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Urteil

6 K 1896/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0308.6K1896.14.0A
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Leitsätze
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine nachträgliche Befristung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.18) 2. Zum Erfordernis eines Vorverfahrens bei einer Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach nachträglicher Befristung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.20) 3. Zur Ermessensentscheidung bei einer nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.25) 4. Einzelfall einer fehlenden besonderen Härte für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis (Gewalt durch Schwiegereltern).(Rn.37) 5. Die in § 3 Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 und Abs 5 FreizügG/EU niedergelegte europarechtliche Rechtslage ist nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.(Rn.39) 6. Einzelfall eines fehlenden Abschiebungsverbotes nach Sri Lanka.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine nachträgliche Befristung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.18) 2. Zum Erfordernis eines Vorverfahrens bei einer Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach nachträglicher Befristung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis.(Rn.20) 3. Zur Ermessensentscheidung bei einer nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis.(Rn.25) 4. Einzelfall einer fehlenden besonderen Härte für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis (Gewalt durch Schwiegereltern).(Rn.37) 5. Die in § 3 Abs 1 i.V.m. Abs 2 Nr 1 und Abs 5 FreizügG/EU niedergelegte europarechtliche Rechtslage ist nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.(Rn.39) 6. Einzelfall eines fehlenden Abschiebungsverbotes nach Sri Lanka.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage ist im Haupt- und auch im Hilfsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zu bejahen, als der Kläger mit der vorliegenden Klage auch nach Ablauf seiner seinerzeit bis zum 11.12.2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis die nachträgliche Aufhebung der Verkürzung deren Gültigkeit auf den 11.07.2014 begehrt. Denn die nachträgliche Gültigkeitsverkürzung wirkt jedenfalls insoweit fort, als sie gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Wegfall der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im fraglichen Zeitraum führt (siehe auch Schreiben des Beklagten vom 08.12.2016, Bl. 166 der Ausländerakte). Es ist daher anerkannt, dass trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren besteht, wenn der Kläger – wie hier mit seinem Antrag vom 06.12.2016 – rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2016, 11 S 492/16, juris, Rz. 22 Der Kläger kann mit der vorliegenden Klage auch die Verpflichtung des Beklagten zur (rückwirkenden) Verlängerung seiner ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten (abgelaufenen) Aufenthaltserlaubnis vom 20.02.2013 beantragen, nachdem er dieses Begehren bereits mit Schriftsatz vom 06.12.2016 beim Beklagten anhängig gemacht hat. Trotz fehlenden Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO stellt sich die Klage hier insofern gemäß § 75 Satz 1 VwGO als zulässig dar. Ebenso kann er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG beantragen - jedenfalls entsprechend seines Hilfsantrags über die erfolgte nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 20.02.2013 hinaus -, nachdem der Beklagte im Tenor des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 23.06.2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ausdrücklich abgelehnt hat. Die sonach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2014 ist nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, denen die Kammer - mit Ausnahme der Darlegungen zum dort noch angegebenen Abschiebezielstaat Indien - folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren sowie den zwischenzeitlichen Zeitablauf wird teils ergänzend, teils wiederholend auf folgendes hingewiesen: Rechtsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden des Beklagten ausgesprochene und vom Kläger vorrangig angefochtene Beschränkung der Geltungsdauer der ihm auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen letztgenannter Bestimmung liegen vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau zumindest seit dem am 11.02.2014 erfolgten Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung nicht mehr bestand und damit eine wesentliche Voraussetzung für die dem Kläger zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.11.2013, 6 K 814/13, juris, Rz. 20 ff. Das ihm danach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen, ob er von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will, hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2009, 1 C 11.08, NVwZ 2009, 1432 Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die nachträgliche Beschränkung der Geltungsdauer der dem Kläger befristet bis zum 11.12.