Beschluss
6 L 725/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0804.6L725.16.0A
9mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 81 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) enthält den Grundsatz, dass immer diejenige Polizeiverwaltungsbehörde zum Handeln ermächtigt ist, in deren Bezirk die Gefahrenabwehrmaßnahme vorzunehmen ist.(Rn.6)
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Polizeiverfügung zum Schutz vor einem gefährlichen Hund.(Rn.8)
3. Die polizeiliche Generalklausel nach § 8 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) kann voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen, wenn mit der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland eine spezielle und im von ihr erfassten Bereich abschließende Rechtsgrundlage geschaffen worden ist, die jedenfalls grundsätzlich einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsnormen des Polizeigesetzes nicht zulassen dürfte; etwas anderes mag etwa hinsichtlich Vorfällen gelten, die ihre Ursache demgegenüber in der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben und daher im Einzelfall möglicherweise Maßnahmen auf der Grundlage insbesondere des § 8 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) zu rechtfertigen geeignet sein können, bei denen also mit anderen Worten nicht die Gefährlichkeit des Hundes sondern gewissermaßen diejenige seines Halters im Vordergrund steht.(Rn.9)
4. Es unterliegt nicht dem freien Belieben der örtlichen Polizeiverwaltungsbehörde, von welchen allgemein geltenden Rechtsnormen sie Gebrauch macht.(Rn.10)
5. Ein Hund ist als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt (st. Rspr.).(Rn.11)
6. Das Halten großer Hunde bedingt für den Halter erhöhte Sorgfaltspflichten; namentlich außerhalb befriedeten Besitztums muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hund einer hinreichend wirksamen Kontrolle unterliegt (st. Rspr.).(Rn.11)
7. Auf einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs 1 PVO (juris: HuV SL) finden die Regelungen der Polizeiverordnung umfassend Anwendung (Alles-oder-Nichts-Prinzip).(Rn.14)
8. Zur Konkretisierung der sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Anforderungen an die Haltung eines gefährlichen Hundes.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.05.2016 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016 wird hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.05.2016 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffern 2 und 3 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € angedroht wurde.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 81 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) enthält den Grundsatz, dass immer diejenige Polizeiverwaltungsbehörde zum Handeln ermächtigt ist, in deren Bezirk die Gefahrenabwehrmaßnahme vorzunehmen ist.(Rn.6) 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Polizeiverfügung zum Schutz vor einem gefährlichen Hund.(Rn.8) 3. Die polizeiliche Generalklausel nach § 8 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) kann voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen, wenn mit der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland eine spezielle und im von ihr erfassten Bereich abschließende Rechtsgrundlage geschaffen worden ist, die jedenfalls grundsätzlich einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsnormen des Polizeigesetzes nicht zulassen dürfte; etwas anderes mag etwa hinsichtlich Vorfällen gelten, die ihre Ursache demgegenüber in der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben und daher im Einzelfall möglicherweise Maßnahmen auf der Grundlage insbesondere des § 8 Abs 1 SPolG (juris: PolG SL) zu rechtfertigen geeignet sein können, bei denen also mit anderen Worten nicht die Gefährlichkeit des Hundes sondern gewissermaßen diejenige seines Halters im Vordergrund steht.(Rn.9) 4. Es unterliegt nicht dem freien Belieben der örtlichen Polizeiverwaltungsbehörde, von welchen allgemein geltenden Rechtsnormen sie Gebrauch macht.(Rn.10) 5. Ein Hund ist als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt (st. Rspr.).(Rn.11) 6. Das Halten großer Hunde bedingt für den Halter erhöhte Sorgfaltspflichten; namentlich außerhalb befriedeten Besitztums muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hund einer hinreichend wirksamen Kontrolle unterliegt (st. Rspr.).(Rn.11) 7. Auf einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs 1 PVO (juris: HuV SL) finden die Regelungen der Polizeiverordnung umfassend Anwendung (Alles-oder-Nichts-Prinzip).(Rn.14) 8. Zur Konkretisierung der sich aus der Polizeiverordnung ergebenden Anforderungen an die Haltung eines gefährlichen Hundes.