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Urteil

6 K 2086/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2015:0414.6K2086.13.0A
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Leitsätze
Für die Frage der Beihilfefähigkeit einer Spezial-Kinderbrille nach saarländischem Beihilferecht kommt es wegen Fehlens einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung allein darauf an, ob die entstandenen Aufwendungen für Gläser und Brillengestell medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen waren.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Beihilfebescheids vom 04.09.2013 in der Fassung seines Teilabhilfe-Bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.08.2013 zu ihren Aufwendungen in Höhe von 687,00 € für die ihrem Sohn S... verordnete Spezial-Kinderbrille Beihilfe in Höhe von weiteren 432,80 € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage der Beihilfefähigkeit einer Spezial-Kinderbrille nach saarländischem Beihilferecht kommt es wegen Fehlens einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung allein darauf an, ob die entstandenen Aufwendungen für Gläser und Brillengestell medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen waren.(Rn.30) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Beihilfebescheids vom 04.09.2013 in der Fassung seines Teilabhilfe-Bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.08.2013 zu ihren Aufwendungen in Höhe von 687,00 € für die ihrem Sohn S... verordnete Spezial-Kinderbrille Beihilfe in Höhe von weiteren 432,80 € zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter; dabei konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Klage, mit der die Klägerin bei - hier auch in Ansehung ihrer anwaltlichen Vertretung gebotener - verständiger Würdigung ihres schriftsätzlichen Klageantrags im Sinne des § 88 VwGO begehrt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Beihilfebescheids vom 04.09.2013 in der Fassung seines Teilabhilfe-Bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 27.08.2013 zu ihren Aufwendungen in Höhe von 687,00 € für die ihrem Sohn S... verordnete Spezial-Kinderbrille Beihilfe in Höhe von weiteren 432,80 € zu gewähren, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Sie ist als solche auch zulässig; insbesondere ist davon auszugehen, dass die am 10.12.2013 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.11.2013 innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist, nachdem sich der Tag der Aufgabe des Widerspruchsbescheids zur Post den übersandten Verwaltungsunterlagen des Beklagten nicht entnehmen lässt, so dass die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG nicht greift und der Beklagte seiner sich daraus ergebenden Beweislast für einen den Lauf der Klagefrist auslösenden vorherigen Zugang des Widerspruchsbescheides nicht genügt hat. vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 41 Rz. 20, 43 Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in der geltend gemachten Höhe zu ihren Aufwendungen für die ihrem Sohn verordnete Spezial-Kinderbrille. Der eine die Gewährung einer Beihilfe von mehr als 116,80 € versagende Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 in der Fassung seines Teilabhilfe-Bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser zum einen mit den Vorschriften selbst, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, in Einklang steht (1.) und ob zum andern sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (2.). vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, BVerwGE 32, 352; BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195 1. Mit den maßgeblichen Beihilfevorschriften steht die Versagung weiterer Beihilfe hier in Einklang. Diese lassen vorliegend – für sich genommen - die Gewährung einer weiteren Beihilfe nicht zu. Nach der gesetzlichen Grundlage des § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG werden Aufwendungen für Sehhilfen nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie stark Sehbehinderten erstattet. Zwar hat der am 11.01.2011 geborene Sohn S... der Klägerin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Allerdings