Urteil
6 K 365/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0214.6K365.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vom 12.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die mit Kostenbescheid vom 25.06.2018 erhobene Gebühr für die ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei durch den Kläger aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage in Höhe von 276,44 € sind die §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG, 1 Abs. 1 Nr. 1a, 5 Abs. 2 SaarlGebG i.V.m. § 2 Nr. 4 c) SPolKV. Nach § 90 Abs. 1 SPolG kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 Satz 2 SPolG erlassene Polizeikostenverordnung sieht in § 2 Nr. 4 c) bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage jeweils eine Grundgebühr von 29,00 € zuzüglich für jede Einsatzminute je eingesetztem Beamten 0,98 € zuzüglich je gefahrenem Kilometer (einschließlich An- und Abfahrt) 0,36 € vor. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nach diesen Vorschriften liegen vor. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger mit seinem Anruf bei der Polizei am 11.02.2018 gegen 19:02 Uhr den Gebührentatbestand der ungerechtfertigten Alarmierung der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage erfüllt hat. Es lag unstreitig ein Einsatz der Polizei vor. Aufgrund des beim Führungs- und Lagezentrum der saarländischen Vollzugspolizei am 11.02.2018 gegen 19:02 Uhr eingegangenen anonymen Anrufs, in dem der Anrufer ankündigte, sich umbringen zu wollen, musste davon ausgegangen werden, dass tatsächlich die Gefahr eines Suizides durch den Anrufer bestand. Die Polizei war daher verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufenthaltsort des Anrufers schnellstmöglich zu ermitteln und zu überprüfen, inwieweit dieser tatsächlich ernsthafte Suizidabsichten hegt, und gegebenenfalls geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Außer Frage steht für das Gericht auch, dass der Kläger diesen Polizeieinsatz durch seinen Anruf bei der Polizei veranlasst hat. Der Kläger wurde im Rahmen der polizeilich eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen unweit der Stelle angetroffen, an der das Handy, mit dem der Anruf bei der Polizei getätigt worden war, geortet worden ist. Dies sowie der Umstand, dass die von dem Anrufer benutzte Telefonnummer auf die Mutter des Klägers verausgabt war, diese sich allerdings zu der besagten Zeit unstreitig in Köln und damit nicht vor Ort aufhielt, sprechen bereits mit Gewicht dafür, dass die Alarmierung der Polizei durch den Kläger selbst erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der von dem Anrufer bei der Polizei genannte Vorname „“ ebenso wie das angegebene Alter von 23 Jahren mit demjenigen des Klägers übereinstimmt. Außerdem hatte der Kläger ausweislich des polizeilichen Einsatzberichts vom 11.02.2018 gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten nicht bestritten, die Polizei angerufen zu haben, sondern hat lediglich nicht sagen können, warum er die Polizei angerufen habe. Das nachträgliche Bestreiten des Klägers, einen Notruf abgesetzt zu haben, ist bei diesen Gegebenheiten auch nicht ansatzweise geeignet, begründete Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger selbst am 11.02.2018 gegen 19:02 Uhr die Polizei alarmiert hat. Dem entsprechend ist auch der Hinweis des Klägers, möglicherweise habe ein Seelsorger, mit dem er zuvor telefoniert gehabt habe, die Polizei benachrichtigt, als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Im Weiteren lag auch eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage vor. Die vom Kläger anlässlich seines Anrufs bei der Polizei bekundeten Suizidabsichten haben sich bei dem Antreffen des Klägers vor Ort als unzutreffend erwiesen. Aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 11.02.2018 ergibt sich, dass der Kläger für den von ihm getätigten Anruf bei der Polizei keinen Grund benennen konnte und auch vor Ort keine konkreten Suizidabsichten geäußert hat. Mangels Feststellung einer tatsächlich bestehenden Suizidgefahr im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser eine entsprechende Gefahrenlage nur vorgetäuscht hat, er also bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und die Polizei so zu Amtshandlungen veranlasst hat, die sie anderenfalls unterlassen hätte. Erweist sich danach die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG dem Grunde nach als rechtmäßig, ist auch die Höhe der vom Kläger geforderten Gebühr für die ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen nach Maßgabe des § 2 Nr. 4 c) PolKV ist ersichtlich eingehalten. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben, so dass insoweit auf die zutreffenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom12.02.2019 verwiesen werden kann. Die Geltendmachung der mit dem angefochtenen Kostenbescheid weiter festgesetzten Kosten für die Handyortung in Höhe von 90,00 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1, Abs. 2 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 und Satz 3 PolKV. Danach können neben der Gebühr als besondere Auslagen auch Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, geltend gemacht werden. Die dem Provider „Telefonica Germany“ für die Handyortung gemäß § 28b Abs. 2 i.V.m. Nr. 400 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu zahlende Entschädigung in Höhe von 90,00 € fällt hierunter. Die von der Polizei veranlasste Handyortung diente gemäß § 28b Abs. 5 SPolG ausschließlich dazu, den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln und entsprach auch ansonsten den gesetzlichen Vorgaben des § 28b Abs. 1 Nr. 1 SPolG. Insbesondere wäre ohne eine Handyortung die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn nicht gar aussichtslos, so doch wesentlich erschwert gewesen. Insoweit war die Polizei gehalten, den Aufenthaltsort des Klägers schnellstmöglich zu ermitteln und zu überprüfen, inwieweit tatsächlich ernsthafte Suizidabsichten bestehen. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 366,44 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Ersatz der Kosten eines Polizeieinsatzes. Am 11.02.2018 gegen 19:02 Uhr ging in der Führungs- und Lagezentrale der Saarländischen Vollzugspolizei der Notruf einer männlichen Person ein. Der Anrufer meldete sich mit dem Vornamen „…“ und teilte mit, dass er sich umbringen wolle. Er sei 23 Jahre alt und unter ihm seien 20 Fuß Leere. Seinen Nachnamen und seinen Aufenthaltsort wollte der Anrufer nicht angeben. Nachdem die umgehend eingeleitete Anschlussinhaberfeststellung ergeben hatte, dass der Mobilfunkanschluss auf die Mutter des Klägers verausgabt ist, wurde deren Wohnanschrift von zwei Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt angefahren. Die vor Ort angetroffene Großmutter des Klägers gab an, dass sich die Mutter des Klägers zurzeit in Köln aufhalte und deren Mobiltelefon möglicherweise von dem Kläger genutzt werde. Dieser habe nachmittags den Faschingsumzug in A-Stadt besuchen wollen. Da weder die Großmutter des Klägers noch dessen fernmündlich kontaktierte Mutter Angaben über den aktuellen Aufenthaltsort des Klägers machen konnten, wurden anschließend von der Polizei eine Standortbestimmung des Mobiltelefons der Mutter des Klägers veranlasst sowie die Fahndung nach dem Kläger im Großraum A-Stadt eingeleitet. Gegen 20:00 Uhr wurde der Kläger von der Polizei in stark angetrunkenem Zustand in A-Stadt-B. angetroffen und zur weiteren Aufklärung der Sache auf die Dienststelle der Polizeiinspektion A-Stadt verbracht. Ausweislich des nachfolgend erstellten polizeilichen Einsatzberichts vom selben Tag ergibt sich, dass der Kläger geschildert habe, dass er sich am Freitag vergeblich um einen Termin bei einem Psychologen in S. bemüht habe; einen solchen habe er erst für Diensttagmorgen bekommen. Da es ihm am heutigen Abend nicht gut gegangen sei, habe er versucht, über die Telefonseelsorge Hilfe zu bekommen und mit dieser ein sehr langes Gespräch geführt. Warum er anschließend die Polizei angerufen und die Aussage getätigt habe, habe der Kläger nicht sagen können. Offensichtlich sei dies auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen, da der von dem Kläger freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 2,07 Promille ergeben habe. Im Gespräch seien von dem Kläger keine konkreten Suizidabsichten geäußert worden. Mit Kostenbescheid vom 25.06.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die erforderlich gewordenen vollzugspolizeilichen Maßnahmen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 366, 44 € zu leisten. Der Betrag des Kostenersatzes setzt sich aus den Kosten für die Handyortung in Höhe von 90,00 € sowie der Gebühr für eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei in Höhe von 276,44 € zusammen. Seine Forderung stützte der Beklagte auf §§ 4 Abs. 1, 8, 28b Abs. 1 Nr. 1, 90 SPolG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 1 SaarlGebG und §§ 2 Nr. 4 c), 3 PolKV. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fernmündliche Mitteilung des Klägers gegenüber der Polizeiinspektion A-Stadt am 11.02.2018, sich umbringen zu wollen, den Verdacht einer Lebensgefahr für seine Person indiziert habe. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr sei die Handyortung erforderlich gewesen, um den Aufenthalt des Klägers zu ermitteln und den Gefahrenverdacht aufzuklären. Da der Kläger wohlbehalten angetroffen worden sei und keine Suizidabsichten vorgelegen hätten, sei der Anruf bei der Polizei auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen gewesen. Das Verhalten des Klägers stelle eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage dar, die gebührenpflichtig sei. Die Gebühren für solche ungerechtfertigten Alarmierungen setzten sich zusammen aus einer Grundgebühr von 29,00 €, dem Minutensatz der eingesetzten Beamten in Höhe von 0,98 € je Einsatzminute und den gefahrenen Kilometern in Höhe von 0,36 € je Kilometer. Zur Abklärung des Sachverhalts seinen zwei Beamte für die Dauer von insgesamt 240 Minuten im Einsatz gewesen und es sei zu einer Gesamtfahrleistung von 34 Kilometern gekommen. Der Provider „Telefonica Germany“ habe für die Handyortung eine Entschädigung verlangt, welche vorab aus dem Polizeihaushalt bezahlt worden sei. Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass er den Notruf nicht getätigt und daher auch die geltend gemachten Kosten nicht ausgelöst habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 19.02.2019 ausgehändigt, wies das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Gebühren für die ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei durch Vortäuschen einer Gefahrenlage sowie die Handyortung verpflichtet sei. Nach § 8 Abs. 1 SPolG könne die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Hierzu zählten auch Suchmaßnahmen nach einer Person zur Verhinderung eines möglicherweise geplanten Suizids. Zudem könne die Polizei nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 SPolG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person auch die Ortung eines Mobiltelefons veranlassen, soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die durchgeführten polizeilichen Suchmaßnahmen nach dem Kläger sowie die Ortung des von ihm benutzten Mobiltelefons seien vorliegend die einzig geeigneten, aber auch erforderlichen und angemessenen Maßnahmen gewesen, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln und Erkenntnisse darüber zu gewinnen, inwieweit tatsächlich Suizidabsichten bestanden hätten. Der Kläger sei im Rahmen des Telefongesprächs weder bereit gewesen, seinen vollständigen Namen zu nennen, noch habe er trotz mehrfacher Nachfrage seinen Aufenthaltsort preisgegeben. Zudem seien die zu Anfang des Gesprächs geäußerten konkreten Suizidabsichten nicht ausgeräumt worden. Die Polizeibeamten hätten daher von einem Ernstfall ausgehen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen. Zweifel daran, dass der Kläger den Notruf bei der Polizei getätigt habe, und daher zu Recht als Adressat des Kostenbescheids herangezogen worden sei, bestünden nicht. Der Kläger selbst habe nach dem Auffinden durch die Polizei eingeräumt, dass er als anonymer Anrufer Suizidabsichten geäußert habe. Zudem sei die bei dem Anruf benutzte Mobiltelefonnummer auf die Mutter des Klägers verausgabt und sei das Mobiltelefon bei der veranlassten Überprüfung unweit der Stelle geortet worden, an der der Kläger kurze Zeit später habe angetroffen werden können. Da der Kläger bei seinem Auffinden keine konkreten Gründe für den anonymen Anruf bei der Polizei habe benennen können, liege eine ungerechtfertigte Alarmierung durch Vortäuschen einer Gefahrenlage gemäß § 2 Nr. 4 c) PolKV vor, die gebührenpflichtig sei. Da die Amtshandlungen dem Kläger individuell zuzurechnen seien, sei er auch als Kostenschuldner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SaarlGebG anzusehen. Die von der Polizei verauslagten, von dem Provider „Telefonica Germany“ entsprechend § 28b Abs. 3 SPolG i.V.m. Nr. 400 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 90,00 € stellten besondere Auslagen im Sinne des § 3 SPolKV dar und seien ebenfalls vom Kläger zu erstatten. Dass der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei und möglicher Weise auch an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, sei für seine Kostentragungspflicht nicht relevant. Am 19.03.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich weiterhin darauf beruft, keinen Notruf abgesetzt und damit auch keine Gefahrenlage vorgetäuscht zu haben. Er habe mit einem Seelsorger telefoniert. Möglicherweise habe dieser die Polizei benachrichtigt. Dass er selbst die Polizei benachrichtigt habe, sei nicht nachgewiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 12.02.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger nach seinem Antreffen gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe, nicht mehr sagen zu können, warum er die Polizei angerufen und dort anonym Suizidabsichten geäußert habe. Zudem habe das von dem männlichen Anrufer angegebene Alter mit demjenigen des Klägers übereingestimmt und sei die bei dem Anruf angezeigte Handynummer auf die Mutter des Klägers verausgabt gewesen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Köln aufgehalten habe. Letztlich sei der Kläger auch unweit des georteten Handys angetroffen worden. Für den Anruf eines Seelsorgers bestünden demgegenüber keinerlei Hinweise. Es sei auch von einer ungerechtfertigten Alarmierung der Polizei auszugehen, da sich die Suizidankündigung durch den Kläger nicht bestätigt habe. Der Kläger habe einen Grund für seinen Anruf nicht benennen können und auch keine suizidalen Äußerungen mehr getätigt. Mit Schreiben vom 02. und 09.12.2019 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.