OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1996/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. (Rn.3) 2. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. (Rn.5) 3. Ohne Vorliegen der erforderlichen Ehebestandszeit von drei Jahren hat eine Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis. (Rn.14)
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. (Rn.3) 2. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. (Rn.5) 3. Ohne Vorliegen der erforderlichen Ehebestandszeit von drei Jahren hat eine Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis. (Rn.14) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin ist, soweit mit ihm bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 06.11.2018 ausgesprochene Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis begehrt wird, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der der Antragstellerin befristet bis zum 20.05.2020 erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin, die während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bei der Einlegung von Rechtsmitteln bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zumindest teilweise auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen wäre, die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel jedoch von grundlegendem staatlichen Interesse sei. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis gegenüber ihrem Interesse, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit dieser Maßnahme jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über ihren Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin schon deshalb der Vorrang vor deren privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil sie sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweist und daher in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Maßgeblich für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Antragstellerin am 31.05.2017 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis zum 30.05.2020 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, sofern eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen letztgenannter Bestimmung liegen vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann zumindest seit Februar 2018 nicht mehr bestand vgl. dazu den Vermerk des Antragsgegners vom 19.06.2018, Bl. 122 der Ausländerakte der Antragsstellerin; ferner den an das Amtsgericht Wittlich - Familiengericht – gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung vom 20.11.2018, wonach die Trennung von ihrem Ehemann bereits am 18.01.2018 erfolgt sei, Bl. 18 ff. der Verfahrensakte, und damit eine wesentliche Voraussetzung für die der Antragstellerin zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner von dem ihm gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessen, ob er von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer abwarten will, verkannt oder ansonsten fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht feststellbar. Dass der Antragsgegner das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland letztlich als weniger gewichtig angesehen hat als das öffentliche Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Aufenthaltsgesetz die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland bezweckt. Nicht zuletzt diesen Interessen dient es, wenn Aufenthaltserlaubnisse, deren Aufenthaltszweck entfallen ist, nachträglich zeitlich befristet werden. Demgegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet, die für ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin sprechen könnten, bis zum Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis am 30.05.2020 in Deutschland verbleiben zu können, nicht ersichtlich. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen die Antragstellerin in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten; insbesondere sind aus der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen keine Kinder hervorgegangen. Hinzu kommen der verhältnismäßig kurze Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass die Antragstellerin bislang nicht erwerbstätig war. Dass die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin werde ihren Lebensunterhalt ungeachtet der derzeit geleisteten Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes nicht sichern können und müsse zumindest ergänzende öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, nicht gerechtfertigt wäre, ist angesichts dessen, dass die Antragstellerin mit an das Jobcenter im Landkreis Saarlouis gerichteten Schreiben vom 19.09.2018 die Weiterbewilligung und rückwirkende Zahlung von öffentlichen Leistungen beantragt hat, fernliegend. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners liegt auch nicht im Hinblick auf das von der Antragstellerin eingeleitete Scheidungsverfahren vor. Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs der Antragstellerin in Deutschland, da sie ein solches über ihre Verfahrensbevollmächtigte auch von ihrem Heimatland aus betreiben kann. Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 28.03.2018, AU 6 K 17.1167, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 21.06.2010, 10 ZB 09.2959; ferner VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2007, AN 19 K 07.00075, jeweils zitiert nach juris Der Hinweis der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 128 Abs. 1 FamFG, wonach das Gericht in einem Scheidungsverfahren das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören soll, gibt zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. Davon abgesehen, dass für die Durchführung des Scheidungsverfahrens die persönliche Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet gerade nicht zwingend erforderlich ist, kann der Wahrung etwaiger Anhörungsrechte der Antragstellerin im Scheidungsverfahren auch durch eine kurzfristige Betretenserlaubnis zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine Rechnung getragen werden. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2009, 2 B 385/09; ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 11.06.2018, AU 6 S 18.750, AU 6 K 18.749, zitiert nach juris Soweit mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2018 in der Sache zugleich eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen an die Antragstellerin abgelehnt und sie des Weiteren unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen aufgefordert worden ist, ist das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin darüber hinaus als gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auszulegen. In der Sache bleibt indes auch dieser Antrag ohne Erfolg. Mangels Vorliegens der erforderlichen Ehebestandszeit von drei Jahren hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG, und auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Erfordernis des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht erfüllt; dies hat die Antragstellerin selbst auch nicht behauptet. Außerdem ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des anhängigen Scheidungsverfahrens hat, da insoweit die Notwendigkeit eines weiteren, wenngleich auch nur zeitlich beschränkten Verbleibs der Antragstellerin in Deutschland nicht gegeben ist. Erweisen sich danach sowohl die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis auf die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides als auch die der Sache nach erfolgte Versagung der Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG entsprechende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit vorliegend auf 2.500,00 € festzusetzen ist.