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.05.2016 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016 wird hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.05.2016 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016 wird angeordnet, soweit der Antragstellerin für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffern 2 und 3 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 18.05.2016 beim Antragsgegner eingegangenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte und der Antragstellerin am 12.05.2016 zugestellte ordnungspolizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016, mit der dieser unter Ziff. 1 bis 4 mehrere Maßnahmen gegen die Antragstellerin hinsichtlich der Haltung ihrer beiden Hunde „...“ und „...“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 5) verfügt hat, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 6) entfaltet der Widerspruch infolge der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung; der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lautende Antrag ist daher hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO beantragt wird. Soweit der Antragsgegner unter Ziff. 7 seiner Polizeiverfügung ausgesprochen hat, dass die (unter Ziff. 1 bis 4) angeordneten „Auflagen“ unter näher angegebenen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden können, wird davon ausgegangen (§ 88 VwGO), dass dieser mit Blick sowohl auf die gewählte Formulierung als auch auf Stellung und Gestaltung als bloßer Hinweis zu verstehende Ausspruch des Antragsgegners keine eigenständige Beschwer der Antragstellerin, insbesondere keine förmliche Anordnung der Beibringung einer Begleithundeprüfungsbescheinigung oder gar eines Sachkundenachweises, enthält und von daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat auch teilweise Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung entgegen der diesbezüglichen Rüge der Antragstellerin in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise u.a. damit begründet, dass die Wahrscheinlichkeit, das in der Zeit bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Verwaltungsgerichtsverfahrens weitere Hunde durch die Hündin der Antragstellerin zu Schaden kommen, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes groß und die Allgemeinheit vor solchen Gefahren zu schützen sei. In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Hierbei sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Erweisen sich die Erfolgs-aussichten des Hauptsacheverfahrens als offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht beigemessen werden muss. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziff. 1 und 4 der angefochtenen Verfügung, da der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ausgehend vom derzeitigen Erkenntnisstand insoweit aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Hinsichtlich Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung bestehen allerdings erhebliche rechtliche Bedenken, so dass bei einer insoweit anzunehmenden offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Das ergibt sich aus Folgendem: In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsgegner als handelnde Behörde vorliegend sachlich und örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde als allgemeine Polizeiverwaltungsbehörde für die hier in Rede stehenden Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland ergibt sich aus (§§ 80 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Nr. 3 SPolG i.V.m.) § 8 der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.07.2000 i.d.F. vom 09.12.2003 (ABl. S. 2996) – PVO – (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 18.09.2015 – 6 L 787/15 -, juris, Rz. 13); Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister, § 76 Abs. 3 SPolG. Die örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde ... als Ortspolizeibehörde folgt unbeschadet des Umstands, dass sich der in Rede stehende Vorfall offenbar in der benachbarten Gemeinde ... zugetragen hat, daraus, dass die Antragstellerin Einwohnerin der Gemeinde ... ist, so dass die polizeiliche Aufgabe im Sinne des § 81 Abs. 1 SPolG im Bezirk der Gemeinde A-Stadt wahrzunehmen war; denn § 81 Abs. 1 SPolG enthält den Grundsatz, dass immer diejenige Polizeiverwaltungsbehörde zum Handeln ermächtigt ist, in deren Bezirk die Gefahrenabwehrmaßnahme vorzunehmen ist (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 18.09.2015 – 6 L 787/15 -, a.a.O.), was zumindest auch auf den Bezirk zutrifft, in dem der fragliche Hund ansässig ist und in dem insbesondere auch seine Halterin wohnt. Hinsichtlich Ziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Polizeiverfügung bestehen auch sonst keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des