Urteil
6 K 810/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In Mazedonien sind die meisten Krankheiten, insbesondere Diabetes, psychische und orthopädische Erkrankungen, behandelbar.(Rn.59)
2. Zu den Anforderungen an (fachärztliche) Atteste.(Rn.44)
3. Zur Gefahr der Verelendung bei einer Rückkehr nach Mazedonien.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Mazedonien sind die meisten Krankheiten, insbesondere Diabetes, psychische und orthopädische Erkrankungen, behandelbar.(Rn.59) 2. Zu den Anforderungen an (fachärztliche) Atteste.(Rn.44) 3. Zur Gefahr der Verelendung bei einer Rückkehr nach Mazedonien.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Klägerin, zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten, wie auch die Beklagte ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs.2 VwGO geladen waren, konnte ohne deren Anwesenheit verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 12.4.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat bezüglich der von der Beklagten getroffenen zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Feststellung zu Abschiebungsverboten gemäß § 53 des Ausländergesetzes a.F. keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, da es insoweit bereits an einem Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG fehlt. Zur Begründung nimmt das Gericht unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.4.2017 Bezug, denen es in seiner Entscheidung folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin kann auch aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach den Vorschriften der § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren (Abänderungs-) Antrag. Dieser Anspruch verdichtet sich dann von Verfassung wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes und erlaubt damit eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Klägerin, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten zu den Regelungen der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu einem schlicht unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. BVerwG, Urteil vom 20.10.2004, 1 C 15/03, juris, Rn. 13 m.w.N. Hieran gemessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Substantiierte Anhaltspunkte im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurden seitens der Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren getätigt. Soweit die Klägerin auf die Gefahr ihrer sozialen Verelendung im Falle einer Rückführung nach Mazedonien verweist und eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse -in Einzelfällen- als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein kann, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen kann, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15/12, juris tragen nach der vorlegenden Erkenntnislage die humanitären Bedingungen in Mazedonien nicht die Annahme, dass bei Rückführung der Klägerin Art. 3 EMRK verletzt wird. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 12.4.2017 verwiesen, der eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Anspruchsvoraussetzungen bezüglich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG enthält und die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin -Mazedonien- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage zutreffend darstellt. Aus der möglichen vorübergehenden Unterbrechung von Sozialhilfeansprüchen, die auch im Bescheid der Beklagten erwähnt ist und auf der Versäumung von Stichtagen beruht, folgt in wirtschaftlicher Hinsicht weder im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in Mazedonien noch im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin eine andere Beurteilung. Schließlich kann die Klägerin eine finanzielle Anfangsentlastung -unabhängig von ihren hier lebenden Kindern, die ihr grundsätzlich finanzielle Unterstützung wie auch solche in Form von per Post gesandten Naturalien gewähren könnten- dadurch erreichen, dass sie sich um Rückkehrförderung nach dem REAG/GARP-Programm bemüht. Unter Zugrundelegung des obigen Maßstabes liegt die Klägerin betreffend auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinn der genannten Regelung kann zwar auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 2 der Vorschrift nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung muss zudem alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18.05, juris m.w.N.; Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.97, BVerwGE 105, 383 Hierbei ist in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006, 10 LA 287/05 Zu berücksichtigen ist dabei, ob dem Ausländer die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen individuell zugänglich sind, insbesondere ob sie finanziert werden können. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, 1 C 1.02, NVwZ-Beilage 2003, 53, juris Es ist aber nicht erforderlich, dass die Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist geklärt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet eine über die erforderliche Grund- und Notversorgung hinausgehende Therapie nicht beanspruchen kann, sondern sich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen muss. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12/20 f. Rn. 23 ff. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Ausländer vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht VG Arnsberg, Urteil vom 04.01.2007, 7 K 1150/06.A, juris; VG des Saarlandes, jeweils a.a.O. Die Gefahr muss zudem nicht nur im Heimatort des Betroffenen, sondern landesweit bestehen (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, 9 C 38.96, BVerwGE 104, 265 Diese Voraussetzungen decken sich insoweit mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung in der Kammer. Vgl. Urteile vom 01.10.2014, 6 K 327/14, m.w.N, vom 16.10.2015, 6 K 1191/14 Dabei kann von einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der der Realisierung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention dient, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Danach ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2007, 13 A 1138/04.A, juris Hiervon kann im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. In ihrem Fall lässt sich schon deshalb nicht feststellen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlechtern könnte, weil schon keine ausreichend aktuellen - keines der klägerseits vorgelegten Dokumente ist jünger als 19 Monate- und den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechenden Atteste den Gesundheitszustand der Klägerin betreffend vorliegen. Hierauf wurde bereits im die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 15.2.2018 hingewiesen. Neue, nicht bereits dem Bundesamt vor Ergehen der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vorliegende Atteste o.ä. wurden in das Klageverfahren nicht eingeführt. Der zur Stützung ihres Begehrens bereits beim Bundesamt vorgelegte Arztbericht des F.-Krankenhauses A-Stadt vom 21.2.2017 an die Gemeinschaftspraxis Dres. med. O. (Bl. 6-8 der Verfahrensakte der Beklagten) rechtfertigt ebenso wenig die Annahme einer Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre, wie das ärztliche Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O. vom 24.2.2017 (Bl. 11 der Verfahrensakte der Beklagten) sowie die von dort herrührende Verordnung häuslicher Krankenpflege als Erstverordnung vom 21.2.2017 bis 31.3.2017 (Bl. 12 a.a.O.). Entsprechendes gilt für das „Fachärztliche Attest“ des Diplom-Psychologen Dr. med. B. vom 7.2.2017 (Bl. 19 a.a.O.). Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorlage von Attesten und deren Beurteilung durch die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 29.04.2005, BVerwG 1 B 119.04, und Urteil vom 11.09.2007, 10 C 8.07-, jeweils zitiert nach juris, dass diese im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess zwar regelmäßig Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da eine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, ebenso wie eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist. Jedoch ist regelmäßig zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Daran fehlt es vorliegend. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2007, 10 C 8.07, unter Hinweis auf einen Beschluss vom 16.2.1995, 1 B 205.93, sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011, 3 A 352/09; VG Ansbach, Urteil vom 28.09.2016, AN 4 K 16.30297, juris; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 18.07.2018, 6 K 2472/17 Darüber hinaus lässt sich auch unter Berücksichtigung der verschiedenen die Klägerin betreffenden ärztlichen Atteste und Berichte, die diese bereits im Verfahren beim Bundesamt vorgelegt hat, nicht feststellen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Mazedonien infolge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ausweislich des Berichtes des F.-Krankenhauses vom 21.2.2017 wurde bei der Klägerin diagnostiziert: Entgleisung eines Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägte diabetische PNP, Ausschluss TVT, geringwertige Stenose linker HCI, Abgang, ca. 20-30 %. Bekannte Diagnosen seien: Diabetes mellitus Typ 2, bisher ohne a.D. geführt, arterielle Hypertonie, KHK, Gonarthrose beidseits, Protrusionen LWS sowie HWS mit hochgradiger Spinalkanalstenose, chronisches Schmerzsyndrom, depressive Verstimmung mit Angststörung. Die Medikation bei Entlassung weist die Wirkstoffe Torasemid, Bisoprololfumarat, Clonidin, Valsartan und Hydrochlorothiazid, Atorvastan, Amlodipin, Docxepin hydrochlorid, Pregabalin, Acetysalicaylsäure, Sitagliptin/Metformin, Citalopram hydrobromid, Indulindetemir, Insulin lispro aus. Im Attest des Diplom-Psychologen Dr. med. B. ist ausgeführt, es bestehe eine länger zurückreichende Multimorbidität mit internistischen, orthopädischen Erkrankungen, die alle einer intensiven Therapie bedürften, bei denen es immer wieder zu Verschlechterungen, Dekompensationen, auch lebensbedrohlich, gekommen sei. Überlagernd und in letzter Zeit noch bedeutsamer, das gesamte Krankheitsbild deutlich erschwerend sei eine chronifizierte psychiatrische Störung/Erkrankung mit Angst, depressiver Verstimmung, Unsicherheit, Rückzugsverhalten, präpsychotischen Befürchtungen, was weitere Behandlung erfordere, sowohl medikamentös wie psychotherapeutischer Art. Diese Behandlung solle unbedingt weitergeführt werden. Die psychiatrische Situation erschwere auch die Behandlung der übrigen Erkrankungen im Rahmen der Multimorbidität. Aus dem Schreiben und der Verordnung der Gemeinschaftspraxis Dr. med. O. ergibt sich der Bedarf dreimal täglicher Insulininjektion, Medikamentenverabreichung und Kontrolle des Blutzuckerspiegels. Die Verordnung häuslicher Pflege vom 21.2.2017 bis zum 31.3.2017 erfolgte aus diesem Grunde und muss im Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden Entlassung der Klägerin aus einem stationären Aufenthalt im Fliedner-Krankenhaus, die dem dortigen Schreiben vom 21.2.2017 zu entnehmen ist, mithin einer Entlasssituation mit der Notwenigkeit der Eingewöhnung in gegebenenfalls neue Abläufe nach vorherigem Entgleisen des Diabetes gesehen werden. Letztlich steht keines dieser Dokumente -jedes ist über 19 Monate alt- einer Überstellung der Klägerin nach Mazedonien entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der weitere Krankheits- und Behandlungsverlauf war und ob und gegebenenfalls in welcher Weise welche Krankheiten aktuell überhaupt einer medizinischen Versorgung bedürfen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit sich wegen sämtlicher Erkrankungen bei einer Rückführung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben der Klägerin ergeben sollte. Unabhängig davon, dass es im Fall der Klägerin bereits an einer die Vermutung des § 60a Absatz 2c Satz 1 AufenthG widerlegenden Substantiierung einer konkreten Gefährdung fehlt, wären sämtliche im Februar 2017 belegte Erkrankungen der Klägerin in Mazedonien behandelbar und wäre eine solche Behandlung für die Klägerin auch erreichbar, sodass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine Verschlimmerung ihrer Erkrankungen zu befürchten ist. Auch ist wegen der nachgewiesenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten trotz der klägerseits angeführten, – wegen Nichterfüllung der Meldepflicht – möglichen vorübergehenden Unterbrechung von Sozialhilfeansprüchen in wirtschaftlicher Hinsicht weder im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in Mazedonien noch im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG gebieten würde. Die meisten Krankheiten und Verletzungen können auch in Mazedonien therapiert werden, dies gilt auch für Krankheiten des Kreislaufsystems sowie Diabetes mellitus und dessen Neben- und Folgeerkrankungen sowie orthopädische Erkrankungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.01.2011, S. 7 ff:; Botschaftsbericht der Botschaft Mazedonien vom 08.06.2007 an das VG Aachen zum dortigen Aktenzeichen 1 K 3242/04.A; VG Würzburg, Urteil vom 22.04.2016, W 1 K 14.30620, juris, Rn. 36; VG Münster, Urteile vom 01.09.2015, 6 K 1421/14.A, juris, Rn. 44, und vom 02.05.2013, 6 K 2710/12.A, juris, Rn. 73. Ebenso wäre eine fortbestehende psychische Erkrankung der Klägerin in Mazedonien behandelbar. Grundsätzlich gilt, dass in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen aller Art behandelt werden können. Es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten. Eine hinreichende medikamentöse Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung, ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie die Privatkliniken, welche Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien Behandlungsmöglichkeiten und es gibt die Möglichkeit von ambulanten Behandlungen. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2018, 27 K 5231/17.A, Rn. 42, juris, unter Hinweis auf einen Botschaftsbericht der Botschaft Mazedonien vom 26.04.2012, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016, A 6 S 916/15, juris, Rn. 35 m.w.N. Die Klägerin hat dabei keinen Anspruch auf bestimmte Formen medikamentöser und sonstiger Therapie. Denn es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Diese Behandlung ist für die Klägerin auch erreichbar. Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann grundsätzlich in den Genuss des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitsloser oder Empfänger von Sozialhilfe sowie im Rahmen der Familienversicherung. Eine Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Mazedonien ist ohne zeitliche Verzögerungen und ohne sonstige Hindernisse möglich und entfaltet sofortige Wirkung. Die seitens der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung angeführte, auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnte Sperrfrist ist -bei rechtzeitiger Antragstellung- dabei ohne Belang. Inzwischen gibt es 15 verschiedene Kategorien von Versicherungsnehmern, unterteilt in Arbeitnehmer (diese zahlen 7,3 % ihres Gehaltes an Beitragen) sowie Arbeitslose und Rentner, diese zahlen keine Beiträge. Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte wurden bereits 2010 vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als vorher zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Mit diesem Beleg kann er sich als Versicherungsnehmer anmelden. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Nicht arbeitende Ehepartner und Kinder werden mitversichert. Frühere Einschränkungen hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Versicherungsschutz mehr) gibt es heutzutage nicht mehr. Es gibt keine zusätzlichen Bedingungen oder Hindernisse. Weder der vorherige Bezug von Sozialhilfe noch ein laufendes oder abgeschlossenes Straf- oder Zivilverfahren haben Einfluss auf die Wirksamkeit der Anmeldung. Auch Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha- und physiotherapeutische Maßnahme sowie Palliativmedizin. Auch eine psychotherapeutische Behandlung wird durch das Grundleistungspaket des mazedonischen Gesundheitsfonds FZO abgedeckt. Im Durchschnitt betrugen im Jahr 2011 die Eigenanteilzuzahlungen rund 11 %, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einem Eigenanteil von ca. 1 EUR pro Untersuchung. Krankenhauskosten belaufen sich pro Jahr auf maximal 100 EUR Eigenanteil, Psychiatriepatienten sind von Eigenanteilszahlungen befreit. Es gibt eine jährliche Obergrenze für Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen, die sich auf maximal 70 % des monatlichen Durchschnittlohns (rund 300 EUR) beschränken. Danach tritt die Befreiung von Eigenanteilen in Kraft. Hierfür müssen lediglich die entsprechenden Belege gesammelt werden. Ausgenommen ist die Eigenbeteiligung an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen, wie z.B. Krebs oder Dialysebehandlungen gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Für Kinder entfallen die Eigenanteile. Wenn das Monatseinkommen unter dem Durchschnittslohn liegt, gibt es eine prozentuale Reduzierung der Eigenanteile. Sozialhilfeempfänger - zu denen nach eigenem Vortrag die Klägerin zählen dürfte - sind von Eigenanteilleistung befreit. Ein Sozialhilfeempfänger zahlt auch keine Zuzahlung für Medikamente, wenn er sich für den günstigsten Anbieter eines Medikaments entscheidet. Entscheidet er sich für ein teureres Medikament, zahlt er die Differenz zum preisgünstigeren Medikament. Auswärtiges Amt vom 20.10.2016 an VG Freiburg; Botschaftsbericht der Botschaft Mazedonien vom 03.02.2014 an das VG Düsseldorf; VG Freiburg, Urteil vom 21.03.2017, A 6 K 292/15, juris, Rn. 25 m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 02.05.2013, 6 K 2710/12.A, juris, Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2018, 27 K 5231/17.A, Rn. 42, juris, unter Hinweis auf den Botschaftsbericht vom 