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Urteil

6 K 156/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0731.6K156.19.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2019 ist, soweit der Kläger darin gemäß § 53 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und er unter Androhung der Abschiebung nach Ghana aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Davon ausgehend bildet die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe durch das Landgericht A-Stadt vom 29.06.2011 einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Bei einer Verurteilung wegen derartiger Gewalttaten sind im Rahmen der erforderlichen Prognose der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09 NVwZ 2010, 389, und vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ–RR 2013, 435, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Insbesondere die abgeurteilte Straftat des Mordes stellt ein Kapitalverbrechen dar, das das Leben als höchstes Schutzgut betrifft und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Dabei lässt das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers, der ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen bei der Ausführung der Tat heimtückisch gehandelt hat, indem er die Arg- und Wehrlosigkeit seines schlafenden Opfers zur Tatbegehung ausgenutzt und diesem durch den überraschenden Angriff jegliche Möglichkeit genommen hat, sich gegen den Angriff zu verteidigen, eine hohe kriminelle Energie erkennen. Angesichts des unbedingten und mit Nachdruck verfolgten Vernichtungswillens, den der Kläger im Rahmen der Tatausführung an den Tag gelegt hat, hat das Strafgericht zudem die besondere Schwere der Schuld des Klägers festgestellt. Der Kläger hat ausweislich der Schilderungen des Tatgeschehens in dem Strafurteil, obwohl er sein Opfer bereits zuvor erdrosselt hatte, weiter massiv zunächst mit einem Schraubendreher und schließlich mit mindestens zehn festen stampfenden Bewegungen mit dem Fuß auf den Schädel des leblos am Boden liegenden Opfers eingewirkt. Die darin zum Ausdruck kommende Brutalität und Unbarmherzigkeit der Tatausführung offenbaren besonders schwerwiegende charakterliche Defizite beim Kläger sowie ein außergewöhnlich hohes Aggressionspotenzial und indizieren damit die nicht nur entfernte Gefahr einer künftigen Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten durch den Kläger. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Momentversagen gehandelt habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Tat war, wie das Landgericht A-Stadt in seinem Urteil vom 29.06.2011 festgestellt hat, nicht etwa einem Affektzustand geschuldet. Vielmehr ist diese strukturiert und rational erfolgt, da der Kläger planvoll und umsichtig gehandelt hat. Der danach begründeten Annahme einer von dem Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung steht überdies weder der Umstand entgegen, dass der Kläger erstmals eine Haftstrafe verbüßt, noch entfällt eine solche im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Resozialisierungsgesichtspunkte. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger seine Mordtat erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet hätte, wofür er greifbare Anhaltspunkte indes nicht dargetan hat. Vgl. dazu auch das Schreiben der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 03.08.2017, Bl. 624 ff. der Ausländerakte des Beklagten Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. In die Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet sind die in §§ 54, 55 AufenthG normierten, jeweils als entweder „besonders schwerwiegend“ oder als „schwerwiegend“ qualifizierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht mit einzubeziehen. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände allerdings nicht aus. Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 29.06.2011 wegen Mordes in Tatmehrheit mit Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe der Fall. Infolge dieser Verurteilung liegt zugleich auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a) AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diesen besonders schwerwiegenden Ausweiseinteressen steht ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht gegenüber. Insbesondere scheidet ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aus, weil seine am 05.03.2002 geborene deutsche Tochter, für die dem Kläger das gemeinsame Sorgerecht zustand, zwischenzeitlich volljährig ist. Ungeachtet dessen ergibt auch die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der nunmehr 37-jährige Kläger bereits im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und seit Mai 2003 im Besitz einer zuletzt bis zum 30.04.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis war, was allgemein einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Zudem wurde der Kläger am 21.02.2018 von zwei deutschen Staatsangehörigen adoptiert und hat selbst eine deutsche Tochter. Die familiäre Beziehung des Klägers zu seinen Adoptiveltern genießt indes bereits mit Blick darauf, dass der Kläger selbst erwachsen ist, kein überragendes Gewicht. Die Kontakte zu seinen Adoptiveltern lassen sich auch von Ghana aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kontakte zu seiner deutschen Tochter. Davon abgesehen, dass die Tochter inzwischen volljährig ist, musste sie bereits seit seiner Inhaftierung im Jahr 2010 ohne dessen Beistand zurechtkommen. Vor diesem Hintergrund kommt den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet ersichtlich kein Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse zu. Vielmehr überwiegt angesichts der äußerst brutalen Straftat des Klägers und der bestehenden Wiederholungsgefahr das Interesse an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse erheblich. