Urteil
6 K 2085/14
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0225.6K2085.14.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährleistungen aus Art. 8 EMRK (juris: MRK) eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen können.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 1) und 2) zu verlängern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 2/5 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger zu 3) bis 5) tragen 3/5 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 3) bis 5) selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährleistungen aus Art. 8 EMRK (juris: MRK) eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen können.(Rn.30) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 1) und 2) zu verlängern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/5 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger zu 3) bis 5) tragen 3/5 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 3) bis 5) selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Den Klägern zu 1) und 2) steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu. Die Ablehnung ihrer hierauf gerichteten Anträge durch den Beklagten mit Bescheid vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Demgegenüber können die Kläger zu 3) bis 5) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse -Kläger zu 3) und 4)- bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -Klägerin zu 5)- nicht beanspruchen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 3) bis 5) daher nicht in ihren Rechten. Maßgebliche Vorschrift für die weitere Verlängerung der dem Kläger als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 AufenthG erteilten und zuletzt bis zum 09.03.2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnis ist § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Auf diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, damit insbesondere auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Von diesen ist im Fall des Klägers zu 1) allein die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Dabei ist nicht nur auf den Bedarf des Klägers zu 1) allein abzustellen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch die Ehefrau des Klägers zu 1), die Klägerin zu 2), sowie die mit in ihrem Haushalt lebenden Kinder, die Kläger zu 3) bis 5) zählen, gedeckt ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21.09, InfAuslR 2011, 182; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.10.2014, 2 B 335/14, m.w.N. Dass danach der Lebensunterhalt des Klägers zu 1) ungeachtet des seit Juni 2015 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der ... nicht gesichert ist, ist offensichtlich. Denn der Kläger zu 1) bezieht bereits seit Januar 2014 durchgehend für sich und seine Familie Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG analog SGB XII, und es ist derzeit auch nicht absehbar, dass der Kläger zu 1) zukünftig in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie gänzlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu sichern. Vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 18.02.2016 sowie den Bescheid des Regionalverbandes A-Stadt vom 17.02.2016, wonach die Kläger ab Februar 2016 laufend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.659,00 Euro erhalten, Bl. 607 und Bl. 636 ff. der Ausländerakte des Klägers zu 1). Die besonderen Umstände des konkreten Falles gebieten vorliegend jedoch ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine solche Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Absehen von dem Regelversagungsgrund erfordern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013, 10 C 16.12, NVwZ 2013, 1493, und vom 30.04.2009, 1 C 3.08, InfAuslR 2009, 333 Letzteres ist mit Blick auf die Gewährleistungen aus Art. 8 EMRK in Bezug auf das von dieser Vorschrift geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Klägers zu 1) hier der Fall. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst, auch soweit dieses keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen -angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen- bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Aufenthaltsbeendigung kann in diesem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, der sich daran messen lassen muss, ob es sich um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme handelt, die durch dringende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und mit Blick auf das verfolgte Ziel auch in engerem Sinne verhältnismäßig ist. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011, 2 BvR 1392/10, NVwZ-RR 2011, 420, und vom 10.05.2007, 2 BvR 304/07, InfAuslR 2007, 275; ferner auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72 Ob die Beendigung des Aufenthalts eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen Ausländers mit den rechtlichen Vorgaben des Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist oder dessen Schutzwirkungen insoweit einen atypischen Fall zu begründen vermögen, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet, hängt sowohl von der Integration des Ausländers in Deutschland als auch von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab. Dabei sind das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009, 1 C 40.07, a.a.O., und Beschluss vom 19.01.2010, 1 B 25.09, NVwZ 2010, 707 Davon ausgehend erweist sich der in der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) liegende Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung seines Privatlebens im Ergebnis als unverhältnismäßig. Zwar ist der Kläger zu 1) im Bundesgebiet nicht erkennbar wirtschaftlich integriert. Er geht auf der Grundlage eines offenbar nach wie vor bestehenden Arbeitsvertrages mit der ... einer lediglich geringfügigen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter nach und bezieht, wie dargelegt, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG analog SGB XII. Auch verfügt er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung und angesichts seiner bisherigen Erwerbsbiografie steht zu erwarten, dass der Kläger zu 1) auch künftig zumindest ergänzende Sozialleistungen für sich und seine Familie wird in Anspruch nehmen müssen. Allerdings reicht der Umstand, dass ein Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, für sich genommen nicht aus, um ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles eine Verwurzelung im Bundesgebiet zu verneinen. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 19.01.2010, 1 B 25.09, a.a.O. Solche zugunsten des Klägers zu 1) sprechende Besonderheiten sind im gegebenen Zusammenhang zum einen darin zu sehen, dass trotz der langjährigen Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen seine Aufenthaltserlaubnis seit 1995 stets, zuletzt noch am 10.03.2010 bis zum 09.03.2013 verlängert wurde. Zum anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich trotz fehlender Schul- und Berufsausbildung offenbar immer wieder um eine Erwerbstätigkeit bemüht und seine Bemühungen auch nicht völlig ohne Erfolg geblieben sind, sondern mehrfach zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mehreren Monaten geführt haben. Vgl. dazu die Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Saarland über die im Versicherungskonto des Klägers zu 1) gespeicherten Daten vom 18.02.2016, Bl. 46 ff. der Ausländerakte des Klägers zu 1) Von erheblicher Bedeutung ist im Weiteren die Dauer des Aufenthalts des Klägers zu 1) im Bundesgebiet. Der Kläger zu 1) ist mit 18 Jahren nach Deutschland gekommen und hält sich seit 1991, mithin seit über 24 Jahren, hier auf. Auch wenn unter dem Aspekt der Integration die Aufenthaltsdauer allein nicht bereits die Annahme einer atypischen Fallkonstellation zu rechtfertigen vermag, so ist doch zu sehen, dass diese den von der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 25 b AufenthG vorausgesetzten Zeitrahmen von acht bzw. sechs Jahren, ab dem bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist, bei Weitem überschreitet. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1) weit überwiegend rechtmäßig war. Seit dem 31.03.1995 und zuletzt bis zum 09.03.2013, mithin über einen Zeitraum von nahezu 18 Jahren, war der Kläger zu 1) im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, so dass auch insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland entstehen konnte. Hinzu kommt, dass dem Kläger nach seiner im Jahr 2000 erfolgten Ehescheidung von seiner früheren deutschen Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame deutsche Tochter übertragen worden war und diese bis zur Volljährigkeit in seinem Haushalt aufgewachsen ist. Auch dies konnte bei dem Kläger zu 1) die berechtigte Erwartung wecken, zusammen mit seiner deutschen Tochter, zu der nach seinen Angaben auch weiterhin eine enge Bindung besteht, das weitere Leben in Deutschland zu verbringen. Vor diesem Hintergrund einer weitreichenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist die fehlende eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers zu 1) nicht allzu stark zu gewichten, zumal weitere zugunsten des Klägers zu 1) sprechende Integrationsaspekte in die Abwägung einzustellen sind. So verfügt der Kläger über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, was sich allein schon darin gezeigt hat, dass eine Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung völlig problemlos war. Außerdem ist angesichts des mittlerweile 24-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich das gesamte soziale Umfeld des Klägers zu 1) und damit sein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet befindet. Gegen eine tiefgreifende Integration des Klägers zu 1) spricht dabei auch nicht, dass er während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände kommt der Straffälligkeit des Klägers zu 1) ein vergleichsweise geringes Gewicht zu, weil die zuletzt im Jahre 2006 abgeurteilte Straftat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung bereits lange Zeit zurückliegt und der Beklagte hieraus keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen gezogen hat. Vielmehr wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) in der Vergangenheit auch in Ansehung der begangenen Straftaten wiederholt verlängert. Entsprechendes gilt für die etwaige Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Klägers zu 1) in den Kosovo als dem Land seiner Staatsangehörigkeit, die vor dem Hintergrund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse bei der Abwägung aller Umstände doch deutlich an Gewicht verliert. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 1) mittlerweile den überwiegenden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Kosovo seit seiner Ausreise im Jahr 1991 grundlegend geändert haben. Erweist sich danach in Würdigung der Gesamtumstände die Aufenthaltsbeendigung im Fall des Klägers zu 1) als mit den rechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 EMRK als nicht vereinbar, gebietet dies ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und reduziert damit zugleich das durch § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten dahingehend, dass eine andere Entscheidung als die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) ausgeschlossen ist. Denn sonstige, nicht die fehlende Lebensunterhaltssicherung des Klägers zu 1) betreffende Erwägungen, die eine Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) begründen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan, und solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Steht dem Kläger zu 1) nach alledem ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu, so kann auch die Klägerin zu 2) die von ihr beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Denn eine Abschiebung der Klägerin zu 2) ohne ihren Ehemann, den Kläger zu 1), wäre mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbaren, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar ist. Die Ausreise ist daher im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Zwar steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis jedoch erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies ist bei der Klägerin zu 2), die seit dem 04.08.2014 im Bundesgebiet geduldet wird, der Fall. Gründe, die ein Absehen von der Soll-Regelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, von deren Anwendung in dem Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann, das zum Kläger zu 1) Ausgeführte entsprechend. Den Klägern zu 3) bis 5) steht demgegenüber kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AufenthG -Kläger zu 3) und 4)- bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 AufenthG -Klägerin zu 5)- zu. Zu Recht hat der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 3) und 4) bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 5) abgelehnt, weil die Kläger zu 3) bis 5) aufgrund der beharrlichen Weigerung der Kläger zu 1) und 2), gültige Reisepässe für sie vorzulegen, die Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllen und es damit an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG fehlt. Zur weiteren Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden verwiesen werden. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (5 x 5.000 Euro =) 25.000 Euro festgesetzt. Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, begehren mit vorliegender Klage die Verlängerung bzw. die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Der im Mai 1975 geborene Kläger zu 1) reiste im Dezember 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 21.12.1994 schloss der Kläger zu 1) die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Aufgrund dessen wurde ihm unter dem 31.03.1995 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 AuslG erteilt, die nach der am 09.11.2000 erfolgten Ehescheidung und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame deutsche Tochter auf den Kläger zu 1) als eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG bzw. nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 nach § 31 Abse. 1, 2 und 4 AufenthG wiederholt, zuletzt am 10.03.2010 bis zum 09.03.2013 verlängert wurde. Im März 2008 reiste die Klägerin zu 2), die bereits am 03.11.2006 im Kosovo die Ehe mit dem Kläger zu 1) geschlossen hatte, erstmals in das Bundesgebiet ein. Nach der Geburt der Klägerin zu 3) am 02.06.2008 wurde der Klägerin zu 2) am 19.06.2008 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde wiederholt, zuletzt befristet bis zum 09.03.2011 verlängert. Die Klägerin zu 3) erhielt am 05.11.2008, der am 10.11.2009 geborene Kläger zu 4) am 24.11.2009 eine zuletzt ebenfalls bis zum 09.03.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 09.03.2011 beantragte die Klägerin zu 2) für sich sowie die Kläger zu 3) und 4) die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Für die am 02.04.2011 geborene Klägerin zu 5) wurde erstmals am 24.08.2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG beantragt. Nachdem auch der Kläger zu 1) am 19.02.2013 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 28.02.2013 mit, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, weil die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt würden. Der Kläger zu 1) sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG selbständig sicherzustellen. Zudem seien die Kläger zu 2) bis 5) nicht im Besitz gültiger Reisepässe und erfüllten daher nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzte Passpflicht. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 05.08.2013 legte der Kläger zu 1) einen mit einem Abbruchunternehmen in A-Stadt am 31.07.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, wonach er mit Wirkung vom 15.08.2013 als Maschinenführer eingestellt werde. Bei seiner erneuten Vorsprache beim Beklagten am 11.11.2013 gab der Kläger zu 1) an, bei dem Abbruchunternehmen nicht mehr zu arbeiten. Mit Email vom 09.01.2014 erklärte ein Mitarbeiter der in A-Stadt ansässigen ... gegenüber dem Beklagten, dass er den Kläger zu 1) bei seiner Arbeitsplatzsuche unterstütze und sich zudem mit dem kosovarischen Konsulat wegen der noch ausstehenden Reisepässe der Kinder des Klägers zu 1) in Verbindung setzen werde. Nachdem der Mitarbeiter der ... den Beklagten unter dem 17.03.2014 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er die Tätigkeit für den Kläger zu 1) am 01.04.2014 einstellen werde, und der Kläger zu 1) auch in der Folgezeit keine Nachweise über ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorlegen konnte, lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger zu 1) bis 4) auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse sowie den Antrag der Klägerin zu 5) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 09.07.2014 ab und forderte die Kläger zugleich unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo unter Fristsetzung von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine erneute Verlängerung der dem Kläger zu 1) erteilten eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG komme nur in Betracht, wenn die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorlägen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels dabei in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Davon könne im Falle des Klägers zu 1) und seiner Familie indes nicht ausgegangen werden, da der Kläger zu 1) und seine Kinder seit dem 01.10.2012 fast durchgehend laufende Hilfe nach SGB II in Anspruch genommen hätten. Der Kläger zu 1) habe keinen Arbeitsvertrag oder sonstige Arbeitsnachweise vorlegen können, die die Annahme rechtfertigten, dass der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei. Aufgrund des mehrjährigen Bezuges von öffentlichen Mitteln könne daher von einer wirtschaftlichen Eingliederung des Klägers zu 1) und seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland nicht ausgegangen werden. Eine Aufenthaltserlaubnis könne dem Kläger zu 1) auch nicht im Hinblick auf seine deutsche Tochter aus erster Ehe erteilt werden. Diese habe mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet und sei nicht mehr auf seinen Beistand im Bundesgebiet angewiesen. Der Kontakt des Klägers zu 1) zu seiner Tochter könne über Besuche, per Post sowie über das Internet aufrechterhalten werden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland könne der Kläger zu 1) auch kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten. Von einer gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland könne nicht ausgegangen werden, weil der Kläger zu 1) wegen begangener Straftaten mehrfach zu Geldstrafen sowie einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden sei. Neben der wirtschaftlichen Integration fehle es daher auch an einer sozialen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Da der Kläger zu 1) seine Kindheit und Jugend in seinem Herkunftsland verbracht habe, könne ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden. Seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), sowie den drei gemeinsamen Kindern sei es ebenfalls zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Kosovo fortzuführen, zumal sie ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit besäßen. Da die der Klägerin zu 2) auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis von der dem Kläger zu 1) vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis abgeleitet sei, könne auch deren Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert werden. Sonstige Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Ausreise der Klägerin zu 2) im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Klägerin zu 2) aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zu einer faktischen Inländerin geworden. Davon abgesehen, dass ihre Einreise in das Bundesgebiet erst im Jahr 2008 erfolgt sei, liege in ihrem Fall ebenfalls keine wirtschaftliche Integration vor. Zwar hätte die Klägerin zu 2) keine Leistungen nach SGB II in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen für deren Bezug hätten jedoch vorgelegen. Sonstige humanitäre Gründe für einen weiteren Aufenthalt der Klägerin zu 2) im Bundesgebiet bestünden nicht. Da die Kläger zu 1) und 2) nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik Deutschland seien, könnten auch weder die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 3) und 4) nach § 34 Abs. 1 AufenthG verlängert noch der Klägerin zu 5) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Überdies stehe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 