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Beschluss

6 L 2008/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0204.6L2008.18.00
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Leitsätze
1. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse kann sich aus bewussten, wiederholten Verstöße gegen die Visumspflicht des § 5 II AufenthG (juris: AufenthG 2004) ergeben. (Rn.21) (Rn.34) 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse kann sich aus bewussten, wiederholten Verstöße gegen die Visumspflicht des § 5 II AufenthG (juris: AufenthG 2004) ergeben. (Rn.21) (Rn.34) 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist.(Rn.32) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb abzulehnen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom xxxx gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom xxxx ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, ist unter verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand zu nehmen. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom xxxx hat nicht die in § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion auslösen können, da sie sich bereits aufgrund ihrer unerlaubten Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch die ihr inzwischen erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Vorschrift darstellt. Der so als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verstandene und auch im Übrigen zulässige Antrag ist indes unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind hierfür ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung ist hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ebenso wie hinsichtlich des Anordnungsgrundes die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darbietende Sach- und Rechtslage. Vgl. statt vieler VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 – 6 L 2026/15 – Zwar ergibt sich der danach erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass die Antragstellerin gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom xxxx die Abschiebung in den Kosovo angedroht worden und die ihr gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, ihre Abschiebung in ihr Heimatland jederzeit möglich ist. Dennoch fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und sie deshalb die Aussetzung ihrer Abschiebung beanspruchen könnte. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht auf das Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 27, 30 Abs. 1 AufenthG berufen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug setzt neben der Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus. Daran fehlt es vorliegend, da die Antragstellerin nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Nr. 2) und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 3 lit. a), eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt (Nr. 3 lit. b), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG besitzt (Nr. 3 lit. c), seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist (Nr. 3 lit. d), eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird (Nr. 3 lit. e), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat (Nr. 3 lit. f), oder eine Blaue Karte EU besitzt (Nr. 3 lit. g). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin steht indes entgegen, dass sie nicht mit dem für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Die Antragstellerin ist auch nicht berechtigt, die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelung des § 39 AufenthV nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen ersichtlich nicht vor. Weiterhin kommt ein Absehen von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht in Betracht. Danach kann zwar von dem Visumverfahren abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragstellerin steht indes weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann es für sie auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als unzumutbar angesehen werden, das Visumverfahren nachzuholen. Ein Rechtsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen – hier der §§ 5 Abs. 1, 27 und 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, Rn. 24, zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.03.2015 – 6 L 83/15 –, Rn. 7, zitiert nach juris, und vom 09.02.2015 – 6 L 1884/14 –, m.w.N. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Einem Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nämlich bereits entgegen, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in §§ 53 Abs. 1, 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpfte in seiner bis zur Neuregelung geltenden Fassung an die damalige Terminologie des Ausweisungsrechts an und setzte in der Regel voraus, dass kein „Ausweisungsgrund“ im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG a.F. vorlag. Die geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015, BT-Drs. 18/4097 S. 35; BVerwG Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 15, zitiert nach juris Daher ist die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. übertragbar. Danach kam es für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.09.2004 – BVerwG 1 C 10.03 –, Rn. 13 und vom 12.07.2018, a.a.O.; jeweils zitiert nach juris Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt – sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist – erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt (oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O. Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Der grundlegende § 53 Abs. 1 AufenthG des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 16 und zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, Rn. 17 ff.; jeweils zitiert nach juris Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Insofern findet der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können, im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris; BT-Drs. 18/4097 S. 49 Entsprechendes gilt für die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese verlangt das Fehlen eines Ausweisungsinteresses, ohne dieses auf Tatbestände einzugrenzen, bei denen die Gefahr vom Ausländer selbst ausgehen muss. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet sich insoweit von anderen Tatbeständen, die das Fehlen einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zur Erteilungsvoraussetzung erheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris Ist der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte der systematischen Auslegung – wie hier – jedenfalls nicht entgegen, kommt dem gesetzgeberischen Willen erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Dieser wird aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung im Gesetzentwurfs vom 25.02.2015 (BT-Drs. 18/4097 S. 49) hinreichend deutlich, wenn ausgeführt wird: „Die Ausweisungsentscheidung kann grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach juris Des Weiteren ergibt sich auch aus dem Gesetz selbst, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will. Denn das nach der Einstufung des Gesetzgebers schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung, das § 54 Abs. 2 Nr. 8 li. a AufenthG normiert, dient typischerweise generalpräventiven Interessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 22, zitiert nach juris Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist insgesamt dreimal illegal, mithin ohne das erforderliche Visum, eingereist. Erschwerend kommt hinzu, dass sie trotz Ablehnung des Visumantrags mit Bescheid der Deutschen Botschaft in Pristina vom xxxx zum wiederholten Male illegal einreiste, was im September xxxx durch einen anonymen Hinweis bei der Polizeiinspektion A-Stadt letztlich aufgedeckt wurde. Der Zweck der Durchführung eines Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG ist die wirksame Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung. Es soll dem Anreiz entgegengewirkt werden, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens soll nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 20, zitiert nach juris Jedenfalls bei bewussten, wiederholten Verstöße gegen die Visumspflicht des § 5 Abs. 2 AufenthG muss ein Ausweisungsinteresse aus Präventivgesichtspunkten angenommen werden, das maßgeblich darauf abzielt, illegale Einreisen anderer Ausländer zu verhindern, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden. Vgl. zu Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei insbesondere die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist es sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der der Antragstellerin einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u. a. Beschlüsse vom 10.05.2008 – 2 BvR 588/08 –, und vom 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, jeweils zitiert nach juris; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 – 1 C 23/09 –, und vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, jeweils zitiert nach juris Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Ehegatte in einer Situation befindet, die auch nur eine vorübergehende Trennung als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließe. Solchermaßen besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sind hierbei das Verhalten der Antragstellerin, das sie bislang an den Tag gelegt hat, und die Frage, aufgrund welcher Umstände sich überhaupt die Frage des Nachholens eines Visumverfahrens stellt, zu berücksichtigen. Der Gedanke einer Unzumutbarkeit liegt näher, wenn sich der betreffende Ausländer „im Großen und Ganzen“ rechtstreu verhalten hat, bzw. entschuldbar in die Lage geraten ist, nicht mit dem „erforderlichen“ Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach Deutschland eingereist zu sein. Umgekehrt kann einem Ausländer umso mehr „zugemutet“ werden, je mehr die Nichteinhaltung des an sich gegebenen Visumerfordernisses im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG geeignet ist, einen Vorwurf gegen ihn zu erheben. In diesem Sinne beinhaltet die Frage der Zumutbarkeit in § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG auch einen subjektiven Gesichtspunkt. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 – 11 K 5751/14 –, Rn. 41, zitiert nach juris Die Antragstellerin ist wiederholt illegal eingereist und hat sich bewusst über die Ablehnung ihres Visumantrags mit Bescheid der Deutschen Botschaft in Pristina vom xxxx hinweggesetzt. Die Ablehnung ihres Visumantrags sowie der damalige Gesundheitszustand ihres Ehemannes rechtfertigen jedenfalls rechtlich nicht die erneute illegale Einreise. Insoweit hätte sich die Antragstellerin gegen die Versagung des Visumantrags wenden und gegebenenfalls einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem hierfür zuständigen Gericht stellen müssen. Hinzu kommt, dass nach derzeitiger Aktenlage der Gesundheitszustand des Ehemanns der Antragstellerin eine wesentliche Verbesserung erfahren hat – er kann ausweislich eines Arbeitsvertrages mit dem Restaurant xxxx sowie der Bescheinigung der xxxx wieder arbeiten –, eine Pflegebedürftigkeit des Ehemanns sowie die Notwendigkeit der persönlichen Pflege durch die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen wurden und somit auch aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens nicht resultieren kann. Die Dauer des Visumverfahrens von bis zu einem Jahr und die damit einhergehende vorübergehende Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann lassen die erneute Durchführung eines Visumverfahrens nicht als unzumutbar erscheinen. Unabhängig von der Möglichkeit der Erteilung einer Vorabzustimmung durch den Antragsgegner hätte die Antragstellerin schon längst einen Termin mit der Deutschen Botschaft in Pristina vereinbaren können, um das Visumerteilungsverfahren zu beschleunigen. Überdies besteht die Möglichkeit, dass der Ehemann, der ebenso die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, die Antragstellerin für die Durchführung des Visumverfahrens in ihr gemeinsames Heimatland begleitet – so haben die Eheleute ihre Ehe im Kosovo abgeschlossen – bzw. die Eheleute im Kosovo gemeinsam ihren Aufenthalt nehmen und dort ein gemeinsames Familienleben fortsetzen. Davon, dass der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo unüberwindbare Hinderungsgründe entgegenstünden, ist nicht auszugehen. Auch aus der Tatsache, dass der Ehemann der Antragstellerin eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ergibt sich keine Unzumutbarkeit. Vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.08.2013 – 10 L 978/13 – und vom 09.02.2017 – 6 L 73/17 – Somit ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung der Antragstellerin im Falle einer Weigerung, freiwillig zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen, aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, so dass schließlich auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Nach alldem besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Abschiebungsschutz kein Anlass, so dass der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewerts und damit auf 2.500,00 Euro festzusetzen ist.