werden gemäß § 67 Abs. 10 SBG, soweit hier von Interesse, die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere auch des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Hilfsmitteln, durch Rechtsverordnung geregelt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Alt. 2 der danach anzuwendenden Saarländischen Beihilfeverordnung - BhVO - bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel nach den Anlagen 2 bis 4. Die hier einschlägige Anlage 4 sieht in Tz. 1 Sätze 1 und 2 vor, dass Auslagen für Hilfsmittel in angemessener Ausführung, die vom Arzt (ggf. Amts- oder Facharzt) auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich verordnet sind, als beihilfefähig anerkannt werden, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen der Anlage 4 Höchstbeträge nicht festgelegt sind. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für verschiedenartige Sehhilfen, darunter auch Brillen, ist in Tz. 4 der Anlage 4 näher geregelt. Tz. 4 Sätze 1 und 2 bestimmen zunächst, dass es bei einer erstmalig beschafften Sehhilfe der schriftlichen Verordnung des Augenarztes bedarf und für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers genügt (wobei hier auch für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe eine schriftliche augenärztliche Verordnung vorliegt, so dass diesen Bestimmungen insoweit Rechnung getragen ist). Tz. 4.1 lautet sodann wie folgt: „Aufwendungen für eine Brille sind - einschließlich Handwerkerleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: …“ Für eine Brille mit besonderen Gläsern werden weiter in Tz. 4.2 bestimmte Mehraufwendungen in dort bezeichneter Höhe als beihilfefähig anerkannt. Mit dem Beihilfebescheid vom 04.09.2013 hat der Beklagte zunächst gemäß Tz. 4.1 den Höchstbetrag für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien, Einstärkengläser zylindrisches Glas, in Höhe von 41,00 € je Glas sowie gemäß Tz. 4.2 Buchst. a Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, wie es unabhängig von der Gläserstärke für Kinder bis zum 14. Lebensjahr vorgesehen ist, mit einem Höchstbetrag von zusätzlichen 21,00 € je Glas, insgesamt also mit einem Betrag von 62,00 € je Glas und damit 124,00 € für beide Gläser, als beihilfefähig anerkannt. Mit Teilabhilfebescheid vom 06.11.2013 hat der Beklagte darüber hinaus auch entsprechend Tz. 4.2 Buchst. b die Aufwendungen für die Tönung mit dem Betrag von zusätzlichen 11,00 € je Glas als beihilfefähig anerkannt (so dass dahinstehen kann, ob hier eine der in Tz. 4.2 Buchst. b aufgeführten Indikationen erfüllt ist); daraus ergibt sich ein als beihilfefähig anerkannter Gesamtbetrag in Höhe von 73,00 € je Glas und damit von 146,00 € für beide Gläser. Soweit der Klägerin für die Gläser ausweislich der Optikerrechnung vom 11.07.2013 demgegenüber Aufwendungen in Höhe von 176,00 € je Glas (352,00 € für beide Gläser) entstanden sind, sind die über die als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen hinausgehenden Beträge nach der Beihilfeverordnung selbst – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der aufgeführten Vorschriften - nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind nach der Beihilfeverordnung die Aufwendungen für die Brillenfassung in Höhe von 335,00 €. Vielmehr schließt Tz. 4.1 eine Brillenfassung ausdrücklich von den beihilfefähigen Aufwendungen für eine Brille aus. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Sohn S... der Klägerin ausweislich der Optikerrechnung vom 11.07.2013 sowie des ärztlichen Attests vom 02.10.2013 ein besonders schmales Titandrahtgestell benötigt, um das gleichzeitige, sichere und behinderungsfreie Tragen eines Hörgerätes (HdO-Gerät) zu ermöglichen. Denn Tz. 4.1 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BhVO schließt nach seinem zitierten eindeutigen und nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut Brillenfassungen generell und damit auch hinsichtlich der Mehraufwendungen für ein ggf. erforderliches besonders aufwendiges Brillengestell von der Beihilfefähigkeit aus. Etwas anderes ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht daraus, dass - gemäß Tz. 2.1 (Stichwort „Hörgeräte“) der Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BhVO - Hörbrillen als, unter den oben dargestellten weiteren Voraussetzungen, grundsätzlich beihilfefähig anerkannt sind. Denn eine Sehbrille bleibt eine Sehbrille, auch wenn sie hier einer Hörbrille hinsichtlich ihrer optischen Teil-Funktion entsprechen mag. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine Hörbrille - wie klägerseitig substantiiert und plausibel vorgetragen und mit fachärztlichem Attest vom 02.10.2013 („Hörbrille in diesem Fall nicht indiziert“) untermauert sowie vom Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten wurde - für den Sohn S... der Klägerin bereits angesichts seines Alters nicht verfügbar und ungeeignet sowie zudem teurer als eine Sehbrille plus ein separates Hörgerät ist. Nach den maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften ist vielmehr eindeutig zwischen Sehbrillen und Hörbrillen zu unterscheiden und sind Brillenfassungen für Sehbrillen auch bei Vorliegen besonderer Umstände generell und damit auch vorliegend nicht beihilfefähig. Nach den Regelungen der Saarländischen Beihilfeverordnung entsteht der Klägerin daher kein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe. 2. Entgegen den Regelungen der Saarländischen Beihilfeverordnung hat die Klägerin indes gleichwohl Anspruch auf die von ihr begehrten weiteren Beihilfeleistungen. Denn nach der neueren Rechtsprechung der Kammer halten sich die maßgeblichen Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall nicht in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens; insbesondere ist danach die darin erfolgende Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Vielmehr verstoßen die sich aus der Saarländischen Beihilfeverordnung ergebenden Einschränkungen der Beihilfe für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen nach der Kammerrechtsprechung gegen höherrangiges Recht. Denn in der Saarländischen Beihilfeverordnung fehlt es an einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung, welche vermeidet, dass dem Beamten unvermeidbare Aufwendungen verbleiben, die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht muss aber auch bis zu einer – danach gebotenen – normativen Neuregelung des Beihilferechts des Landes Rechnung getragen werden. Daher ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die medizinisch notwendig und im Rahmen der bestehenden Notwendigkeit auch angemessen sind, mit Blick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach der neueren Rechtsprechung der Kammer nicht rechtswirksam beschränkt (was das Gericht, da es sich insoweit um untergesetzliche Normen handelt, ohne Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG inzident feststellen kann). Das wiederum hat zur Folge, dass diese Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unanwendbar sind und es für Aufwendungen im Krankheitsfall unter der Voraussetzung ihrer medizinischen Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit bei dem uneingeschränkten Beihilfeanspruch aus § 67 Abs. 1 und 2 SBG i.V.m. § 4 Abs. 1 BhVO verbleibt. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung der Kammer und in ausdrücklicher Abkehr von deren früherer Rechtsprechung auch dann, wenn für den Beihilfeberechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das Eintreten eines Härtefalls offensichtlich nicht zu befürchten ist. vgl. grundlegend Urteile der Kammer vom 12.06.2014 – 6 K 492/13 und 6 K 760/13 -, m.w.N., juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 02.02.2011 – 2 K 729/10.KO - Die Kammer sieht sich dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch wenn diese zum Beihilferecht des Bundes ergangen ist, so gilt die ihr zugrunde liegende Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seine daraus resultierende Verpflichtung, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härtefallregelung zu treffen, gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in gleicher Weise für die Länder. Sie ist zudem nach der Kammerrechtsprechung auf alle Leistungsausschlüsse und –beschränkungen übertragbar, die, wie hier, abstrakt-generell geeignet sind, in besonderen Einzelfällen Härten im vorstehend dargelegten Sinne hervorzurufen. zum Bundesbeihilferecht vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 -, juris Demnach kommt es also im vorliegenden Zusammenhang - unabhängig von den Regelungen in der Saarländischen Beihilfeverordnung – auf Grundlage der neueren Kammerrechtsprechung allein darauf an, ob die in Rede stehenden Aufwendungen medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen waren. Dabei bestehen an der medizinischen Notwendigkeit der dem Sohn S... der Klägerin verordneten Spezial-Kinderbrille vorliegend keine Zweifel. Diese Sehhilfe ist ihm zunächst von der Augen-Hochschulambulanz Homburg verordnet worden. Aus der Verordnung ergibt sich insbesondere die medizinische Notwendigkeit der verwendeten aufwendigen Gläser. Die medizinische Notwendigkeit des gewählten Titandrahtgestells wurde vom Augenoptiker ausdrücklich und nachvollziehbar bestätigt. Auch das vorgelegte phoniatrisch-pädaudiologische Attest vom 02.10.2013 führt aus, dass die Versorgung mit einer Hörbrille im Fall des Sohnes der Klägerin nicht indiziert ist und sich die Verwendung eines besonders schmalen Titandrahtgestells hier bewährt hat. Zudem hat die Klägerin die entsprechende Notwendigkeit ausführlich und substantiiert dargelegt. Der Beklagte ist dem weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren und auch nicht im vorliegenden Klageverfahren entgegengetreten. Vielmehr hat er im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 anerkannt, dass das angeführte ärztliche Attest vom 02.10.2013 die medizinische Sinnhaftigkeit der gewählten Sehhilfe bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die medizinische Notwendigkeit der der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die ihrem Sohn S... verordnete Spezial-Kinderbrille in vollem Umfang zu bejahen, und zwar sowohl hinsichtlich der verwendeten aufwendigen Gläser als auch hinsichtlich des gewählten Titandrahtgestells. Ähnlich liegt es hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Angemessenheit. Vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden ärztlichen Sehhilfenverordnung, der Stellungnahme des Augenoptikers, des angesprochenen fachärztlichen Attestes, der Erläuterungen der Klägerin und den diesen nicht entgegentretenden Ausführungen des Beklagten besteht für das erkennende Gericht keine Veranlassung, an der wirtschaftlichen Angemessenheit der konkret gewählten Spezial-Kinderbrille zu zweifeln. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine nach der Saarländischen Beihilfeverordnung grundsätzlich beihilfefähige Hörbrille insgesamt teurer gewesen wäre als die gewählte Kombination aus einer Spezial-Kinderbrille und einem gesonderten HdO-Hörgerät. Sind somit die in Rede stehenden Aufwendungen als medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen anzusehen und damit nach der neueren Kammerrechtsprechung die Voraussetzungen für einen weiteren Beihilfeanspruch vorliegend erfüllt, so kann im Übrigen auch dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang sich ein weiterer Beihilfeanspruch der Klägerin hier bereits aus dem Umstand ergeben könnte, dass die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 SBG Minderjährige ausdrücklich von dem gesetzlichen Beihilfeausschluss für Sehhilfeaufwendungen ausnimmt und die in Rede stehenden Beihilfebeschränkungen folglich und unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 67 Abs. 10 SBG materiell im Gegensatz zu dieser gesetzgeberischen Privilegierung stehen könnten. Nach allem ist der Klage in der aus dem Tenor ersichtlichen Form und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgt die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 432,80 € festgesetzt. Die Klägerin, die als Oberstudienrätin im Landesdienst beihilfeberechtigt ist, begehrt weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Spezial-Kinderbrille für ihren am … 2011 geborenen Sohn S...; der Bemessungssatz für diesen beträgt 80 %. Der Sohn S... der Klägerin leidet an einer Seh- und Höreinschränkung. Die Augen-Hochschulambulanz Homburg verordnete für ihn am 13.06.2013 als Folgeversorgung