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht als ermessenfehlerhaft. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebotenen Abwägung angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, im Ergebnis als weniger gewichtig und es deshalb als geboten angesehen hat, den Aufenthalt des Klägers zwecks Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung zu beenden. Dem gegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die – das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt – für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 11.12.2016 sprechen könnten, nicht erkennbar. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten; insbesondere sind aus der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau keine Kinder hervorgegangen. Im Gegenteil ist ein überwiegendes Interesse des Klägers, bis zum (zwischenzeitlich im Übrigen eingetretenen) Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, nicht ersichtlich. vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.11.2013, 6 K 814/13, juris, Rz. 24 Der Kläger kann vom Beklagten (unbeschadet von etwaigen Zuständigkeitserwägungen) auch nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangen, nachdem eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr besteht (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über den Zeitpunkt der erfolgten nachträglichen Befristung hinaus als eigenständige, vom Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Zu Recht hat der Beklagte daher in den angefochtenen Bescheiden auch einen entsprechenden Anspruch des Klägers auf (Verlängerung bzw.) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verneint. Eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger namentlich nicht auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 01.07.2011 geltenden Fassung, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau weniger als drei Jahre gegeben war. Eine solche wurde nämlich erst durch die am 06.12.2013 mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgte Einreise des Klägers ins Bundesgebiet begründet und endete spätestens mit dem Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Ehewohnung am 11.02.2014 und der damit verbundenen dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass die zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2016 – 6 F 68/15 S – ausgesprochene Scheidung der Eheleute aufgrund der vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde noch nicht rechtskräftig geworden ist. Da § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abstellt, ist es rechtlich ohne Belang, dass die Ehe derzeit formal noch fortbesteht. Ebenso kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die vom Kläger vorgetragenen Hoffnungen auf eine von ihm immer noch als möglich angesehene Versöhnung der Eheleute realistisch erscheinen. Denn abzustellen ist insoweit allein darauf, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich lediglich ca. zwei Monate und damit (wesentlich) weniger als die vom Gesetz geforderten mindestens drei Jahre bestanden hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung eines Klagebegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 09.06.2009, 1 C 11.08, InfAuslR 2009, 440, sowie vom 07.04.2009, 1 C 17.08, NVwZ 2010, 262 Im Übrigen folgt die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts in der genannten Entscheidung, ungeachtet ihrer fehlenden Rechtskraft, in der Sache und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere ist danach davon auszugehen, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben sowie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz des vom Kläger vorgetragenen Versöhnungswunsches nicht zu erwarten steht. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist des Weiteren auch nicht nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte, zu deren Vermeidung es erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Begründete Anhaltspunkte, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohen würde, bestehen nicht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre. Dabei ist nicht in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, von einer besonderen Härte im Verständnis der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszugehen. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar. Die Störungen in der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen vielmehr das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2003, 18 B 2157/02, NVwZ-RR 2003, 527, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2001, 10 ZS 00.3383, InfAuslR 2001, 277; vgl. auch Urteil der Kammer vom 27.11.2013, 6 K 814/13, juris, Rz. 42 f., m.w.N. Dass der Kläger während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft einer solchen unzumutbaren Behandlung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von dem Kläger angeführten Probleme von einer solchen Intensität gewesen wären, dass angenommen werden müsste, die Grenze zu einer Misshandlung oder einer dieser gleichzusetzenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers sei überschritten worden, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass der Kläger Opfer von seiner Ehefrau ausgegangener körperlicher Gewalt geworden ist, hat er nicht vorgetragen. Der vorliegende Fall zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass der Kläger geltend macht, gewalttätigen und entwürdigenden Handlungen der Familie seiner Ehefrau und insbesondere von deren Schwiegereltern ausgesetzt gewesen zu sein. Selbst wenn man – unter Außerachtlassung gewisser Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, namentlich auf der Basis der persönlichen und grundsätzlich glaubhaft erscheinenden Ausführungen seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren (Schreiben vom 19.07.2014, Bl. 20 ff. der Aktenkopie 6 F 248/14 S des AG Neunkirchen) – seine Schilderungen als zutreffend unterstellt, so lässt sich diesen nicht entnehmen, dass ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher unzumutbar gewesen wäre. Es muss gesehen werden, dass der Kläger selbst an der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher festhalten wollte und auch nach seinem Auszug, den er nach eigenem Bekunden von vornherein nur als vorübergehend angesehen hatte, zumindest zunächst zu ihr zurückkehren wollte. Auch heute noch macht er, insbesondere auch im Scheidungsverfahren, geltend, seine Ehefrau zu lieben, weiterhin zu ihr finden zu können und mit ihr zusammenleben zu wollen. Daran hat er auch im vorliegenden Klageverfahren festgehalten. Als unzumutbar lässt sich ein Festhalten des Klägers an der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher unter diesen Umständen aber keineswegs ansehen. Der Blickwinkel lässt sich auch zumindest nicht ohne weiteres auf die (groß-)familiäre Lebensgemeinschaft mit den Schwiegereltern ausweiten. Das gilt hier schon aus tatsächlichen Gründen. Denn in Betracht gekommen wäre etwa auch ein gemeinsamer Auszug der Eheleute und des Sohnes seiner Ehefrau aus dem Haus der Schwiegereltern. Dass der - nach Aktenlage keineswegs hilflos oder lebensuntüchtig erscheinende - Kläger hierauf hingewirkt hat, hat er aber nicht, jedenfalls nicht substantiiert, dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der – selbst als Integrationshelferin erwerbstätigen – Ehefrau des Klägers, etwa aufgrund eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses von ihren Eltern, unmöglich gewesen wäre, bei einem entsprechenden gemeinsamen Entschluss zusammen mit dem Kläger auszuziehen, so dass ein entsprechendes Ansinnen des Klägers von vornherein aussichtslos gewesen und daher sein alleiniger Auszug unausweichlich gewesen wäre. Ebensowenig hat der Kläger vorgetragen, dass und ggf. wie er versucht hat, sich den behaupteten Zumutungen seiner Schwiegereltern zu entziehen bzw. sich gegen diese in angemessener Weise zur Wehr zu setzen. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb er die von ihm vorgetragenen Misshandlungen namentlich durch seinen Schwiegervater zu keinem Zeitpunkt zur Anzeige gebracht und die von ihm behaupteten Verletzungen nicht durch ärztliche Atteste dokumentiert hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angebotenen Vernehmung der Brüder ... als Zeugen. Denn selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, genügt dieser nicht den an die Darlegung einer Unzumutbarkeit eines Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft zu stellenden Anforderungen. Sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG mithin zu verneinen, so ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 FreizügG/EU. Denn die in diesem Gesetz niedergelegte europarechtliche Rechtslage ist nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die, wie hier der Kläger, mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind. Darin liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt einer unzulässigen Privilegierung der Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Maß zu beschränken. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2007, 1 B 133/06, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43/06, juris, Rz. 38,39; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30.06.2015, 6 L 349/15 Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständige, vom Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu, sind auch keine Gründe ersichtlich, die trotz Nichterfüllung der zeitlichen Vorgaben des § 31 Abs. 1 AufenthG und trotz des Nichtvorliegens von Härtegründen nach § 31 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG sprechen würden. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise - also sowohl seine freiwillige Ausreise als auch seine zwangsweise Abschiebung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger, der nach § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist aber weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen an einer freiwilligen Ausreise gehindert. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung selbst klargestellt, dass allein eine Rückführung des Klägers nach Sri Lanka in Betracht kommt und auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung in diesem Sinne zu verstehen ist, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hierauf abzustellen ist. Tatsächliche Hindernisse sind nicht ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, juris, Rz. 17 Der Kläger ist im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist ihm auch zumutbar. Sein Vortrag, sich dort aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Indien nicht zurechtfinden zu können, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner beruflichen Erfahrungen und auch seiner dortigen Familienangehörigen ohne weiteres in der Lage wäre, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Ausweislich des Lageberichts Sri Lanka des Auswärtigen Amts vom 21.11.2016 (dort Seiten 5 und 13 f.) ist es jedenfalls für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung zwar schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen und gibt es weder eine staatliche Unterstützung ihrer Reintegration noch eine staatliche Grundversorgung. Der 1973 geborene, offenkundig gesunde und sowohl in Indien als auch in Deutschland erwerbstätig gewesene und nach Aktenlage durchaus lebenstüchtige Kläger erfüllt aber die besten Voraussetzungen, um sich in seinem Heimatland Sri Lanka zeitnah wieder wirtschaftlich integrieren zu können, und zwar notfalls auch ohne familiäre Unterstützung. Immerhin hat er auch in der Zeit zwischen seiner Eheschließung in Jaffna im Februar 2012 und seiner von dort erfolgten Ausreise nach Deutschland im Dezember 2013 in Sri Lanka gelebt, und zwar sogar im tamilischen Norden des Landes. Existenznöte hat er für diesen Zeitraum von immerhin ca. 22 Monaten nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Im Übrigen steht es ihm frei, sich von seinem Heimatland Sri Lanka aus erneut um eine Einreise nach Indien zu bemühen. Soweit der Kläger weiter geltend macht, in Sri Lanka einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Nach dem Lagebericht Sri Lanka des Auswärtigen Amts vom 21.11.2016 (a.a.O.) müssen Rückkehrer keineswegs mit Repressalien rechnen, sondern lediglich mit administrativen Hürden und Befragungen durch die Sicherheitskräfte, wobei insoweit keine Fälle von Misshandlungen bekannt geworden sind. Derartiges hat der Kläger auch weder für seine seinerzeitige Rückkehr von Indien nach Sri Lanka noch für seinen dortigen und auch nicht nur kurzfristigen Aufenthalt vor seiner Ausreise nach Deutschland vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch eine politische Verfolgung des Klägers ist nach der Auskunftslage für ihn als Rückkehrer nicht ernstlich zu besorgen. Im Übrigen steht es dem Kläger, wenn er eine ernstliche Verfolgungsgefährdung für sein Heimatland Sri Lanka geltend machen will, frei, einen Asylantrag zu stellen und dies in einem Asylverfahren prüfen zu lassen (siehe §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylG). Nachdem der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist, sind die in dem ablehnenden Bescheid vom 23.06.2014 weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 50 Abs. 2 und 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im Ergebnis rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen im Ergebnis auch gegen den – erkennbar lediglich feststellenden – Ausspruch der Pflicht zur Tragung der Kosten einer eventuellen Abschiebung, die sich unmittelbar aus § 66 Abs. 1 AufenthG ergibt. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und begehrt zudem die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis (§ 31 AufenthG). Der 1973 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit und verfügt über einen srilankischen Reisepass. Er lebte bis zum Jahr 2012 in Indien. Am 18.02.2012 schloss er in Jaffna (Sri Lanka) die Ehe mit Frau ... ... (geb. ... ...), einer deutschen Staatsangehörigen srilankischer Herkunft; sie ist die Mutter eines aus erster Ehe hervorgegangenen minderjährigen behinderten (autistischen) Kindes deutscher Staatsangehörigkeit. Am 06.12.2013 reiste der Kläger mit einem Visum der Deutschen Botschaft Colombo zum Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund der Eheschließung wurde ihm am 12.12.2013 eine bis zum 11.12.