24.05.2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren 6285532-144 (Anfrage vom 12. April 2017 zu 9206-GA 2) Unabhängig davon könnte die Klägerin notfalls auf Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen - die Kinder der Klägerin leben in Deutschland, den -nach Angaben des Sohnes Bekim der Klägerin- derzeit arbeitslosen Söhnen werden nach der gerichtlich am 25.9.2018 eingeholten Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde alsbald Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, sodass sie mit besseren Chancen als bisher in den Arbeitsmarkt finden können. Die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland aufgrund geringerer Lebenshaltungskosten geringeren benötigten finanziellen Mittel können durch diese wie durch die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter, obwohl alle Kinder der Klägerin wiederum eigene Kinder haben, gegebenenfalls gemeinsam und wenn auch nur eine geringe Summe umfassend, erbracht werden. Soweit die Klägerin anführt, sie sei zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung zwingend auf einen Pflegedienst angewiesen, da sie selber insbesondere kein Insulin spritzen könne, ist dies so nicht belegt. Vielmehr ist Aufgabe des mit der häuslichen Pflege beauftragten Dienstes laut Verordnung vom 21.2.2017 jedenfalls bis zum 31.3.2017 eine dreimal tägliche Blutzuckermessung, dreimal tägliche Insulininjektion und das Herrichten und Verabreichen von Medikamenten. Ein Grund für eine (andauernde) Unfähigkeit der Klägerin zur Blutzuckerspiegelmessung, Insulininjektion und sonstigen Medikamenteneinnahme ist aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich. Die Klägerin ist der Verhandlung ohne Nachweis einer aktuellen Erkrankung ferngeblieben. Soweit der informatorisch angehörte Sohn der Klägerin, B. A., angegeben hat, seine Mutter sei Analphabetin, vergesse zum Teil die Medikamenteneinnahme und habe Angst vor Spritzen, ist aus den vorliegenden Attesten und sonstigen vorliegenden ärztlichen Unterlagen jedenfalls auch nicht zu ersehen, inwieweit die Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei den genannten Tätigkeiten gerade auf einen Pflegedienst angewiesen ist und dass insbesondere die notwendige Blutzuckerspiegelmessung und Insulininjektion, so die Klägerin hierzu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, nicht durch Dritte, auch im Heimatland Mazedonien, durchgeführt werden kann. Dies zumal heutige Blutzuckermessgeräte, die zum Teil die Werte ansagen, und zur Injektion üblicherweise -auch in Mazedonien- verwandte und verfügbare sogenannte Insulinpens nach Auffassung des Gerichts leicht handhabbar sind und deren Einsatz -nach Anleitung- ohne Weiteres auch von Laien an Anderen möglich ist. Wenngleich ob der älteren Verordnung der aktuelle Stand der benötigten Medikamente der Klägerin nicht nachvollziehbar ist, gilt auch für die Medikamentierung, dass nicht ersichtlich ist, dass nicht eine dritte Person der Klägerin in Mazedonien hinreichend behilflich sein kann und dass eine -wie erforderlich- alsbaldige erhebliche Verschlimmerung der Erkrankungen der Klägerin eintreten wird. Angesichts der vorhandenen Erkenntnislage über die Behandelbarkeit der Erkrankungen der Klägerin unter Beachtung der wie dargelegt in zeitlicher wie inhaltlicher Sicht nicht ausreichenden Atteste bedurfte es ungeachtet der weiter im gerichtlichen Beschluss in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegten Gründe weder der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Angewiesenheit der Klägerin auf einen Pflegedienst zu ihrer medizinischen Versorgung noch der Vernehmung der Zeugin K. zu dieser Frage. Die Gefahr einer die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG tragenden sozialen Verelendung, wie dies die Klägerin vorträgt, ist -auf obige Ausführungen wird verwiesen- nicht gegeben. Auch insoweit war eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen ... und/oder durch Einholung einer Auskunft bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insbesondere mit Blick auf die gegebene Erkenntnislage nicht veranlasst. Im Übrigen wird auch bezüglich des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Abschließend ist auszuführen, dass es vorliegend auf Fragen der Reisefähigkeit der Klägerin nicht ankommt. Die Prüfung inländischer Abschiebungshindernisse obliegt der zuständigen Ausländerbehörde und nicht der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die