Beschluss
6 L 99/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0207.6L99.20.00
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Leitsätze
1. Die Flüchtlingseigenschaft ist regelmäßig sofort zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit einer tateinheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer Straftaten droht.(Rn.4)
(Rn.5)
Das gilt erst recht, wenn die Straftaten, aufgrund deren Begehung der Ausländer verurteilt wurde, mit einer erheblichen Brutalität begangen wurden.(Rn.7)
2. Die Gefahr der wiederholten Begehung erheblicher Straftaten ist nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer mit seiner Ehefrau, gegen die sich die Straftaten, aufgrund derer er Ausländer verurteilt wurde, wieder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und zwischenzeitlich ein eheliches Kind geboren wurde.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist regelmäßig sofort zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit einer tateinheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer Straftaten droht.(Rn.4) (Rn.5) Das gilt erst recht, wenn die Straftaten, aufgrund deren Begehung der Ausländer verurteilt wurde, mit einer erheblichen Brutalität begangen wurden.(Rn.7) 2. Die Gefahr der wiederholten Begehung erheblicher Straftaten ist nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil der Ausländer mit seiner Ehefrau, gegen die sich die Straftaten, aufgrund derer er Ausländer verurteilt wurde, wieder in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und zwischenzeitlich ein eheliches Kind geboren wurde.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 6 K 98/20 erhobenen Klage gegen den durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.12.2019 ausgesprochenen Widerruf der ihm mit Bescheid vom 27.10.2015 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Aussetzungsantrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der dem Antragsteller gemäß § 3 AsylG zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gebührt der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die Widerrufsentscheidung nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Das ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 17.01.2019 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit einer tateinheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten der Fall. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist danach, dass dieser keine Versagungsgründe entgegenstehen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unterbleiben, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheit- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Die insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG vorausgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit ist infolge der Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit einer tateinheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit, insbesondere der Begehung vergleichbarer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung sowie der persönlichen Fortbewegungsfreiheit schließen. Vgl. zu dem Erfordernis der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung auch Urteil der Kammer vom 09.07.2019, 6 K 941/18; ferner BayVGH, Beschluss vom 11.09.2017, 20 ZB 17.30673, zitiert nach juris Besonderes Gewicht ist dabei dem Umstand beizumessen, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafgerichts mit erheblicher Brutalität vorgegangen ist, indem er seine seinerzeit getrennt lebende Ehefrau zunächst mit den Händen und sodann mit Hilfe eines Kabels gewürgt und ihr mehrfach mit den Händen ins Gesicht und den Fäusten auf Arme und Beine geschlagen hat. Dies sowie der weitere Umstand, dass der Antragsteller seiner Ehefrau damit gedroht hat, die von ihr vor ihrer körperlichen Misshandlung angefertigten Nacktfotos ins Internet zu stellen und an Freunde und Bekannte der Familie zu senden, sollte sie die von ihr bei der Polizei erstattete Strafanzeige gegen ihn nicht zurückziehen, offenbaren besonders schwerwiegende charakterliche Defizite beim Antragsteller und zeigen deutlich, dass bei ihm jedenfalls hinsichtlich körperlicher Übergriffe und Nötigungen im häuslichen Bereich eine äußerst geringe Hemmschwelle besteht. Die danach begründete Annahme einer auch künftig bestehenden Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer schwerer Straftaten durch den Antragsteller wird dabei nicht dadurch entkräftet, dass er ausweislich der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde seit dem 19.03.2019 wieder in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt und am 10.09.2019 ein eheliches Kind geboren worden ist. Davon abgesehen, dass angesichts des hohen Rangs, den insbesondere das betroffene Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einnimmt, an die im Rahmen der vorzunehmenden Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen zu stellen sind vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, und vom 04.10.2012, 1 C 13/11, InfAuslR 2013, 63, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt, ist der Kläger bereits zuvor wiederholt, zum Teil auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies spricht mit Gewicht gegen die Annahme, der Antragsteller werde zukünftig ein straffreies Leben führen. Dass die Vollstreckung der von dem Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 17.01.2019 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden ist, steht angesichts der aufgezeigten Gegebenheiten der Annahme einer Wiederholungsgefahr im Fall des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen, zumal von strafgerichtlichen Entscheidungen über eine Strafaussetzung zur Bewährung keine Bindungswirkung für die Frage der Wiederholungsgefahr ausgeht und diese auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen. Vielmehr erfordert die asyl- oder ausländerrechtlich erforderliche Prognose eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, NVwZ 2001, 442 Stellt der Antragsteller danach eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dar, hat die Antragsgegnerin des Weiteren auch das ihr nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass sie dem durch die Neueinführung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zum Ausdruck gebrachten besonderen öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor straffällig gewordenen Asylbewerbern den Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers an dem Erhalt der Flüchtlingseigenschaft eingeräumt hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2019 verwiesen, denen der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entgegengetreten ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit dem in Rede stehenden Bescheid der Antragsgegnerin weiter erfolgte Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG an den Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Abs. 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Das ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 17.01.2019 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit einer tateinheitlich begangenen Entziehung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unzweifelhaft der Fall. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zurückzuweisen.