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Urteil

6 K 734/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0804.6K734.14.0A
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Leitsätze
1. Die in der BhVO (juris: BhV SL) vorgesehenen Leistungsbeschränkungen und Leistungskürzungen sind bezogen auf ansonsten medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall mangels einer abstakt-generellen Härtefallregelung unwirksam (im Anschluss an die Urteile der Kammer vom 12.06.2014 - 6 K 492/13 und 6 K 760/13 -).(Rn.27) 2. Die Aufwendungen für das Mittel Cialis, das nicht nur zur Therapie einer erektilen Dysfunktion eingesetzt wird, sondern auch zur Behandlung eines benignen Prostatasyndroms mit Blasenentleerungsschwäche zugelassen ist, sind beihilfefähig.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeantrag vom 04.02.2014 Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Mittel Cialis in Höhe eines Betrages von 134,72 Euro zu gewähren. Der Beihilfebescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der BhVO (juris: BhV SL) vorgesehenen Leistungsbeschränkungen und Leistungskürzungen sind bezogen auf ansonsten medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall mangels einer abstakt-generellen Härtefallregelung unwirksam (im Anschluss an die Urteile der Kammer vom 12.06.2014 - 6 K 492/13 und 6 K 760/13 -).(Rn.27) 2. Die Aufwendungen für das Mittel Cialis, das nicht nur zur Therapie einer erektilen Dysfunktion eingesetzt wird, sondern auch zur Behandlung eines benignen Prostatasyndroms mit Blasenentleerungsschwäche zugelassen ist, sind beihilfefähig.(Rn.32) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeantrag vom 04.02.2014 Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Mittel Cialis in Höhe eines Betrages von 134,72 Euro zu gewähren. Der Beihilfebescheid vom 17.02.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 31.07.2014 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch Im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 74, 57 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Mittel Cialis. Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2014 ist, soweit er eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen versagt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wird der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2014 bezüglich der streitgegenständlichen Aufwendungen nicht gerecht. Abzustellen ist insoweit beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie zuletzt Urteil der 6. Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 –). Nach dem seit 01.01.2002 unverändert gebliebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfeverordnung – BhVO – gelten die Aufwendungen „als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels“. Maßgeblich ist demnach hier, da es um Aufwendungen geht, die im Januar 2014 entstanden sind, § 67 SBG in der seit dem 30.11.2012 gültigen Fassung i.V.m. der Beihilfeverordnung – BhVO – in der Fassung ab 20.07.2012. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO sind Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO nicht beihilfefähig Aufwendungen für solche Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen. Dieser Beihilfeausschluss ist jedoch unwirksam, weil es an einer Härtefallregelung in der Beihilfeverordnung des Saarlandes fehlt (Urteile der Kammer vom 12.06.2014 – 6 K 492/13 und 6 K 760/13 –; die letztgenannte Entscheidung betrifft Beihilfe zu den Aufwendungen für das Mittel Viridal). Für den Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen, gibt es zwar sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 – 2 C 10.07 –, bei JURIS) ausgeführt: „Die Rechtfertigung des vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur symptomatischen Behandlung der erektilen Dysfunktion findet sich in der Erwägung, dass dieses Leiden sich unabhängig davon auswirkt, ob es die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung wie etwa eines Prostatatumors ist, oder ob es als Folge des natürlichen Alterungsprozesses eintritt. Die erektile Dysfunktion stellt zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar. Ihre Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa beim behandlungsbedürftigen Bluthochdruck, beim Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können. Sie hängt wesentlich vom steuerbaren Willen des Betroffenen ab; die Behandlung als solche und die Häufigkeit der Anwendung medizinischer Mittel unterliegen der freien Entscheidung des von der Erkrankung Betroffenen. Ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich gesund zu erhalten, und ohne die Gefahr weitergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schädigungen kann der Betroffene auf die Behandlung je nach seinen individuellen Lebensbedürfnissen teilweise, überwiegend oder auch ganz verzichten. Damit erweist sich die Einschätzung der Beklagten als zutreffend, dass die bei der Behandlung der erektilen Dysfunktion zur Anwendung kommenden Medikamente ungeachtet des medizinischen Hintergrundes des Leidens letztlich doch ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität dienen. Es ist deswegen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit nicht zu beanstanden, potenzsteigernde Arzneimittel als Mittel einzustufen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Ursache der erektilen Dysfunktion in einem an sich behandlungsbedürftigen oder nicht mehr behandelbaren Leiden wurzelt. Unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsbedürftigkeit können diese Mittel ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz anders als sonstige verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfassten Verantwortungsbereich ausgeschieden werden.“ Die sich aus der saarländischen BhVO ergebenden Einschränkungen der Beihilfe für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen verstoßen gleichwohl gegen höherrangiges Recht. Die Kammer teilt insoweit die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (vgl. Urteil vom 02.02.2011 – 2 K 729/10.KO –, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/75453) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die medizinisch notwendig und im Rahmen der bestehenden Notwendigkeit auch angemessen sind, mit Blick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht rechtswirksam beschränkt ist, wenn es an einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung fehlt, welche vermeidet, dass dem Beamten unvermeidbare Aufwendungen verbleiben, die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 –, NVwZ-RR 2010, 366 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 –, ZBR 2011, 126; alle in JURIS), das zum Leistungsausschluss betreffend die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente durch die Beihilfevorschriften des Bundes ausgeführt hat: „Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten ‚Mischsystems‘ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 , vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - zur Veröffentlichung vorgesehen). … 5. Diesen Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht wird der Ausschluss der Beihilfegewährung für die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV nicht in vollem Umfang gerecht, weil die Beihilfevorschriften insoweit keine Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten enthalten. Zwar ist der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - m.w.N.). Jedoch hält die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 und vom 7. November 2002 a.a.O. ). Demgegenüber werden die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV auch dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BhV). Dies mag zwar die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten ‚Mischsystems‘ aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge kann der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Solche Folgen können etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordert, um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. An einer solchen Härtefallregelung fehlt es in Bezug auf den Leistungsausschluss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV. … „6. Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht muss auch während des Übergangszeitraums bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes Rechnung getragen werden. Wie dargelegt steht sie der vorläufigen weiteren Anwendung der Ausschlussregelungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV nicht entgegen. Sie verlangt jedoch, unzumutbare Härten zu vermeiden, die sich in Einzelfällen ergeben können. Hierfür bedarf es einer abstrakt-generellen Härtefallregelung, wie sie die Beihilfevorschriften in § 12 Abs. 2 enthalten. Danach sind die in § 12 Abs. 1 BhV vorgeschriebenen Eigenbehalte für bestimmte beihilfefähige Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, sobald diese Abzüge für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die festgelegte finanzielle Belastungsgrenze überschreiten.