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Klägers erforderlich ist. Demgegenüber ist dem Kläger die mit seiner Ausweisung verbundene Wiedereingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Der Kläger hat bis zu seinem 16. Lebensjahr in Ghana gelebt, so dass ihm die dortige Kultur und Sprache bekannt sind. Als lediger erwachsener Mann ist der Kläger zudem in der Lage, für sich selbst zu sorgen und wird sich in seinem Herkunftsstaat daher ungeachtet etwaiger Anfangsschwierigkeiten eine Existenz aufbauen können. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland als frei von Rechtsfehlern, unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht die hilfsweise Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkungen der Ausweisung und einer etwaigen Abschiebung des Klägers auf acht Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Fall eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 5 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre im Fall des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die familiäre, soziale und berufliche Situation des Klägers berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie des erheblichen Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter des Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit erweist sich das von dem Beklagten auf acht Jahre festgelegte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nicht als unverhältnismäßig lang, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am … 1983 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1999 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asyl- sowie Asylfolgeverfahren. Am 24.06.2002 erkannte der Kläger urkundlich die Vaterschaft für das am 05.03.2002 geborene Kind einer deutschen Staatsangehörigen an. Mit Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 12.11.2002 erklärten der Kläger sowie die Kindesmutter, gemeinsam die Sorge für ihr Kind ausüben zu wollen. Im Hinblick hierauf wurde dem Kläger am 05.05.2003 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt am 15.02.2006 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG bis zum 30.04.2011 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 28.01.2009 lehnte der Beklagte den unter dem 26.02.2008 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland ab. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2009 zurück. Auf die hiergegen von dem Kläger am 04.08.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten mit Urteil vom 08.09.2010, 10 K 673/09, verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Am 05.11.2010 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom selben Tag wegen des dringenden Verdachts, sich des Mordes in Tatmehrheit mit Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Wegen dieses Tatvorwurfs wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 29.06.2011, 1 Ks 2/11, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; zugleich wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen in dem Strafurteil brach der Kläger aufgrund eines am Vorabend des Tattages gefassten Entschlusses, die Mutter seiner früheren Lebensgefährtin, die er für das Scheitern seiner Beziehung verantwortlich machte, zu töten, in deren Hausanwesen ein und wartete dort mehrere Stunden im Keller, bis sein späteres Opfer schlief. Anschließend begab sich der maskierte Kläger in das Schlafzimmer des Opfers und begann, dieses zu drosseln. Nachdem sich das Tatgeschehen aufgrund der Gegenwehr seines Opfers auf den Boden unmittelbar vor dem Bett verlagert hatte, würgte der Kläger sein bäuchlings auf dem Boden liegendes Opfer weiter und ließ auch nicht von diesem ab, obwohl die hinzugekommene Tochter des Opfers den Kläger darum bat und ihn anflehte, ihre Mutter in Ruhe zu lassen. Im weiteren Verlauf des Tatgeschehens schleifte der Kläger den leblosen Körper seines Opfers in die Küche, wo er mit einem Schraubendreher auf den Kopf und Hals seines Opfers einschlug, während deren Tochter weiterhin versuchte, den Kläger von ihrer Mutter herunterzuziehen. Daraufhin versetzte der Kläger der Tochter mehrere Kopfnüsse und stieß sie von sich weg, so dass sie auf den Boden stürzte und eine Beule am Kopf sowie eine aufgeplatzte Lippe davontrug. Schließlich trat der Kläger unbeeindruckt von dem weiteren Flehen und Bitten der Tochter, von ihrer leblosen Mutter abzulassen, auf den Kopf seines Opfers ein, bevor er, nachdem die alarmierte Polizei am Hausanwesen erschienen war, über den Keller flüchtete. Ausweislich der weiteren Feststellungen des Strafurteils handelte der bei der Begehung der Tat voll schuldfähige Kläger heimtückisch, da er die Arg- und Wehrlosigkeit des schlafenden Opfers zur Tatbegehung ausgenutzt und diesem durch den überraschenden Angriff jegliche Möglichkeit genommen hat, sich gegen den Angriff zu verteidigen. Für die Annahme der besonderen Schuldschwere sprach unter anderem der unbedingte und mit Nachdruck verfolgte Vernichtungswille, den der Kläger im Rahmen der Tatausführung an den Tag gelegt hat. Obwohl davon auszugehen war, dass sein Opfer bereits aufgrund des Würgens bzw. Drosselns im Schlafzimmer verstorben war, hat der Kläger weiter massiv zunächst mit einem Schraubendreher und schließlich mit mindestens zehn festen stampfenden Bewegungen mit dem Fuß auf den Schädel seines leblos am Boden liegenden Opfers eingewirkt. Zudem hat die Tochter des Opfers während der nahezu gesamten Dauer der Einwirkung auf ihre Mutter das Geschehen mit ansehen müssen, wobei sich der Kläger auch nicht durch ihr ständiges flehentliches Bitten von der weiteren Tatausführung hat abhalten lassen. Die besondere Brutalität und Unbarmherzigkeit der Tat überstieg nach Ansicht des Strafgerichts das Maß der für eine lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzten Schuld so erheblich, dass es der Feststellung der besonderen Schuldschwere bedurfte. Unter Hinweis auf die erfolgte Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 29.06.