Urteil
6 K 2080/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0122.6K2080.18.00
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Leitsätze
1. Allein aus der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und aus dem Auslandsaufenthalt lässt sich die Gefahr der Verfolgung nicht begründen.(Rn.20)
2. In Syrien führt ein humanitäres Engagement in Landesteilen unter der Kontrolle der Opposition oder die Behandlung von Oppositionellen zu einer Verfolgungsgefährdung bei Rückkehr in das Land.(Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und aus dem Auslandsaufenthalt lässt sich die Gefahr der Verfolgung nicht begründen.(Rn.20) 2. In Syrien führt ein humanitäres Engagement in Landesteilen unter der Kontrolle der Opposition oder die Behandlung von Oppositionellen zu einer Verfolgungsgefährdung bei Rückkehr in das Land.(Rn.25) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.12.2018, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen in Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3 Abs. 2 AsylG benennt dabei beispielhaft Fälle, in denen eine Verfolgungshandlung vorliegt. Hierzu zählt unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), sowie etwa auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben werden, und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Schutzsuchenden und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019, 1 C 37.18, zitiert nach juris, und vom 20.02.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, m.w.N. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde legend muss der Kläger politische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zwar nicht schon aus beachtlichen Nachfluchtgründen im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland befürchten. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine tatsächliche oder vermeintliche gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt und ihn deshalb gezielt einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuführt. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. das Grundsatzurteil vom 25.01.2018, 6 K 2296/16, ferner OVG des Saarlandes, u.a. Urteile vom 02.02.2017, 2 A 515/16 und vom 17.10.2017, 2 A 365/17, m.w.N. Im Weiteren ist auch nicht annehmbar, dass dem Kläger, der seinen Angaben zufolge aufgrund seines Studiums von der Ableistung des Wehrdienstes zurückgestellt worden war, wegen einer möglichen Verletzung der Wehrpflicht die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer vgl. u.a. das Grundsatzurteil vom 25.01.2018, 6 K 2296/16; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. Urteile vom 02.02.2017, 2 A 515/16, und vom 17.10.2017, 2 A 365/17, m.w.N. rechtfertigt weder eine Wehrdienstentziehung noch die im Falle der Rückkehr einem syrischen Staatsangehörigen etwaig drohende Einberufung zum Wehrdienst oder Zwangsrekrutierung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefährdung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich für den Kläger aber aus seiner Tätigkeit für die syrisch-amerikanische Hilfsorganisation „SAMS“. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger davon berichtet, dass er vor der Rückeroberung des Gebietes Goutha durch das syrische Regime in einem medizinischen Zentrum gearbeitet habe, und als Nachweis hierfür einen Arbeitsvertrag mit dieser medizinischen Hilfsorganisation vorgelegt. Das Gericht hat nicht zuletzt aufgrund des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vermittelten persönlichen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich bei der syrisch-amerikanischen Hilfsorganisation „SAMS“ angestellt war und in einem von dieser Hilfsorganisation unterstützten medizinischen Zentrum Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat. Aufgrund seiner Tätigkeit für diese Hilfsorganisation muss der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch die begründete Besorgnis haben, dass ihm von Seiten des syrischen Regimes bei Rückkehr eine regimekritische oder gar regimefeindliche Haltung unterstellt wird. Nach dem vom syrischen Regime ihren Verfolgungsmaßnahmen zugrunde gelegten „Freund-Feind-Schema“ wird auch die humanitäre Unterstützung des Gegners als feindlicher Akt angesehen. Bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen hat das syrische Regime als Aktivitäten deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht. Humanitäre Helfer werden deshalb ausdrücklich zu den Personengruppen mit gesteigertem Risikoprofil gezählt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, vom 20.11.2019, 508-516.80/3 SYR, sowie amnesty international, Auskunft an HessVGH, vom 20.09.2018 Daran anknüpfend besteht für den Kläger, der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ein bestehendes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes geschildert hat, die begründete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien festgenommen und in der Folge wegen einer bei ihm aufgrund humanitärer Hilfeleistung vermuteter regimefeindlicher politischer Gesinnung flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung ausgesetzt sein würde. Vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20.11.2019, a.a.O., wonach insbesondere auch aus der ehemaligen Oppositionshochburg Ost-Goutha von einem erneuten Anstieg von Verhaftungen humanitärer Helfer berichtet worden sei; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.01.2019, 2 A 507/17 Da dem Kläger in Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung steht vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20.11.2019, a.a.O., wonach in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher interner Schutz für verfolgte Personen bestehe, erfüllt der Kläger damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1990 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 10.09.