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Er bezog vom 12.12.2013 bis zum 11.02.2014 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und deren Kind öffentliche Leistungen. Am 11.02.2014 zog der Kläger nach Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten aus der ehelichen Wohnung aus (Hintergründe und Ursachen der Streitigkeiten werden von den Eheleuten unterschiedlich dargestellt). Durch Schreiben der Rechtsanwältin der Ehefrau des Klägers vom 22.02.2014 erhielt der Beklagte hiervon Kenntnis. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2014 mit, er habe seinen Wohnsitz weiterhin in ... bei seiner Ehefrau; er habe die gemeinsame Wohnung im Streit verlassen, ohne allerdings die Absicht gehabt zu haben, dauerhaft getrennt zu leben, sondern versuche sich mit seiner Ehefrau auszusöhnen. Eine Scheidung komme nicht in Betracht. Mit Anhörungsschreiben vom 11.03.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt sei, seine bis 11.12.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu verkürzen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 11.04.2014 Stellung. Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 26.05.2014 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme; eine weitere Stellungnahme erfolgte seinerzeit nicht. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 04.06.2014 mit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und auch nicht wieder aufgenommen worden sei und sie außerdem nicht beabsichtige, diese wieder aufzunehmen; sie werde zu gegebener Zeit einen Scheidungsantrag einreichen. Mit Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014 wurde die dem Kläger bis zum 11.12.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den 11.07.2014 nachträglich zeitlich beschränkt (§ 7 Abs. 2 AufenthG); gleichzeitig wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG abgelehnt. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 11.08.2014 zu verlassen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Weiter drohte er ihm die Abschiebung nach Indien oder in ein anderes Land, in das er zur Einreise berechtigt oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (§ 59 AufenthG). Ferner wurde verfügt, dass die Kosten einer eventuellen Abschiebung zu seinen Lasten gehen (§ 66 Abs. 1 AufenthG). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche zeitliche Verkürzung ergebe sich daraus, dass die Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen seien, da der Kläger nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebe. Ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne er nicht in Anspruch nehmen, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine drei Jahre rechtmäßig bestanden habe, sondern nur etwa zwei Monate aufrechterhalten worden sei. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Alt. 1 oder 2 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, wie näher ausgeführt wird. Vertrauensschutz könne der Kläger auch nicht beanspruchen. Zudem sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthG nicht erfüllt; es müsse davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt sei. Überdies sei ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland Indien zumutbar, wie im Einzelnen dargelegt wird. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG sei nicht gegeben; ebenso seien keine Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG dargelegt. – Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.06.2014 zugestellt. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 22.07.2014, am 23.07.2014 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch. Der Widerspruch wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.09.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 23.06.2014 Bezug genommen. – Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 24.09.2014 zugestellt. Der Kläger hat am 24.10.2014 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, zur Vermeidung einer besonderen Härte sei ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und deren Eltern in Neunkirchen gewohnt. Dort sei er Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden. Tagtäglich sei er von den Eltern seiner Ehefrau geschlagen und menschenunwürdig behandelt worden, wie näher ausgeführt wird. Die von ihm als Zeugen benannten minderjährigen Brüder ..., die ebenfalls bei der Familie seiner Ehefrau gewohnt hätten - offenbar sei dies vom Jugendamt entgolten worden -, könnten dies bestätigen. Ohne sein Wissen seien für ihn Grundsicherungsleistungen geltend gemacht und einbehalten worden. Seine Ausweispapiere seien ihm unter Gewaltanwendung abgenommen worden. Auch der Beklagte wisse, dass er hinsichtlich der Körperverletzungen richtig vortrage. Nachdem er infolge der Behandlung körperliche Schäden davongetragen habe, habe er die Ehewohnung verlassen. Die beiden Zeugen hätten daraufhin ebenfalls die Familie seiner Ehefrau verlassen, um ihrer Behandlung zu entgehen, und hätten Anzeige beim Jugendamt erstattet. Nach seinem Auszug hätten ihn seine Ehefrau und deren Familie gezielt diskreditiert, um gegenüber der tamilischen Gemeinde das Gesicht zu wahren. Die Familie seiner Ehefrau sei letztlich nur darauf bedacht, anderen zustehende Sozialleistungen zu erhalten. Nunmehr sei er erwerbstätig mit einem Bruttoeinkommen von ca. 1750.