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.07.2017 mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund des § 53 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24.08.2017 wies der Kläger darauf hin, dass er vor seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ein gewichtiges Bleibeinteresse habe. Er lebe seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und sei Vater einer minderjährigen deutschen Tochter, zu der er regelmäßig Kontakt unterhalte. Zudem zahle er Unterhalt für seine Tochter und übe die elterliche Sorge aus, indem er sich um deren Belange kümmere. Im Falle seiner Ausweisung nach Ghana könnte er keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter halten. Er spreche kaum afrikanisch und habe keinen Bezug mehr zu Ghana. Demgegenüber sei er in Deutschland integriert und fühle sich hier heimisch. Außerdem sei ein Adoptionsverfahren anhängig, weil er als Kind angenommen werden solle. Am 21.02.2018 wurde der Kläger von einem deutschen Ehepaar als Kind angenommen. Mit Bescheid vom 27.08.2018 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 ff. AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Ghana auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zugleich wurde die Wirkung der Ausweisung und einer daran möglicherweise anschließenden Abschiebung auf acht Jahre, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers, der vom Landgericht A-Stadt am 29.06.2011 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, lasse erkennen, dass er eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die Straftat des Klägers zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Allein schon deshalb bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, solche schwerwiegenden Straftaten, die in der Bevölkerung für große Unruhe sorgten, zukünftig zu unterbinden. Dabei sei es Aufgabe des Staates, seine Bürger vor weiteren unerlaubten und vom Kläger verübten Eingriffen in das von Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände liege im Fall des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Die von ihm begangene Straftat offenbare schwerwiegende charakterliche Defizite. Der Kläger sei bei der Ausübung der Tat geplant und zielgerichtet vorgegangen. Aufgrund seines Verhaltens während der Tat sei auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld veranlasst gewesen. In Abwägung der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu beachtenden Umstände sei die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG überwiege das Ausweisungsinteresse des Staates. Zwar halte sich der Kläger seit 1999 im Bundesgebiet auf und sei von deutschen Staatsangehörigen adoptiert worden. Dass der Kläger oder seine Adoptiveltern der gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung untereinander bedürften, sei indes nicht ersichtlich. Da der Kläger bis 1999 in Ghana gelebt und dort seine maßgebliche Sozialisationsphase durchlaufen habe, sei es ihm zumutbar, sich wieder in das Sozialgefüge Ghanas einzugliedern. Der zu seiner mittlerweile 16-jährigen deutschen Tochter bestehende Kontakt könne mittels Briefen, Telefonaten und anderen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Eine schädliche Auswirkung auf das Kindeswohl sei aufgrund des Alters seiner Tochter, der durchaus verdeutlicht werden könne, weshalb der Kläger das Land verlassen müsse, nicht zu befürchten. Angesichts dessen, dass ähnliche Situationen wie die, aus denen heraus der Kläger seine Straftaten begangen habe, immer wieder vorstellbar seien und eine therapeutische Aufarbeitung seiner Tat bislang nicht stattgefunden habe, trete sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter den berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Beendigung seines Aufenthalts zurück. Unter Berücksichtigung der sozialen Beziehungen des Klägers sei auch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf einen Zeitraum von acht Jahren als angemessen anzusehen. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 20.09.2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 12.01.2019 zugestellt, unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 27.08.2018 zurück. Am 07.02.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass eine Ausweisung nicht auf eine einmalige strafrechtliche Verurteilung gestützt werden könne. Nicht berücksichtigt worden sei, dass er Erstverbüßer und vor seiner Verurteilung wegen Mordes strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Bei der von ihm verübten Tat habe es sich um ein Momentversagen gehandelt. Zudem werde ihm durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Resozialisierung und Tataufarbeitung gegeben. Nach Strafverbüßung sei für ihn eine günstige Sozialprognose zu stellen. Aufgrund des Resozialisierungsgedankens sei davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt keine Straftaten mehr begehen werde. Seine einmalige strafrechtliche Verurteilung könne daher seine Ausweisung nicht rechtfertigen. Auch aufgrund der Therapie in der Haft stelle er keine Gefährdung mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Strafvollzug diene der Rehabilitation und Resozialisierung. Eine Ausweisung und mögliche Abschiebung aus der Haft würde diesem Strafzweck zuwiderlaufen. Ihm würde das Recht genommen, sich nach seiner Haftentlassung zu bewähren und zukünftig straffrei zu leben. Auch sei sein Vollzugsverhalten beanstandungsfrei und seine Entwicklung positiv. Er habe bereits erfolgreich einen Deutsch- und Mathematikkurs absolviert. Zudem habe er an psychologischen Gesprächen hinsichtlich einer Tataufarbeitung teilgenommen. Seine Ausweisung würde die Kontaktmöglichkeiten zu seiner deutschen Tochter unterbinden. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass er deutsche Eltern habe. Er sei am 21.02.2018 von einem deutschen Ehepaar adoptiert worden. Zu seinen deutschen Eltern habe er regelmäßigen Kontakt und diese seien auch bereit, ihn nach der Haftentlassung aufzunehmen. Da er seinen Lebensmittelpunkt und seine Familie in Deutschland habe, gelte er als faktischer Inländer. Darüber hinaus stelle die Befristung der Ausweisung auf acht Jahre für ihn eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer sich daran möglicherweise anschließenden Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 09.10.2019, 6 K 156/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.