Urteil
6 K 596/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0702.6K596.12.0A
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Leitsätze
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung der Kostendämpfungspauschale(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung der Kostendämpfungspauschale(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 01.07.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich. Die Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Bewilligung der von ihm am 12.04.2012 beantragten Beihilfe ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale (KDP), hilfsweise die Beihilfegewährung unter Abzug einer seinen abgesenkten Bezügen entsprechenden verminderten KDP begehrt, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beihilfebescheid vom 02.05.2012 nicht in seinen Rechten verletzt, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO kein Raum ist. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der angefochtene Bescheid vom 02.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2012 gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich im Allgemeinen zunächst auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier § 67 des saarländischen Beamtengesetzes – SBG – vom 11. März 2009 in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung, in Verbindung mit den Vorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO –, Fassung 2011. Die Entscheidung des Beklagten steht im Einklang mit den zitierten Vorschriften. Nach § 67 Abs. 4 SBG Fassung 2011 wird die auszuzahlende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um in Stufen von 1 bis 6 bemessene Kostendämpfungspauschalen (nachfolgend: KDP) gekürzt, wobei sich die anzuwendende Stufe und damit die Höhe der KDP nach Besoldungsgruppen richtet. Die Besoldungsgruppe A 9, welcher der Kläger als Polizeikommissar angehört, ist demnach der Stufe 2 mit einer KDP von 150,00 Euro zuzuordnen. Dem Abzug einer KDP in der vorgenannten Höhe steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Umstand entgegen, dass er zum Zeitpunkt des Entstehens eines überwiegenden Teils der von ihm geltend gemachten Aufwendungen noch nicht zum Kommissar ernannt war und dementsprechend zu jenem Zeitpunkt noch keine Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, sondern lediglich Anwärterbezüge erhielt. Zwar gilt – wie bereits dargelegt – allgemein der Grundsatz, dass hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist. Hinsichtlich der KDP trifft das SBG indes eine gegenüber dieser allgemeinen Regel vorrangige gesetzliche Sonderregelung. § 67 Abs. 8 SBG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass die Höhe der KDP sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen richtet. Nach dieser eindeutigen, keine Auslegung im Sinne des Klagebegehrens zulassenden Regelung ist im Falle des Klägers hinsichtlich der KDP auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags des Klägers, also auf die am 12.04.2012 gegebenen Verhältnisse abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits Polizeikommissar in der Besoldungsgruppe A 9 und damit gemäß § 67 Abs. 4 SBG im Kalenderjahr 2012 bezüglich der Bemessung der KDP der Stufe 2, Besoldungsgruppen A 9 bis A 11, mit einem Betrag von 150,00 Euro zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei auch nicht darauf an, dass er im Kalenderjahr 2012 als Eingangsbesoldung nur abgesenkte Bezüge erhielt. Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass die Bemessung der KDP allein an die jeweilige Besoldungsgruppe gekoppelt ist und eben nicht an den Betrag der tatsächlich ausgezahlten Bezüge (vgl. Urteil der Kammer vom 16.11.2012 – 6 K 534/11 –; VG Berlin, Urteil vom 08.02.2006 – 7 A 301.03 –, zitiert nach JURIS). Der Umstand, dass die KDP im saarländischen Beamtengesetz selbst geregelt ist, hat im Übrigen zur Folge, dass die vom Kläger angenommene Unvereinbarkeit der von ihm beanstandeten Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht unmittelbar zu der beantragten Verpflichtung des Beklagten führen könnte, da das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, nicht befugt wäre, ein dem Klageanspruch entgegenstehendes, als verfassungswidrig erkanntes förmliches Gesetz inzident zu verwerfen und der Klage stattzugeben. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG würde indes – bezogen auf den vorliegenden Fall – die volle richterliche Überzeugung davon voraussetzen, dass die in § 67 SBG getroffene Regelung hinsichtlich der KDP gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers verstieße. Zu dieser Überzeugung vermag das erkennende Gericht nicht zu gelangen. Die beanstandete Regelung erscheint vielmehr sowohl mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere ist der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums nicht gehindert, die KDP typisierend an den Besoldungs- bzw. Versorgungsstatus zu knüpfen und dabei in Kauf zu nehmen, dass einzelne Gruppen der Normadressaten vergleichsweise stärker belastet werden als andere (Urteil der Kammer vom 16.11.2012 – 6 K 534/11 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277, zitiert nach JURIS; VG Berlin, Urteil vom 08.02.2006 – 7 A 301.03 –, a.a.O.; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2007 – OVG 4 B 3.06 –, zitiert nach JURIS sowie VG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2006 – 17 K 2952/05 –, zitiert nach JURIS). In Fortführung seiner Rechtsprechung und derjenigen des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht zwar stets darauf hingewiesen, dass der Dienstherr aufgrund seiner in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht, in welcher die Beihilfe ihre Grundlage findet, dafür Sorge zu tragen hat, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 –, zitiert nach JURIS). Dass der Kläger eine KDP von jährlich 150,00 Euro mit seinen Bezügen nicht in zumutbarer Weise bestreiten könnte, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen war der Kläger nicht gehindert, bereits vor dem 02.02.2012 einen Beihilfeantrag zu stellen mit der Folge, dass dann hinsichtlich der KDP für das Jahr 2012 gemäß § 67 Abs. 8 SBG auf die Verhältnisse vor seiner Ernennung zum Polizeikommissar hätte abgestellt werden müssen. Die Klage war nach alldem abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 150,00 Euro festgesetzt. Der am ...1987 geborene, als Polizeibeamter in Diensten des Saarlandes dem Grunde nach beihilfeberechtigte Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Abzug einer Kostendämpfungspauschale (nachfolgend: KDP) von der ihm bewilligten Beihilfe. Seit dem 02.02.2012 ist der Kläger Polizeikommissar, Besoldungsgruppe A 9. Zuvor war er Kommissaranwärter mit entsprechenden Bezügen. Mit am 12.04.2012 beim Beklagten eingegangenem Beihilfeantrag beantragte der Kläger Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 486,74 Euro. Die Aufwendungsbelege datieren vom 27.07.2011, 04.08.2011, 13.01.2012, 27.01.2012 und 28.03.2012. Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 02.05.2012 verminderte der Beklagte den in Höhe von 243,38 Euro ermittelten Beihilfebetrag um die für die Besoldungsgruppe A 9 geltende kalenderjährliche KDP von 150,00 Euro, so dass nur noch 93,38 Euro zur Auszahlung gelangten. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, der überwiegende Teil der im Beihilfebescheid berücksichtigten Aufwendungen sei während seiner Anwärterzeit entstanden. Zu dieser Zeit sei keine KDP angefallen. Im Übrigen erhalte er nur die abgesenkten Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9, weshalb auch die KDP jedenfalls nicht in vollem Umfang angerechnet werden dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Höhe der KDP richte sich gemäß § 67 Abs. 8 des Saarländischen Beamtengesetzes – SBG – nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2012 sei die Anwärterzeit des Klägers bereits beendet gewesen. Nach § 67 Abs. 4 SBG betrage die KDP in der Besoldungsgruppe A 9 150,00 Euro. Eine Minderung der KDP wegen abgesenkter Eingangsbezüge sehe das Gesetz nicht vor. Die Absenkung ändere nicht die maßgebliche Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe, sondern lediglich den auszuzahlenden Besoldungsbetrag. Mit am 27.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt er vor, es sei eine unbillige Härte, dass auf die Verhältnisse zum Antragszeitpunkt und nicht auf diejenigen zum Behandlungszeitpunkt abgestellt werde, da er keinen Einfluss auf die Rechnungsstellung und den Erhalt der Rechnungen habe. Eine weitere Benachteiligung sehe er darin, dass von seiner Beihilfe die volle KDP der Besoldungsgruppe A 9 abgezogen werde, obwohl er für die Dauer von 24 Monaten in der Eingangsbesoldung nur die abgesenkten Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe erhalte. Dies entspreche nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er trägt – den angefochtenen Widerspruchsbescheid ergänzend – vor, die Regelung in § 67 SBG sei eindeutig: Die KDP sei an die jeweilige Besoldungsgruppe gekoppelt. Die Minderung des monatlichen Grundgehalts ändere nichts am Status des Beamten und der diesem zugeordneten Besoldungsgruppe. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 01.07.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.