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Urteil

6 K 1219/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0220.6K1219.15.0A
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Leitsätze
Der beihilferechtliche Leistungsausschluss von Aufrechnungen für Hilfsmittel, zu denen von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Festbetrag gewährt wird, in § 4 Abs. 3 Satz 2 BLVO, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der beihilferechtliche Leistungsausschluss von Aufrechnungen für Hilfsmittel, zu denen von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Festbetrag gewährt wird, in § 4 Abs. 3 Satz 2 BLVO, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung von zwei Hörgeräten nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.01.2015 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 08.11.2012, 5 C 2.12, IÖD 2013, 33, und vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Nicht beihilfefähig sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO allerdings Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung. Dabei gelten nach Satz 2 der Vorschrift als Sach- und Dienstleistungen auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Dies zugrunde legend können die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung der beiden Hörgeräte nicht als beihilfefähig angesehen werden. Der Kläger, dessen krankheitsbedingte Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO grundsätzlich beihilfefähig sind, ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und ihm ist als solchem unstreitig auch ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt worden. Seine gesetzliche Krankenversicherung hat sich an den von ihm hier geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Hörgeräte darüber hinaus mit einer Vergütungs- bzw. Reparaturpauschale in Höhe von insgesamt 1.534,00 Euro beteiligt. Vgl. das Schreiben der Techniker Krankenkasse vom 05.08.2015 sowie die Rechnung der Amplifon Deutschland GmbH vom 11.08.2015, Bl. 8 f und 14 f der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Damit hat der Kläger unzweifelhaft im Wege der Versicherungsleistung Festbeträge für Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch –SGB V– erhalten. Nach der rechtlichen Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 2 BhVO gelten demzufolge diese Festbeträge als nicht beihilfefähige Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO. Dieser beihilferechtliche Leistungsausschluss ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Soweit der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem privatversicherten Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen. Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist. Der Beamte dieses Regeltyps hat grundsätzlich auch nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht. Dem gegenüber ist die gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht fremd. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“. Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Versorgungssystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht. Er muss ebenso wie derjenige, der bewusst von einem ergänzenden Versicherungsschutz ganz oder teilweise abgesehen hat, in Kauf nehmen, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben. Die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe rechtfertigen es daher, Beihilfeleistungen zu der Eigenbeteiligung des gesetzlich Versicherten auszuschließen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195; ferner Urteil der Kammer vom 16.05.2012, 6 K 521/11, m. w. N. Ebenso wenig ist die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Eigenbeteiligung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten verletzt. Das System der Beihilfegewährung in Krankheitsfällen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter oder allen Berechtigten in gleicher Höhe zu gewähren, besteht nicht. Zwar darf der Dienstherr die Beihilfe, die er als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verlangt jedoch nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. Dementsprechend darf der Dienstherr ohne Weiteres davon ausgehen, dass der krankheitsbedingte Bedarf im Wesentlichen durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt ist, so dass der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen verwiesen werden kann. Dafür, dass die Fürsorge in ihrem Wesenskern verletzt sein könnte, wenn der Kläger die ihm nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss, spricht vorliegend nichts. Dem Kläger verbleibt ein Aufwand, der allen freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, a.a.O., m. w. N.; ebenso Urteil der Kammer vom 16.05.2012, 6 K 521/11, m.w.N. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich zu beachtenden Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm behauptete telefonische Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters, dass es für ein Hörgerät bis zu 2.500,00 Euro Beihilfe abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse gebe, berufen. Eine verbindliche Zusicherung kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil Zusicherungen zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG der Schriftform bedürfen. Dieses Formerfordernis kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes umgangen werden. Bloße Auskünfte und Erklärungen der Beihilfestelle sind daher mangels Schriftform keine anspruchsbegründende Zusicherungen im Sinne des § 38 SVwVfG. Vgl. Urteil der früher für Beihilferecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.03.2008, 3 K 827/07, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 18.07.2006, 14 ZB 03.710, zitiert nach juris Dass der Beklagte dem Kläger im Rahmen eines früheren Beihilfeverfahrens mit Schreiben vom 22.08.2008 mitgeteilt hatte, dass gemäß Nr. 2.