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Beschluss

6 L 1012/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt aufgrund der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiterhin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag wegen Unzulässigkeit ab und erlässt aufgrund der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, so ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiterhin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart.(Rn.2) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller dem Wortlaut nach begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19.07.2018 (6 K 1011/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2018, mit dem diese den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hat, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Sein Rechtsschutzziel kann der Antragsteller unter verständiger Würdigung nach § 88 VwGO vorliegend lediglich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreichen, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (6 K 1011/18) nicht in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, abschieben darf. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017, 32 L 670.17 A; so im Ergebnis auch Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 9 Rn 182, Fn 426 unter Hinweis auf Thür. OVG, EZAR 632 Nr. 32, OVG Berlin, Beschluss vom 28.01.1994, OVG 8 S 383.93, VG Darmstadt, EZAR 632 Nr. 29, VG Freiburg, NVwZ 1995, 197, VG Sigmaringen, NVwZ-Beil. 1996, 30, VG Würzburg, EZAR 632 Nr. 17 sowie BVerfG, NVwZ-Beil. 1999, 49 (50 f) = EZAR 632 Nr. 31 = InfAuslR 1999, 256 Lehnt das Bundesamt einen Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig ab und erlässt angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung, ist eine solche einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, wie bislang in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertreten, auch weiterhin die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. VG Berlin, Beschluss vom 21.11.2017, 32 L 670.17 A, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 14.03.2017, Au 5 E 17.31264, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.07.2017, B 6 E 17.32344, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.05.2018, 7 L 737/18.A; VG Regensburg, Beschluss vom 19.06.2018, RO 2 E 18.31617, juris; Funke-Kaiser in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Rn. 387 ff. zu § 71 AsylG; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 49 zu § 71 AsylG; Marx Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl., § 9 Rn 177ff Hieran ändert auch nichts, dass, soweit die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 16; Göbl-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, AsylR, Rn 613; Berlitt, NVwZ-Extra 6/2018, Seite 2 Die erkennende Kammer folgt nicht der nunmehr teilweise vertretenen Auffassung, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei, der gegebenenfalls zusätzlich mit einem Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote verbunden werden müsse. so aber VG München, Beschlüsse vom 23.03.2017, M 2 S 17.34212 und vom 22.06.2017, M 12 S 17.43925, juris; VG Dresden, Beschluss vom 11.09.2017, 13 L 1004/17.A, juris; VG Würzburg, Beschlüsse vom 10.10.2017, W 8 E 17.33482 und vom 08.05.2018, W 1 S 18.30820, juris; VG Münster, Beschluss vom 24.11.2017, 3 L 1944/17.A; VG B-Stadt, Beschluss vom 30.01.2018, 1 V 3723/17, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2018, 3 B 68/18, juris Eine durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erzeugte vorläufige Wirksamkeitshemmung der Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, hätte nur zur Folge, dass der Antragsteller stünde, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Dies würde nicht im gleichen Maße eine unmittelbare Schutzwirkung wie ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entfalten. Insbesondere hätte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig keine unmittelbaren Auswirkungen auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren gegenüber der Ausländerbehörde, die vorliegend durch die Übersendung des streitgegenständlichen Bescheides an das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 03.07.2018 erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat den Eilrechtsschutz -in Übereinstimmung mit dem in vorliegenden Konstellationen regelmäßig gegebenen Rechtsschutzziel des Betroffenen- im Asylverfahren auf die vorläufige Abwendung der drohenden Abschiebung konzentriert. Der Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich nur, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. Grundlage der dem Antragsteller drohenden Abschiebung ist vorliegend aber die im Asylerstverfahren erlassene, bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung. Soweit gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung auf der Basis dieser Abschiebungsandrohung bei einem unzulässigen Folgeantrag erst nach der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, vollzogen werden darf, wird es dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, eine Abschiebung auf dieser Grundlage zu verhindern, allein gerecht, in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Berlin führt in seinem Beschluss vom 21.11.2017 (32 L 670.17 A, juris) aus: „Insoweit ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der vorliegenden Konstellation seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 keine Änderung eingetreten. Die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, hat für sich genommen, also ohne Rückgriff auf die bereits vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren, weiterhin keinen vollziehbaren Inhalt (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.). Die Suspendierung dieser Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abschiebung, die nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde durchgeführt wird....“ Die Kammer folgt den vorstehenden Ausführungen aus ihren zutreffenden Erwägungen vollumfänglich. Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers aus der Antragsschrift unter Beachtung des von ihm betriebenen Klageverfahrens vorliegend eindeutig erkennbar ist, ist der Eilrechtsschutzantrag sachgerecht und wohlverstanden in diesem Sinne auszulegen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO) Der Maßstab für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich vorliegend aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anwendbar ist. Denn es handelt sich bei dem am 25.06.2018 gestellten Asylantrag des Antragstellers um einen Folgeantrag, nachdem sein erstes Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2013 (dortiges Az.: abgeschlossen worden (und darüber hinaus ein erstes Folgeverfahren () -auch vor Gericht (6 K 521/15)- erfolglos geblieben) ist. Vorläufiger Rechtsschutz ist demnach auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nur dann zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, geringe Zweifel reichen nicht aus. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678 Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält BVerfG, a.a.O. Derartige Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 28.06.2018 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, sofern der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG voraus, dass sich entweder die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Auf das Vorliegen eines der vorbezeichneten Wiederaufgreifensgründe kann sich der Antragsteller, wovon die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.06.2018 im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, indes nicht mit Erfolg berufen. Weder hat der Antragsteller in glaubhafter und hinreichend substantiierter Weise eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dartun können, noch hat er neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorlegen können, welche geeignet gewesen wären, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Bundesamtes, dass die Angaben des Antragstellers zur Begründung seines Folgeantrages vom 25.06.2018 unglaubhaft sind. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.06.2018 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der ausführlich begründete Bescheid setzt sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in überzeugender Weise auseinander. Es kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, eine detailliertere Schilderung seines Verfolgungsschicksals sei wegen der Vorlage eines Fragebogens nicht möglich gewesen. Einleitend zur Niederschrift zur Folgeantragstellung (Bl. 23 der Akte des Bundesamtes) wurde der Antragsteller aufgefordert, umfassend darzulegen, auf welche neue Gründe er seinen Antrag stützt. Es war dem Antragsteller unbenommen, so wie er an anderer Stelle in der Niederschrift (Bl. 25 a.a.O.) ein leeres Blatt Papier beschrieb und zur Niederschrift hinzugab, auch bezüglich der neuen Gründe ein weiteres Blatt Papier zu beschreiben, um diese umfassen darzulegen. Die seitens des Bundesamtes festgestellte Detailarmut ist im Übrigen nicht mit einer gestrafften Darstellung einer Einzelheiten, Komplikationen, Gefühle oder ähnlicher Detailkriterien im Sinne eines Realitätskriteriums zu verwechseln, an der es hier ersichtlich fehlt. Im Übrigen ist bei den Angaben des Antragstellers -auch insoweit sind die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend- auch sein bisheriges Aussageverhalten zu würdigen. Hier zeigt sich bei Einsicht in die Angaben des Antragstellers im Asylerst- und ersten Folgeverfahren zunächst, dass er, auch schriftlich, sehr wohl in der Lage ist, kurze aber detailreiche Schilderungen abzugeben. Auch insoweit erscheint unter Beachtung der in den bisherigen Verfahren