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Beschluss

6 L 1308/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1112.6L1308.19.00
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Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag, mit der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 6 K 1779/19 erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2019 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen die Ausweisung entfaltet kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und auch die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass nicht riskiert werden könne, dass der Antragsteller durch das Einlegen von Rechtsmitteln einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erreiche und so bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gelegenheit zu erneuten Straftaten erhalte. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrags von einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ab. Davon ausgehend gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers schon deshalb der Vorrang vor dessen privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil sich diese ebenso wie auch die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die weiter verfügte Androhung der Abschiebung in die Türkei bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweisen und daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben werden. Rechtsgrundlage der Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Antragstellers ersichtlich gegeben. Der bisherige, von wiederholter Straffälligkeit geprägte Werdegang des Antragstellers spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig weitere Straftaten begehen wird. Bereits als Jugendlicher wurde der Antragsteller erstmals straffällig und mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.11.1995 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Nötigung und Beleidigung unter Absehung von Strafe gegen ihn zur erzieherischen Einwirkung die Ableistung von 30 unentgeltlichen Arbeitsstunden verhängt. Nur drei Monate später, am 21.02.1996, erfolgte eine erneute Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Weder durch die beiden Verurteilungen noch durch sein zunehmendes Alter hat sich der Antragsteller, bei dem im Hinblick auf die zutage getretene kriminelle Energie von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen wurde, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich das kriminelle Verhalten des Antragstellers, der allein in dem Zeitraum von 2005 bis 2015 insgesamt neun weitere Male, im Wesentlichen wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten, zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden war, in der Folgezeit bis hin zur Begehung von schwerwiegenden Delikten wie Raub in erheblichem Ausmaß gesteigert, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Auch die Verhängung dieser empfindlichen Freiheitsstrafe hat den Antragsteller indes völlig unbeeindruckt gelassen, wie die nachfolgende Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis wegen eines nur fünf Monate später begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten eindrucksvoll belegt. Der danach ohne Weiteres begründeten Annahme einer von dem Antragsteller weiterhin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stehen die angeführten Resozialisierungsgesichtspunkte nicht entgegen. Dafür, dass es durch die derzeitige Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel bei dem Antragsteller gekommen wäre, spricht nichts. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise dargetan, dass er sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte. Dagegen spricht vielmehr, dass alle bisherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Antragsteller hatten und er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland immer wieder und letztlich mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vgl. dazu auch die Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.04.2017, nach denen strafschärfend ins Gewicht gefallen ist, dass der Antragsteller trotz teilweisem Einräumen des Sachverhalts keinerlei Reue für sein Fehlverhalten gezeigt hat Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu. Die den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Ein solcher Ausländer darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dass dem Antragsteller, der im Jahr 1988 zusammen mit seinen Eltern als angeblich libanesischer Staatsangehöriger unter Angabe der falschen Personalien Khaled Simon, geboren am 01.01.1978 in Beirut, eingereist ist und die hiesigen Behörden bis zur Vorlage seines türkischen Nationalpasses am 02.03.2016 über seine wahre Identität getäuscht hat, keine Assoziationsberechtigung zusteht, er insbesondere kein Recht aus § 6 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 7 Abs. 2 ARB 1/80 herleiten kann und damit auch die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt, hat der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden indes zutreffend dargelegt; hierauf wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen, zumal sich der Antragsteller selbst nicht auf eine gesicherte Rechtsposition im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 7 Abs. 2 ARB 1/80 berufen hat. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Antragstellers zunächst ein besonderes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 09.04.2017 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten der Fall. In Folge dieser Verurteilung liegt zugleich auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern -wie hier- die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Dem somit besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Antragstellers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 AufenthG entgegen. Zwar wiegt das Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller aber schon deshalb nicht, weil er nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine solche war ihm vielmehr auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG zuletzt am 18.02.2013 lediglich bis zum 17.02.2014 erteilt worden. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, da es für das Bestehen eines solchen Bleibeinteresses ebenfalls auf den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ankommt. Vgl. u.a. die Beschlüsse der Kammer vom 28.11.2018, 6 L 1415/18, und vom 22.03.2016, 6 L 30/16, jeweils m.w.N. Ob sich der Antragsteller mit Blick auf seine beiden noch minderjährigen Kinder mit einer türkischen Staatsangehörigen auf ein typisiertes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG berufen kann, wonach das Bleibeinteresse insbesondere auch dann schwer wiegt, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt (Nr. 2) bzw. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind (Nr. 5), bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn selbst bei Bestehen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Verständnis von § 55 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG jedenfalls, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. Zwar ist der inzwischen 40jährige Antragsteller bereits 1988 im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Allein die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland steht der Ausweisung des Antragstellers allerdings schon deshalb nicht entgegen, weil ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.04.2019, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09 Davon kann bei dem Antragsteller, dem nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ein humanitäres Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund der Täuschung des Antragsgegners über seine wahre Identität gewährt worden war, indes erkennbar keine Rede sein. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller ungeachtet dessen, dass er seine Erziehung und Sozialisation weit überwiegend in Deutschland erfahren hat, gleichwohl nicht gelungen ist, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Antragsteller nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei haben weder strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten noch die ausländerrechtliche Verwarnung durch den Antragsgegner den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Außerdem verfügt der Antragsteller weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung, was ebenfalls mit Gewicht gegen eine nachhaltige Integration spricht. Demgegenüber kommt den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein überragendes Gewicht zu. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der beiden noch minderjährigen Kinder des Antragstellers. Davon abgesehen, dass die beiden Kinder des Antragstellers inzwischen 17 und 15 Jahre alt und dementsprechend in einem weitaus weniger ausgeprägten Maße als Kleinkinder auf die dauernde, persönliche Anwesenheit ihres Vaters im Bundesgebiet angewiesen sind, müssen diese bereits seit der Inhaftierung des Antragstellers im Mai 2018 ohne dessen Beistand zurechtkommen. Die derzeit zu seinen Kindern bestehenden Kontakte lassen sich auch von seinem Heimatland aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Darüber hinaus verliert das insoweit maßgebliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland neben der von ihm weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr auch aufgrund dessen langjähriger Identitätstäuschung deutlich an Gewicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller die mit seiner Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in der Türkei auch nicht schlechterdings unzumutbar. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Antragstellers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, können die damit für ihn im Ergebnis verbundenen Schwierigkeiten das angesichts der langjährigen Identitätstäuschung sowie der von ihm weiter ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten erhebliche öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers nicht aufwiegen. Erweist sich die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ausweisung demzufolge als rechtmäßig, scheidet damit aber ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aus und unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller mit seinem Ersuchen um Eilrechtsschutz zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, von seiner Abschiebung abzusehen, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht, wenn -wie vorliegend- ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Andernfalls würde die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO zu einer Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 5 VwGO führen. Der Antrag ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.