“ (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, a.a.O.). Die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zum Beihilferecht des Bundes ergangen. Die Ausführungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seiner daraus resultierenden Verpflichtung, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härtefallregelung zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, gelten jedoch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in gleicher Weise für die Länder. Sie sind zudem – vorausgesetzt die herkömmlichen beihilferechtlichen Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit sind erfüllt – auf alle Leistungsausschlüsse und -beschränkungen übertragbar, die abstrakt-generell geeignet sind, in besonderen Einzelfällen Härten im vorstehend dargelegten Sinne hervorzurufen. Hierauf hat bereits die früher zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hingewiesen und klargestellt, dass Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen zur Vermeidung einer fürsorgepflichtwidrigen Entscheidung einer verfassungskonformen Ergänzung in Gestalt einer Härtefallregelung bedürfen (VG Saarlouis, Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –, veröffentlicht in JURIS). Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit in Analogie zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, a.a.O.) die für Eigenanteile geregelten Belastungsgrenzen gemäß § 15 Abs. 7 BhVO Fassung 2009 entsprechend angewandt und insoweit betont, dass diese Regelung nur übergangsweise gelte, bis eine den Anforderungen der Fürsorgepflicht genügende Härtefallregelung für Leistungsausschlüsse und -beschränkungen in die BhVO ausdrücklich aufgenommen werde (VG Saarlouis, Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –, a.a.O., JURIS-Rdnr. 54). Diesem Hinweis ist der Verordnungsgeber im Saarland indes nicht gefolgt. Eine abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung der BhVO nicht aufgenommen. Im Gegenteil ist die bis dahin nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprechend angewandte Regelung betreffend die Belastungsgrenzen im Rahmen der erfolgten Neuregelung und insbesondere der Einführung der Kostendämpfungspauschalen ersatzlos gestrichen worden, so dass ihrer verfassungskonformen analogen Anwendung zur Vermeidung von Härtefällen der Boden entzogen worden ist. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 7 BhVO in der Fassung ab 2011 keine Härtefallregelung ist, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehalten wird. Die Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich mit § 15 Abs. 7 Satz 6 BhVO Fassung 2009 und ermöglicht es der Festsetzungsstelle nach deren Ermessen („kann“), in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz zu erhöhen. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Beihilfebemessungssätzen und den ihrer typisierenden Festlegung zugrunde liegenden Leitvorstellungen des Normgebers zu sehen. Die Beihilfen ergänzen die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Mit den Dienst- und Versorgungsbezügen, die grundsätzlich dazu bestimmt sind, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu decken, werden auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung und Versorgung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten oder Versorgungsempfängers ergänzend und in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten oder Versorgungsempfängers durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36.02 –, BVerwGE 118, 277 m.w.N.; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, 121, Erg.-Lfg., Stand August 2010, Rdnr. 6 zu § 46 BBhV mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die dem Beamten zumutbare gesundheitliche Eigenvorsorge erfolgt beispielsweise durch die Bildung von Rücklagen für den Krankheitsfall, den Abschluss einer ergänzenden privaten Krankenversicherung oder die Entrichtung von Beiträgen zu einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung. Die typisierende Festlegung personenbezogen gestaffelter Bemessungssätze ist dementsprechend unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Systeme der privaten Krankenversicherung einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits erfolgt. Dabei wurde zur Vermeidung von Übererstattungen eine 100%-Grenze eingeführt, durch welche die Summe aus Beihilfe und Erstattungsbetrag einer Krankenversicherung auf die tatsächlichen Aufwendungen begrenzt wurde, weil der Beihilfeberechtigte zwar volle Kostendeckung, aber keinen Gewinn durch Krankheit sollte erzielen können (vgl. Schröder/Beckmann/Weber a.a.O., Rdnr. 1 zu § 46 BBhV m.w.N.). Der Bemessungssatz ist für die unterschiedlichen Gruppen der Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen differenziert festgelegt. Die unterschiedlichen Bemessungssätze berücksichtigen