulegen. Bei einer rein tätigkeitsbezogenen Vermittlungserlaubnis würde es an der Erkennbarkeit der Einhaltung der Vorgaben des § 19 GlüStV bei der Klägerin fehlen. Aus diesem Grund habe die genaue Ausgestaltung der Spielgemeinschaften, die vermittelt werden sollen, festgelegt werden müssen. Die Erlaubnis umfasse daher die mit Schreiben der Klägerin vom 15.07.2009 aufgeführten Produkte ohne die Lotterie „GlücksSpirale“. In der Erlaubnis sei zudem festgelegt, dass lediglich alle wesentlichen Änderungen der in ihr genannten Produkte bzw. neue Produkte vor ihrer Einführung einer Erlaubnis bedürften. Wesentliche Änderungen seien vor allem solche, die Belange des Spielerschutzes aus § 1 Nr. 3 GlüStV insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der 2/3-Regelung aus § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV und die Wahrung des Transparenzgebots aus § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV neu berührten, so dass sich die glücksspielrechtliche Erlaubnisfrage neu stelle. Eine nachträgliche Aufstellung der vermittelten Produkte genüge nicht. Würde eine rein tätigkeitsbezogene Erlaubnis erteilt, könne nicht von der erforderlichen Zuverlässigkeit der Klägerin in sachlicher Hinsicht ausgegangen werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV-Saar). Sachlich zuverlässig sei eine gewerbliche Spielvermittlerin nämlich nur dann, wenn sie bereits vor Erlaubniserteilung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährleisten könne. Die auf private Gewinnmaximierung ausgerichtete kaufmännische Vermittlertätigkeit dürfe nicht dazu führen, dass durch deren Ausgestaltung neben dem staatlich erlaubten Glücksspielangebot durch geschickte Kombination von beliebigen Spielgemeinschaftsanteilen eine unbegrenzte Produktvielfalt am Markt angeboten und beworben werde. Dies liefe den Zielen des § 1 GlüStV, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und den Spielerschutz zu gewährleisten, zuwider. Eine rein tätigkeitsbezogene Erlaubnis sei damit ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin würden Koppelungsangebote unter die 2/3-Regelung des § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV fallen. Hierbei sei die Inanspruchnahme zusätzlicher entgeltlicher Leistungen zwingend an die Vermittlung der Spielteilnahme gekoppelt. Koppelungsangebote würden wegen des untrennbaren Zusammenhangs von zusätzlicher Leistung und Teilnahme am Spiel in die Zuständigkeit des Beklagten und unter den Erlaubnisvorbehalt fallen. Ein Verstoß gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV liege immer dann nahe, wenn die zusätzliche Dienstleistung inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gewerblichen Spielvermittlungsangebot stehe und sich aus Sicht des Verbrauchers als ein funktionell einheitliches Angebot darstelle. Dann gehöre der für das zusätzliche Angebot separat veranschlagte Preis zu dem „von dem Spieler vereinnahmten Betrag“, so dass zwei Drittel des für das gesamte Angebot zu zahlenden Preises an den Veranstalter weiter zu leiten seien. Auch die Entgelte für diese zusätzlichen Leistungen zählten zu den von den Spielern vereinnahmten Beträgen. Soweit Zusatzleistungen (sog. Premiumleistungen) zum genehmigten Spiel angeboten würden, müsse es dem Spielteilnehmer möglich sein, nur das Basisprodukt zu spielen. Die im Antrag der Klägerin dargestellte Form der Wahlmöglichkeit zwischen der Teilnahme am Basisprodukt dergestalt, dass hier viele Leistungen nicht enthalten seien, suggeriere dem Mitspieler, ein minderwertiges Lottoprodukt zu erhalten, obwohl das Basisprodukt im Premiumspiel mit dem separat zu buchenden Basisprodukt identisch sein müsste. Kundeninformationen dieser Art seien irreführend und unzulässig. Der Inhalt des Basisprodukts sei „positiv“ zu beschreiben. Nicht zulässig sei es daher, lediglich aufzuzählen, welche Leistungen im Basisprodukt im Gegensatz zum Premiumsspiel nicht enthalten sind. Die beiden Möglichkeiten müssten gleichwertig in optischem Zusammenhang auf dem Bestellschein angebracht werden, d.h. auf der gleichen Seite und im gleichen Layout. Nicht zulässig sei es, dem Kunden grundsätzlich die Kombination aus Basisprodukt und Premiumleistung anzubieten und ihm lediglich die Möglichkeit zur Abwahl der Premiumleistungen zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 GlüStV liege vor, wenn, wie hier, die zusätzliche Dienstleistung inhaltlich im unmittelbarem Zusammenhang mit dem gewerblichen Spielvermittlungsangebot stehe und sich aus der Sicht des Verbrauchers als ein funktionell einheitliches Angebot darstelle. Dann gehöre der für das zusätzliche Angebot scheinbar und künstlich separat veranschlagte Preis zu dem „von dem Spieler vereinnahmten Betrag“. Ein solcher inhaltlicher unmittelbarer Zusammenhang sei anzunehmen, wenn das zusätzliche Angebot Elemente enthalte, die typischerweise der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler zuzuordnen seien, wie etwa sog. Hochquotensysteme. Die Dienstleistung Premiumspiel habe ohne Spielvermittlung für den Kunden keine Bedeutung mehr. Der Preis für diese Dienstleistung könne damit nicht vom Preis der Spielvermittlung getrennt werden. Bei den Premiumleistungen der Klägerin erfolge kein kombinierter Verkauf zweier selbständiger Produkte bzw. Serviceleistungen, sondern es bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Premiumleistung und der Vermittlungsleistung, weshalb die Premiumleistung unter die 2/3-Regelung und unter den Erlaubnisvorbehalt falle. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedürfe diese einer Erlaubnis zur Vermittlung der Lotterie „GlücksSpirale“. Die gesetzlichen Vorschriften, die den Erlaubnisvorbehalt begründeten, würden nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoßen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV bestehe auf die Erteilung der Erlaubnis kein Rechtsanspruch. Eine Ermessungsreduzierung auf Null liege nicht vor. Da eine rein tätigkeitsbezogene Vermittlererlaubnis ausgeschlossen sei und die Klägerin keinen erlaubnisfähigen Sachverhalt in Form einer konkreten Produktbeschreibung geliefert habe, könne eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Soweit die Klägerin sich gegen das Regionalitätsprinzip wende, habe sie nur einen Antrag für die gewerbliche Spielvermittlung im Land Saarland gestellt. Dieser sei antragsgemäß beschieden worden. Indem die Klägerin im Nachhinein eine Auflage angreife, deren Inhalt ihrem Antrag entspreche, handele sie widersprüchlich. Der Klage fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hinweis der Klägerin, dass gemäß § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV der gewerbliche Spielvermittler dem Spielteilnehmer unverzüglich nach und nicht vor Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitteilen muss, sei zwar richtig. Allerdings habe der gewerbliche Spielvermittler gemäß § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterleitenden Betrag hinzuweisen, so dass es für die Klägerin keinerlei Mehrbelastung sei, sondern in einem Schritt erfolgen könne, auch den Veranstalter für Spielaufträge aus dem Saarland vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Die in Ziffer IV. i) Abs. 2 der Erlaubnis verfügte Anzeigepflicht für die Verbindung der Vermittlung von Spielaufträgen mit weiteren Dienstleistungen oder Produkten zu einem einheitlichen Produkt sei rechtmäßig. Die Begründung ergebe sich aus den Seiten 14 bis 16 der Begründung der Erlaubnis vom 01.02.2010. Es solle sichergestellt werden, dass die Vorschrift des § 19 Nr. 1 GlüStV, wonach mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten seien und dies den Spielern auch vor Vertragsabschluss transparent gemacht werden soll, durch die Klägerin eingehalten werde. Für den Fall, dass diese ihre Tätigkeit als Vermittlerin mit weiteren Dienstleistungen oder Produkten anreichere, diene die Anzeigepflicht der Wahrung der Interessen der Spieler an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Spielauftrags und den Zielen des § 1 GlüStV. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV-Saar umfasse die Erlaubnis auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Teilnahmebedingungen. In diesen seien insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt, Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten, die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann, die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, über die Auszahlung der Gewinne und die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Nebenbestimmung in Ziffer IV. i) nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass lediglich glückspielrechtlich relevante Änderungen der Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen unter Erlaubnisvorbehalt stünden. Der Erlaubnisbehörde werde durch die Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen und Teilnahmebedingungen ermöglicht, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu verhindern und Rechtssicherheit zu schaffen. Nur durch die Prüfung der vollständigen Geschäftsbedingungen könne das Ziel des § 1 Nr. 3 GlüStV - den Spielerschutz zu gewährleisten - und das Ziel des § 1 Nr. 4 GlüStV - sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden - erreicht werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der gewerblichen Spielvermittlung um einen notwendigen Bestandteil der Veranstaltung handele, der nicht isoliert betrachtet werden könne, wäre es kontraproduktiv, die zivilrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Spielvermittlern