Beschluss
6 L 692/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2017:0810.6L692.17.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung des Begriffs "leitender Angestellter" in § 3 Nr. 1 BeschV
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2017 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Begriffs "leitender Angestellter" in § 3 Nr. 1 BeschV Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2017 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 691/17 fristgerecht erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 bzw. § 4 BeschV abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen aufgefordert wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, und hat auch in der Sache Erfolg. Nach der im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sowie die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Interesse des Antragstellers, für die Dauer des Klageverfahrens weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen, der Vorrang gegenüber der gesetzgeberischen Wertung aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 20 AGVwGO, nach der Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels und gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, zukommt. Zu Unrecht hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil sie die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV nicht als erfüllt angesehen hat. Nach der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, da die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers als angestellter Geschäftsführer eines China-Restaurants aufgrund der nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung entbehrlich ist. Nach § 3 Nr. 1 BeschV bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter anderem die Erteilung eines Aufenthaltstitels an leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura. Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Antragsteller dieser Personengruppe unterfällt. Der Begriff des „leitenden Angestellten“ im Sinne von § 3 Nr. 1 BeschV wird von der Beschäftigungsverordnung nicht näher definiert, zu seiner Bestimmung kann jedoch auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrVG zurückgegriffen werden. Vgl. Ziff. 3.01 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 3 BeschV vom 13.06.2016 Danach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (Nr. 3). Die von dem Kläger beabsichtigte Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer eines China-Restaurants erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb, weil ihm für die Leitung und Organisation des laufenden Betriebs des Restaurants von dem Inhaber des China-Restaurants Generalvollmacht erteilt wurde, die ihn unter anderem dazu berechtigt, den Inhaber des China-Restaurants in allen gesetzlich zulässigen Fällen mit seiner Zustimmung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die von dem Inhaber des Restaurants und diesem gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung gestattet. Zudem obliegt dem Antragsteller ausweislich des mit dem Inhaber des China-Restaurants am 08.08.2016 abgeschlossenen Arbeitsvertrags neben anderen Aufgabenbereichen auch die Entlassung, Organisation, Einarbeitung sowie Überwachung des Restaurantpersonals. Steht danach aber der Antragsteller einem Arbeitgeber wegen seiner Entscheidungsbefugnisse und der Bedeutung seiner Funktion sehr nahe, kann eine Tätigkeit des Antragstellers in leitender Stellung und damit die Eigenschaft als „leitender Angestellter“ gemäß § 3 Nr. 1 BeschV nicht zweifelhaft sein. Vgl. hierzu auch Fehrenbacher in HTK-AuslR, Stand: 23.01.2014, § 3 BeschV Rdnr. 1 Berechtigte Zweifel, dass es sich bei dem zwischen dem Inhaber des China-Restaurants und dem Antragsteller abgeschlossenen Arbeitsvertrag lediglich um einen Scheinvertrag handeln würde, insbesondere die Anstellung des Antragstellers als Geschäftsführer in dessen China-Restaurant nicht ernstlich gewollt wäre, bestehe nicht; solche hat auch der Antragsgegner nicht dargetan. Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter im Sinne des § 3 Nr. 1 BeschV ist es entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht unumgänglich, die im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverordnung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern. So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, 24 K 1872/16, zitiert nach juris; ebenso VG München, Urteil vom 02.08.2010, M 23 K 10.2872, zitiert nach juris Maßgeblich erscheint der Kammer insoweit allein, dass dem Antragsteller als angestelltem Geschäftsführer mit Generalvollmacht die Leitung und Organisation des laufenden Betriebs des China-Restaurants überantwortet ist, er nach dem Arbeitsvertrag insbesondere für die Entlassung, Organisation, Einarbeitung sowie Überwachung des