dabei im Wege einer typisierenden Festlegung den unter Alimentationsgesichtspunkten unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Gruppen an Beihilfe. Beispielsweise ist der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Kinder höher angesetzt, da die genannten Gruppen üblicherweise über kein oder ein nur geringes eigenes Einkommen verfügen (vgl. die amtliche Begründung bei Schröder/Beckmann/Weber a.a.O., Rdnr. 13 zu § 46 BBhV). Vor diesem Hintergrund erfasst eine Härtefallregelung, die in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zulässt, atypische Fallgestaltungen, denen die typisierend festgelegten Bemessungssätze nicht gerecht werden, weil im Einzelfall die vorstehend genannten insoweit maßgeblichen Kriterien, nämlich die Einkommensverhältnisse und die damit verbundene Möglichkeit einer zumutbaren gesundheitlichen Eigenvorsorge, vom typischen Regelfall in existenzgefährdendem Ausmaß grundlegend abweichen. Eine derartige Ausnahmeregelung, die lediglich in ganz eng umgrenzten Lebenssituationen und demgemäß nur in sehr seltenen Fällen zur Anwendung kommen kann (vgl. Schröder/Beckmann/Weber a.a.O., Rdnrn. 10 und 12 zu § 47 BBhV), entspricht offensichtlich nicht der Härtefallregelung, die das Bundesverwaltungsgericht nach der oben zitierten Rechtsprechung unter Fürsorgegesichtspunkten zum Ausgleich solcher Härten für geboten erachtet, die im Einzelfall mit beihilferechtlichen Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüssen bezüglich eines konkreten Bedarfs verbunden sein können. Hiervon ist offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen, das in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – die Notwendigkeit einer normativen Regelung zum Ausgleich von Härten als Folge beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse und -beschränkungen betont hat, ohne insoweit auf die in § 14 Abs. 6 Nr. 2 der seinerzeit zur Anwendung gelangten Beihilfevorschriften des Bundes - BBhV - vorgesehene Möglichkeit einer Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes in Ausnahmefällen auch nur einzugehen. Fehlt es nach alledem in der saarländischen BhVO an einer normativen Härtefallregelung der vorstehend beschriebenen Art, so werden die in der BhVO vorgesehenen Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen in Bezug auf die dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 1 BhVO beihilfefähigen notwendigen und angemessenen Aufwendungen der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, a.a.O.; s. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 zur BBhV unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 – 13 K 904/10 – und Urteil vom 17.12.2010 – 13 K 7034/09 –, zitiert nach JURIS). Hiervon ausgehend hat die Kammer bisher in Anwendung der ab dem 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassungen der BhVO verschiedentlich geprüft, ob – angesichts des Fehlens einer Härtefallregelung – unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Beihilfeanspruch hergeleitet werden kann, und dies in den Fällen verneint, in denen für den Beihilfeberechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das Eintreten eines Härtefalls offensichtlich nicht zu befürchten war (vgl. etwa die Urteile vom 24.07.2013 – 6 K 1411/12 –, vom 23.05.2013 – 6 K 2/13 –, vom 13.03.2013 – 6 K 602/12 – und vom 04.09.2012 – 6 K 1839/11 –). Hieran hält die Kammer ausdrücklich nicht fest. Der saarländische Gesetzgeber selbst hat als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG in § 67 SBG den Anspruch auf Beihilfe zu notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen normiert und in § 67 Abs. 10 SBG dem Verordnungsgeber die Regelung näherer Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge und des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, übertragen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich demgemäß aus § 67 Abs. 1 und 2 und Abs. 10 i.V.m. § 4 Abs. 1 BhVO und § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO. Der Landesgesetzgeber hat den Beihilfeanspruch, um seiner Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 5 GG als Dienstherr zu genügen, somit grundsätzlich dahingehend geregelt, dass notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall beihilfefähig sind. Eines unmittelbaren Rückgriffs auf Art. 33 Abs. 5 GG bedarf es insoweit nicht. Zu prüfen ist vielmehr, ob die vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 67 Abs. 10 SBG normierten Leistungsausschlüsse und -beschränkungen von danach grundsätzlich zu bejahenden Beihilfeansprüchen rechtswirksam sind. Ist dies nicht der Fall, so