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 14.09.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 18.09.2018 im Wesentlichen an, Syrien im April 2016 verlassen zu haben. Er stamme aus dem Ort Gotha, der seit 2012 von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei. Das Gebiet um Gotha sei von den Kriegsgeschehnissen besonders betroffen gewesen. Der Ort Gotha sei überwiegend zerstört worden. Auch sein eigenes Haus sei zweimal getroffen worden und abgebrannt. Vom Wehrdienst sei er wegen seines Studiums zurückgestellt worden. Aufgrund der Umzingelung des Gotha-Gebietes habe er sein Studium allerdings nicht mehr fortsetzen können. Vor seiner Ausreise habe er in einem medizinischen Zentrum in dem Ort Irbin ausgeholfen und dort am Empfang gearbeitet. Das medizinische Zentrum sei des Öfteren Ziel von Angriffen gewesen. Bevor Gotha wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht worden sei, sei den Einwohnern im April 2016 vom syrischen Regime die Möglichkeit gegeben worden, das umkämpfte Gebiet zu verlassen. Sie seien mit Bussen des syrischen Regimes nach Idelb gebracht worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er sofort eingezogen werden. Zudem befürchte er, verhaftet oder entführt zu werden. Er werde vom syrischen Regime gesucht. Ihm werde vorgeworfen, im medizinischen Bereich Regierungsgegner behandelt zu haben. Zudem werde er beschuldigt, an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und sich für Hilfsorganisationen und für mehr Hilfsmittel im Land eingesetzt zu haben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2018 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG seien indes ebenso wenig wie diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gegeben. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da er keine ihm drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Syrien habe glaubhaft machen können. Die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung durch das syrische Regime wegen Wehrdienstentziehung sei unbegründet. Etwaige diesbezügliche staatliche Maßnahmen würden nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund einer politischen Überzeugung anknüpfen. Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime dem Kläger bei der Flucht aus dem Gotha-Gebiet geholfen habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger wegen der von ihm behaupteten Demonstrationsteilnahmen staatlich verfolgt werde. Dies gelte auch in Bezug auf die geschilderte ehrenamtliche Tätigkeit in einem medizinischen Zentrum, zumal der Kläger lediglich am Empfang dieses Zentrums gearbeitet habe. Weshalb das syrische Regime dem Kläger aufgrund dieser Tätigkeit eine regimefeindliche Haltung habe unterstellen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Stellung des Asylantrages sowie des Aufenthalts im Bundesgebiet habe der Kläger ebenfalls nicht mit asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung seitens des syrischen Staates zu rechnen. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer nach Syrien allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Gegen den als Einschreiben am 05.12.2018 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 06.12.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass er bereits aufgrund seiner Herkunft aus dem Gebiet Ost-Gotha, das sich bis April 2018 in der Hand der Freien Syrischen Armee befunden habe, bei einer Rückkehr nach Syrien politisch geprägte Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG befürchten müsse. Seine Personalien seien dem syrischen Regime bekannt, weil diese vor dem Abtransport mit den Omnibussen von syrischen Soldaten aufgenommen worden seien. Er werde von Seiten des syrischen Regimes als politischer Gegner betrachtet, weil er sich in dem von der Freien Syrischen Armee kontrollierten Gebiet aufgehalten habe. Eine Verfolgungsgefährdung ergebe sich für ihn auch daraus, dass er dort ehrenamtlich in einem medizinischen Zentrum gearbeitet habe, in dem Verwundete medizinisch versorgt worden seien. Damit habe er in den Augen des syrischen Regimes den Widerstand gegen das Regime aktiv unterstützt. Die Belieferung von unter der Kontrolle der Opposition befindlichen Gebieten mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen seien Aktivitäten, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe stehe. Gefahr erhöhend wirke sich auch der Umstand aus, dass er sich seit 2011 immer wieder an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligte habe. Auch damit habe er seine politische Gegnerschaft zum herrschenden Regime zum Ausdruck gebracht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 03.12.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.11.2019, 6 K 2080/18, wurde dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.