schriftlich erlassenen und schriftlich begründeten (§§ 37 Abs. 2, 39 SVwVfG) und zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakts. Die Antragstellerin ist auch am 13.04.2016 persönlich vom Antragsgegner zu dem Vorfall am 29.03.2016 angehört worden (siehe Bl. 27 der Verwaltungsakte). Selbst wenn sie dabei nicht zugleich zur Frage des Erlasses einer Polizeiverfügung gegen sie angehört worden sein sollte, wie sie ausdrücklich rügt und wie es auch jedenfalls nach Aktenlage der Fall zu sein scheint, und man deshalb annähme, dass der Verwaltungsakt ohne die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG regelmäßig vorher durchzuführende Anhörung ergangen und überdies keiner der in § 28 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 2 SVwVfG aufgezählten Ausnahmefälle vom Antragsgegner dargetan oder sonst erkennbar wäre, so ist dieser etwaige Verfahrensfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG unbeachtlich und daher auch für die hier zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Belang, weil die erforderliche Anhörung der Antragstellerin bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann und der Antragstellerin im Rahmen ihres Widerspruchs und insbesondere des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden ist. Hinsichtlich Ziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung bestehen auch keine Bedenken gegen die erforderliche hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Anders liegt dies jedoch, soweit deren Ziff. 2 in Rede steht. Danach darf der Rhodesian Ridgeback (gemeint ist offenkundig die Hündin ... der Antragstellerin) „nur Personen überlassen werden, die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen.“ Wann diese Gewähr aus Sicht des Antragsgegners gegeben ist oder nicht, lässt sich aber weder dem Ausspruch selbst noch der Begründung der Polizeiverfügung entnehmen. Der Verfügung lassen sich namentlich keinerlei inhaltlichen oder auch formalen Anforderungen an eine entsprechende „Gewähr“ entnehmen. Auch fehlt jegliche Konkretisierung dahingehend, ob die vom Antragsgegner geforderte Gewähr etwa die erfolgreiche Ablegung einer Begleithunde- oder gar einer Sachkundeprüfung erfordern soll oder nicht. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob diese Gewähr aus seiner Sicht bei der Antragstellerin selbst oder auch bei ihrem Ehemann vorliegt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet jedoch, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für deren Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rz. 5, m.w.N.). Hieran mangelt es vorliegend aber schon deshalb, weil die Antragstellerin als Adressatin der Polizeiverfügung dieser noch nicht einmal hinreichend sicher entnehmen kann, ob sie, wenn sie ihren Hund ... künftig ausführt, mangels möglicherweise fehlender „Gewähr“ schon deshalb wegen Verstoßes gegen Ziff. 2 der Verfügung ggf. ein Zwangsgeld nach deren Ziff. 6 verwirkt oder nicht. Noch weniger kann sie wissen, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Hund ... dritten Personen überlassen darf und wann eine Überlassung im Einzelfall zwangsgeldbewehrt ist oder nicht. Das erscheint mit Blick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitserfordernis rechtlich so nicht hinnehmbar und führt dazu, dass hinsichtlich Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung von überwiegenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin im anhängigen Widerspruchsverfahren ausgegangen werden muss, so dass diesbezüglich ihr Aussetzungsinteresse überwiegt. Umgekehrt überwiegt jedoch das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, soweit Ziffern 1 und 4 der Polizeiverfügung in Rede stehen. Allerdings lassen sich diese Regelungen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wohl nicht auf § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 5 SPolG stützen. Die vom Antragsgegner bemühte polizeiliche Generalklausel kann hier voraussichtlich schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil mit der Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland eine spezielle und im von ihr erfassten Bereich abschließende Rechtsgrundlage geschaffen worden ist, die jedenfalls grundsätzlich einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsnormen des Polizeigesetzes nicht zulassen dürfte. Das gilt nach der Rechtsprechung der Kammer zumindest hinsichtlich solcher Vorfälle, die ihre Ursache in der – vom Antragsgegner hier ausweislich der Begründung seiner Verfügung ausdrücklich angenommenen - besonderen Gefährlichkeit des Tieres haben. Etwas anderes mag etwa hinsichtlich Vorfällen gelten, die ihre Ursache demgegenüber in der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben und daher im Einzelfall möglicherweise Maßnahmen auf der Grundlage insbesondere des § 8 Abs. 1 SPolG zu rechtfertigen geeignet sein können (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 15.10.2007 – 6 L 1176/07 -, juris, Ls. 2 und Rz. 21), bei denen also mit anderen Worten nicht die Gefährlichkeit des Hundes sondern gewissermaßen diejenige seines Halters im Vordergrund steht; eine solche Konstellation wird vorliegend jedoch vom Antragsgegner im Rahmen seines polizeiverwaltungsrechtlichen Einschreitens zumindest nicht geltend gemacht. Ist mithin davon auszugehen, dass vorliegend als lex specialis (allein) die genannte Polizeiverordnung mit ihren besonderen Eingriffsnormen und -voraussetzungen zugrunde zu legen ist, so finden darin freilich Ziffern 1 und 4 der Polizeiverfügung des Antragsgegners in der Sache voraussichtlich gleichwohl ihre Rechtfertigung. Obschon der Antragsgegner in seinem angefochtenen Bescheid – wiewohl er die Hündin ... ausweislich der Begründung seiner Verfügung offensichtlich als gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 PVO einstuft (siehe auch seine Schriftsätze vom 15.06.2016 und 28.06.2016) - ausdrücklich „in diesem Fall von der Anwendung der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ absehen will, ist nicht ersichtlich, weshalb die ausgesprochenen Regelungen auf deren Grundlage von vornherein keinen Bestand haben können sollten. Namentlich unterliegt es nicht dem freien Belieben des Antragsgegners, von welchen allgemein geltenden Rechtsnormen er Gebrauch zu machen gedenkt oder nicht, sondern ergeben sich Anwendungsbereich und Rechtsfolgen von Rechtsnormen aus diesen selbst. Das gilt umso mehr, als vorliegend keine Ermessensvorschriften in Rede stehen. Somit ist nach der Struktur der angeführten Polizeiverordnung zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Hündin ... der Antragstellerin um einen gefährlichen Hund im Sinne ihres § 1 Abs. 1 handelt. Das wurde vom Antragsgegner in der (Begründung der) angefochtenen Verfügung - zumindest inzident - bejaht und trifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin voraussichtlich auch in der Sache zu. Nach § 1 Abs. 1 PVO sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung (1.) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, (2.) Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben, und (3.) Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Nach Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Hündin ... der Antragstellerin, ein Rhodesian Ridgeback - bei Hündinnen dieser Hunderasse, die im Übrigen teilweise auch auf Rasselisten über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit geführt wurde bzw. vereinzelt noch geführt wird, ist von einer durchschnittlichen Widerristhöhe von ca. 61-66 cm und einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 32 kg auszugehen (siehe www.wikipedia.de) -, jedenfalls die Ziffer 1 des § 1 Abs. 1 PVO erfüllt, d.h. sich als bissig erwiesen hat. Der Rechtsbegriff der Bissigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 PVO ist nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte dahingehend zu bestimmen, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, dass also eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage tritt. Danach ist ein Hund dann als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zur Annahme dieses Tatbestandes führt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.05.2016 – 6 L 319/16 -, 15.10.2007 – 6 L 1176/07 –, juris, Rz. 13, und vom 17.07.2006 – 6 F 21/06 -; vgl. zur Definition des Begriffs Bissigkeit in den Vorgängerverwaltungsvorschriften vom 27.11.1998 auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2000 – 9 W 2/99 –). Hierdurch wird auch nicht unterstellt, dass der Hund immer und in allen Situationen als aggressiv gilt. Vielmehr geht der Verordnungsgeber selbst davon aus, dass die von dem gefährlichen Hund ausgehende Gefahr in der Regel durch die Art der Haltung beherrschbar ist, denn grundsätzlich steht der Haltung eines solchen Hundes dann nichts entgegen, wenn der Halter durch die Erlaubnis bestimmte Voraussetzungen wie insbesondere die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweist (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 19.05.2016 – 6 L 319/16 – und vom 17. Januar 2001 – 6 F 93/00 –, juris, Rz. 15). Das Halten großer Hunde bedingt allerdings für den Halter erhöhte Sorgfaltspflichten; namentlich außerhalb befriedeten Besitztums muss daher grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Hund einer hinreichend wirksamen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.05.2016 – 6 L 319/16 – und vom 15.10.2007 – 6 L 1176/07 -, juris, Rz. 14, 16). Wie