Urteil
6 K 53/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0226.6K53.12.0A
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Leitsätze
1. Die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geforderte Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Straftaten wie die das Anlassverfahren ausgelöst haben, beziehen.(Rn.29)
2. Die Verwirklichung von Bagatelltaten reicht für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus.(Rn.34)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geforderte Wiederholungsgefahr muss sich auf vergleichbare Straftaten wie die das Anlassverfahren ausgelöst haben, beziehen.(Rn.29) 2. Die Verwirklichung von Bagatelltaten reicht für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus.(Rn.34) Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers kommt vorliegend allein § 81 b 2. Alt. StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen. Vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris. Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris. Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Bei der gerichtlichen Kontrolle der Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1982, a.a.O. Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris. Wurde das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung (oder auch eines Freispruchs) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., bei juris. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.10.2012 - 3 A 72/12 - sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.01.2010 - 6 K 860/08 -, bei Juris Ob ausgehend von diesen Maßstäben im vorliegenden Fall eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist oder aber diese - wie der Kläger behauptet - im Hinblick auf sein verändertes Umfeld durch den Umzug nach A-Stadt entfallen ist, kann dahinstehen, da sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen jedenfalls als unverhältnismäßig erweist. In der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen liegt ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der mit Blick auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den für alle staatlichen Eingriffsmaßnahmen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen ist maßgeblich zu berücksichtigen, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist, und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. das Urteil der Kammer vom 13.02.2012 - 6 K 2434/10 - und VG Aachen, Urteil vom 21.11.2011 - 6 K 29/10 - bei juris, m.w.N. Ausgehend davon ist die Kammer der Auffassung, dass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich eine Anlasstat von einem gewissen Gewicht zu fordern ist. Die bloße Verwirklichung von Bagatelldelikten reicht für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht aus. Vgl. Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 50. Aufl., § 81b Rdnr. 12. Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Fälle der Beförderungserschleichung betreffen einen Fahrscheinwert von 1,80 €. Sie sind für sich genommen nicht hinreichend, um die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu rechtfertigen. In einem Fall (am 01.02.2011) besaß der Kläger sogar ein SaarVV-Jobticket, das er lediglich nicht dabei hatte. Der Vorfall vom 14.04.2011, der Anlass für die angefochtene Verfügung war, betraf das Mitführen eines Fahrrades, für das nach 9 Uhr eine Fahrkarte erforderlich ist. Auch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der übrigen Ermittlungsverfahren führt nicht dazu, die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Kläger als verhältnismäßig anzusehen. Anlass für die meisten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger waren Familien- oder sonstige Streitigkeiten mit ihm bekannten Personen. So wurde etwa ein Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet, weil der Kläger die Wohnungstür seines Vaters nach einem Streit derart fest zugeschlagen hatte, dass das Glas in der Tür zu Bruch ging. Ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung nach einem Streit des Klägers mit seiner früheren Freundin, die ihn in den Schwitzkasten nahm und daraufhin von ihm in den Arm gebissen wurde, wurde gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung eingestellt. In einem Verfahren wegen angeblicher sexueller Nötigung einer Bekannten wurde der Kläger freigesprochen; die bei diesem Vorfall wechselseitig begangenen Beleidigungen („Schlampe, Hure, Dorfmatratze, Hurensohn, Arschloch“) wurden gemäß § 199 StGB für straffrei erklärt. Weitere Verfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung, Diebstahls geringwertiger Sachen und Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurden mangels Nachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zu einer Verurteilung des Klägers ist es in keinem dieser Verfahren gekommen. Der Kläger wurde lediglich in einem einzigen Fall der Beförderungserschleichung am 16.10.2008 zu 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Soweit der Beklagte auf weiteres Ermittlungsverfahren wegen Haus- und Familiendiebstahls geringwertiger Sachen betreffend den Vorwurf der Entwendung einer Videokonsole im Wert von 82 € am 09.12.2011 hingewiesen hat, sieht sich das Gericht außerstande, dies zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen. Zum einen ist - da entsprechende Akten von dem Beklagten nicht vorgelegt wurden - unklar, ob es zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist bzw. ob im Falle der Einstellung des Verfahrens zumindest ein Restverdacht zu bejahen ist. Zum anderen handelt es sich auch insoweit um ein eher geringfügiges Vergehen, das nicht geeignet ist, das Gesamtbild derart zu beeinflussen, um die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als verhältnismäßig anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Nachdem gegen den Kläger wegen Beförderungserschleichung am 14.04.2011 strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, ordnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 15.09.2011 dessen erkennungsdienstliche Behandlung an. Die Anordnung umfasste die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, Voraussetzung für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei immer, dass entsprechende Straftaten vorlägen, die aufgeklärt werden müssten. Der Vorwurf eines eingeleiteten Verfahrens wegen Beförderungserschleichung könne für die hier angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht die geeignete Rechtsgrundlage sein. Eine Prognose, dass er auch zukünftig Straftaten begehen könnte und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dann für die Aufklärung dieser Taten nützlich sein könnten, könne nicht zu seinen Lasten erstellt werden. Eine Abwägung zwischen seinem strafrechtlichen Verhalten und der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen müsse zu deren Rechtswidrigkeit