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Urteil

6 K 1211/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0903.6K1211.17.00
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Leitsätze
1. Aus Gründen des vorrangigen Europarechts ist bei anerkannten politischen Flüchtlingen, die in der Vergangenheit den Ausschlussgrund aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllten, weil sie eine gewichtige Rolle bei der Unterstützung der terroristischen Organisation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2017, 1 C 3/16, vom 25.7.2017, 1 C 12/16, gespielt haben, nicht jede Unterstützungshandlung, die als bloße Vorfeldunterstützung unter § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) subsumierbar wäre, geeignet, den Fortbestand einer europarechtlich relevanten Gefahr zu begründen. Bei dieser Personengruppe ist es ausreichend, wenn sich der Wegfall der früher innegehabten gewichtigen Rolle aus den Einzelfallumständen zweifelsfrei ergibt.(Rn.48) (Rn.78) 2. Infolge der europarechtlichen Prägung des Ausschlussgrundes aus §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann bei anerkannten politischen Flüchtlingen ein Abstandnehmen von früherem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG (juris: AufenthG 2004), welches in nationaler Lesart über das Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen hinaus zusätzlich eindeutige Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers voraussetzt, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von den zurückliegenden Aktivitäten aus innerer Überzeugung distanziert hat, nicht gefordert werden.(Rn.58) (Rn.78)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2017 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Gründen des vorrangigen Europarechts ist bei anerkannten politischen Flüchtlingen, die in der Vergangenheit den Ausschlussgrund aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllten, weil sie eine gewichtige Rolle bei der Unterstützung der terroristischen Organisation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2017, 1 C 3/16, vom 25.7.2017, 1 C 12/16, gespielt haben, nicht jede Unterstützungshandlung, die als bloße Vorfeldunterstützung unter § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) subsumierbar wäre, geeignet, den Fortbestand einer europarechtlich relevanten Gefahr zu begründen. Bei dieser Personengruppe ist es ausreichend, wenn sich der Wegfall der früher innegehabten gewichtigen Rolle aus den Einzelfallumständen zweifelsfrei ergibt.(Rn.48) (Rn.78) 2. Infolge der europarechtlichen Prägung des Ausschlussgrundes aus §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann bei anerkannten politischen Flüchtlingen ein Abstandnehmen von früherem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG (juris: AufenthG 2004), welches in nationaler Lesart über das Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen hinaus zusätzlich eindeutige Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers voraussetzt, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von den zurückliegenden Aktivitäten aus innerer Überzeugung distanziert hat, nicht gefordert werden.(Rn.58) (Rn.78) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2017 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.Die dies ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 2.3.2017 und vom 28.6.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis findet sich in § 25 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist, sofern er nicht aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden ist. In § 5 Abs. 3 AufenthG ist ergänzend geregelt, dass bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG beanspruchen kann, von der Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen ist. Demnach ist es insbesondere unschädlich, wenn bei einem Asylberechtigten der Lebensunterhalt entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder wenn ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Letzteres gilt allerdings gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG (u. a.) nicht bei Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG, wobei fallbezogen lediglich das in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bezeichnete Ausweisungsinteresse in Betracht zu ziehen ist. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird; hiervon ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Vorab ist festzuhalten, dass der vorgenannte Ausschlussgrund auch Aufenthaltserlaubnisse für Asylberechtigte auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 AufenthG erfasst - und zwar ungeachtet dessen, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einen Ausschluss einer asylabhängigen Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nur für den Fall vorsieht, dass die Ausländerbehörde eine Ausweisung wegen des Vorliegens von besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG verfügt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Ausschlussvorschriften aus § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 5 Abs. 4 AufenthG prinzipiell nebeneinander anwendbar mit der Folge, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen keine Ausweisungsverfügung ergangen ist, eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.2012, 1 C 8/11 zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 25 Abs. 2 AufenthG, zitiert nach juris; dem unter Aufgabe der noch im Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung folgend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.11.2013 (die Klägerin betreffend), 2 A 297/11; so schon zuvor VG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2011, 10 K 926/10 (ebenfalls die Klägerin betreffend) Anders als der Beklagte meint, bedarf es ferner keines Rückgriffs auf § 51 SVwVfG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen dementsprechend nicht zusätzlich erfüllt sein; dies gilt namentlich für die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 SVwVfG eingehalten worden ist oder nicht. Mit ihrem erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.3.2016 hat die Klägerin ein selbstständiges Neuverfahren eingeleitet. Bei Verwaltungsakten, die, wie die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, eine rechtliche Vergünstigung ablehnen, erfasst die Ablehnungsentscheidung regelmäßig nur die rechtliche und tatsächliche Situation, die im Zeitpunkt der Entscheidung bestand. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9 Aufl. 2018, zu § 51 Rz. 47 und zu § 43 Rz. 100; BVerwG, Urteil vom 14.3.1984, 6 C 107/82, zitiert nach juris Dementsprechend sind sowohl die materielle Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsakts als auch die materielle Rechtskraft einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nur auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bezogen. Infolgedessen ist ein neues Verwaltungsverfahren unabhängig von einem Wiederaufgreifen des alten Verfahrens jedenfalls dann durchzuführen, wenn sich das Begehren des Antragstellenden nicht darauf richtet, die frühere rechtliche und tatsächliche Situation erneut zur Überprüfung zu stellen, sondern mit neuen Gründen eine neue Sachentscheidung begehrt wird. Ein Konflikt mit der materiellen Bestandskraft bzw. der materiellen Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht dann schon vom Ansatz her nicht in Rede. So liegt der Fall hier. Die Klägerin macht eine durch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit und die Reduzierung ihrer politischen Aktivitäten veränderte Sachlage geltend. Vgl. speziell zum Aufenthaltsrecht: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, zu § 51, Rz. 7 b Die materiell-rechtlichen Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin ist als Asylberechtigte anerkannt. Eine Ausweisung aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht erfolgt. Sie erfüllt zudem nicht länger die Anforderungen des Ausschlussgrunds aus §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wie sie nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des vorrangigen europäischen Rechtes für politische Flüchtlinge gelten. Angesichts der wenigen für die Zeit nach Erlass des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ... vom 14.11.2013 durch ... den ... Verfassungsschutz noch zweifelsfrei festgestellten und von der Klägerin eingeräumten politischen Aktivitäten sowie der sonstigen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren persönlichen Lebensumständen ist nicht weiter die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig in einem Ausmaß gefährdet, das nach europarechtlicher Auslegung von §§ 25 Abs. 1, 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Versagung eines Aufenthaltstitels für einen anerkannten politischen Flüchtling rechtfertigen würde. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Rein nationalrechtlich gesehen sind die Anforderungen an Unterstützungshandlungen, die § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterfallen, nicht besonders hoch. Dies erklärt sich daraus, dass die Vorschrift auch der Bekämpfung der Vorfeldunterstützung von Terrorismus dienen soll. Eine von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasste individuelle Unterstützung einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher grundsätzlich in allen Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der unterstützten Vereinigung ebenso zu fassen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Die objektiv als Unterstützung in diesem Sinne zu wertenden Unterstützungshandlungen sind dem Ausländer bereits zuzurechnen, wenn er erkennen kann, dass die Vereinigung, der die Unterstützung gilt, sich terroristisch betätigt bzw. ihrerseits terroristische Betätigungen unterstützt. Vorsatz in dem Sinne, dass der Ausländer die dem Terrorismus dienende Haltung der von ihm unterstützten Vereinigung tatsächlich kennt und billigt, ist nicht erforderlich. Eine Grenze erfährt der weite Unterstützungsbegriff mit Blick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche nur hinsichtlich solcher Handlungen, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht in Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 22.2.2017, 1 C 3/16 und vom 25.7.2017, 1 C 12/16, zitiert nach juris Zudem greift bei rein nationalrechtlicher Lesart der Norm bei einer in der Vergangenheit zweifelsfrei festgestellten Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung, wie er vorliegend in Rede steht, die Vermutung aus § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG ungeschmälert. Obgleich die Gefährdung grundsätzlich zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen muss vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017, 1 C 3/16, Rz. 32, zitiert nach juris, wird entsprechend dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG der Fortbestand der Gefährdung nicht nur im Falle einer aktuellen Unterstützung, sondern auch dann vermutet, wenn der Ausländer die fragliche Vereinigung (früher) unterstützt hat. Der Gesetzgeber hat ferner dadurch, dass er die eigenständige Exkulpationsmöglichkeit durch ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen vom sicherheitsgefährdenden Handeln geschaffen hat, zu erkennen gegeben, dass von Personen, die bereits sicherheitsgefährdendes Verhalten gezeigt haben, grundsätzlich ein aktives Abstandnehmen erwartet wird, um vom Wegfall einer dem Ausländer zurechenbaren Gefährdung ausgehen zu können. Beides hat zur logischen Konsequenz, dass bei rein nationalrechtlicher Lesart der Vorschrift ohne ein glaubhaftes und erkennbares Abstandnehmen die Annahme der Beendigung einer bei einem Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt festgestellten Gefährdung allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann, etwa wenn sich der Wegfall der Gefährdung aus anderen Einzelfallumständen zweifelsfrei ergibt. Für politisch anerkannte Flüchtlinge erfahren diese Regelungen allerdings durch das vorrangige europäische Recht Veränderungen. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011) (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) schafft auf Unionsebene eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich mit den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der Flüchtlingsanerkennung befassen, die nationalrechtlichen Vorschriften überlagern und beeinflussen. Klarzustellen ist, dass dies auch im Fall der Klägerin gilt, obgleich die Qualifikationsrichtlinie für Asylberechtigte, die auf der Grundlage der nationalen Regelung des Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt worden sind, nicht direkt gilt. Das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 27.5.1998 neben der Zuerkennung von Asyl ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG inhaltlich mit denen einer Flüchtlingsanerkennung gemäß der Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3 AsylG weitgehend identisch sind, hatte die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 seinerzeit die Funktion, den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention nationalrechtlich umzusetzen. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber gerade auch die maßgebliche Grundlage der später erlassenen Qualifikationsrichtlinie. Da im Aufenthaltsrecht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sind der gerichtlichen Entscheidung die ausländerrechtlichen Regeln mit dem Inhalt, der ihnen nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zukommt, zu Grunde zu legen. Von daher kommen die rechtlichen Folgerungen, die aus Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu ziehen sind, auch im Fall der Klägerin zur Anwendung, obwohl die Qualifikationsrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung erst am 29.4.2004, mithin einige Jahre nach der Asylanerkennung der Klägerin und der in ihrem Fall getroffenen Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990, erlassen worden ist. Aus Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie lässt sich ableiten, dass politische Flüchtlinge nur dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind. Dabei vermag die Wertung aus § 54 Abs. 1 AufenthG, die dem Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unabhängig vom Einzelfall schon von Gesetzes wegen besonders schweres Gewicht beimisst, als lediglich nationalrechtliche Regelung die für jeden Einzelfall erforderliche Feststellung, dass tatsächlich ein schwerwiegender Grund konkret vorliegt, nicht zu ersetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.2012, 1 C 8/11, Rz. 23, vgl. auch zum Ausweisungsrecht Urteile vom 22.2.2017, 1 C 3/16, und vom 25.7.2017, 1 C 12/16 sowie EuGH, Urteil vom 24.6.2015, C-373/13, alle zitiert nach juris; vgl. auch die gesetzliche Regelung für Ausweisungen aus § 53 Abs. 3 a AufenthG und deren Vorgängervorschrift § 53 Abs. 3 AufenthG. Dabei hat der Europäische Gerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.6.2015 (C-373/13), anders als das Bundesverwaltungsgericht noch in seiner Entscheidung vom 22.5.2012 in Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ein abgestuftes System für die Nichterteilung, Entziehung bzw. Nichtverlängerung einer aus dem Flüchtlingsstatus folgenden Aufenthaltserlaubnis gesehen, bei dem Art. 24 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie - trotz seines eigentlich strengeren Wortlauts - die Versagung des Aufenthaltstitels unter leichteren Voraussetzungen ermöglicht als Art. 21 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie. Dies hat er damit begründet, dass Art. 24 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie allein auf der Ebene des Aufenthaltsrechts Wirkung beansprucht und für die weitaus schwerwiegender in die Rechte des Betroffenen eingreifende Zurückweisung eines Flüchtlings, die in Art. 21 Qualifikationsrichtlinie geregelt ist, keine Bedeutung erlangt, sodass folgerichtig dem Begriff der „zwingenden Gründe“ aus Art. 24 Abs. 1 eine weitere Bedeutung als dem Begriff der „stichhaltigen Gründe“ aus Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie beigemessen werden müsse. Vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.2015, C-363/13, Urteiltenor Ziffer 2 und Rz. 75, zitiert nach juris Nachdem Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie für die vornehmlich inlandsbezogene Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels dementsprechend gar nicht zur Anwendung gelangt, muss die Gefahrenschwelle entgegen der früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 22.5.2012, 1 C 8/11, Rz. 24, zitiert nach juris und dem folgend der des Oberverwaltungsgerichts ... vgl. Urteil 14.11.2013, 2 A 297/11, die Klägerin betreffend nicht mehr am - strengeren - Refoulement-Verbot aus Art. 33 Abs. 1 GFK gemessen werden. Darüber hinaus gibt der Europäische Gerichtshof zwar keine griffige Formel, wann genau „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie vorliegen. Allerdings hat er unter Rückgriff auf den Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2004/83/EG, der dem Erwägungsgrund Nr. 37 der aktuellen Qualifikationsrichtlinie entspricht, zunächst klargestellt, dass die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Qualifikationsrichtlinie bei der Unterstützung von Terrorismus grundsätzlich betroffen sein kann. Außerdem hat er, wenn der Terrorismusbezug der unterstützten Organisation in einem ersten Prüfungsschritt festgestellt worden ist, es für erforderlich gehalten, dass das nationale Gericht in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle prüft, die der Betreffende im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat und auch den Schweregrad der Gefahr beurteilt, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Namentlich hat er es bezogen auf den ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt als nötig erachtet, dass das nationale Gericht untersucht, ob der betreffende Ausländer selbst terroristische Taten begangen hat, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war, und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat. Demgegenüber hat er ausgeführt, dass die Teilnahme an legalen Versammlungen und an Veranstaltungen und die Beteiligung am Sammeln von Spenden als solche keine terroristischen Handlungen sind und auch nicht notwendig bedeuten, dass ihr Urheber die Auffassung vertreten hätte, terroristische Handlungen seien legitim. Vgl. EuGH, Urteil vom 24.6.2015, C-363/13, Rz. 86 ff., zitiert nach juris Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung zwar im Kern angeschlossen. Vgl. die wegen der gleichen Herleitung aus Art. 24 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie insoweit übertragbaren, allerdings