sich aus der „Mitteilung über Beißvorfall“ der Polizeiinspektion ... – PPost ... - vom 31.03.2016 und insbesondere aus den vom Antragsgegner sorgfältig aufgenommenen und der Antragstellerseite bekannten Aussagen der Geschädigten Frau ... sowie der Zeugin Frau ... vom 03.05.2016, aber teilweise auch aus den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrer Anhörung vom 13.04.2016 ergibt, führte die Antragstellerin (anstelle ihres dies sonst wohl überwiegend übernehmenden Ehemanns) am 29.03.2016 in ... im Bereich ... ihre beiden Rhodesian Ridgebacks ... (Hündin) und ... (Rüde) aus, und zwar (jedenfalls nach offenbar erfolgter entsprechender Absprache mit der Geschädigten Frau ...) nicht angeleint. Die Geschädigte Frau ... ließ dort ihre beiden (kleinen) Yorkshire Terrier ... (Hündin) und ... (Rüde) sowie einen weiteren (etwas größeren) Hund - in dem Bewusstsein, dass sich die Hunde kannten und es bisher nie Probleme gegeben hatte - ebenfalls nicht angeleint laufen. Die Hündin ... lief sodann aus einem nicht näher feststehenden Grund (nach Angaben der Antragstellerin fühlte sich diese möglicherweise gestört und habe den Terrier ohne Verletzungsabsicht nur „beiseite räumen“ wollen) auf die Hündin ... zu und nahm diese, obwohl sie sich sogleich auf den Rücken in Demutshaltung begeben hatte, ins Maul und biss diese, so dass sie blutete. Sodann lief sie auf den sich im Hintergrund (wohl versteckt) haltenden Terrier-Rüden ... zu und biss diesen derart, dass er später, trotz unverzüglichen Aufsuchens eines Tierarztes durch seine Halterin, verblutet ist. Unmittelbar nach dem Angriff auf den Terrier ... stürzte sich ... erneut auf ..., die sich jedoch offenbar dadurch retten konnte, dass sie sich in ... Hals verbiss. Der Rüde ... der Antragstellerin hat sich an dem Verhalten von ... nach Aktenlage nicht beteiligt. Nach Angaben der Antragstellerin habe, nachdem sie selbst geschrien habe, ... sofort auf sie reagiert und losgelassen; nach Angaben der Geschädigten Frau ... habe die Antragstellerin bei den Attacken keinerlei Reaktion gezeigt und auch später nicht versucht, den verletzten Hunden zu helfen. Das Geschehen wurde aus einiger Entfernung (wohl ca. 300 – 500 m in freiem Gelände) von der Zeugin ... beobachtet, die dort ebenfalls mit ihren beiden Hunden spazieren ging. Aus diesem nach Aktenlage im wesentlichen Kern und unbeschadet von abweichenden Darstellungen im Detail feststehenden Geschehen ergibt sich, dass in dem - außerhalb befriedeten Besitztums der Antragstellerin erfolgten - Verhalten der Hündin ... der Antragstellerin zweifellos eine dem Wesen eines Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe im oben dargestellten Sinne zutage tritt. Die Einlassung der Antragstellerin in ihrer Anhörung und in der Antragsschrift, die 7,5 Jahre alte ... sei ebenso wie der 8,5 Jahre alte ... noch nie auffällig geworden und bisher nie gefährlich oder aggressiv gewesen, steht dem nicht notwendig entgegen. Ihr weiterer schriftsätzlicher Vortrag, ... habe sich tiergerecht verhalten, erscheint dagegen nicht nachvollziehbar (und könnte im Übrigen in Anbetracht von Hergang und Folgen der Ereignisse möglicherweise sogar geeignet sein, Zweifel an der gebotenen Sachkunde über das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PVO zu wecken). Soweit die Antragstellerin zur Bestätigung ihrer Ansicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, folgt daraus im vorliegenden summarischen Verfahren schon deshalb nichts anderes, weil sie ihre Angaben trotz anwaltlicher Vertretung nicht entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat; insbesondere ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, eine sachverständige Einschätzung einzuholen, sondern obliegt es vielmehr der Antragstellerin, ggf. eine entsprechende schriftliche Begutachtung vorzulegen. Gerechtfertigt wird die (zumindest inzidente) Einstufung der Hündin ... als gefährlich durch den Antragsgegner – unabhängig davon, ob zudem ein von ihm zugrunde gelegter Fall aggressiv-gefahrdrohenden Anspringens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 PVO vorliegt – hier also voraussichtlich bereits dadurch, dass die Hündin bereits auffällig geworden ist, d.h. aufgrund eines konkreten Vorfalls zu einer Gefahr für ein anderes Tier geworden ist, die sich vorliegend überdies in tödlicher Weise realisiert hat, und daher jedenfalls nach Aktenlage die Gefahr besteht, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen kann. Ist sonach voraussichtlich davon auszugehen, dass es sich bei der Hündin ... um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 PVO handelt, so finden auf sie die Regelungen der Polizeiverordnung – und zwar umfassend – Anwendung; insbesondere