führen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, nach § 81 b 2. Alt. StPO dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sei. Die Vorschrift solle die Verfolgung künftiger Straftaten erleichtern, insbesondere mit Blick auf eine durch die Person des Betroffenen prognostizierte Wiederholungsgefahr. Initial für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei vorliegend der Vorwurf der Beförderungserschleichung nach § 265a StGB gewesen, welcher als Regelfall der Leistungserschleichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden könne. Hinzu würden jedoch noch weitere Tatvorwürfe treten. So habe das polizeiliche Informationssystem zum Zeitpunkt der Anordnung insgesamt 18 Eintragungen im Zusammenhang mit Straftaten des Widerspruchsführers aufgewiesen. Es handele sich dabei um vier Fälle der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), drei Fälle der Körperverletzung (§ 223 StGB), vier Fälle der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), fünf Fälle der Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) sowie je ein Fall des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB) im Zeitraum von 2000 bis 2011. Die Vielzahl der Verstöße in einem relativ kurzen Zeitraum indiziere die Wiederholungsgefahr. Auf deren Prognose komme es dann nicht mehr so sehr an, wenn sie wie hier durch die Häufigkeit der Tatvorwürfe schon nachgewiesen sei und keine Anhaltspunkte auf ein verändertes Verhalten schließen lassen. Auch dass für das Jahr 2011 drei Straftaten verzeichnet seien belege, dass eine tatsächliche Wiederholungsgefahr besteht. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade bei Straftaten, die quasi in der Öffentlichkeit begangen werden, könne zum Beispiel die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen die Identifizierung oder auch den Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Ob der Tatvorwurf der Beförderungserschleichung für sich genommen ausreichen würde, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu begründen, könne dahin stehen. Zwar stelle die Rechtsprechung zunehmend enger auf die Eignung des Anlassdelikts als Begründung für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ab. Daraus folge jedoch nicht, dass nur dieses zur Betrachtung herangezogen werden darf. Es sei zulässig, die deliktische Vergangenheit des Widerspruchsführers in die Betrachtung mit einzubeziehen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Angesichts der häufigen Verstöße trete das Interesse des Widerspruchsführers an einem Schutz seiner personenbezogenen Daten hinter das Strafverfolgungsinteresse zurück. Zwar seien grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Bagatellstraftaten wie der Beförderungserschleichung mit einem Schaden von 2,00 € unverhältnismäßig. Vorliegend seien jedoch nicht nur das Anlassdelikt, sondern auch und vor allem die eine Wiederholungsgefahr begründenden schwereren Delikte in die Betrachtung mit einzubeziehen. Hiergegen richtet sich die am 19.01.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger macht geltend, die zur Begründung des Widerspruchsbescheides genannten Gründe könnte die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen nicht rechtfertigen. Ein Bagatellverfahren wie das erneute Verfahren wegen Beförderungserschleichung rechtfertige nicht die Durchführung eines derart schwerwiegenden Eingriffs. Unabhängig davon werde der Tatbestand der Beförderungserschleichung jeweils unmittelbar bei Durchführung einer Kontrolle vor Ort festgestellt, so dass die Abnahme von Fingerabdrücken oder Lichtbildern keine Maßnahme darstelle, die geeignet wäre, zukünftige Ermittlungen gleichartiger strafrechtlicher Vorgänge zu erleichtern oder zu ermöglichen. Die in der Vergangenheit liegenden strafrechtlichen Eintragungen dürften nicht zusätzlich herangezogen werden. Der Kläger weist des Weiteren darauf hin, dass er sein persönliches Umfeld, in dem in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Verhaltensweisen aufgetreten seien, durch den Wegzug nach A-Stadt entscheidend verändert habe. Auch deshalb sei eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Der Kläger beantragt, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 15.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördernd könnten. Bis zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen am 15.09.2011 sei der Kläger in fünf weiteren Fällen wegen des Verdachts der Beförderungserschleichung strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Begründung der Anordnung sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass der Kläger neben den Delikten der Beförderungserschleichung anderweitig mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass neuere, gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach kriminalistischer Erfahrung eindeutige Hinweise darauf lieferten, dass er sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse. Soweit der Kläger ausgeführt habe, er habe durch seinen Umzug sein persönliches Umfeld entscheidend verändert, weist der Beklagte darauf hin, dass gegen den Kläger zur Zeit ein weiteres Strafverfahren bei der Polizeiinspektion Nordhausen/Thüringen gemäß §§ 247, 248 a StGB in Bearbeitung sei. Die dem Kläger zurechenbaren Taten ließen sich in ihrer Gesamtheit nicht als Bagatelldelikte abtun. Der Kläger trägt demgegenüber vor, der Beklagte habe bisher nicht klargestellt, in welchen der genannten 18 Fälle es tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen sei. So sei er etwa in einem der angeführten Fälle der gefährlichen Körperverletzung in der Berufungsinstanz freigesprochen worden. Entscheidend sei hier, dass Anlasstat für die die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme ein Fall der Beförderungserschleichung sei. Der Beklagte trage selbst vor, dass derartige Bagatellverfahren die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht rechtfertigten. Der Beklagte macht dagegen geltend, für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei unerheblich, dass das Strafverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege, könne ein Tatvorwurf selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auf Grund der Vortaten des Klägers würden tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dieser auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung in die Ermittlungen einbezogen werden könnte. Die Lichtbilder des Klägers könnten hierbei im Falle seiner Flucht vor dem Kontrolleur einer späteren Identifizierung dienen, da zum Beispiel die Saarbahn-Züge in ihren Wagen Videokameras installiert hätten. Zur Aufklärung der sonstigen Taten könnten auch seine Fingerabdrücke für den Erkennungsdienst hilfreich sein. In ihrer Gesamtheit würden sich die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle nicht als Bagatelldelikte abtun lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.