zum Ausweisungsrecht ergangenen Urteile des BVerwG vom 22.2.2017, 1 C 3/16 und vom 25.7.2017, 1 C 12/16, zitiert nach juris Indessen hat es hinsichtlich der maßgeblichen Gefahrenschwelle konkretisierend betont, dass der Europäische Gerichtshof einen Einschätzungsspielraum der Mitgliedstaaten anerkannt hat, nach ihren jeweiligen nationalen Bedürfnissen selbst zu bestimmen, was die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung in ihren Ländern erfordern und insoweit der Gewichtungsvorgabe des nationalen Gesetzgebers in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die auch Vorfeldunterstützungshandlungen grundsätzlich erfasst, Bedeutung beigemessen. Vgl. Urteil vom 20.2.2017, 1 C 3/16, Rz. 54, zitiert nach juris Darüber hinaus hat es klargestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgezählten Aspekte, namentlich ob der betreffende Ausländer selbst terroristische Taten begangen hat, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war, und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat, lediglich beispielhaft zu verstehen sind und in der Folge - unabhängig von einem konkreten Terrorbezug der jeweiligen Unterstützungshandlung - „nur“ gefordert, dass der Ausländer eine gewichtige Rolle bei der Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt hat. Vgl. Urteil vom 2. 20. 2. 2017, 1 C 3/16, Rz. 53, zitiert nach juris, vom 25. 7. 2017, 1 C 12/16, Rz. 27, zitiert nach juris Der vorbezeichnete gesteigerte Gefahrenmaßstab hat zudem Auswirkungen auf die nationalrechtliche Vermutungsregelung aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz AufenthG. Er bedeutet für den Fall einer für die Vergangenheit positiv festgestellten, dem erhöhten Gefahrenmaßstab genügenden Gefährdung, wie er vorliegend in Rede steht, Folgendes: Da einerseits die Gefahr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Entscheidungszeitpunkt (noch) gegeben sein muss so explizit EuGH Urteil vom 24. 6. 2015, C-373/13, Rz. 92, zitiert nach juris und andererseits der europarechtlich unterlegte, erhöhte Gefahrenbegriff grundsätzlich Geltung beansprucht, ist nicht jede Unterstützungshandlung, die als bloße Vorfeldunterstützung unter § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG subsumierbar wäre, geeignet, den Fortbestand einer unter §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (europa)rechtlich relevanten Gefahr zu begründen. Auf der anderen Seite kann wegen des prinzipiellen Erfordernisses, die von dem Ausländer konkret ausgehende Gefahr anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten, die „Vorgeschichte“ nicht außer Betracht bleiben. Steht also, wie vorliegend, für die Vergangenheit eine in vorbezeichnetem Sinne schwerwiegende Gefahr fest, muss anhand der Umstände des Einzelfalls eine Beendigung des Gefahrenzustands positiv feststellbar sein. Anders als bei einer allein nationalrechtlich orientierten Lesart des § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AufenthG ist hierfür wegen des europarechtlich begründeten höheren Gefahrengrads ein aktives Abstandnehmen von jeglicher Aktivität im Zusammenhang mit dem früheren Umfeld allerdings nicht erforderlich. Vielmehr kann eine weitgehende „politische Abstinenz“, aus der sich der Wegfall der früheren „gewichtigen Rolle des Ausländers im Rahmen der Unterstützung der terroristischen Organisation“ zweifelsfrei ergibt, grundsätzlich ausreichen. Maßgeblich sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Die Annahme des Fortbestands einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr - nach europäischer Lesart im Sinne des Fortbestands der „gewichtigen Rolle des Ausländers im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation“ - hat jedenfalls zur logischen Konsequenz, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass sich der betreffende Ausländer während dieses Zeitraums ganz und gar von allen Demonstrationen und Veranstaltungen fernhält. Wie dargelegt, erfüllt die einfache Teilnahme an Veranstaltungen, selbst wenn sie von der inkriminierten Organisation organisiert werden, nicht ohne Weiteres die Anforderungen an eine „gewichtige Rolle des Ausländers im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation“. Dies wiederum hat zur logischen Folge, dass ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz AufenthG, welches in nationaler Lesart einen durch äußerlich feststellbare Umstände belegten inneren Vorgang erfordert, der eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lässt und der nicht nur das einfache Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen, sondern zusätzlich eindeutige Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers voraussetzt, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von den zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.7.2017, 1 C 28/16, Rz. 30, zitiert nach juris nicht gefordert werden kann. Hieran gemessen ist eine hinreichend schwerwiegende Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Klägerin nicht mehr gegeben. Allerdings hat sich an der Einstufung der PKK als terroristische Organisation und der KGS bzw. ihrer Nachfolgeorganisation, das Kurdische Gesellschaftszentrum A-Stadt (KGZ), als die PKK unterstützende Vereinigung nichts geändert. Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ..., Bezug genommen. Für eine Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht spricht nichts. Nach wie vor wird die PKK gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 auf der mindestens einmal halbjährlich aktualisierten Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Art. 2, 34 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, als terroristische Vereinigung gelistet. Sie ist auch in der letzten Aktualisierung, die die Liste durch Beschluss vom 30. Juli 2020 erfahren hat, unter II. Nr. 13 aufgeführt. Vgl. Beschluss (GASP) 2020/1132 des Rates vom 30.7.2020, Amtsbl. EU vom 31.7.2020, L 247/18 Auch der BGH sieht die PKK weiterhin als ausländische terroristische Vereinigung an, deren Straftaten nicht dem Kombattantenprivileg unterfallen und auch nicht durch das Völkergewohnheitsrecht gerechtfertigt sind. Vgl. etwa Beschlüsse vom 15.11.2018, AK 46/18 und vom 8.2.2018, AK 3/18, zitiert nach juris Für die Einstufung der PKK als Terrororganisation liegen auch insofern nach wie vor hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, als das seit 1993 gegen die PKK verhängte Verbot der Betätigung in Deutschland bis heute fortgilt. Zuletzt hat der Bundesinnenminister vom 12.2.2019 zwei weitere in Deutschland tätige Vereinigungen als Teilorganisationen der PKK verboten und dies damit begründet, dass diese durch ihre Aktivitäten die Aktionsmöglichkeiten der ausdrücklich als Terrororganisation bezeichneten PKK nachhaltig gestärkt haben. Vgl. Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 12.2.2019, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/02/verbot-pkk-verlag.html abgerufen am 24.3.2020 Daneben hat ferner die Einstufung der kurdischen Unterstützungsvereine vor Ort als legale Struktur zur Unterstützung der PKK in Deutschland, die Anhängern und Sympathisanten als Treffpunkt und Anlaufstelle dienen, Bestand. Es spricht nichts dafür, dass sich an der Einbindung der örtlichen kurdischen Vereine wie der KGS und ihrer Nachfolgeorganisation KGZ in die Strukturen der PKK etwas geändert hätte. Im Gegenteil wird auch aktuell die PKK in Deutschland als in Regionen und Gebiete unterteilt beschrieben, welche jeweils von einem verantwortlichen Führungsfunktionär geleitet werden. Die Funktionäre arbeiten weiterhin zumeist konspirativ und haben die Aufgabe, organisationsinterne Anweisungen und Vorgaben zur Umsetzung an nachgeordnete Ebenen weiterzuleiten. Für die Umsetzung dieser Vorgaben nutzt die PKK weiterhin die örtlichen kurdischen Vereine, die den Anhängern als Treffpunkt und Anlaufstelle dienen. Vgl. Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 246 f. Indessen spielt die Klägerin nach Lage der Dinge nicht mehr wie früher eine gewichtige Rolle zur Unterstützung der PKK im Rahmen der KGS bzw. des KGZ. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass sie ihre früheren, eine gewichtige Rolle beweisenden Aktivitäten beendet hat. Es spricht auch nichts dafür, dass sie diese nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wieder aufnehmen wird. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass für die Klägerin für die Zeit nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes keine hervorgehobenen politischen Aktivitäten im Rahmen der KGS mehr mitgeteilt worden sind. Insbesondere fehlt es an jeglichen Informationen über eine Fortführung der aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die gewichtige Rolle der Klägerin im Rahmen der KGS belegenden Teilgebietsfunktionärstätigkeit mit der Aufgabe der Mobilisierung von Sympathisanten für öffentlichkeitswirksame, prokurdische und bundesweit koordinierte Aktionen der PKK in Deutschland und Europa sowie der Sammlung von Spendengeldern zugunsten der PKK. Auch von einer Fortführung der leitenden Funktion der Klägerin im Rahmen der PAJK im Raum ..., die von den Verfassungsschutzbehörden von ... mitgeteilt worden war, ist nicht mehr die Rede. Vielmehr haben beide Behörden auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass für die Zeit nach Ende 2013 keine weiteren Informationen über die Klägerin vorliegen. Auch die Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums ... konnte über die Auskunft vom 9.9.2016 hinausgehende Erkenntnisse in Bezug auf die Klägerin nicht mitteilen. Dies trägt die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts tatsächlich keine ihrer früheren Betätigung vergleichbaren Aktivitäten mehr entfaltet hat. Anderenfalls wäre nämlich das Bekanntwerden entsprechender Tätigkeiten zu erwarten gewesen, nachdem die Klägerin nach früheren Auskünften durchaus im Blickfeld der Verfassungsschutzbehörden ... und von ... und ... stand. Dass der bei der Generalbundesanwaltschaft vorliegenden anonymen Anzeige kein Erkenntniswert zukommt, versteht sich aus rechtsstaatlicher Sicht von selbst. Damit sind für die Zeit nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit der Auskunft vom 9.9.2016 überhaupt nur zwei Demonstrationsteilnahmen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt worden, wobei es für die (angebliche) Teilnahme an einer Demonstration am 19.12.2015 an Belegen fehlt. Die vom Verfassungsschutz vorgelegte Fotografie ist hierfür nicht tauglich. Das Gericht konnte anhand des Fotos eine Personengleichheit der abgebildeten Frau mit der Klägerin jedenfalls nicht feststellen. Die damit nur noch in Rede stehende untergeordnete Teilnahme an wenigen prokurdischen Demonstrationen reicht auch vor dem Hintergrund der früheren aktiven Rolle der Klägerin im Rahmen der KGS angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als sechs Jahren nicht aus, eine gewichtige Rolle innerhalb der KGS bzw. der KGZ im oben beschriebenen Sinn zu belegen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin dem Gericht nachvollziehbar vermittelt hat, infolge der ihr im Zusammenhang mit dem früheren aufenthaltsrechtlichen Verfahren und dem anschließenden Rechtsstreit bewusst gewordenen Überwachung ihrer politischen Aktivitäten und der durch die seinerzeitige Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelösten Sorge um ihren dauerhaften Verbleib in Deutschland den Antrieb und die Lust verloren zu haben, weiterhin politische Aktivitäten auszuüben. Nach der inzwischen verstrichenen Zeit erscheint es darüber hinaus glaubhaft, wenn die Klägerin angibt, selbst für den Fall der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch in Zukunft nicht wieder an ihre frühere Betätigung anknüpfen zu wollen und zu können. In der Tat ist davon auszugehen, dass es über die Jahre in der KGS bzw. der KGZ personelle Veränderungen gegeben hat. Ebenso liegt es auf der Hand, dass der Rückzug der Klägerin über viele Jahre hinweg auch die früheren persönlichen Beziehungen zu anderen im Verein tätigen Personen beeinträchtigt hat. Schon hierdurch stehen einer Rückkehr in eine gewichtige Rolle im Rahmen der KGZ tatsächliche Hinderungsgründe entgegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin angesichts des von ihr in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindrucks glaubhaft davon berichtet hat, ihre sozialen Kontakte allgemein reduziert zu haben und nunmehr weitgehend