- €, so dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Ihm sei es im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht zumutbar gewesen, die Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau weiter unter den menschenunwürdigen Zuständen zu führen. Die gegenteilige Darstellung seiner Ehefrau, sie habe die eheliche Lebensgemeinschaft wegen seiner angeblich kulturell unangepassten Lebensweise beendet, sei unglaubhaft. Auch habe er von Beginn an eine Erwerbstätigkeit angestrebt. Im Übrigen gehe er weiterhin davon aus, dass er und seine Ehefrau zueinander fänden. Er glaube, dass ein Zusammenleben ohne den schlechten Einfluss seiner Schwiegereltern möglich sei. Aufgrund seines Einkommens werde seine Ehefrau ihre Ansicht ändern, zumal sie sich ebenfalls von ihrer Familie lösen wolle. Ein endgültiges Scheitern der Ehe könne nur bei einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss angenommen werden. Er, der Kläger, werde unter keinen Umständen der Scheidung zustimmen. Er liebe seine Ehefrau. Des Weiteren bedeute eine Rückkehrverpflichtung nach Sri Lanka eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen. Er habe in Indien gelebt und sei dort auch berufstätig gewesen. In Sri Lanka würde er sich nicht zurechtfinden, wie er ausführlich darlegt. Außerdem bestehe dort für ihn die Gefahr der Verfolgung bzw. Diskriminierung aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und der früheren Tätigkeit von Familienangehörigen für die LTTE. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die ihm im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung nach Indien sei ebenfalls rechtswidrig. Er dürfe nur nach Indien abgeschoben werden, wenn er nach dort einreisen dürfe oder Indien zu seiner Übernahme verpflichtet wäre (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Er verfüge jedoch über kein Aufenthaltsrecht für Indien. Dieses sei erloschen. Der Beklagte habe die Aufnahmebereitschaft bzw. Aufnahmeverpflichtung des Zielstaates der Abschiebung ungeprüft als vorliegend bejaht, so dass der Verwaltungsakt aufgrund dieses Beurteilungsfehlers rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2014 insoweit aufzuheben, als darin die ihm bis zum 11.12.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 11.07.2014 befristet und ihm die Abschiebung nach Indien oder in ein anderes Land, in das er zur Einreise berechtigt oder das zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist, und die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise: den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.09.2014 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis über die erfolgte nachträgliche Befristung hinaus als eigenständige eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend führt er aus, aufgrund des srilankischen Reisepasses des Klägers sei dessen Rückführung nur nach Sri Lanka möglich. Jedoch könne er, sollte er ein Aufenthaltsrecht für Indien besitzen, nach seiner Rückkehr in Sri Lanka ein entsprechendes Visumverfahren bei den indischen Behörden betreiben. Er führe selbst aus, dass er in Indien gelebt habe und dort auch berufstätig gewesen sei. Des Weiteren sei die Ehe des Klägers endgültig gescheitert, wie näher ausgeführt wird. Nachdem die Ehefrau des Klägers zunächst einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Härtescheidung gestellt hatte (Verfahren 6 F 248/14 des AG Neunkirchen), wurde die Ehe auf ihren Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.10.2016 - 6 F 68/15 S - geschieden. In der Entscheidung ist ausgeführt, die Ehe sei gescheitert; die Ehegatten lebten seit mindestens einem Jahr getrennt und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft könne trotz des klägerischen Versöhnungswunsches nicht erwartet werden. Über die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden (Verfahren 6 UF 14/17 des Saarländischen OLG). Auf einen Antrag des Klägers vom 06.12.2016 auf Verlängerung der zum 11.12.2016 ablaufenden Aufenthaltserlaubnis und Erteilung einer Fiktionsbescheinigung teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2016 mit, dass dieser Antrag keine Fiktionswirkung entfalte und ihm somit nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt werden könne. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 F 248/14 S (Kopie Bl. 1 bis 34) und 6 F 68/15 S des AG Neunkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; diese waren ebenso wie der Lagebericht Sri Lanka des Auswärtigen Amts vom 21.11.2016 - Az. 508-516.80/3 LKA - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.