Beschluss
6 L 186/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0414.6L186.16.0A
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Leitsätze
1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.(Rn.2)
2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.(Rn.7)
3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 (juris: AufenthG 2004) erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.(Rn.20)
Tenor
Zu dem Verfahren wird Herr A., A-Straße, A-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen.
Den Antragstellern wird die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.(Rn.2) 2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.(Rn.7) 3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 (juris: AufenthG 2004) erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.(Rn.20) Zu dem Verfahren wird Herr A., A-Straße, A-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen. Den Antragstellern wird die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragsteller (sämtlich deutsche Staatsangehörige) vorläufigen Rechtsschutz gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 02.02.2016 dem beigeladenen türkischen (nicht assoziationsberechtigten) Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Abschiebung verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland begehren, hat keinen Erfolg. Fehl geht zunächst die Auffassung der Antragsteller, ihr gegen den vorbezeichneten Bescheid des Antragsgegners erhobener Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weil es an einer ihnen gegenüber ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle. Der (aus der Sicht der Antragsteller folgerichtig) gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher unstatthaft. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde. Der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs VGH Kassel, Beschluss vom 19.01.1990 – 10 TH 2262/89 –, InfAuslR 1990, 144 ff., juris, der insoweit eine andere Auffassung vertritt, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Ausweisungsverfügung ergeht grundsätzlich an den betroffenen Ausländer. Soweit sie auch einen Dritten belastet, wirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eo ipso auch dem Dritten gegenüber. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.04.1998 – 13 S 2514/97 –, InfAuslR 1998, 335, juris. Statthaft ist daher gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 02.02.2016. In diesem Sinne wird das Rechtsschutzbegehren von der Kammer, die gemäß § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, im Interesse der Antragsteller verstanden. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es den Antragstellern nicht an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Widerspruchs- und Antragsbefugnis, da sie geltend machen, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein. VGH Mannheim, Beschluss vom 15.02.1999 – 11 S 1854/98 –, InfAuslR 1999, 419, juris, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 – 1 C 8.94 –, BVerwGE 102, 12. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Beigeladenen in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise insbesondere damit begründet, dass auch für den Fall, dass der Beigeladene gegen die Verfügung seiner Ausweisung den Rechtsweg beschreitet, der Gefahr begegnet werden müsse, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut straffällig wird. Aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat – der Beigeladene ist mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.09.2014 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden – und der in der Straftat zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie sei zu befürchten, dass der Beigeladene bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Rechtsmittelverfahren erneut Straftaten begehen könnte. Damit hat der Antragsgegner dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Darauf, ob diese Begründung die Ausweisung letztlich trägt, kommt es für das Formerfordernis der Begründung nicht an. VG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2011 – 10 L 1499/11 –, juris Rn. 6., unter Hinweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 W 39/06 –, juris. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse der Antragsteller daran, dass der Beigeladene ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf verschont bleibt, schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Beigeladenen schon deshalb der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib des Beigeladenen in der Bundesrepublik Deutschland, weil die gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.02.2016 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland bei der hier allein möglichen summarischen Überprüfung die Antragsteller offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt und der im Hauptsacheverfahren eingelegte Rechtsbehelf der Antragsteller daher aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Zur Begründung kann zunächst in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides vom 02.02.2016, denen sich die Kammer anschließt, vollumfänglich Bezug genommen werden. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass gäbe. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG in der hier anzuwendenden aktuellen Fassung der Gültigkeit vom 17.03.2016 bis 17.04.2016 vgl. zur Maßgeblichkeit des neuen Rechts: VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.2016 – 9 B 16/16 –, juris, m.w.N. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt des am 18.10.1984 in der Türkei geborenen und seit dem Jahre 2007 in Deutschland lebenden Beigeladenen gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Am 18.08.2010 wurde er vom Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Schusswaffen sowie von Munition zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 12.08.2012 wurde der Beigeladene vom Amtsgericht Saarlouis wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.09.2014 wurde der Beigeladene wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er bei einem Streit seinem Kontrahenten durch einen Messerstich in den Oberbauch lebensgefährlich verletzt hatte. Vom 11.03.2014 bis zum 12.03.2016 befand er sich in Haft. Bereits dieser bisherige, von wiederholter Straffälligkeit geprägte Werdegang des Beigeladenen spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass der Beigeladene bei einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik auch künftig weitere Straftaten begehen würde. Weder durch die erfolgten Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2012 noch durch die im Dezember 2010 vom Antragsgegner ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hat sich der Beigeladene davon abhalten lassen, erneut (erheblich) straffällig zu werden. Der Einstieg in ein straffreies Leben wird zudem dadurch erschwert, dass der Beigeladene, der keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und nur über geringe deutsche Sprachkenntnisse (A1-Niveau, Rückstufung vom Elementarkurs in den Alphabetisierungskurs wegen sprachlicher Defizite), in der langen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland weder sozial, noch wirtschaftlich hat Fuß fassen können. Von einer dem Grunde nach gegebenen, die Abwägung der für bzw. gegen eine Ausweisung streitenden Interessen eröffnenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher auszugehen. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung, deren Ergebnis der vollumfänglichen richterlichen Überprüfung unterliegt, Beschluss der Kammer vom 22.03.2016 – 6 L 30/16 –; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.2016 – 9 B 16/16 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 29.02.2016 – 21 K 447.15 –, juris, sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Das in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Demnach besteht im Falle des Beigeladenen ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, denn er ist neben anderen Verurteilungen durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 08.09.2014 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dem somit besonders schwer wiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beigeladenen steht allerdings nach der gesetzlichen Vorgabe in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein ebenfalls besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gegenüber, weil der Beigeladene mit seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen sind. Dieses Bleibeinteresse, nämlich das aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierende Interesse am Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft, ist – anders als die darüber hinausgehenden persönlichen Bleibeinteressen des Beigeladenen – ein Interesse, auf das sich die Antragsteller im Rahmen ihrer eingangs bejahten Antragsbefugnis berufen können. Gleichwohl ist fallbezogen das Ausweisungsinteresse höher zu gewichten als das vorgenannte Bleibeinteresse. Ungeachtet der generalpräventiven Gründe, die für die Ausweisung eines Ausländers sprechen, der sich einer gegen das höchste Rechtsgut „Leben“ gerichteten Straftat schuldig gemacht hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geklärt, dass bei einer Verurteilung wegen Gewalttaten wie des versuchten Totschlags durch Messerstiche an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen sind und ein genügender spezialpräventiver Anlass für die Ausweisung des Ausländers schon dann anerkannt werden kann, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1984 – 1 B 148/84 –, InfAuslR 1985, 101-102, juris, m. w. Nachw. Im Falle des Beigeladenen kommen allerdings noch weitere Umstände hinzu, welche zum einen die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten – insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit – erhöhen und zum anderen das Gewicht des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Antragstellerinteresses an der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen und damit an einem Verbleib des Beigeladenen in Deutschland erheblich mindern. Dabei wird von der Kammer ebenso wenig wie vom Antragsgegner verkannt, dass der Beigeladene sich während seiner Inhaftierung in der Regel hausordnungsgemäß verhalten hat und das vom Landgericht B-Stadt zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 14.12.2015 beim Beigeladenen „in der Gesamtschau“ „ein Überwiegen der prognostisch günstigen Faktoren“ sieht und unter Zugrundelegung der festgestellten Rezidivraten „von einem eher mäßigen Rückfallrisiko“ ausgeht, was dazu geführt hat, dass das Landgericht mit Beschluss vom 02.03.2016 die Vollstreckung der vom Beigeladenen zu verbüßenden Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Abgesehen davon, dass