3) und 4) bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 5) entgegen, dass der Lebensunterhalt der Kläger zu 1) und 2) als Personensorgeberechtigte nicht gesichert sei und die Kläger zu 3) bis 5) die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG nicht erfüllten. Bis heute hätten die Kläger zu 1) und 2) für die Kläger zu 3) bis 5) keine gültigen Reisepässe vorgelegt oder die Beantragung entsprechender Reisepässe nachgewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen komme hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) ebenfalls nicht in Betracht. Weder lägen die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis Abs. 4 AufenthG noch diejenigen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass Minderjährige das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten. Ein Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG scheitere daran, dass die Kläger zu 3) bis 5) weder einen sechsjährigen Schulbesuch in Deutschland nachweisen könnten noch einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hätten. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 31.07.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie unter Vorlage eines zwischen dem Kläger zu 1) und der ... in ... am 16.07.2014 abgeschlossenen Arbeitsvertrages geltend machten, dass der Kläger zu 1) seit dem 16.07.2014 in einem Arbeitsverhältnis stehe und auch die Klägerin zu 2) bemüht sei, eine Arbeit aufzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014, den Klägern zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 28.11.2014 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 09.07.2014 ergänzend dargelegt, dass der Lebensunterhalt des Klägers zu 1) und seiner Familie auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger zu 1) abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit der ... sowie der von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2014 ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert sei. Die Berechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt der Kläger habe einen Fehlbetrag von 265,80 € ergeben, wobei die Mietkosten in der Berechnung noch nicht berücksichtigt seien. Nach wie vor fehle es auch an der Vorlage gültiger Reisepässe für die Kläger zu 3) bis 5). Am 15.12.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Antrag vom 02.02.2015 haben die Kläger bei Gericht unter dem Az. 6 L 80/15 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und hierzu am 20.04.2015 einen zwischen den Kläger zu 1) und der ... in ... am 13.03.2015 geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt, ausweislich dessen der Kläger als Eisenflechter mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von ca. 60 bis 80 Stunden bei einem Stundenlohn von 13,95 € brutto eingestellt worden sei. Unter dem 10.06.2015 legten die Kläger darüber hinaus einen zwischen der ... in ... und dem Kläger zu 1) am 25.05.2015 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, nach dessen Inhalt eine Einstellung des Klägers als Hilfsarbeiter bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.600 €, beginnend ab dem 25.05.2015, erfolgt sei. Das Eilrechtsschutzverfahren wurde aufgrund der Annahme eines den Beteiligten vom Gericht am 12.06.2015 unterbreiteten Vergleichsvorschlags, dem die Zusicherung des Beklagten zugrunde lag, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich der Kläger bis zu einer Entscheidung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren abzusehen, beendet. Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger darauf, dass der Kläger zu 1) in einem festen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe und sich die Klägerin zu 2) darüber hinaus bemühe, eine Nebenbeschäftigung zu finden. Unter Berücksichtigung des Anspruchs der Kläger zu 1) und 2) auf Zahlung von Kindergeld für die Kläger zu 3) bis 5) seien sie derzeit in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger zu 1) eine Tochter aus seiner früheren Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen habe, zu der eine enge Beziehung bestehe. Die Beziehung des Klägers zu 1) zu seiner inzwischen erwachsenen Tochter unterliege ebenso wie auch die Beziehung zwischen den Geschwistern dem Schutz von Ehe und Familie. Da er sich bereits seit 1991 ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei der Kläger zu 1) überdies als faktischer Inländer anzusehen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2014 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 1) bis 4) zu verlängern sowie der Klägerin zu 5) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger zu 1) nach dem bei der Deutschen Rentenversicherung angeforderten Versicherungsverlauf insbesondere in den letzten vier Jahren überwiegend im Bezug von ALG II gestanden habe. Seit 2001 habe er zudem überwiegend nur geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Von einer positiven Prognose hinsichtlich einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung könne daher nicht ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 80/15 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.