und Spielern in den Geschäftsbedingungen den Vermittlern ohne die vorgeschriebenen Prüfungsmöglichkeiten vor und nach Erteilung der Erlaubnis zu überlassen. Schon die Veränderung einzelner Bestimmungen könne eine unzumutbare Verlagerung zu Lasten des Spielers bewirken. Teilnahmebedingungen und Geschäftsbedingungen stellten aus Spielersicht eine Gesamtregelung dar, auf die sich die Erlaubnis beziehe. Die Geschäftsbedingungen seien daher insgesamt glücksspielrechtlich relevant. Durch die Werberichtlinien würden der Klägerin inhaltlich keine weitergehenden Pflichten auferlegt als sich schon aus der Vorschrift des § 5 GlüStV i.V.m. dem Zielkatalog des § 1 GlüStV ergäben. In der Richtlinie werde unter Benennung von Beispielsfällen und entsprechender Erläuterung im Einzelnen lediglich ausgeführt, welche Maßnahme als zulässige bzw. unzulässige Werbung anzusehen sei. Dies habe keinen eigenständigen Regelungscharakter; eine Beschwer der Klägerin sei dadurch nicht begründet. Entgegen deren Auffassung sei die Werbung bei sog. „Inbound-Telefonaten“ unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sei jede Form von Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten. Dieses Verbot gelte auch dann, wenn etwa durch Hinweise bei kostenlosen Gewinnspielen oder durch die mutmaßliche Einwilligung eines Anrufers bei „Inbound-Telefonaten“ darauf hingewiesen werde, dass der Anrufer bei Nutzung dieser Medien über die Möglichkeit zum Glücksspiel informiert und aufgeklärt werden kann. Die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Nutzers sei insoweit unbeachtlich. Dies sei in der Erlaubnis noch nicht berücksichtigt. Eventuell werde diese Nebenbestimmung bei einer erneuten Verlängerung der Erlaubnis geändert. Sollte die Klägerin am Telefon Verträge abschließen, möge sie erklären, wie sie die Vorschrift des § 19 Nr. 1 Satz 2 GlüStV einhält, wonach die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen seien. Soweit in Ziffer IV. p) der Erlaubnis angeordnet sei, dass der Erlaubnisbehörde spätestens bis zum 30. Juni nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ein von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellter Bericht über den gesamten Geschäftsbetrieb vorzulegen sei, würden der Klägerin inhaltlich keine weitergehenden Pflichten auferlegt als das Gesetz in § 17 Abs. 6 AG GlüStV vorschreibe. Es werde lediglich anhand von erläuternden Beispielen eine nähere Konkretisierung vorgenommen. Die Belastung durch die Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers sei nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin sei eine GmbH und als solche ohnehin zu einem Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer verpflichtet. Soweit die Klägerin in mehreren Ländern über eine Erlaubnis verfüge, seien die von ihr ins Feld geführten Kosten anteilig zu bewerten. Die Nebenbestimmung sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Ohne Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben, der Abrechnungsunterlagen zur Gewinnausschüttung, auch bei Sachgewinnen, und des Umgangs mit nicht abgeholten oder nicht zustellbaren Gewinnen und Rundungsdifferenzen sei eine Transparenz des genehmigten Vermittlungsbetriebes nicht gegeben. Gleiches gelte für die Dokumentation der Abführung an den jeweiligen länderspezifischen Veranstalter. Die Nebenbestimmung in Ziffer IV. s), wonach der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers bei der Lotterie „6 aus 49“ 1.500 € pro Spielauftrag nicht überschreiten darf, sei ebenfalls rechtmäßig. Sie beziehe sich auf den einzelnen Teilnehmer einer Spielgemeinschaft und folge der Regelung Nr. 2 c des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides der Firma Saarland-Sporttoto-GmbH vom 19.12.2008, der eine inhaltsgleiche Regelung enthalte. Die dadurch vorgenommene Rechtsgestaltung könne nicht durch eine anderslautende Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung geändert werden. Das staatliche Glücksspielangebot wäre inkonsistent ausgestaltet, wäre einem gewerblichen Spielvermittler mehr gestattet als dem staatlichen Veranstalter. Die Begrenzung des Höchsteinsatzes diene dem Spielerschutz. Dadurch werde der Spieler immer wieder kurzfristig zum Überdenken seiner Finanzen veranlasst und zu einer Unterbrechung seiner Spielaktivität gezwungen. Soweit die Klage sich gegen die in dem Bescheid vom 20.12.2011 unter den Ziffern IV. g), IV. m) Abs. 6 Satz 2, IV. p) Abs. 2 und IV. q) enthaltenen Nebenbestimmungen gerichtet hat, hat die Kammer das Verfahren, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, abgetrennt und eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 60/09 und auf die entsprechenden, vom Gericht beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.