das Gericht bei der hier vorzunehmenden Gefahrenprognose an die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts und die ihr zugrunde liegende Einschätzung ebenso wenig wie der Antragsgegner gebunden ist, weil es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage geht, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für die Dauer der Reststrafe verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Prognose erfordert, VG Saarlouis, Urteil vom 02.03.2012 – 10 K 30/12 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389, und vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, NVwZ 2001, 442; VG Saarlouis, Beschluss vom 09.01.2012 – 10 L 10/12 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 – 1 C 11.99 –, DVBl. 2000, 425, wird die vom Antragsgegner angenommene Wiederholungsgefahr hierdurch auch in der Sache nicht entkräftet. Vielmehr geht auch das vorbezeichnete Sachverständigengutachten in Bezug auf den Beigeladenen für Körperverletzungsdelikte prognostisch von einer Rezidivrate von immerhin bis zu 50 % aus. In Bezug auf das der verbüßten Freiheitsstrafe zugrunde liegende Delikt des versuchten Totschlags wird in dem Gutachten eingeräumt, dass „die Dynamik der damals gegebenen Situation einschließlich der Handlungsmotivation“ des Beigeladenen „weitgehend unklar“ bleibe und diesbezüglich „keine Einschätzung aus sachverständiger Sicht erfolgen“ könne, „inwieweit weiteres Konfliktpotential nach wie vor fortbesteht“. Dafür, dass in der Person des Beigeladenen ein derartiges Konfliktpotential fortbesteht, welches zu impulsiv-reaktiven Gewaltstraftaten führen könnte, spricht mit einigem Gewicht eine vom Antragsgegner eingeholte Auskunft der JVA B-Stadt – Vollzugsabteilung 5 – vom 22.01.2016 in der es heißt, der Beigeladene habe am 23.11.2015 im Zuge einer Disziplinarmaßnahme aus dem Wohngruppenvollzug in den geschlossenen Bereich verlegt werden müssen. Das vormals als hausordnungsgemäß, freundlich und höflich beschriebene Verhalten des Beigeladenen habe sich negativ verändert. Er trete als „äußerst diskussionsfreudig“ auf und könne „mit negativen Entscheidungen nicht angemessen umgehen“. Von ihm seien mehrfach Bedrohungen gegen andere Inhaftierte ausgegangen. „Wegen seiner impulsiven Art und der von ihm betriebenen 'Hetze' gegen Mitinhaftierte“ sei er „für den weiteren Verbleib in der Wohngruppe nicht für geeignet gehalten“ worden. Darüber hinaus bestehen nach Lage der dem Gericht vorgelegten Behördenakten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beigeladenen nach den vorstehenden Ausführungen nach wie vor mit rechtlich beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgehende Gefahr von Gewalttaten auch gerade im Verhältnis zu den Antragstellern zu befürchten ist, was dazu führt, dass deren im vorliegenden Verfahren allein maßgebliches Interesse an einem Verbleib des Beigeladenen in Deutschland erheblich an Gewicht verliert. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass gegen den Beigeladenen bereits drei staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen häuslicher Gewalt anhängig waren, von denen eines mit einer Bestrafung des Beigeladenen wegen zum Nachteil der Antragstellerin zu 1. begangener vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung endete. Die beiden anderen Verfahren, in denen ebenfalls die Antragstellerin zu 1. betroffen war, wurden nur deshalb eingestellt, weil die Antragstellerin im Nachhinein die Aussage verweigerte. Das Bestehen der Gefahr häuslicher Gewalt wird gestützt durch einen Bericht des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Saarland vom November 2015, in dem ausgeführt ist, die Antragsteller würden mit Unterbrechungen seit Juli 2012 durch Familienpatinnen betreut. Der Beigeladene trete zu Hause gewalttätig auf. Die häusliche Situation stelle sich wesentlich entspannter dar, wenn der Beigeladene nicht anwesend sei. Eine Rückkehr des Beigeladenen in die Familie sei dem Kindeswohl auf keinen Fall zuträglich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beigeladene durch die seiner Inhaftierung zugrunde liegende Straftat gezeigt hat, dass er sein Verständnis von Ehre gerade in Bezug auf die Ehe über die in Deutschland geltende Rechtsordnung zu stellen imstande ist, denn nach den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt geschah die Tat (versuchter Totschlag) aus Wut über die ehrverletzenden Äußerungen des Geschädigten insbesondere sexueller Art in Richtung der Antragstellerin zu 1.. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit der bereits zu Tage getretenen häuslichen Gewalt ist nicht auszuschließen, dass auch die Antragsteller Opfer einer impulsiven Gewalttat des Beigeladenen als Reaktion auf ein von ihm familiär als ehrverletzend empfundenes Verhalten werden könnten. Nach alldem überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beigeladenen eindeutig das Interesse der Antragsteller an einem Verbleiben des Beigeladenen in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von den Antragstellern in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs mangels einer Verletzung ihrer Rechte kein Raum ist. Der Antrag war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die beantragte Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil das Rechtsschutzbegehren aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.