bei Änderung um mindestens 0,5 Dioptrien eine „Spezial-Kinderbrille, Kunststoffgläser, 1 x 20 %, 1 x 80 % Lichtdämpfung bei Opticusatrophie Nystagmus, wesentl. Sehbehinderung u. deutl. erhöhter Blendempfindlichkeit“ mit beidseitig sphärischen und zylindrischen Gläsern. Außerdem wurde S... nach Angaben der Klägerin am 01.07.2013 wegen linksseitiger hochgradiger, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ein Hörgerät verordnet (die Verordnung befindet sich nicht in den übersandten Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Die Rechnung des Augenoptikers vom 11.07.2013 für die Fernbrille belief sich auf 687,00 € (Brillenfassung 335,00 €, je Glas 176,00 €); die Rechnung enthält folgenden Zusatz: „Das Lindberg Titandrahtgestell ist notwendig, um den nötigen sicheren Brillensitz zu gewährleisten, da zusätzlich noch ein Hörgerät angepasst werden muß. Dieses Gestell erfordert auch höherwertige Brillengläser, da diese bruchfester sind = 1.6 Material“. Auf den u.a. hierzu am 27.08.2013 beim Beklagten eingegangenen Beihilfeantrag der Klägerin wurden insoweit mit Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 124,00 € anerkannt und eine Beihilfe in Höhe von 99,20 € gewährt. Mit Hinweis-Nrn. 0207 und 0214 ist ausgeführt, dass nach den maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen Aufwendungen für Brillen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig seien. In einer weiteren - nicht der vorliegenden Optikerrechnung und auch keiner weiteren Rechnungsposition zugeordneten - Hinweis-Nr. 0220 heißt es, dass Aufwendungen für Brillen bzw. Kontaktlinsen seit dem 01.01.2011 nicht mehr beihilfefähig seien; dies gelte nicht bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie bei einer starken Sehschwäche oder Blindheit. In einer „Erläuterung zur Brillenrechnung“ ist angegeben, für die Rechnung vom 11.07.2013 seien je Glas 62,00 € beihilfefähig. Gegen diesen Beihilfebescheid legte die Klägerin mit Eingang beim Beklagten vom 02.10.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihrem Sohn S... sei wegen Änderung der Refraktion eine neue Brille verordnet worden. Die - nicht als beihilfefähig anerkannte - Tönung sei bei dessen Krankheitsbild erforderlich und auch verordnet sowie vom Optiker bestätigt worden; hierzu reichte sie eine handschriftliche Ergänzung vom 14.09.2013 auf der Optikerrechnung vom 11.07.2013 nach, mit der vom Augenoptiker bestätigt wurde, dass die Brillengläser aus Kunststoff und 20 % braun getönt seien. Da S... aufgrund des großen Hörverlustes ein großes und leistungsstarkes Hinter-dem-Ohr-Höhrgerät (HdO-Gerät) benötige, müssten sowohl die Hörhilfe als auch die Brille hinter den sehr kleinen kindlichen Ohren Platz finden; um einen guten Sitz zu gewährleisten, sei eine spezielle Brille erforderlich, die möglichst dünne Bügel aufweise. Das Brillengestell sei in Absprache mit Hörgeräteakustiker und Optiker extra ausgewählt worden, um einen guten Sitz der Hörhilfe zu erreichen. Eine Hörbrille wäre beihilfefähig; jedoch entspreche diese bei dem heutigen Stand der Technik nicht einer adäquaten Versorgung für ein Kleinkind und wäre insgesamt teurer. Das ausgewählte Brillengestell mit den speziell dünnen Bügeln sei also medizinisch erforderlich gewesen, um eine Kompatibilität der Sehhilfe mit der Hörhilfe zu gewährleisten. Dieses Brillengestell erfordere wiederum spezielle bruchfeste Gläser. Sie beantrage daher, den Mehraufwand nicht als Bestandteil einer Sehhilfe, sondern als Bestandteil der Hörgeräteversorgung und damit als beihilfefähig anzuerkennen. Ergänzend legte die Klägerin ein phoniatrisch-pädaudiologisches Attest des Oberarztes Dr. B... der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des Universitätsklinikums des Saarlandes für ihren Sohn S... vom 02.10.2013 vor; darin heißt es: „Bei dem o.g. kleinen Patienten besteht eine hörgeräteversorgte, unilaterale Schallempfindungsschwerhörigkeit (links). Da die Versorgung mit einer Hörbrille in diesem Fall nicht indiziert ist, bedarf es einer individuellen Lösung, welche das Tragen des Hörgeräts und das Tragen der Brille simultan und ohne gegenseitige Behinderung ermöglicht. Um einen optimalen Hörgerätesitz und Hörgerätehalt zu gewährleisten, hat sich im vorliegenden Fall die Verwendung eines besonders schmalen Titandrahtgestells bewährt. Wir unterstützen daher auch aus pädaudiologischer Sicht die vorgeschlagene Sehhilfenverordnung.“ Der Beklagte erkannte daraufhin mit Teilabhilfe-Bescheid vom 06.11.2013 - dieser Bescheid ist in den vom Beklagten übersandten Verwaltungsunterlagen nicht enthalten, wurde aber von der Klägerin in Ablichtung vorgelegt - Aufwendungen in Höhe von (insgesamt) 146,00 € als beihilfefähig an und gewährte unter Abzug der bereits gewährten Beihilfe in Höhe von 99,20 € eine weitere Beihilfe in Höhe von 17,60 €, insgesamt also in Höhe von 116,80 €. Unter Wiederholung der Hinweis-Nr. 0207 führte er mit den Hinweis-Nrn. 0213 und 0215 an, gemäß den maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften seien die Mehraufwendungen für getönte Gläser mit einem Höchstbetrag von 11,00 € je Glas als beihilfefähig anerkannt worden. In einer „Erläuterung zur Brillenrechnung“ ist ausgeführt, für die Rechnung vom 11.07.2013 seien je Glas 73,00 € beihilfefähig. Mit ebenfalls vom 06.11.2013 datierendem Widerspruchsbescheid gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die beantragte Beihilfe mit gesondertem Bescheid zu den Aufwendungen der Tönung der Brille vom 11.07.2013 über 687,00 € nach Maßgabe der Beihilfeverordnung gewährt werde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der zunächst unberücksichtigt gebliebenen Tönung auf den gesonderten Teilabhilfe-Bescheid verwiesen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kosten der Brillenfassung ist im Wesentlichen ausgeführt, Brillengestelle seien nach dem Beihilferecht nicht beihilfefähig (Nr. 4.1 der Anlage 4 zur Beihilfeverordnung). Ausnahmen von dieser Regelung lasse das Beihilferecht nicht zu, auch wenn sie medizinisch sinnvoll seien, was das ärztliche Attest vom 02.10.2013 bestätige. Auch wenn der Sohn der Klägerin wegen des Hörgerätes ein besonders dünnes Brillengestell benötige, seien die Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig. - Der Widerspruchsbescheid wurde als Übergabe-Einschreiben an die Klägerin abgesandt; ein Absendedatum lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten nicht entnehmen. Die Klägerin hat am 10.12.2013 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, nach ärztlicher Bescheinigung sei es nicht möglich, dass ihr Sohn S... als Kleinkind eine Hörbrille trage. Deshalb sei es nach Sinn und Zweck der Beihilfeverordnung notwendig und geboten, bei Kleinkindern den Wortlaut der Beihilfeverordnung entsprechend auszulegen und nicht am Wortlaut der Vorschrift zu kleben. Sinn der beihilferechtlichen Regelung müsse es sein, notwendige Hilfe, die medizinisch geboten sei, als beihilfefähig anzuerkennen und die Aufwendungen entsprechend zu erstatten. Aus dem ärztlichen Attest vom 02.10.2013 ergebe sich unzweideutig, dass bei S... eine Versorgung nicht mittels einer Hörbrille, sondern mittels einer Sehbrille und eines Hörgerätes erfolgen müsse. Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift der Saarländischen Beihilfeverordnung (Nr. 4.1 der Anlage 4 zur Beihilfeverordnung) sei insofern nicht zielführend. In der Beihilfeverordnung werde als probates Mittel eine Hörbrille angesehen, deren Anschaffung beihilferechtlich abgerechnet werde. Sei, wie hier, eine Hörbrille aber nicht geeignet, so sei eine Alternativlösung erforderlich und auch beihilferechtlich anzuerkennen, zumal Hörbrillen teurer seien als die gewählte und auch im Sinne des Beihilferechts notwendige Lösung mit jeweils separaten Seh- und Hörhilfen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich: Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.11.2013 wird die Beklagte verurteilt, die Kosten für die dem Sohn der Klägerin, S... A..., verordnete Brille in Höhe von 687,00 EUR als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen und den sich hieraus ergebenden Beihilfebetrag (80 %) an die Klägerin auszuzahlen abzüglich eines gewährten Beihilfebetrages in Höhe von 116,80 EUR. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.