zurückgezogen zu leben. Dass die beschriebenen Veränderungen in der persönlichen Lebensführung der Klägerin nach Lage der Dinge nicht maßgeblich aus einer erkennbaren Distanzierung von den zurückliegenden Aktivitäten aus innerer Überzeugung heraus resultieren, ist unschädlich. Wie dargelegt ist ein umfängliches Abstandnehmen von den früheren Aktivitäten und Haltungen, wie es nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz AufenthG in rein nationalrechtlichem Verständnis vorausgesetzt wäre, nicht erforderlich. Der Klage ist dementsprechend mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste erstmals im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 27.5.1998 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) der Klägerin Asyl und Flüchtlingsschutz zu, nachdem es hierzu mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.3.1998 - ... - verpflichtet worden war. Im Rahmen des Asylverfahrens hatte sich die Klägerin auf Inhaftierungen und Folter in der Türkei wegen ihrer Unterstützung der PKK berufen. Im Asylklageverfahren hatte sie zudem exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der Frauenorganisation YAJK geltend gemacht und vorgetragen, sich an der Organisation verschiedener Veranstaltungen als Mitglied des Organisationskomitees beteiligt und im Rahmen von Seminaren der Organisation Referate gehalten zu haben. Ferner hatte sie geschildert, unter dem Codenamen ... als Delegierte auf Frauenkonferenzen gewesen zu sein und einmal als Vertreterin der Frauenorganisation von dem kurdischen Fernsehsender MED-TV ins Studio nach Brüssel eingeladen und interviewt worden zu sein. In der Folge erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Am 10.5.1999 wurde sie nach „unbekannt“ abgemeldet. Im Jahr 2005 beantragte ihr Prozessbevollmächtigter, der sie bereits im Asylklageverfahren vertreten hatte, die Neuausstellung eines Flüchtlingspasses. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass sich die Klägerin im Lager Maxmur im Irak aufhalte und ihren Flüchtlingspass verloren hätte. Am 13.6.2006 reiste die Klägerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die Klägerin zu ihrem Aufenthalt nach der Ausreise aus Deutschland mitgeteilt hatte, zunächst in Syrien bei Verwandten und später im Irak aufenthaltsam gewesen zu sein, wurde vom Fortbestand der Asylanerkennung ausgegangen. Infolgedessen erhielt die Klägerin am 29.9.2006 eine bis zum 28.9.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 19.8.2009 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung und den Flüchtlingsschutz der Klägerin und stellte fest, dass andere Rechtsgrundlagen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen würden und auch sonstige europarechtliche bzw. nationale Abschiebungshindernisse nicht gegeben wären. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer im Rahmen des Asylverfahrens geschilderten exilpolitischen Betätigung sowie ihrer Tätigkeit für die PKK-Guerilla vor ihrer ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den erst später in das AsylG aufgenommenen Ausschlussgrund aus § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen würde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht des Saarlandes gewährte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hob diesen Bescheid später aufgrund eines gerichtlichen Hinweises wieder auf. Schon zuvor, am 24.9.2009, beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom 29.9.2006. Der Beklagte beteiligte das Landesamt für Verfassungsschutz. Dieses teilte mit, dass die Klägerin als Aktivistin der PKK und als Führungsfunktionärin der Kurdischen Gemeinde ... (KGS) angesehen werden könne. Zur Begründung wurden ihre eigenen Angaben aus dem Asylverfahren und der Umstand herangezogen, dass sie im Mai 2007 und im März 2008 verantwortliche Leiterin eines Informationsstandes der KGS in A-Stadt gewesen sei. Ferner habe sie an verschiedenen Demonstrationen der KGS teilgenommen. Im Februar 2009 sei sie auf der Jahreshauptversammlung der Föderation der kurdischen Vereine in Deutschland (YEK-KOM) in Frankfurt/Main zum Mitglied des Exekutivrats gewählt worden. Mit Bescheid vom 1.2.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, dass der Klägerin keine asylabhängige Aufenthaltserlaubnis zustehe, weil sie hiervon nach der gesetzlichen Lage als Angehörige oder Unterstützerin einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, ausgeschlossen sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 17.8.2010 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Neben ihrer Auffassung, dass die Ausschlussvorschrift, auf die der Beklagte die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gestützt habe, nicht für Asylberechtigte gelten würde, bezog sie sich darauf, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Fall keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen würden. Ihre Wahl in den Exekutivrat der YEK-KOM sei in Abwesenheit erfolgt und sie habe die Wahl telefonisch abgelehnt. Sowohl bei der KGS als auch der YEK-KOM handele es sich um eingetragene, nicht verbotene Vereine. Es sei unverständlich, weshalb sie als „Führungsfunktionärin“ der KGS angesehen werde. Der Beklagte trat im Klageverfahren diesen Ausführungen entgegen und betonte, dass die von ihm herangezogene Ausschlussvorschrift auch für Asylberechtigte Geltung beanspruche. Nach den Gesetzgebungsmaterialien sei es Sinn der Vorschrift, Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handele, von einem Aufenthaltstitel auszuschließen. Erfasst würde gleichfalls die Mitgliedschaft oder die Unterstützung von Gruppierungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassten, befürworteten oder androhten, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt würden. Die Klägerin gehöre zu dieser Personengruppe. Mit Urteil vom 12.5.2011 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage ab. Zur Begründung bezog das Gericht sich darauf, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen (KADEK bzw. KONGRA-GEL) als terroristische Vereinigungen anzusehen seien. Sie seien durch den Rat der Europäischen Union als solche gelistet. Mit der Unterstützung der KGS habe die Klägerin eine Organisation unterstützt, die ihrerseits eine terroristische Vereinigung, die PKK, unterstütze. Aufgrund der bei den Straßenbehörden eingereichten Anträge sei erwiesen, dass die Klägerin verantwortliche Leiterin der fraglichen Informationsstände gewesen sei. Unabhängig davon, dass sie die Wahl nicht angenommen habe, zeige ihre Wahl in den Exekutivrat der YEK-KOM als solche, welcher Stellenwert ihr in den entsprechenden Kreisen zukomme. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden weitere Stellungnahmen des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Unter dem 14.9.2012 teilte das Landesamt mit, dass es sich bei der Klägerin um eine Teilgebietsfunktionärin handele, die die PKK insbesondere im Rahmen der jährlichen Spendenkampagne aktiv unterstütze. Ferner wurden weitere Teilnahmen an Saal- und Demonstrations- bzw. Protestveranstaltungen seit dem 22.5.2010 bis zum 28.8.2012 mitgeteilt. Ausweislich der Einschätzung des Direktors des Landesamts für Verfassungsschutz vom 30.11.2012, die er aus nachrichtendienstlichen Quellen, die nicht benannt werden dürften, gewonnen hatte, sei die Klägerin nicht bloße Sympathisantin oder Anhängerin der Organisation, sondern unterstütze das hiesige PKK-Gebiet sowohl strukturell als auch logistisch. Seit 2008 sei sie als sogenannte „Frontarbeiterin“ bzw. Teilgebietsfunktionärin im Großraum A-Stadt in die PKK-Strukturen ... eingebunden. In diesem Zusammenhang stehe sie in regelmäßigem Kontakt zu den jeweiligen Gebietsverantwortlichen, mobilisiere die PKK-Anhängerschaft für Propagandaaktionen und sei für die Durchführung der jährlichen Spendenkampagnen der PKK in ihrem Teilgebiet verantwortlich. Die Klägerin trat dieser Einschätzung entgegen und bezog sich maßgeblich darauf, keine verbotene, geschweige denn terroristische Organisation unterstützt zu haben. Das Oberverwaltungsgericht erhob Beweis über die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei Aktivistin/Funktionärin der PKK und holte eine weitere Auskunft des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz ... ein. Nach dessen amtliche Erklärung vom 27.6.2013 belegten die Informationen, die dort über die Klägerin im Zusammenhang mit der KGS und der Organisationsarbeit ..., in die sie sich ab dem Jahr 2008 eingebracht habe, angefallen seien, zusammengefasst, dass sie durchgängig die Interessen und Ziele der PKK vertreten habe und noch vertrete. Abgesehen von ihrer Teilnahme an Protestaktionen habe sie auch zu den maßgeblichen Personen gehört, die für die Betreuung der Anhängerschaft gerade auch im Rahmen der jährlichen Spendenkampagnen im Großraum A-Stadt zuständig gewesen seien. Sie habe die PKK-Anhängerschaft für Propagandaaktionen mobilisiert und Kontakte zu Funktionären sowohl aus der PKK-Region ... als auch aus dem PKK-Gebiet ... unterhalten. Dabei habe ihr diesbezügliches Engagement auch über die Landesgrenzen hinaus gereicht. Nachrichtendienstlichen Informationen zufolge sei sie seit Ende 2012 im Raum ... tätig. In diesem Zusammenhang wurde vom Verfassungsschutz des Landes ... und vom Verfassungsschutz des Landes ... mitgeteilt, dass die Klägerin unter dem Decknamen „...“ als Leiterin der Freiheitspartei der Frauen Kurdistans (PAJK) innerhalb des KONGRA-GEL-Gebietes ... aktiv gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht ... ermittelte, dass die Informationen der beiden Verfassungsschutzbehörden nicht aus der gleichen Quelle stammten. Gegen die vom Oberverwaltungsgericht angeforderte Vorlage der Akten des Landesamts für Verfassungsschutz ... im Original hatte das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Aufsichtsbehörde unter dem 4.9.2013 eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben. Mit Urteil vom 14.11.2013 wies das Oberverwaltungsgericht ... die Berufung zurück. Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht zunächst ausgeführt, dass die vom Beklagten herangezogene Ausschlussregelung auch für Asylberechtigte Anwendung finde, allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Hierfür sei eine individuelle Prüfung des konkreten Falles unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Die Schwelle der schwerwiegenden Gründe sei regelmäßig nicht schon dann erreicht, wenn sich der Betroffene für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetze. Vielmehr müssten bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, den Flüchtlingsschutz der Genfer Flüchtlingskonvention zurücktreten zu lassen. Dies sei üblicherweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. Diese Voraussetzungen sah es im Fall der Klägerin als erfüllt an, weil es die Einschätzung des Leiters des Landesverfassungsschutzes vom 27.6.2013 als zutreffend gewertet hatte. Für diese Auffassung zog es maßgeblich den politischen Werdegang der Klägerin heran und maß insbesondere der Betätigung der Klägerin im Rahmen der Frauenorganisation YAJK Bedeutung bei. Zugleich sah es das Gericht als erwiesen an, dass die KGS als Vertretung der Organisationsinteressen der PKK nach außen tätig werde. Die PKK ihrerseits stufte das Gericht als terroristische Organisation ein, weil sie ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolge und daher zu Recht bei der Europäischen Union als terroristische Organisation gelistet sei. Das vielfältige Engagement der Klägerin im Rahmen der KGS für die Sache der Frauen oder die Pflege des kurdischen Brauchtums bezeichnete es zwar als ausländerrechtlich bedeutungslos. Gleichermaßen sah das Gericht es als offensichtlich an, dass nicht schon die bloße Mitgliedschaft in der KGS oder der Besuch dortiger Veranstaltungen den Verdacht einer Unterstützung des Terrorismus begründen könne. Das gleiche gelte für die einfache Teilnahme an Demonstrationen und Protestveranstaltungen, selbst wenn diese der PKK zugerechnet werden könnten. Das Gericht brachte aber zum Ausdruck, dass sich die Klägerin von einem einfachen Unterstützer der KGS deutlich abheben würde. Auch unter Beachtung der für die Beweiswürdigung geltenden Maßstäbe bei der Berücksichtigung von Informationen, die von einem V-Mann stammten, der nicht als Zeuge zur Verfügung stehe, ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin Kontakte zu Kadern der PKK hatte, es ihre Aufgabe war, die Basis zur Teilnahme an zentral von der PKK-Führung initiierten Veranstaltungen zu mobilisieren, hierfür Eintritts- bzw. Busfahrkarten zu verkaufen und logistische Unterstützung zu leisten sowie die jährliche Spendenkampagne der PKK in maßgeblicher Weise zu unterstützen. Die vielen von der Klägerin besuchten kurdischen Veranstaltungen zu PKK-bezogenen Anlässen zeigten die beeindruckende Präsenz der Klägerin bei der KGS, ihre Wahl in den Exekutivrat der YEK-KOM sowie in den Vorstand der KGS am ... belegten ihre vereinsinterne Bedeutung, selbst wenn sie die Wahl in den Exekutivrat nicht angenommen hatte und aus dem Vorstandsamt schon drei Monate später wieder ausgeschieden war. Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 23.3.2016 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 AufenthG. Der Beklagte beteiligte erneut das Landesamt für Verfassungsschutz. Dieses berichtete in einer Stellungnahme ... von der Teilnahme der Klägerin an weiteren insgesamt neun PKK-nahen Veranstaltungen in der Zeit vom 8.9.2012 bis 19.12.2015. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Klägerin seit Ende 2013 nicht mehr ..., sondern in ... lebe. Zwei der mitgeteilten Veranstaltungen fanden nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts statt. Für den ... wurde von der Teilnahme an einer Benefizveranstaltung der KGS für Kobane und Shingal berichtet. Für den .. wurde von der Teilnahme an einer Demonstration der Nachfolgeorganisation der KGS in A-Stadt berichtet, bei der unter anderem die Forderung nach der Aufhebung des PKK-Verbots erhoben worden sei. Die Teilnehmer der Demonstration hätten „Freiheit für Öcalan“ und „PKK“ skandiert. Die Klägerin habe mit anderen ein entsprechendes Plakat getragen. Es wurden Behördenzeugnisse des Verfassungsschutzes von ... und ... beigefügt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Klägerin bis zumindest Ende des Jahres 2013 als Leiterin der Freiheitspartei der Frauen Kurdistans im Gebiet ... aktiv gewesen sei. Zu der Absicht des Beklagten, den Antrag abzulehnen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... mit, dass sie sich seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... nicht mehr politisch betätigt habe. Im Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz seien lediglich zwei Veranstaltungen für die Zeit danach aufgeführt. An der Benefiz-Veranstaltung habe sie aus humanitären Gründen teilgenommen. Am ... sei sie nicht in A-Stadt gewesen; sie sei dementsprechend nicht die Person, die auf dem Foto der Veranstaltung zu sehen sei. Der Beklagte wertete den Antrag der Klägerin nicht als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern als Antrag auf Wiederaufgreifen des früheren aufenthaltsrechtlichen Verfahrens. Diesen lehnte er mit Bescheid vom 2.3.2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SVwVfG nicht gegeben seien. Seit der letzten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ... seien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Abänderung der früheren Entscheidung rechtfertigen würden. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Ein solches stehe im Ermessen der Behörde. Außer der äußerst vagen Behauptung, nicht mehr politisch tätig zu sein, seien keine Gründe vorgetragen worden, die das öffentliche Interesse am Fortbestand der rechtskräftigen Entscheidung überwiegen könnten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des Beklagten am 28.6.2017 zurück. Außer den schon im Ausgangsbescheid enthaltenen Gründen bezog sich der Widerspruchsbescheid darauf, dass der Antrag bereits dem Erfordernis des § 51 Abs. 3 SVwVfG nicht genüge. Danach müsse ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden. Gehe man von der Behauptung der Klägerin aus, sie habe sich seit dem 14.11.2013, dem Zeitpunkt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, nicht mehr politisch betätigt, so hätte sie ihren Wiederaufgreifensantrag innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt stellen müssen. Lege man ferner die letzte Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz zu Grunde, so habe sich die Situation, aus der heraus der frühere Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, nicht wirklich verändert. Am 27.7.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Ausschlussgrund mehr bestehe. Es sei zwar richtig, dass sie sich speziell für die Rechte kurdischer Frauen engagiert habe und dies auch in Gruppierungen getan habe, die nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz der PKK nahestehen würden. Sie habe sich in den vorgefundenen Strukturen jedoch nicht mehr wohl gefühlt und sich deshalb zurückgezogen. Seitdem sei sie nicht mehr politisch aktiv. Hinzu seien gesundheitliche Gründe gekommen, die eine politische Aktivität erschwert hätten. Ihre mittlerweile 5-jährige politische Inaktivität sei ein überaus schwerwiegendes Indiz dafür, dass sie sich von der Unterstützungsmotivation, die ihr unterstellt worden sei, abgewandt habe. Soweit sie hin und wieder eine Veranstaltung besucht habe, sei dies aus humanitären Gründen geschehen. Teilweise würden ihr jedoch Aktivitäten vorgeworfen, die sie nicht unternommen habe. Soweit der Beklagte auf die Dreimonatsfrist hinweise, so lasse sich der Prozess des Sichabwendens nicht auf den Tag genau festlegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2.3.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich maßgeblich auf seine Bescheide. Auf Anfrage des Gerichts haben die Verfassungsschutzbehörden der Länder ... mitgeteilt, keine weitergehenden Erkenntnisse über die Klägerin zu haben. Auch die Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums ... hat mitgeteilt, dass seit dem Schreiben vom 9.9.2016 keine weiteren entsprechenden Erkenntnisse in Bezug auf die Klägerin angefallen seien. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass bei ihm außer einer anonymen Anzeige keine weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Klägerin vorliegen. Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gerichtsakten der Verfahren ... und ... bzw. ... sowie der Akten des Widerrufsverfahrens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (...) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.