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO die Kosten für Hörgeräte bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro pro Gerät als beihilfefähig anerkannt würden, ist fallbezogen rechtlich ohne Relevanz. Aus der Bewilligung in einem vorangegangenen Beihilfeverfahren folgt auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Selbstbindung des Beklagten für nachfolgende Beihilfeanträge. Die Bewilligung einer Beihilfe gilt nur für die gewährte Beihilfe und nicht für künftige Aufwendungen. Bei jedem neuen Beihilfeantrag muss die Beihilfestelle daher prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gegeben sind. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Urteile vom 18.08.2016, 6 K 1993/14, und vom 28.12.2015, 6 K 2024/14; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.2010, 1 A 213/10, m. w. N. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.852,75 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zu zwei Hörgeräten. Der 1937 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger suchte bei dem Beklagten mit Beihilfeantrag vom 11.08.2015 unter anderem um Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 5.696,85 Euro nach. Gemäß der Rechnung der ... GmbH vom 11.08.2015 betrug der Kassenanteil dabei 1.534,00 Euro sowie der Eigenanteil des Klägers 2.852,75 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 08.09.2015 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die beiden Hörgeräte ab. Zur Begründung ist dem Bescheid der Hinweis zu entnehmen, dass gemäß § 4 Abs. 3 BhVO Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung nicht beihilfefähig seien. Als Sach- und Dienstleistungen würden auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen gelten, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werde oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge hätten, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach SGB V und Aufwendungen, die darauf beruhten, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen habe. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen hätten damit nicht als beihilfefähig anerkannt werden können. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.09.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, dass ihm Beihilfe zu Unrecht versagt worden sei. Der beihilfefähige Eigenanteil betrage ausweislich der Rechnung der ... GmbH vom 11.08.2015 2.852,75 Euro. Nach der Beihilfeverordnung sei für Hörgeräte Beihilfe bis zu 2.500,00 Euro pro Hörgerät zu zahlen. Bei Hörgeräten handele es sich nicht um Sach- oder Dienstleistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde erneut dargelegt, dass nach § 4 Abs. 3 BhVO Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung nicht beihilfefähig seien. Als Sach- und Dienstleistungen würden auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werde, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem SGB V, gelten. Die Krankenkasse habe dem Kläger zu den Hörgeräten einen Festbetrag gezahlt und damit eine Sach- und Dienstleistung als freiwillig Versicherter geleistet. Als freiwillig Versicherter mit einem Zuschuss von 20,44 Euro könne dem Kläger zu dem Eigenbehalt von 2.852,75 Euro daher keine Beihilfe gewährt werden. Am 24.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der zuständige Sachbearbeiter habe ihm auf entsprechende Anfrage vor Einreichung seines Beihilfeantrages mitgeteilt, dass für ein Hörgerät bis zu 2.500,00 Euro abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse Beihilfe gewährt werde. Ferner habe der Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass sich gegenüber dem Jahr 2008, als er sein erstes Hörgerät erhalten habe, beihilferechtlich nichts geändert habe. Seinerzeit habe er aber die Zusage erhalten, dass gemäß Nr. 2.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO die Kosten für Hörgeräte bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro pro Gerät als beihilfefähig anerkannt würden. Im Vertrauen auf die Angaben des Sachbearbeiters habe er sich die Hörgeräte angeschafft. Dass die Krankenkasse in seinem Fall einen Festbetrag zu den Hörgeräten gezahlt habe, der eine Sach- oder Dienstleistung im Sinne von § 4 Abs. 3 BhVO darstelle, sei unzutreffend. Die Krankenkasse habe auf die Hörgeräte eine Vergütungspauschale als Zuzahlung gezahlt. Diese Zahlung führe nicht zu einem Erlöschen seines Beihilfeanspruches. Zudem sei er freiwillig gesetzlich krankenversichert und zahle seine Rentenversicherung hierzu einen Zuschuss in Höhe von 20,44 Euro. Da der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung unter 43,42 Euro liege, sei er beihilfeberechtigt und stehe ihm gemäß § 15 Abs. 4 BhVO Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert zu. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 08.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung von zwei Hörgeräten unter Zugrundelegung des verbliebenen Eigenanteils von 2.852,75 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die beiden Hörgeräte habe. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und erhalte zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen einen Zuschuss in Höhe von 20,44 Euro. Nach § 4 Abs. 3 BhVO seien Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung nicht beihilfefähig. Dabei würden als Sach- und Dienstleistungen auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werde, sowie Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem SGB V gelten. Da die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers zu den Hörgeräten einen Festbetrag in Höhe von 1.514, 02 Euro geleistet habe, könne dem Kläger keine Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt werden. Eine Auskunft dergestalt, dass Hörgeräte bis zu je 2.500,00 Euro als beihilfefähig anerkannt würden, habe der Kläger von der Beihilfestelle nicht erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter habe eine solche Aussage nicht gemacht. Er habe dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass ihm eine Beihilfe bis zu 2.500,00 Euro zustehe, sofern über seinen Widerspruch positiv entschieden würde. Daraus könne kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Mit Schreiben vom 12.10.2015 sowie 27.04.2016 haben der Beklagte und der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.