am … 1964 in Romanovce (Mazedonien) geborene verheiratete Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie ist die Ehefrau des mazedonischen Staatsangehörigen S. A. und hat mit diesem drei Söhne, unter anderem B., ... und eine Tochter. Ein von der Klägerin am 11.2.1999 beim Beklagten gestellter Asylantrag unter dem Aktenzeichen ... wurde unanfechtbar abgelehnt. Gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltstitel mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- vom 29.12.2016 hat die Klägerin am ... zusammen mit ihrem Ehemann Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen ... beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängig ist. Am 13.3.2017 stellte die Klägerin mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 11.3.2017 einen Wiederaufgreifensantrag, gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung des Antrages wurde von der Klägerin vorgebracht, sie sei schwer erkrankt, leide unter anderem an Diabetes und einer chronisch fixierten psychiatrischen Erkrankung. Dem anwaltlichen Schriftsatz beigefügt war ein fachärztliches Attest des Dr. med. Dipl.-Psych. B., A-Stadt, vom 7.2.2017 (Bl. 16 der Verfahrensakte der Beklagten), wonach sie bei diesem in nervenärztlicher Behandlung stehe. Es bestehe eine länger zurückreichende Multimorbidität mit internistischen und orthopädischen Erkrankungen, die alle einer intensiven Therapie bedürften, bei denen es immer wieder zu Verschlechterungen, Dekompensationen, auch lebensbedrohlich, gekommen sei. Überlagernd und in letzter Zeit noch bedeutsamer, das gesamte Krankheitsbild deutlich erschwerend, sei eine chronifizierte psychiatrische Störung/Erkrankung mit Angst, depressiver Verstimmung, Unsicherheit, Rückzugsverhalten, präpsychotischen Befürchtungen, was weitere Behandlung erfordere, sowohl medikamentös wie psychotherapeutischer Art. Diese Behandlung solle unbedingt weitergeführt werden. Die psychiatrische Situation erschwere auch die Behandlung der übrigen Erkrankungen im Rahmen der Multimorbidität. Seines Wissens wäre die Behandlung auch psychiatrisch/psychotherapeutisch in Mazedonien nicht ausreichend. Weiter ist zur Antragsbegründung ausgeführt, sie habe sich in der Zeit vom 11.2.2017 bis einschließlich 21.2.2017 wegen Entgleisung ihres Diabetes mellitus Typ 2 in stationäre Behandlung begeben müssen. Ein Arztbericht des F.-Krankenhauses A-Stadt vom 21.2.2017 (Bl. 3 und 4) berichtet über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 11.2.2017 bis einschließlich 21.2.2017 in der dortigen stationären Behandlung. Als Diagnosen sind aufgeführt: Entgleisung eines Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägte diabetische PNP, Ausschluss TVT, geringwertige Stenose linker HCI, Abgang, ca. 20-30 %. Bekannte Diagnosen seien: Diabetes mellitus Typ 2, bisher ohne a.D. geführt, arterielle Hypertonie, KHK, Gonarthrose beidseits, Protrusionen LWS sowie HWS mit hochgradiger Spinalkanalstenose, chronisches Schmerzsyndrom, depressive Verstimmung mit Angststörung. Die Medikation bei Entlassung weist die Wirkstoffe Torasemid, Bisoprololfumarat, Clonidin, Valsartan und Hydrochlorothiazid, Atorvastan, Amlodipin, Docxepin hydrochlorid, Pregabalin, Acetysalicaylsäure, Sitagliptin/Metformin, Citalopram hydrobromid, Indulindetemir, Insulin lispro aus. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Berichtes wird auf Bl. 3 und 4 der Verfahrensakten der Beklagten verwiesen. Nach einem Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. O., S., vom 24.2.2017 bedürfe die Klägerin der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst, von welchem ihr dreimal täglich Insulininfusionen sowie Medikamente verabreicht und ihr Blutzuckerspiegel kontrolliert werden müssten. Mit Bescheid vom 12.4.