Beschluss
6 L 162/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:0305.6L162.14.0A
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Leitsätze
1. Der Hinweis darauf, dass eine behindertengerechte Wohnung benötigt wird und deshalb zurzeit eine gemeindeeigene Wohnung ausscheidet, reicht nicht aus um darzutun, dass die Obdachlosenbehörde sich vor der Inanspruchnahme des Nichtstörens hinreichend um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bemüht hat.(Rn.5)
2. Die Obdachlosenbehörde hat die Vollzugsfolgen durch Aufhebung der Einweisungsverfügung und Räumung der Wohnung zu beseitigen.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2014 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die mit der Einweisung der Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und den Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Erdgeschosswohnung links in der A-Straße, A-Stadt, zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis darauf, dass eine behindertengerechte Wohnung benötigt wird und deshalb zurzeit eine gemeindeeigene Wohnung ausscheidet, reicht nicht aus um darzutun, dass die Obdachlosenbehörde sich vor der Inanspruchnahme des Nichtstörens hinreichend um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bemüht hat.(Rn.5) 2. Die Obdachlosenbehörde hat die Vollzugsfolgen durch Aufhebung der Einweisungsverfügung und Räumung der Wohnung zu beseitigen.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2014 wird wiederhergestellt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die mit der Einweisung der Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, indem er die Einweisungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und den Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Erdgeschosswohnung links in der A-Straße, A-Stadt, zu räumen bzw. eine Räumung durch den Antragsgegner zu dulden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Antragsgegners vom 13.01.2014 wiederherzustellen und die mit der Einweisung der Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen, sind zulässig und begründet. Soweit die Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beschlagnahmeverfügung wiederherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 13.01.2014 bereits formell rechtswidrig ist, da es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung fehlt. Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch in der Sache begründet ist, bleibt es nicht bei der bloßen Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Vielmehr ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beschlagnahmeverfügung wiederherzustellen. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Durch dieses Begründungserfordernis wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu sein. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene selbst wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 4 VwGO abschätzen. Dem Gericht wiederum erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle.1Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2013 - 12 L 678/13 - unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, jeweils bei jurisVgl. VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2013 - 12 L 678/13 - unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, jeweils bei juris Aus der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs muss sich ergeben, warum gerade in diesem Fall von der Regel der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgewichen und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dies setzt eine einzelfallbezogene Abwägung voraus. Nicht ausreichend sind formelhafte, allgemein gehaltene oder nichtssagende Wendungen, der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts, die Wiederholung der den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigenden Gründe oder der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung. Im vorliegenden Fall fehlt eine Begründung, weshalb die sofortige Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung angeordnet wurde, sogar völlig. Ob der Sofortvollzug der ebenfalls am 13.01.2014 erlassenen, an die Beigeladenen gerichteten Einweisungsverfügung seitens des Antragsgegners ausreichend begründet worden ist, kann dahinstehen. Dies würde nichts daran ändern, dass eine Begründung des Sofortvollzugs der Beschlagnahmeverfügung, die gegenüber einem anderen Adressaten erlassen wurde, fehlt. Die Antragsteller sind nicht wie von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert über die Gründe für die behördliche Entscheidung, den Sofortvollzug anzuordnen, unterrichtet worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung ist daher formell rechtswidrig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Beschlagnahmeverfügung hat auch in der Sache Erfolg. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der Durchsetzung der Beschlagnahmeverfügung bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, da bei der im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeverfügung bestehen. Zwar stellt eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) dar. Nach § 6 Abs. 1 SPolG kann die Polizei jedoch nur dann Maßnahmen gegen Nichtstörer treffen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist (Nr. 1), Maßnahmen gegen die nach §§ 4 oder 5 SPolG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (Nr. 2), die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann (Nr. 3) und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdungen und ohne Verletzungen höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können (Nr. 4). Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne dieser Vorschrift lag zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Antragsgegnerin vor, da den Beigeladenen bei einer Zwangsräumung der von ihnen bewohnten Wohnräume mangels anderweitigen Wohnraums die Obdachlosigkeit und damit eine Gefahr für Leib und Leben unmittelbar drohte. Indes liegen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Antragsteller als Nichtstörer nach derzeitiger Kenntnislage nicht vor, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbst für die Abwehr der drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung zu sorgen und die eigenen Möglichkeiten zur Beseitigung des Notstandes voll auszuschöpfen. Die Inanspruchnahme Dritter ist nur das letzte Mittel zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit. Die Behörde muss zunächst einmal selbst alles in ihrer Macht Stehende, das heißt alles ihr Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Gefahr zu beseitigen. Die Behörde ist daher zunächst verpflichtet, gemeindeeigenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen bzw. durch Kaufen oder Anmietung freier oder frei werdender Räume auf dem Wohnungsmarkt oder durch Anmietung von Räumen in Beherbergungsbetrieben geeignete Unterkünfte zu beschaffen.2Vgl. den Beschluss der Kammer vom 20.01.2005 - 6 F 1/05 -Vgl. den Beschluss der Kammer vom 20.01.2005 - 6 F 1/05 - An die Zulässigkeit der Beschlagnahme einer Wohnung sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Recht des Hauseigentümers auf Eigentum hohe Anforderungen zu stellen. Ihm dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Grundsätzlich muss daher die Ortspolizeibehörde bei der Inanspruchnahme privaten Eigentums zum Zweck der Wiedereinweisung von Personen zur Abwendung von deren Obdachlosigkeit darlegen, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine freien gemeindeeigenen Unterkünfte zur Unterbringung Obdachloser hat und ihr auch die Beschaffung solcher Unterkünfte bei Dritten (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) nicht rechtzeitig möglich ist.3Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 3 B 3696/12 -, bei juris (m.w.N.)Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 3 B 3696/12 -, bei juris (m.w.N.) Dabei müssen Kostenfragen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Antragsgegner war daher gehalten, nach einer im konkreten Fall geeigneten Unterkunft Ausschau zu halten und diese anzumieten, auch wenn diese Lösung im Verhältnis zur Beschlagnahme und Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag.4Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.05.2008 - 20 L 595/08 -, bei jurisVgl. VG Köln, Beschluss vom 29.05.2008 - 20 L 595/08 -, bei juris Er muss nachweisen, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung stand.5Vgl. VG Oldenburg a.a.O.Vgl. VG Oldenburg a.a.O. Vorliegend hat der Antragsgegner vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um eine Obdachlosenunterkunft für die Beigeladenen zu beschaffen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bereits am 04.12.2013 erfahren hat, dass die Zwangsräumung droht. Dies hat ihn lediglich zur Mitteilung gegenüber den damaligen Bevollmächtigten der Beigeladenen veranlasst, dass die Gemeinde A-Stadt über keine behindertengerechten Wohnungen verfügt. Am 27.12.2013 ging die Mitteilung des Gerichtsvollziehers beim Antragsgegner ein, wonach die Räumung am 13.01.2013 vorgesehen war. Auch hierdurch hat sich der Antragsgegner nicht veranlasst gesehen, konkrete Anstrengungen zur Beschaffung eines geeigneten Obdachs für die Beigeladenen - etwa durch gezielte Nachforschungen auf dem Wohnungsmarkt - anzustellen. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners hat vielmehr lediglich dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass am Räumungstermin ein Mitarbeiter der Gemeinde anwesend sein wird. Auch nach dem Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung vom 10.01.2014 hat der Antragsgegner keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für die Beigeladenen zu suchen, sondern einfach deren bisherige Wohnung beschlagnahmt. Der bloße Hinweis darauf, dass wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beigeladenen zu 1) eine behindertengerechte Wohnung benötigt wird und deshalb eine gemeindeeigene Wohnung zurzeit ausscheidet, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Dass es dem Antragsgegner selbst bei Unternehmung aller zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit für die Beigeladenen zu finden, ist nicht dargetan. Ist nach alledem zu Lasten des Antragsgegners anzunehmen, dass er es an ausreichend intensiven und nachhaltigen Anstrengungen zur Beschaffung eines Obdachs für die Beigeladenen hat fehlen lassen, so war die Inanspruchnahme der Antragsteller als Nichtstörer offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsteller nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses einen zivilrechtlichen Räumungstitel gegen die Beigeladenen erwirkt haben und deren Antrag auf Räumungsschutz, in dem bereits auf die Behinderung der Beigeladenen zu 1) hingewiesen wurde, erfolglos geblieben ist. Der weitere Antrag der Antragsteller, die mit der Einweisung der Beigeladenen verbundene Vollziehung der Beschlagnahmeverfügung rückgängig zu machen und für die Räumung Sorge zu tragen, ist ebenfalls zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dient dem Zweck, zur Erlangung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation mit der Rechtslage - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - in Einklang zu bringen. Dabei kann dahinstehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine eigenständige Befugnisnorm für die Vollzugsfolgenbeseitigung darstellt, da jedenfalls die Voraussetzungen des materiellen Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt sind. Die Beschlagnahme der im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in deren Rechte dar, wobei der Vollzug dieser Regelung durch Einweisung der Beigeladenen in die beschlagnahmte Wohnung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, der der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO widerspricht. Der Pflicht des Antragsgegners zur Herausgabe der Wohnung steht nicht entgegen, dass die Eigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzen.6Vgl. VG Köln, Beschluss vom 04.06.2008 - 20 L 745/08 - bis jurisVgl. VG Köln, Beschluss vom 04.06.2008 - 20 L 745/08 - bis juris Der derzeitige Aufenthalt der Beigeladenen in der beschlagnahmten Wohnung stellt sich ausschließlich als Vollzugsfolge der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme und Einweisung dar. Dies wird bereits daran deutlich, dass es zu der vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumung der Wohnung allein aufgrund der von dem Antragsgegner verfügten Beschlagnahme und Einweisung der Beigeladenen in ihre bisherige Wohnung nicht gekommen ist. Zur Beseitigung der Vollzugsfolgen bedarf es hier einer Aufhebung der Einweisungsverfügung der Beigeladenen vom 13.01.2014 sowie des Erlasses einer Räumungsverfügung, jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten von der Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners auszunehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung den Auffangwert für jeden Antrag zugrunde gelegt und diesen im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert hat.