getätigten Angaben des Antragstellers sein nunmehriges Vorbringen unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nochmals auf die Ausführungen des Bundesamtes im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Unterstützung des Widerstandes durch Transport von Lebensmitteln in die Berge beziehungsweise die Region Tunceli/Dagkrina sowie seiner behaupteten Festnahme samt Beschimpfung und letztlich der durch nichts belegten Folterung nach seiner zweiten Verhaftung durch die Gendarmerie vor Ort nichts vorgetragen, was ihn aus der Menge einfacher Unterstützer und Sympathisanten des „Widerstandes“ hervorheben würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb gerade der Antragsteller als Regimekritiker landesweit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, weswegen der Antragsteller sich durch Wohnsitznahme im Westen der Türkei dem von ihm behaupteten, regionalen Geschehen im Osten, das vorrangig darauf abgezielt haben dürfte, vor Ort ein Klima der Abschreckung und Einschüchterung gegenüber dem Antragsteller selbst und eventuellen Gefolgsleuten zu erzeugen, entziehen kann. Dass dort ein vergleichbares sicherheitsbehördliches Interesse an seiner Person wie in seinem Heimatdorf bestehen würde, ist nicht anzunehmen. Einen Beleg der Fahndung nach ihm hat der Antragsteller nicht vorzulegen vermocht. Soweit der Antragsteller im Weiteren, freilich ohne dass eine Einberufung oder der Erhalt einer Musterungsaufforderung auch nur vorgetragen ist, befürchtet, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst eingezogen zu werden, kann ebenfalls nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst sowie die für den Fall einer Wehrdienstentziehung möglichen Sanktionen begründen indes für sich genommen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Eine etwaige strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung knüpft nämlich ebenso wenig wie die Heranziehung zum Wehrdienst selbst an flüchtlingsrelevante Merkmale an, sondern trifft grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen, der sich der Wehrpflicht in seinem Heimatstaat entzieht. Die Strafverfolgung dient insoweit der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine bürgerliche Pflicht. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, und vom 15.07.2014, 6 K 1081/13, m.w.N.; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.08.2011, 3 A 34/10, m.w.N., sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013, 1 LA 19/13 Des Weiteren kann sich der Antragsteller zur Begründung einer Verfolgungsgefahr nicht mit Erfolg auf seine kurdische Volkszugehörigkeit berufen. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. u.a. Kammerurteile vom 28.07.2016, 6 K 1133/14, vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, vom 03.09.2015, 6 K 427/14, und vom 19.03.2015, 6 K 484/14; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.2004, 2 R 2/04, m. w. N., ist davon auszugehen, dass Kurden zumindest keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstätten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich ist und sie dort regelmäßig eine -wenngleich bescheidene- Existenzgrundlage finden können. Nicht annehmbar ist ferner, dass der Antragsteller bei einer Wiedereinreise in die Türkei allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder der Asylantragstellung flüchtlingsrelevanten Maßnahmen unterworfen wird. Die Gesamtbetrachtung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lässt nicht den Schluss zu, zurückkehrende Asylbewerber würden -über die in der Regel erfolgende allgemeine Personenkontrolle hinaus- allein aufgrund der Asylantragstellung, ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder eines niederschwelligen prokurdischen politischen Engagements anlässlich der Wiedereinreise misshandelt oder gefoltert. Vgl. u.a. Urteile vom 04.11.2016, 6 K 1383/14, vom 28.07.2016, 6 K 1133/14, vom 16.10.2015, 6 K 2081/14, vom 03.09.2015, 6 K 427/14 und vom 19.03.2015, 6 K 484/14, m.w.N.; vgl. auch: Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe vom 09.12.2015, Gz.: 508-516.80/48569, ai an VG Karlsruhe vom 27.01.2016 und Kamil Taylan an VG Karlsruhe vom 15.12.2015 der Dokumentation AR 560/80 Mit Blick auf eine im Hauptsacheverfahren hilfsweise zu verfolgende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufentG hinsichtlich der Türkei besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch, da sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nach alledem -unabhängig von der trotz Aufforderung unter Hinweis auf § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i.Vm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht erfolgten Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen- angesichts der dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs nicht in Betracht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).