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Urteil

6 K 475/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0910.6K475.14.0A
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Leitsätze
1. Das Aufstellen gewerblicher Alkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 SStrG (juris: StrG SL) dar; entsprechendes gilt für solche Container, die auf privaten Flächen so aufgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind.(Rn.17) (Rn.19) 2. Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 SStrG (juris: StrG SL) ermächtigt bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Untersagung des weiteren Aufstellens von Altkleider- und Altschuhsammelcontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.(Rn.28)
Tenor
Ziffer 7 und Ziffer 8 des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 05.03.2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufstellen gewerblicher Alkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 SStrG (juris: StrG SL) dar; entsprechendes gilt für solche Container, die auf privaten Flächen so aufgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind.(Rn.17) (Rn.19) 2. Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 SStrG (juris: StrG SL) ermächtigt bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Untersagung des weiteren Aufstellens von Altkleider- und Altschuhsammelcontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.(Rn.28) Ziffer 7 und Ziffer 8 des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 05.03.2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Klägerin ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die bei sachgerechtem Verständnis des Klagebegehrens der Klägerin auf Aufhebung der Ziffer 2 bis Ziffer 5 sowie Ziffer 7 und Ziffer 8 des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreis M-W vom 05.03.2014 gerichtete Klage ist zulässig, hat überwiegend aber keinen Erfolg. Die unter Ziffer 2 und Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber der Klägerin ergangene Aufforderung, sämtliche von ihr im Stadtgebiet der Beklagten sowohl auf öffentlicher Wegfläche zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container als auch auf Privatgrundstücken aufgestellten und nur über öffentliche Wegfläche zu befüllende und zu entleerende Altschuh- und Altkleidersammelcontainer spätestens bis zum 30.11.2013 zu entfernen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet diese Aufforderung in § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG. Danach kann, sofern eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG liegen vor. Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhsammelcontainern auf öffentlichen Weg- und Straßenflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG dar. Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 SStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet. Gewidmet sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze zu Verkehrszwecken, d.h. zum Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr. Dieser Widmungszweck beinhaltet nicht das Abstellen von Gegenständen und damit auch nicht die Aufstellung von Altkleider- und Altschuhsammelcontainern im öffentlichen Straßenraum. Dies geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist, was offenbar auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, als Sondernutzung zu werten. Vgl. etwa OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014, 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014, 11 A 2816/12, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2013, 1 D 300/13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N. Entsprechendes gilt aber auch für solche Altkleider- und Altschuhsammelcontainer, die auf privaten Flächen so aufgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind. Personen, die zum Befüllen eines Altkleider- und Altschuhsammelcontainers im öffentlichen Straßenraum ihr Fahrzeug anhalten und verlassen müssen und/oder eine öffentliche Straßenfläche betreten müssen, handeln nicht mehr im Rahmen des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SStrG zugelassenen Gemeingebrauchs. Die mit dem Befüllen eines solchermaßen aufgestellten Altkleider- und Altschuhsammelcontainers verbundenen Handlungen, wie etwa Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung, sind keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen. Ist ein Altkleider- und Altschuhsammelcontainer derart aufgestellt, dass er sich, wie auf dem von der Beklagten am 30.01.2014 aufgenommen Lichtbild eines Altkleider- und Altschuhsammelcontainers der Klägerin abgebildet, zwar auf einem im Privateigentum stehenden Grundstück befindet, allerdings nur von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche aus befüllt werden kann, stellt dies grundsätzlich eine Sondernutzung dar. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014, 11 A 2816/12, a.a.O., und Beschluss vom 25.09.2013, 11 B 798/13, zitiert nach juris; ferner VG Mainz, Beschluss vom 12.03.2014, 6 L 123/14.MZ, VG Neustadt, Beschluss vom 27.02.2013, 4 L 90/13.NW, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.212, 16 K 7510/11, jeweils zitiert nach juris Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt nur dann nicht vor, wenn die Benutzung eines auf einem Privatgrundstück abgestellten Altkleider- und Altschuhsammelcontainers nicht mehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfindet. Solche Sammelcontainer werden von der entsprechenden Entfernungsanordnung der Beklagten unter Ziffer 3 des Bescheides indes ersichtlich nicht erfasst. Da es für auf Privatgrundstücken aufgestellte Altkleider- und Altschuhsammelcontainer, sofern deren Befüllung und Entleerung nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist, mithin ebenso wie auch für das Aufstellen eines Altkleider- und Altschuhsammelcontainers unmittelbar auf öffentlichen Weg- und Straßenflächen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf, die Klägerin eine solche Sondernutzungserlaubnis indes nicht besitzt, diese nicht einmal beantragt hat, durfte die Beklagte auf der Grundlage von § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten und damit rechtswidrigen Sondernutzung ergreifen. Die an die Klägerin ergangene Aufforderung, sämtliche von ihr im Stadtgebiet der Beklagten sowohl auf öffentlicher Wegfläche als auch auf Privatgrundstücken aufgestellten und nur über öffentliche Wegfläche zu befüllende und zu entleerende Altkleider- und Schuhsammelcontainer zu entfernen, erweist sich auch als im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG erforderliche und ermessensgerechte Maßnahme. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin, zu einer über die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 ergangene Aufforderung, den auf dem Bürgerplatz Besseringen aufgestellten Altkleider- und Altschuhsammelcontainer zu entfernen, hinausgehenden pauschalen Entfernungsverfügung habe keine Veranlassung bestanden, nicht durch. Entgegen ihrem Vorbringen handelt es sich bei dem besagten, von der Klägerin auf dem Bürgerplatz B aufgestellten und von ihr zwischenzeitlich wieder entfernten Altkleider- und Altschuhsammelcontainer gerade nicht um den einzigen von ihr im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Sammelcontainer. Vielmehr wurde von Mitarbeitern der Beklagten am 30.01.2014 festgestellt und von diesen durch eine gefertigte Lichtbildaufnahme belegt, dass von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten ein weiterer Altkleider- und Altschuhsammelcontainer aufgestellt worden war, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein. Von daher bestand für die streitgegenständliche Entfernungsverfügung der Beklagten ein hinreichender Anlass, zumal allein die Klägerin weiß, welche Altkleider- und Altschuhsammelcontainer sie an welchen Orten im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt hat. Allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Wege- und Straßenflächen erforderlichen Sondernutzungserlaubnis berechtigt die Beklagte als Straßenbaubehörde dabei im Regelfall zu entsprechenden Maßnahmen nach § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG. Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2011, 11 A 2511/10, NVwZ-RR 2012, 422, m.w.N., sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.1991, 2 Bs 47/91, DÖV 1992; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013, 4 K 3151/13, a.a.O., und VG Kassel, Urteil vom 25.07.2013, 2 K 41/13.KS, zitiert nach juris Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die von ihr unerlaubt vorgenommene Sondernutzung hätte. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bislang keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gestellt hat, liegt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG aber im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen hier auf Null reduziert sein könnte, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Dem dürfte im Übrigen bereits entgegenstehen, dass die Klägerin die Öffentlichkeit offenbar bewusst hinsichtlich der Nutzung ihrer Altkleider- und Altschuhsammelcontainers täuscht, indem sie etwa durch einen auf dem in B auf dem Bürgerplatz aufgestellten Altkleider- und Altschuhsammelcontainer aufgebrachten Aufkleber darauf hingewiesen hatte, dass der Container genehmigt und bei den zuständigen Behörden nach dem KrWG angezeigt worden sei, obwohl eine Anzeige der gewerblichen Sammlung durch die Klägerin bei dem zuständigen Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes nach den Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, nicht erfolgt war. Auch die in Ziffer 4 und Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises M-W vom 05.03.2014 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagung, weitere Sammelcontainer für Altkleider und -schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten, die nur über öffentliche Wegfläche befüllt und entleert werden können, aufzustellen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher ebenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG ermächtigt zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung. Darunter fällt nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur die Anordnung der Beendigung einer aktuell andauernden unerlaubten Sondernutzung, sondern auch die Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese schon stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist. Jedenfalls dann, wenn fortlaufend oder wiederholt eine unerlaubte Sondernutzung ausgeübt wird und deren Fortsetzung nach den Umständen des Falles zu erwarten steht, besteht für die Beklagte als Straßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren unerlaubten Sondernutzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Beklagte nicht ununterbrochen das gesamte öffentliche Straßennetz ihres Zuständigkeitsbereichs auf eine erneute unerlaubte Aufstellung entsprechender Altkleider- und Altschuhsammelcontainer hin kontrollieren kann, um dagegen mit einer Anordnung, die ausgeübte unerlaubte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, ist sie berechtigt, mit einer Unterlassungsverfügung gegen eine zu erwartende weitere unerlaubte Sondernutzung vorzugehen. Andernfalls wäre in diesen Fällen keine effektive Beendigung unerlaubter Sondernutzungen möglich. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014, 5 S 1775/13, NVwZ-RR 2014, 507, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.12.2012, 11 B 1330/12, AbfallR 2013, 89, und vom 21.10.1996, 23 B 2966/95, zitiert nach juris Davon ausgehend war auch die Untersagung des Aufstellens weiterer Altkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten, die nur über öffentliche Wegfläche befüllt und entleert werden können, rechtmäßig. Insbesondere bestand für die auf Verhinderung weiterer unerlaubter Sondernutzungen durch die Klägerin gerichtete Untersagungsverfügung der erforderliche Anlass. Die Klägerin hatte bereits wiederholt einen Altkleider- und Altschuhsammelcontainer auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Stadtgebiet der Beklagten bzw. auf einem dortigen, im Privateigentum stehenden Grundstück dergestalt aufgestellt, dass dieser nur vom öffentlichen Straßenraum aus benutzt werden konnte. Zudem war der Beklagten bekannt, dass auch außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs weitere Fälle unerlaubter Sondernutzung durch das Aufstellen derartiger Sammelcontainern der Klägerin vorlagen. Vor diesem Hindergrund durfte die Beklagte aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Fortsetzung der Aufstellungspraxis der Klägerin droht und diese auch weiterhin Altkleider- und Altschuhsammelcontainer ohne entsprechende Erlaubnis in ihrem Stadtgebiet aufstellen wird. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG liegt durch die Untersagungsanordnung der Beklagten nicht vor. Die straßenrechtlichen Vorschriften bilden vielmehr den Rahmen, innerhalb dessen ein Gewerbebetrieb ausgeübt werden kann. Insofern steht es der Klägerin auch weiterhin frei, ihrer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des SStrG nachzukommen. Dagegen erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 insoweit als rechtswidrig, als darin unter Ziffer 7 und Ziffer 8 gegenüber der Klägerin für den Fall, dass sie der Entfernungsanordnung in Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides nicht fristgemäß, nicht vollständig oder überhaupt nicht nachkommt (Ziffer 7) bzw. entgegen der Untersagungsanordnung in Ziffer 4 und Ziffer 5 weiterhin Altkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten aufstellt oder aufstellen lässt und diese nur über öffentliche Wegfläche befüllt und entleert werden können (Ziffer 8), ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro pro illegal aufgestellten Container bzw. die unverzügliche Entfernung und Inrechnungstellung der Beseitigungskosten angedroht wurde; in diesem Umfange verletzen die bezeichneten Bescheide die Klägerin in ihren Rechten und unterliegen daher insoweit der Aufhebung durch das Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gleichzeitige Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro pro illegal aufgestellten Altkleider- und Altschuhsammelcontainer und der zwangsweisen Entfernung eines solchen Sammelcontainers verstößt gegen das sog. Kumulationsverbot, wie es sich für das hier maßgebliche Landesrecht aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ergibt. Nach dieser Vorschrift muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass der Betroffene die Folgen eines Verstoßes im Voraus absehen kann. Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung ein- und derselben Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht ist damit nicht vereinbar. Vgl. dazu auch Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2011, § 13 VwVG Rdnr. 4; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Auflage, 2009, § 13 VwVG, Rdnr. 77 ff. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 707 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf insgesamt 10.000 Euro, wobei das Gericht das gegen die Entfernungs- sowie Untersagungsanordnung gerichtete Klagebegehren jeweils mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro bewertet. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Altkleider und -schuhe sammelt und verwertet. Am 07.11.2013 stellte die beklagte Stadt durch zwei ihrer Mitarbeiter fest, dass auf dem Bürgerplatz B., Gemarkung B., Flur 6, Parzelle 100/3 auf öffentlichem Grund ein Altkleider- und Schuhsammelcontainer der Klägerin aufgestellt war, ohne dass der Klägerin dafür eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden war. Mit Bescheid vom 12.11.2013 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, diesen Sammelcontainer für Altkleider und -schuhe bis zum 19.11.2013 zu entfernen (Ziffer 1 und Ziffer 6 des Bescheides). Des Weiteren wurde die Klägerin unter Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides aufgefordert, sämtliche von ihr im Stadtgebiet der Beklagten auf öffentlicher Wegfläche zum Zwecke der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container unverzüglich, spätestens bis zum 30.11.2013 (Ziffer 2), sowie sämtliche von ihr im Stadtgebiet der Beklagten auf Privatgrundstücken aufgestellten und nur über öffentliche Wegfläche zu befüllende und zu entleerende Altschuh- und Altkleidersammelcontainer spätestens bis zum 30.11.2013 zu entfernen (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides wurde der Klägerin darüber hinaus die Aufstellung weiterer Sammelcontainer für Altkleider und -schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen der Beklagten (Ziffer 4) sowie auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten, die nur über öffentliche Wegfläche befüllt und entleert werden können (Ziffer 5), untersagt. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nach Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheides nicht fristgemäß, nicht vollständig oder überhaupt nicht nachkommt, wurde ihr unter Ziffer 7 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro pro illegal aufgestellten Container angedroht und weiter erklärt, dass derartige Container nach Fristablauf entfernt und der Klägerin die Beseitigungskosten in Rechnung gestellt würden. Unter Ziffer 8 des Bescheides wurde der Klägerin für den Fall, dass sie entgegen der Untersagung in Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides weiterhin Sammelcontainer für Altkleider und -schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen der Beklagten oder auf Privatgrundstücken im Stadtgebiet der Beklagten, die nur über öffentliche Wegfläche befüllt oder entleert werden könnten, aufstellen oder aufstellen lässt, ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro pro illegal aufgestellten Container angedroht; darüber hinaus würden auch derartige Container seitens der Beklagten unverzüglich entfernt und der Klägerin die Beseitigungskosten in Rechnung gestellt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei der Stellfläche „Bürgerplatz B.“ um Grundeigentum der Beklagten handele und diese dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sei. Handlungen wie die Nutzung eines Kleidercontainers seien keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienten, sondern ausschließlich der gewerblichen Tätigkeit des Containeraufstellers zuzurechnen. Damit handele es sich nicht um zulässigen Gemeingebrauch, sondern um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Eine Nutzung der dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Flächen über den Gemeingebrauch hinaus stelle gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der städtischen Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Fußgängerzonen eine Sondernutzung dar, die ebenso wie die Nutzung des Grundeigentums einer Erlaubnis bedürfe. Da der Klägerin für die Aufstellung der Sammelcontainer weder eine Erlaubnis erteilt, noch eine solche von ihr beantragt worden sei, liege eine unzulässige Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor, die unverzüglich zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen sei. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 8 SStrG könnten bei einer Benutzung ohne Erlaubnis die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes getroffen werden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit ergänzendem Schreiben vom 06.02.2014 geltend machte, der in Ziffer 1 des Bescheides vom 12.11.2013 bezeichnete Container befinde sich nicht mehr vor Ort, so dass sich die Verfügung insoweit erledigt habe. Die im Übrigen in dem Bescheid ausgesprochenen Entfernungen bzw. Untersagungen seien rechtswidrig, da hierfür kein Anlass bestanden habe. Es seien keine konkreten Aufstellorte der Container genannt worden. Eine Verfügung „auf Vorrat“ und „ins Blaue hinein“ sei nicht zulässig. Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 SStrG lasse nur Maßnahmen zur Beseitigung eines bereits eingetretenen rechtswidrigen Zustandes zu. Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14.02.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises M-W vom 05.03.2014 wurde das Widerspruchsverfahren hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2013 eingestellt und der Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Verfahren hinsichtlich der in der Verfügung der Beklagten unter Ziffer 1 angeordneten Beseitigung eines Sammelcontainers in Besseringen erledigt und daher einzustellen gewesen sei, nachdem der Sammelcontainer zwischenzeitlich von der Klägerin entfernt worden sei. Im Übrigen sei die Verfügung der Beklagten rechtmäßig. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufforderung, sämtliche von ihr im Stadtgebiet der Beklagten auf öffentlicher Wegfläche aufgestellten Container zum Zweck der Altschuh- und Altkleidersammlung zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen, finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG. Sowohl das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßenflächen als auch das Aufstellen solcher Container auf privaten Flächen dergestalt, dass diese nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen seien, stelle ein Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG dar, für die es einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedürfe. Da die Klägerin eine solche Sondernutzungserlaubnis nicht besitze, habe die Beklagte gemäß § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten und damit rechtswidrigen Sondernutzung ergreifen dürfen. Allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen der Straßenbaubehörde. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das der Beklagten hinsichtlich der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 SStrG zustehende Ermessen auf Null reduziert sein könnte, seien ungeachtet dessen, dass die Klägerin bislang offenbar keinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt habe, nicht erkennbar. Die verfügte Beseitigungsanordnung erweise sich auch als hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 SVwVfG. Ferner schließe das der Beklagten als Straßenbaubehörde nach § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG zustehende Recht, die rechtswidrige Nutzung einer Straße zu untersagen, auch die Befugnis zum Erlass von Unterlassungsverfügungen mit ein. Jedenfalls dann, wenn fortlaufend oder wiederholt eine unerlaubte Sondernutzung ausgeübt werde und deren Fortsetzung nach den Umständen des Falles zu erwarten sei, bestehe für die Straßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren unerlaubten Sondernutzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die unter Ziffer 7 und Ziffer 8 des Bescheides der Beklagten angedrohten Zwangsgelder erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig. Diese beruhten auf den §§ 13 Abs.1 Satz 2 Nr. 1, 19 und 20 SVwVG und seien auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Aufstellung der Altkleidercontainer um eine gewerbliche Tätigkeit handele und die Klägerin die Container über das gesamte Stadtgebiet des Beklagten verteile sowie nach Bedarf umstelle, rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen den ihr mittels Einschreiben mit Rückschein am 07.03.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 01.04.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend macht, die Beklagte habe lediglich die Entfernung des von ihr auf dem öffentlichen Bürgerplatz in B. aufgestellten Containers anordnen dürfen. Für die weiter pauschal angeordnete Entfernung sämtlicher Container sowie die weitergehende Untersagungsverfügung habe dagegen keine Veranlassung beanstanden. Der Beklagten seien keine weiteren Altkleidercontainer bekannt gewesen, die auf öffentlichen Wegen gestanden hätten. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, eine Sondernutzung ohne konkreten Anlass und entsprechende Wiederholungsgefahr zu untersagen. Im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei es nach Feststellung einer unerlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung ausreichend, die Beseitigung nach Prüfung des Einzelfalles und pflichtgemäßer Ermessensausübung anzuordnen. Bloße Schwierigkeiten bei der Überwachung der Aufstellung von Sammelcontainern rechtfertigten keine pauschale Verfügung „ins Blaue hinein“. Auf Privatgelände aufgestellte Sammelcontainer begründeten im Übrigen nicht schon dann eine Sondernutzung, wenn sie über öffentliche Flächen zu füllen seien, sondern nur dann, wenn deren Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Fläche stehen müssten. Es läge ferner ein Eingriff in das Recht auf freie Ausübung ihres Berufes vor, der ohne Vornahme einer Interessenabwägung nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 4 SVwVG vor, da mehrere Zwangsmittel nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewandt werden dürften, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 05.03.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anordnung, die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen, ebenfalls durch § 18 Abs. 8 Satz 1 SStrG gedeckt sei. Da sie nicht ununterbrochen das gesamte öffentliche Straßennetz ihres Zuständigkeitsbereichs auf eine erneute unerlaubte Aufstellung von Altkleidercontainern hin kontrollieren könne, um dagegen mit einer Anordnung, die ausgeübte unerlaubte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, sei sie berechtigt, mit einer Unterlassungsverfügung gegen eine zu erwartende weitere unerlaubte Sondernutzung vorzugehen. Eine fortgeführte unerlaubte Sondernutzung sei im Fall der Klägerin aber zu erwarten gewesen und tatsächlich auch eingetreten. Am 30.01.2014 sei festgestellt worden, dass die Klägerin einen weiteren Sammelcontainer aufgestellt habe, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein. Bei der Standfläche handele es sich zwar um Privateigentum, jedoch sei der Container so aufgestellt worden, dass eine Befüllung und Bewirtschaftung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich sei. Damit wäre auch für die Aufstellung dieses Containers eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass die Klägerin die Öffentlichkeit bewusst und somit vorsätzlich hinsichtlich der Nutzung ihres Sammelcontainers täusche. Ein auf dem Sammelcontainer der Klägerin aufgebrachter Aufkleber besage, dass der Container genehmigt und die Sammlung gemäß KrWG bei der zuständigen Behörde angezeigt sei, obwohl die Klägerin bislang weder einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt habe noch die gewerbliche Sammlung beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes nach den Vorgaben des KrWG angezeigt worden sei. Allein aus diesen Gründen habe davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ignoriere und nicht gewillt sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der vorsätzlichen Verstöße der Klägerin gegen die objektive Rechtsordnung, der Vorspiegelung falscher Tatsachen und der bestehenden Gefahr der Nachahmung bzw. der Wiederholung sei ein nachdrückliches Einschreiten gegen die Praktiken der Klägerin geboten und auch angemessen gewesen. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Klägerin stehe es weiterhin frei, ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nachzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 L 772/14 und 6 K 762/14 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises M-W, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.