Restaurantpersonals, den Einkauf der Verbrauchswaren, die Instandhaltung und Erneuerung der Restaurantausstattung, die Angebotskalkulation für Speisen und Getränken, die Kassenführung, die betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Betriebs sowie für Werbemaßnahmen zuständig ist. Dass der Antragsteller nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, steht der Annahme einer Tätigkeit des Antragstellers in leitender Stellung nicht entgegen. Das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse hindert den Antragsteller nämlich nicht die ihm zustehenden Entscheidungsbefugnisse in organisatorischen Angelegenheiten des China-Restaurants sowie die Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnis gegenüber dem Restaurantpersonal selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen, mithin Entscheidungen in Wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten zu treffen. Dass der Antragsteller derzeit (noch) aufgrund seiner fehlenden deutschen Sprachkenntnisse für die ihm nach der erteilten Generalvollmacht eingeräumte Vertretung des Betriebes nach außen auf die Inanspruchnahme fremder Hilfe angewiesen ist, ist dabei unschädlich. Für ausreichend erachtet es die Kammer, dass es dem Antragsteller rechtlich möglich ist, die ihm obliegenden Vertretungsbefugnisse nach außen mit Hilfe des als Mittelsperson fungierenden Sohnes des Restaurantinhabers wahrzunehmen. Gegebenenfalls kann er sich auch der Hilfe eines Dolmetschers bedienen. A.A. offenbar VG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016, 24 K 1872/16, a.a.O., sowie VG München, Urteil vom 02.08.2010, M 23 K 10.2872, a.a.O. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus in Abrede stellt, dass die Kenntnisse des Antragstellers mit den Anforderungen der zur Führung des gesamten Restaurantbetriebes notwendigen betriebswirtschaftlichen Aus- bzw. Weiterbildung nicht übereinstimmten, sowie im Hinblick auf den als Personalmanagement zu bezeichnenden Arbeitsbereich des Antragstellers zumindest grundlegende Kenntnisse im deutschen Arbeits- und Vertragsrecht für erforderlich hält, steht dies der Annahme einer Tätigkeit des Klägers als leitender Angestellter im Sinne von § 3 Nr. 1 BeschV ebenfalls nicht entgegen. Davon abgesehen, dass das Vorhandensein der für die Leitung eines China-Restaurants in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen eine Frage betrifft, die ausschließlich der unternehmerischen Einschätzung des Betriebsinhabers vorbehalten und damit einer Beurteilung durch den Antragsgegner entzogen sein dürfte, lassen die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen erkennen, dass er neben seiner beruflichen Qualifikation als Koch den Studiengang Gastronomie-Verwaltung in China mit Erfolg absolviert hat. Dafür, dass der Kläger ungeachtet dieser Zusatzqualifikation und trotz seiner vierjährigen Tätigkeit in dem China-Restaurant, während der ihm vermehrt Leitungsaufgaben von dem Restaurantinhaber übertragen worden sind vgl. das Schreiben der Steuerberaterin des Restaurantinhabers vom 19.05.2016, Bl. 135 der Ausländerakten des Antragstellers, nicht in der Lage wäre, den sich aus der Leitung und Organisation eben dieses Restaurants ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, spricht vorliegend nichts. Hinzu kommt, dass der Begriff des leitenden Angestellten in § 3 Nr. 1 BeschV nicht voraussetzt, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sein muss, in seiner Person die alleinige Führung des Betriebes unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben zu übernehmen. Vielmehr ist eine arbeitsteilige Ausgestaltung der Leitung eines Betriebes ohne Weiteres rechtlich zulässig. Dass der Antragsteller bei der Leitung und Organisation des China-Restaurants durch den Sohn des Restaurantinhabers, dem die Buchführung sowie die Kommunikation nach außen obliegen soll vgl. das Schreiben der Steuerberaterin des Restaurantinhabers vom 19.05.2016, Bl. 135 ff. der Ausländerakte des Antragstellers, unterstützt wird, steht der Eigenschaft des Antragstellers als leitender Angestellter demzufolge nicht entgegen. Für die Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer mit der Aufgabe der Leitung sowie Organisation des China-Restaurants muss der Antragsteller auch nicht zwingend Grundkenntnisse im deutschen Arbeits- und Vertragsrecht aufweisen. Auch insoweit kann sich der Antragsteller gegebenenfalls fremder Hilfe, etwa derjenigen eines Fachanwalts, bedienen. Erweist sich nach alledem die Ablehnung der Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 BeschV als rechtsfehlerhaft mit der Folge, dass dem Antragsteller jedenfalls mangels Ausübung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Ermessens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 Euro festzusetzen ist.