bleibt es bei dem einfachgesetzlich normierten Beihilfeanspruch. Es ist dann angesichts des insoweit gegebenen weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 – 2 C 24.07 –, zitiert nach JURIS) nicht Sache des Gerichts, zu überprüfen, ob dieser Beihilfeanspruch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unabdingbar ist. Die Leistungsausschlüsse und -beschränkungen, die in den bis zum 31.12.2010 gültig gewesenen Fassungen der BhVO geregelt waren, sind in der Rechtsprechung der Kammer berücksichtigt worden, weil sie verfassungskonform durch eine analoge Anwendung der für Eigenanteile geregelten Belastungsgrenzen gemäß § 15 Abs. 7 BhVO Fassung 2009 zu ergänzen waren. Mit dem ersatzlosen Wegfall dieser Härtefallregelung kommt deren analoge Anwendung nicht mehr in Betracht. Es obliegt dem Verordnungsgeber, normative Vorkehrungen zu treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Dem erkennenden Gericht hingegen ist es verwehrt, ersatzweise eigene Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls aufzustellen. Führt also das Fehlen einer normativen Härtefallregelung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen in Bezug auf notwendige und wirtschaftliche Aufwendungen im Krankheitsfall den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG generell-abstrakt nicht genügen, und besteht auch nicht die Möglichkeit, eine demselben Regelungswerk zuzuordnende andere Härtefallregelung im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung analog anzuwenden, so kann sich dem Gericht allein die Frage stellen, welche Folgen dies für den Leistungsausschluss bzw. die Leistungsbeschränkung selbst hat. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu beantworten, dass Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen ohne abstrakt-generelle normative Härtefallregelung als solche mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und daher unwirksam sind, was das Gericht, da es sich insoweit um untergesetzliche Normen handelt, ohne Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG inzident feststellen kann. Das wiederum hat zur Folge, dass diese Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unanwendbar sind und es für Aufwendungen im Krankheitsfall unter der Voraussetzung ihrer medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit bei dem uneingeschränkten Beihilfeanspruch aus § 67 Abs. 1 und 2 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – betreffend den Leistungsausschluss nach der BBhV für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zitiert nach JURIS (anders wohl noch OVG Münster, Urteil vom 08.06.2010 – 1 A 1328/08 –, zitiert nach JURIS); ebenso VG Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 – 2 K 729/10.KO –, a.a.O. betreffend die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte nach der BBhV). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diese Rechtsfolge (betreffend den Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die Beihilfevorschriften des Bundes) ebenfalls ausdrücklich hingewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234, zitiert nach JURIS) und ausgeführt: „Allerdings setzt die weitere Anwendbarkeit der Leistungsausschlüsse und -einschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt. Bei weiterer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers über den Zeitraum der laufenden Legislaturperiode hinaus werden die Verwaltungsgerichte im Einzelfall über Beihilfeansprüche allein auf der Grundlage der Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BhV) zu entscheiden haben (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 -).“ Auf diese Ausführungen hat sich auch das OVG Münster in dem oben zitierten Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – gestützt und den geltend gemachten Beihilfeanspruch wegen Rechtsunwirksamkeit des Leistungsausschlusses allein aufgrund der Notwendigkeit und Angemessenheit der zugrunde liegenden Aufwendungen für gegeben erachtet (OVG Münster, Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 –, a.a.O., JURIS-Rn. 89 und 90 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234, zitiert nach JURIS). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung aus den dargelegten Gründen an. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen im vorliegenden Fall medizinisch nicht notwendig gewesen wären, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im Übrigen durch die vom Kläger vorgelegten Atteste seines Urologen belegt, dass der Kläger infolge einer Blasenentleerungsstörung (BPS-Syndrom) auf das Arzneimittel Cialis angewiesen ist. Auch wenn der Einsatz des Mittels Cialis mit dem Wirkstoff Tadalafil bei erektiler Dysfunktion indiziert ist, handelt es sich bei der Behandlung des BPS-Syndroms des Klägers nicht um einen so genannten Off-Label Use, denn der Wirkstoff Tadalafil hat im November 2012 eine Indikationserweiterung erhalten und ist seitdem auch zur Behandlung gegen benignes Prostatasyndrom zugelassen (http://de.wikipedia.org/wiki/Tadalafil). Zweifel an der Angemessenheit der Aufwendungen bestehen ebenfalls nicht. Der Klage war daher stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird mit Blick auf die bereits im Berufungsverfahren anhängigen Grundsatzurteile der Kammer vom 12.06.2014 – 6 K 492/13 und 6 K 760/13 – zugelassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 134,72 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Kosten des Mittels Cialis. Das Mittel mit dem Wirkstoff Tadalafil gehört zu den PDE-5-Hemmern und wird in der Medizin hauptsächlich zur Behandlung der erektilen Dysfunktion eingesetzt. Mit Beihilfeantrag vom 04.02.2014 machte der am 12.12.1961 geborene Kläger unter anderem Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete und von ihm zu einem Apothekenabgabepreis von 269,44 Euro erworbene Mittel Cialis geltend. Mit Beihilfebescheid vom 17.02.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid mit dem Hinweis versehen, das Mittel zähle nicht zu den anerkannten Mitteln im Sinne der BhVO. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs berief sich der Kläger auf zwei ärztliche Stellungnahmen seines Urologen vom 14.12.2012 und vom 13.07.2013. Als Diagnose wird dem Kläger darin unter anderem ein Prostataadenom, eine Blasenentleerungsstörung, BPS-Syndrom (=benignes Protatasyndrom) sowie erektile Dysfunktion bescheinigt. In der ärztlichen Bescheinigung vom 14.12.2012 heißt es hierzu, da Alphablocker beim Kläger zu Schwindel geführt hätten, werde die Anwendung von Cialis, das auch für die Therapie des BPS zugelassen sei und zudem die Erektionsstörungen mittherapieren könne, empfohlen. In der Bescheinigung vom 13.07.2013 ist des Weiteren ausgeführt, wegen deutlicher Besserung des BPS-Syndroms mit rückläufigen Restharnmengen und Verbesserung der Erektion werde eine Dauertherapie mit Tadalafil 5 mg/die empfohlen. Weiter trug der Kläger vor, im Hinblick darauf, dass er das Mittel Cialis als medizinisch notwendiges Medikament gegen seine Blasenentleerungsschwäche verwende, habe auch seine private Krankenversicherung die Aufwendungen hierfür anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO seien Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, nicht beihilfefähig. Das gelte auch dann, wenn die erektile Dysfunktion aufgrund einer anderen Diagnose, hier BPS-Syndrom, eingetreten sei. Eine Ausnahme sei nur dann anzunehmen, wenn die genannten Mittel zur Behandlung anderer Krankheiten als der erektilen Dysfunktion notwendig seien. Dies könne der Fall sein, wenn es zur Behandlung dieser anderen Krankheiten zugelassene Arzneimittel nicht gebe, diese im Einzelfall nicht vertragen würden oder sich als nicht wirksam erwiesen hätten. Da von den Mitteln bei benigner Prostatahyperplasie in der ärztlichen Stellungnahme vom 14.12.2012 nur eine Unverträglichkeit der Gruppe der Alphablocker attestiert werde, könne das Mittel Cialis nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Mit am 02.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt er vor, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er, der Kläger, das Mittel Cialis überwiegend zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion einnehme. Grund der ärztlichen Verordnung des Mittels sei allein die Therapie seiner Blasenentleerungsschwäche. Die Verbesserung der erektilen Dysfunktion sei lediglich ein in Kauf genommener positiver Nebeneffekt. Cialis sei von den gesetzlichen Krankenkassen zur Behandlung der Blasenschwäche zugelassen. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach habe mit Urteil vom 14.12.2011 (Az. AN 15 K 11.01568) die Beihilfefähigkeit des Mittels Cialis in derartigen Fällen bestätigt. Der Kläger hat schriftlich beantragt, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2014, AZ: 10266203/C/C51F in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014, AZ: 10266203/C53 zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Beihilfe Aufwendungen für den Erwerb des beantragten Arzneimittels ‚Cialis‘ in Höhe eines Betrages von € 269,44 als beihilfefähig anzuerkennen.“ Der Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Mit Beschluss vom 31.07.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.