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Beschluss

6 L 1276/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1023.6L1276.19.00
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Leitsätze
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. (Rn.5) 2. Zwingende Voraussetzung für eine günstige Prognose wäre, dass er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. (Rn.5) 2. Zwingende Voraussetzung für eine günstige Prognose wäre, dass er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte. (Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 1189/19 erhobenen Klage gegen den durch Bescheid der Beklagten vom 22.08.2019 ausgesprochenen Widerruf der ihm mit Bescheid vom 08.12.2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht verfristet, da vorliegend entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Alt. AsylG gilt, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unbefristet zulässig ist. Der Aussetzungsantrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.08.2019 verfügten Widerrufs der dem Antragsteller zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gebührt der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Widerrufsentscheidung bereits nach der ihm vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Das ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 17.04.2018 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung nach §§ 177, 240 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten der Fall. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist danach, dass dieser keine Versagungsgründe entgegenstehen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit ist infolge der Verurteilung des Antragstellers wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit, insbesondere der Begehung vergleichbarer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schließen. Vgl. zu dem Erfordernis einer insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung auch Urteil der Kammer vom 09.07.2019, 6 K 941/18; ferner BayVGH, Beschluss vom 11.09.2017, 20 ZB 17.30673, zitiert nach juris Besonderes Gewicht ist dabei dem Umstand beizumessen, dass nach den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts A-Stadt der Antragsteller, obwohl ihm gerichtlich untersagt worden war, die Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau zu betreten und sich dieser zu nähern, in deren Wohnung eingedrungen ist und diese gewürgt und vergewaltigt hat, während deren Kinder im Nebenzimmer schliefen. Dies sowie der weitere Umstand, dass der Antragsteller seine getrennt lebende Ehefrau nackt fotografiert und gedroht hat, die Lichtbilder im Internet zu veröffentlichen, sollte sie jemandem von dem Vorfall erzählen, offenbaren besonders schwerwiegende charakterliche Defizite beim Antragsteller und zeigen deutlich, dass bei ihm jedenfalls hinsichtlich sexueller Übergriffe und Nötigungen im häuslichen Bereich eine äußerst geringe Hemmschwelle besteht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich des Protokolls der Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 05.09.2019 wiederholt diszipliniert werden musste und es zudem an einer therapeutischen Aufarbeitung der begangenen Straftaten fehlt. Im Gegenteil fehlt es dem Antragsteller, wie dessen im Klageverfahren 6 K 1189/19 vorgelegtes Schreiben vom 01.09.2019 nachdrücklich bestätigt, an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten, da er die abgeurteilten Straftaten nach wie vor in Abrede stellt. Der danach begründeten Annahme einer auch künftig bestehenden Gefahr der Begehung weiterer vergleichbar schwerer Straftaten durch den Antragsteller steht weder der Umstand entgegen, dass der Antragsteller erstmals eine Haftstrafe verbüßt, noch entfällt eine Wiederholungsgefahr etwa im Hinblick auf die von ihm angeführten Resozialisierungsgesichtspunkte. Zwingende Voraussetzung für eine dem Antragsteller günstige Prognose wäre, dass er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte. Daran fehlt es indes, wie dargelegt, ersichtlich. Stellt der Kläger damit eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, ist auch der Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft zugunsten der übergeordneten Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.08.2019 weiter erfolgte Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG an den Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutz nach Abs. 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Das ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 17.04.2018 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unzweifelhaft der Fall. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen.