Urteil
6 K 1004/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0220.6K1004.13.0A
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Leitsätze
1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23)
2. Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ( juris: AufenthG 2004) notwendigen Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (juris: SGB 2).(Rn.23) 2. Ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts seine Ursache gerade in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Ausländers hat.(Rn.35) (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Niedererlassungserlaubnis. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG abgelehnt worden ist, ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschrift des § 9 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nr. 1) und er besondere Integrationsanforderungen in Bezug auf den Lebensunterhalt (Nr. 2), die Altersvorsorge (Nr. 3), Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Nr. 4), die Berufsausübung (Nr. 5 und 6), die Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 8) und den Wohnraum (Nr. 9) erfüllt. Bei Ausländern, die bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sind, findet nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 8 AufenthG keine Anwendung und hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse ist nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Dass die Klägerin, die durchgehend seit dem 18.12.2003 und auch aktuell im Besitz einer bis zum 22.02.2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, die danach für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 7 und 9 AufenthG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzte Sicherung ihres Lebensunterhalts vorliegt. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bezieht, ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Es bedarf einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt in dieser Weise in Zukunft auf Dauer gesichert ist. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Erforderlich ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlungen des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II -. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.2013, 10 C 10.12, NVwZ 2013, 1339, vom 13.09.2011, 1 C 17.10, InfAuslR 2012, 253, und vom 26.08.2008, 1 C 32.07, DVBl. 2008, 1579 Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse der aus ihr sowie ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 16.08.2011, 1 C 4.10, NVwZ-RR 2012, 333, sowie vom 16.11.2010, 1 C 21.09, ZAR 2011, 233 ausreichend gesichert ist. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsverträge steht sie seit dem 19.04.2008 als Reinigungskraft für den Bereich eines Einkaufszentrums in A-Stadt in einem Arbeitsverhältnis mit der C. GmbH & Co. KG. Für diese von der Klägerin aufgrund eines seit dem 19.04.2011 unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit erhält sie ein Monatsgehalt von 400,-- Euro brutto. Des Weiteren bezieht die Klägerin als Reinigungskraft auf der Grundlage eines mit der D. Apotheke in A-Stadt seit dem 01.01.2009 bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein monatliches Bruttogehalt von 204,-- Euro. Zusammen mit dem Verdienst aus einem weiteren Angestelltenverhältnis der Klägerin mit der Firma B. GmbH in A-Stadt, wo sie seit dem 18.09.2013 als Reinemachefrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 4 bis 7 Stunden einer weiteren Tätigkeit nachgeht und hierfür ausweislich der für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 vorgelegten Verdienstbescheinigungen im Monat durchschnittlich 151,72 Euro brutto monatlich erzielt, ergibt sich daraus ein verfügbares Monatsbruttoeinkommen der Klägerin von 755,72 Euro. Abzüglich der sich aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergebenden und nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II abzusetzenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von durchschnittlich 90,23 Euro sowie des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (20% von 655,72 Euro =) 131,14 Euro und der in § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten in Höhe von 100,-- Euro vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 1 C 21.09, a.a.O., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08 m.w.N. führt dies zu einem für die Klägerin maßgeblichen Einkommensbetrag von 434,34 Euro. Hinzuzurechnen sind die Einnahmen des Ehemannes der Klägerin, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 363,60 Euro sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von monatlich 312,08 Euro bezieht. Mithin verfügen die Klägerin und ihr Ehemann als Bedarfsgemeinschaft über ein monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 1.110,02 Euro. Dem gegenüber beträgt der Unterhaltsbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes insgesamt 1.126,-- Euro. Dieser setzt sich aus der Summe der auf die Klägerin und ihren Ehemann entfallenden, seit 01.01.2014 jeweils entfallenden Regelsätze nach § 20 Abs. 4 und Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 28 a, 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von jeweils 353,-- Euro und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusammen. Da der monatliche Mietzins für die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung ausweislich des vorgelegten Mietvertrages monatlich 300,-- Euro sowie die monatlich vorauszuzahlenden Betriebskosten 120,-- Euro betragen, errechnet sich so ein Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes von 1.126,-- Euro. Hinter diesem Gesamtbedarf bleibt das der Klägerin und ihrem Ehemann mit 1.110,02 Euro zur Verfügung stehende Einkommen aber zumindest um 15,98 Euro zurück. Dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, geringer zu bemessen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Klägerin nicht zu belegen vermocht, dass die nach dem Inhalt des Mietvertrages im Voraus zu zahlenden Betriebskosten tatsächlich nicht anfallen würden oder jedenfalls insoweit ein geringerer Betrag in Ansatz zu bringen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin nach der von ihr gegenüber der ARGE Saarpfalz am 03.12.2009 abgegebenen Erklärung auf die Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II verzichtet hat und auch derzeit keine ergänzenden öffentlichen Leistungen in Anspruch nimmt, rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Ausschlaggebend ist, dass die Klägerin aufgrund des ihr Einkommen übersteigenden Gesamtbedarfs Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II tatsächlich beanspruchen könnte. Ob die entsprechenden Leistungen tatsächlich auch in Anspruch genommen werden, ist dabei unerheblich. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.08.2008, 1 C 32.07, a.a.O.; ferner Marx in GK-AufenthG, Stand: Januar 2014, § 9 Rdnr. 203 ff., m.w.N. Von dem Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhals aus eigenen Mitteln ist im Fall der Klägerin auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen. Danach wird zwar von der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorausgesetzten Sicherung des Lebensunterhalts abge-sehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Allein der Umstand, dass der Klägerin mit Bescheid des Landesamtes für Soziales vom 04.11.2013 ab 22.08.2011 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden ist, vermag ein Absehen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nicht zu rechtfertigen. Das Fehlen ausreichenden Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts muss vielmehr seine Ursache gerade in der Krankheit oder Behinderung haben. Vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 16.04.2008, 19 B 07.336, InfAuslR 2009, 21; ferner Marx in GK-AufenthG, a.a.O., § 9 Rdnr. 224 Dass die Klägerin aufgrund der in ihrer Person bestehenden Erkrankungen oder Behinderung nicht in der Lage wäre, die Voraussetzungen für eine ausreichende Sicherung ihres Lebensunterhalts zu erfüllen, hat sie indes nicht dargetan, geschweige denn durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen versucht. Auch ansonsten hat die Kammer keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin selbst bei einer ihr möglichen Arbeitsleistung aufgrund der ihrer Schwerbehinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnte. Der Annahme einer nicht ausreichenden Lebensunterhaltssicherung der Klägerin steht auch nicht die ihr von dem Ministerium für Inneres und Sport am 09.07.2012 erteilte und bis zum 20.07.2014 geltende Einbürgerungszusicherung entgegen. Zwar setzt auch die für eine Einbürgerung der Klägerin insoweit maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, und erfordert dies ebenso wie bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Ungeachtet einer etwaigen Vergleichbarkeit im Übrigen entfaltet die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und des ihr zur Verfügung stehenden Einkommens durch das Ministerium für Inneres und Sport allerdings keine Bindungswirkung für den Beklagten, der den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs beachten muss. Davon abgesehen könnte die Klägerin aus einer etwaig insoweit fehlerhaften Prognose der für die Erteilung der Einbürgerungszusicherung zuständigen Stelle auch deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil Art. 3 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12.09.2007, 2 BvR 1413/06, NVwZ-RR 2008, 44, und vom 17.01.1979 – 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142. Da schließlich auch die von der Klägerin angeführte Invalidität ihres Ehemannes ein Absehen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AufenthG nicht zu rechtfertigen vermag, ist die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Klägerin, eine 1975 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste im Dezember 2003 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier mit ihrem kosovarischen Ehemann zusammenzuleben. Am 18.12.2003 erhielt die Klägerin erstmals eine bis 17.01.2005 gültige Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 AuslG. Diese wurde in der Folgezeit als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG wiederholt, zuletzt am 09.02.2012 befristet bis zum 22.02.2015 verlängert. Am 04.02.2010 beantragte die Klägerin erstmals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, nachdem sie zuvor mit Erklärung vom 03.12.2009 gegenüber der ARGE Saarpfalz auf den Bezug von Arbeitslosengeld II verzichtet hatte. Diesen Antrag zog die Klägerin nach dem Hinweis des Beklagten, dass aufgrund ihrer Einkommenssituation ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe, wieder zurück. Einen weiteren von der Klägerin unter dem 16.06.2010 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2010 unter Hinweis darauf ab, dass das Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nicht erfüllt sei. Der hiergegen von der Klägerin unter dem 05.10.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2010 zurückgewiesen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.05.2012 machte die Klägerin geltend, dass ihrem Einkommen in Höhe von insgesamt 1.161,40 Euro zuzüglich zu verrechnender 45,-- Euro Wohngeld lediglich 1.094,-- Euro an benötigten Lebensunterhaltskosten gegenüberstünden, und beantragte erneut, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu prüfen. Hierzu legte sie Nachweise über ein seit dem 01.01.2009 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft bei der D. Apotheke in A-Stadt, einen seit dem 19.04.2011 unbefristet geltenden Anstellungsvertrag mit der C. GmbH & Co. KG, entsprechende Entgeltabrechnungen sowie Nachweise über die Rente ihres Ehemannes wegen voller Erwerbsminderung und gewährter Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Unter dem 09.07.2012 erhielt die Klägerin von Seiten des Ministeriums für Inneres und Sport eine bis 20.07.2014 geltende Einbürgerungszusicherung. Mit Bescheid vom 05.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es an dem für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzten Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts fehle. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stelle eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG dar. Die Bestreitung des Lebensunterhalts sei nur gesichert, wenn das verfügbare Einkommen den Bedarf übersteige. Dabei könne sich das verfügbare Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen, auf Beitragsleistungen beruhenden öffentlichen Leistungen sowie Leistungen, die zur Ermöglichung des Aufenthalts gewährt worden seien, zusammensetzen. Keine auf Beitragsleistungen beruhenden öffentlichen Mittel seien dagegen das Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialhilfe und Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Einkünfte der Familienangehörigen seien bei der Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss müssten die Bedarfe der einzelnen Familienmitglieder von dem verfügbaren Familieneinkommen abgezogen werden. Die Klägerin arbeite zwar bei zwei verschiedenen Arbeitgebern auf geringfügiger Basis und erhalte aus diesen Tätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 400,-- Euro sowie 161,72 Euro. Zudem beziehe ihr Ehemann eine monatliche Nettorente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 355,34 Euro und erhalte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von monatlich 311,30 Euro. Gleichwohl übersteige der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes das ihnen zur Verfügung stehende Einkommen. Nach einer aktuellen Bedarfsberechnung bestehe ein Fehlbedarf in Höhe von 82,98 Euro. Auch sei zu verlangen, dass die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht nur vorübergehend sei. Die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung falle bei der Klägerin negativ aus. Das erzielte Einkommen sei nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt für die Klägerin und ihren Ehemann sicherzustellen. Beide hätten über einen langen Zeitraum öffentliche Mittel bezogen. Noch immer bestehe aufgrund des erzielten Einkommens ein ergänzender Anspruch auf ALG II-Leistungen. Zwar erhalte die Klägerin, die mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft bilde, keine aktuellen Leistungen nach SGB II, jedoch bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Im Falle einer Antragstellung müssten der Klägerin daher Leistungen nach SGB II gewährt werden. Allein wegen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sei das Erfordernis der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass die Bedarfsberechnung des Beklagten unzutreffend sei. Eine negative Zukunftsprognose sei in ihrem Fall nicht zu stellen. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung von zumindest 50 anerkannt worden. Wegen körperlicher Gebrechen und Krankheit sei sie nicht in der Lage, eine umfangreichere Arbeit aufzunehmen. Schon deshalb sei ein geringer Fehlbedarf hinzunehmen und die Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Da die Aufhebung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit mit erheblichen Problemen verbunden sei, sei sie auf die Niederlassungserlaubnis angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2013, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.07.2013 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 05.03.2013 angeführt, dass auch die aktuelle Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag von 91,22 Euro aufweise und damit das der Klägerin zur Verfügung stehende Einkommen ihren Bedarf noch immer übersteige. Wie hoch oder niedrig ihr Bedarf sei, sei dabei unerheblich. Der bloße Anspruch auf öffentliche Leistungen reiche aus, um von einer Nichterfüllung der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzten Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen. Am 12.08.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann zu sichern. Ihr monatliches Bruttoeinkommen aufgrund bestehender Arbeitsverhältnisse mit der D. Apotheke sowie der C. GmbH & Co. KG betrage insgesamt 604,-- Euro. Ihr Ehemann verfüge zudem über Renteneinkünfte in Höhe von monatlich insgesamt 675,68 Euro netto. Bereits danach belaufe sich ihr Gesamteinkommen auf 1.279,68 Euro. Dieses Gesamteinkommen übersteige ihren Bedarf, zumal die bei der Bedarfsberechnung des Beklagten erfolgten Abzüge und Abschläge völlig überzogen seien. Hinzu komme, dass ihr Ehemann eine Rentennachzahlung in Höhe von 3.000,-- Euro erhalten habe. Darüber hinaus sei sie ein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sei und seit dem 18.09.2013 zusätzlich als Reinemachefrau auch bei der Firma B. GmbH in A-Stadt angestellt, wo sie einen monatlichen Bruttoverdienst von 238,61 Euro erziele. Der ihr von dem Beklagen bescheinigten negativen Zukunftsprognose stehe die Einbürgerungszusicherung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.07.2012 entgegen, weil diese die Feststellung eines ausreichenden Einkommens beinhalte. Der Beklagte sei daher ungeachtet eines etwaigen geringen Anspruchs auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass das erzielte Einkommen im Fall der Klägerin nach wie vor nicht ausreichend sei, um den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann sicherzustellen. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Einkommens bestehe noch immer ein ergänzender Anspruch auf ALG II-Leistungen. Dass die Klägerin auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen verzichtet habe, spiele keine Rolle. Es genüge die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme. Davon, dass der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Ehemannes auf Dauer sichergestellt sei, könne auch nicht aufgrund der von der Klägerin nunmehr weiter angenommenen Arbeitsstelle ausgegangen werden. Es stelle sich angesichts des der Klägerin zuerkannten Grades der Behinderung von 50 die Frage, ob sie die derzeit von ihr ausgeübten Tätigkeiten auf Dauer ausführen könne und werde. Vor der der Klägerin erteilten Einbürgerungszusicherung sei eine Berechnung ihres Einkommens nicht durchgeführt worden, da für deren Einbürgerung nicht entscheidend sei, ob das erzielte Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreiche. Maßgeblich hierfür sei vielmehr, ob ein Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII tatsächlich bestehe, was bei der Klägerin nicht der Fall, da diese trotz eines bestehenden Anspruchs auf den Bezug von ergänzenden Leistungen nach SGB II verzichtet habe. Mit Beschluss vom 06.12.2013 hat die erkennende Kammer der Klägerin zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.