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 11.2.1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 des AuslG ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung ist im Einzelnen ausgeführt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Antrag sei gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG verfristet. Nach den Angaben in den vorgelegten Attesten leide die Klägerin schon länger unter zahlreichen Erkrankungen, sodass bereits am 8.7.2016 ein Befundbericht erstellt worden sei. Zudem sei die Diabeteserkrankung bereits seit ca. sechs Jahren bekannt. Der Antrag sei jedoch erst am 13.3.2017 und damit mehr als drei Monate nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Soweit das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch die Beklagte wiedereröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden könnten, lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 des Ausländergesetzes nach altem Recht gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, jedoch nicht vor. Nach dem Vortrag der Klägerin drohe ihr keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mazedonien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Unter Beachtung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sowie auch der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung nicht beachtlich. Eine auf die Klägerin zu beziehende individuelle und konkrete Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lasse sich nicht feststellen. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung der Ausländerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Ausländerin drohe. Einer eventuell drohenden Gesundheitsverschlechterung der Klägerin könne aber -was im Einzelnen detailliert ausgeführt wird- mit den in Mazedonien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden. Im Übrigen sei die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien nicht auf sich allein gestellt, da sowohl ihr Ehemann als auch ihre Söhne ausreisepflichtig seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre und aus finanziellen Gründen scheitern könne. Am 28.4.2017 hat die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vortrages im behördlichen Verfahren sowie erneuter Vorlage der bereits dort vorgelegten Atteste und medizinischen Berichte sowie Zitierung einzelner Quellen zur Lage in Mazedonien vorträgt, eine Behandlung, wie sie sie benötige, sei in Mazedonien nicht gewährleistet. Auch seien die von ihr benötigten Medikamente in Mazedonien teilweise nicht erhältlich bzw. nicht finanzierbar. Im Falle einer Rückkehr werde sie in eine gänzlich ausweglose Lage, einhergehend mit einer erheblichen, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geraten, sodass ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Mit Schriftsatz vom 24.9.2018 ergänzte sie ihre Klagebegründung dahingehend, dass, soweit der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, sowohl ihr Ehemann als auch ihre Söhne seien ausreisepflichtig, dies unrichtig sei. Ihrem Ehemann sei zwischenzeitlich nach Diagnostizierung von Blasenkrebs die Blase entfernt worden. Des Weiteren leide er an einer koronaren Herzkrankheit und habe zwei Herzinfarkte erlitten. Hinsichtlich des Ehemannes werde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Beklagten gestellt werden. Keines der Kinder sei ausreisepflichtig. Der Ehemann sei nicht in der Lage, sich um ihre ordnungsgemäße Medikamenteneinnahme zu kümmern. Insbesondere sei er nicht in der Lage, dieser das Insulin zu spritzen und regelmäßig die Blutzuckerwerte zu kontrollieren. Auch sie selbst sei nicht in der Lage, ihre notwendigen Medikamente selbstständig einzunehmen. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde sie auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Ihr drohe, über die Gefahr einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Verschlechterung hinaus, auch eine soziale Verelendung. Zum Beleg letzterer Ausführungen zitierte sie einen Länderbericht Mazedonien des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg, Stand Juli 2018, und nannte zur fehlenden finanziellen Unterstützung für Rückkehrer aus dem Ausland für mindestens ein Jahr „European Police Institute Skopje, S. 22“ als Quelle. Im Falle einer zwangsweisen Rückkehr der Klägerin drohe ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.4.2017, das Verfahren wieder aufzunehmen und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Alle eingereichten Atteste bzw. Bescheinigungen seien umfangreich im angefochtenen Bescheid vom 12.4.2017 gewürdigt worden, die klägerischen Ausführungen führten mithin zu keiner anderen Beurteilung als der im Wiederaufgreifensantrag. Mit Beschluss vom 15.2.2018 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ihrer Klage zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch des beigezogenen Verfahrens ...) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde-, die Klägerin wie ihren Ehemann betreffend, verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Mazedonien Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.