Beschluss
6 L 153/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0207.6L153.14.0A
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Leitsätze
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn weisen keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 6 K 152/14 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn weisen keine systemischen Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstellten Asylbewerber erwarten lassen.(Rn.3) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 6 K 152/14 - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 6 K 152/14 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2014, mit dem der Asylantrag als unzulässig erachtet und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig ist. Ungarn ist aufgrund des dort gestellten Asylantrags nach Maßgabe der insoweit gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013 („Dublin III-VO“) anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II-VO“) für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsanordnung liegen vor. Einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat die Antragsgegnerin mit ausreichender Begründung dahingehend verneint, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, nicht ersichtlich sind. Bei der Republik Ungarn handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat schließt die Berufung auf das Asylrecht aus. Die Kammer geht davon aus, dass in Ungarn trotz gewisser Mängel grundsätzlich eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet ist.1Vgl. bereits VG Saarlouis, Beschlüsse vom 19.02.2013 - 3 L 397/13 - und vom 09.09.2011 - 5 L 784/11 -Vgl. bereits VG Saarlouis, Beschlüsse vom 19.02.2013 - 3 L 397/13 - und vom 09.09.2011 - 5 L 784/11 - Der Regelung des § 34 a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht.2Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94,49 ff.Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94,49 ff. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systematische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren.3Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, verb. Rechtssachen C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, verb. Rechtssachen C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.4Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 -, bei jurisVgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 -, bei juris In Bezug auf Ungarn ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung in dem erwähnten Sinne droht. Die Kammer teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass das ungarische Asylrecht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien enthält.5Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6.08.2013 - 12 S 675/13 -, bei jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6.08.2013 - 12 S 675/13 -, bei juris Zwar wurde für die Vergangenheit berichtet, dass Asylbewerber in Ungarn längere Zeit und ohne Begründung inhaftiert worden sind. Insbesondere Asylbewerber, deren Verfahren infolge Wegzugs oder Untertauchens eingestellt worden waren, wurden nach einer Dublin-Überstellung ohne weitere Sachprüfung ihres Asylantrags inhaftiert und unter anderem auch in den aus Sicht des ungarischen Asylrechts sicheren Drittstaat Serbien abgeschoben.6Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Regensburg vom 27. Juli 2011 und 9. November 2011; Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Februar 2012; UNHCR: Ungarn als Asylland, vom 14. April 2012Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Regensburg vom 27. Juli 2011 und 9. November 2011; Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Februar 2012; UNHCR: Ungarn als Asylland, vom 14. April 2012 Jedoch sind diese Mängel der ungarischen Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert.7Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 - VG 6 L 29.14.A -, bei jurisVgl. VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 - VG 6 L 29.14.A -, bei juris Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben von Liaisonmitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung.8Vgl. VGH Mannheim a.a.O. (m.w.N.)Vgl. VGH Mannheim a.a.O. (m.w.N.) Das Auswärtige Amt hat sich im Jahr 2013 in zwei umfangreichen Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert. Danach hat sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert; es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens.9Vgl. VG München (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung), Beschluss vom 27.01.2014 - M 4 S 14.30066 -, bei juris, unter Hinweis auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg am 23.05.2013 und an den BayVGH am 9.07.2013Vgl. VG München (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung), Beschluss vom 27.01.2014 - M 4 S 14.30066 -, bei juris, unter Hinweis auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg am 23.05.2013 und an den BayVGH am 9.07.2013 Dies wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte10Vgl. EGMR, Urteil vom 6.06.2013 (Mohammed gegen Österreich), Nr. 2283/12Vgl. EGMR, Urteil vom 6.06.2013 (Mohammed gegen Österreich), Nr. 2283/12 so gesehen: Zwar habe es in den Jahren 2011 und 2012 alarmierende Berichte über Ungarn als Asylland und insbesondere zur Situation überstellter Personen gegeben. In der jüngsten Mitteilung weise der UNHCR aber auf Änderungen hin, die im ungarischen Recht und in der Praxis geplant seien oder bereits durchgeführt worden seien, wonach überstellte Personen nun anscheinend einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn hätten.11Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - und VG Ansbach, Beschluss vom 08.11.2013 - AN 11 S 13.30890 -, jeweils bei JurisVgl. VG Augsburg, Beschluss vom 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - und VG Ansbach, Beschluss vom 08.11.2013 - AN 11 S 13.30890 -, jeweils bei Juris Der Gerichtshof hat infolge dessen - nach Auswertung umfangreicher Stellungnahmen des UNHCR und anderer Stellen - festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.12Vgl. VG München a.a.O.Vgl. VG München a.a.O. Ausgehend hiervon ist im konkreten Fall des Antragstellers nicht zu erkennen, dass derart eklatante Missstände vorliegen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass er in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.