gelten diese nach dem der Polizeiverordnung in ihrer Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber zugrunde liegenden Alles-oder-Nichts-Prinzip nicht nur in dem (durchaus eingeschränkten und insgesamt eher zurückhaltend angewandten) Umfang der antragsgegnerischen Polizeiverfügung. Gleichwohl ist es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zunächst unschädlich - weil die Antragstellerin rechtlich nicht beschwerend -, dass der Antragsgegner in der Sache nur einzelne der sich aus der Polizeiverordnung zwingend ergebenden Anforderungen an die Haltung eines gefährlichen Hundes in die angefochtene Polizeiverfügung aufgenommen hat. Das gilt jedenfalls hinsichtlich deren Ziffern 1 und 4. Die Anordnung: „1. Außerhalb ihrer Wohnung oder anderer, sicherer, geschlossener Örtlichkeiten des befriedeten Besitztums darf ihr Rhodesian Ridgback „...“ nur angeleint ausgeführt werden. Die Leine muss so beschaffen sein, dass gewährleistet ist, dass das Tier sicher geführt werden kann.“ wird nämlich ohne weiteres durch § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PVO gedeckt, wonach außerhalb befriedeten Besitztums (sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern) gefährliche Hunde an der Leine zu führen sind (und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen haben) sowie die Leine so kurz und fest beschaffen sein muss, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Auch die Verfügung: „4. Die Hündin ist innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie gegen ihren Willen“ (offensichtlich gemeint: gegen den Willen der Antragstellerin bzw. deren Ehemanns als Hundehalter) „das Grundstück nicht verlassen kann.“ findet ihre Grundlage unproblematisch in § 5 Abs. 2 PVO, nach dessen Satz 1 gefährliche Hunde innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten sind, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können (und nach dessen Satz 2 an jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen ist). Anders liegt es jedoch voraussichtlich hinsichtlich Ziffer 3 der antragsgegnerischen Polizeiverfügung. Die Aufforderung: „3. Die Hündin „...“ darf zusammen mit ihrem Hund „...“ nicht nur durch eine Person ausgeführt werden.“ steht nämlich im Widerspruch zu § 5 Abs. 3 Satz 3 PVO. Nach dieser Vorschrift dürfen nämlich nicht gleichzeitig „mehrere gefährliche Hunde“ geführt werden. Vorliegend sind indes allein gesicherte Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Hündin ... gegeben, nicht jedoch substantiierte Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit auch des Rüden .... Auch der Antragsgegner geht ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.06.2016 ausdrücklich davon aus, dass nur einer der Hunde als gefährlich eingestuft worden ist. Zwar macht er (in der Sache durchaus nachvollziehbar) geltend, dass aufgrund der Größe und des Gewichts beide Hunde bei einer erneuten Gefahrensituation gleichzeitig allenfalls sehr schwer zu kontrollieren seien. Nach der insoweit eindeutigen Vorschrift der Polizeiverordnung ist jedoch für eine entsprechende Aufforderung erforderlich, dass „mehrere gefährliche Hunde“ in Rede stehen, und nicht nur ein gefährlicher Hund. Nachdem die Polizeiverordnung in ihrem – hier gegebenen – Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die allgemeinen Eingriffsgrundlagen des Saarländischen Polizeigesetzes, wie ausgeführt, jedenfalls regelmäßig ausschließt, kann der Antragsgegner Ziffer 3 seiner Polizeiverfügung auch nicht auf die Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG stützen. Gerade an diesem Punkt wird deutlich, dass es sich bei der Polizeiverordnung um eine – die lex generalis zumindest grundsätzlich verdrängende - lex specialis mit abschließenden tatbestandlichen Voraussetzungen und entsprechenden Rechtsfolgen handelt. Nach allem war dem Antrag hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der angefochtenen polizeilichen Verfügung des Antragsgegners vom 06.05.2016 mit Blick auf die diesbezüglich gegebenen offensichtlichen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs stattzugeben, und zwar mangels insoweit rechtmäßigen Grundverwaltungsakts auch insoweit, als der Antragstellerin für den Fall der Nichtbefolgung (auch) von deren Ziffern 2 und 3 ein Zwangsgeld angedroht worden ist; im Übrigen war der Antrag angesichts der nach derzeitigem Erkenntnisstand insoweit gegebenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Polizeiverfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art der Auffangwert zu Grunde gelegt und dieser im gegebenen Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde; das angedrohte Zwangsgeld bleibt dabei außer Betracht (Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).