Beschluss
6 L 977/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0918.6L977.20.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. (Rn.4)
2. Die Annahme eines Ansteckungsverdachts ist nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. (Rn.6)
3. Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, was das Gericht auch für plausibel hält, die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. (Rn.4) 2. Die Annahme eines Ansteckungsverdachts ist nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. (Rn.6) 3. Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, was das Gericht auch für plausibel hält, die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. (Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (v. 20.7.2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1385) – IfSG – statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit mündlicher Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 2020 ausgesprochene Verlängerung der häuslichen Absonderung des Antragstellers („Quarantäne“) auf 14 Tage nach dem letzten Kontakt zum Indexfall, hier bis zum 23. September 2020 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt hier das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die verfügte Verlängerung der häuslichen Absonderung des Antragstellers rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung sind §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 31 ff. Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 4.9.2020 Auf dieser Grundlage spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen hat und die Verlängerung der häuslichen Absonderung („Quarantäne“) auf 14 Tage nach dem letzten Kontakt zum Indexfall, hier bis zum 23. September 2020, rechtens ist. Der Antragsteller dürfte nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. September 2020 www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Kontaktperson/Management.html; abgerufen am 17.9.2020; nachfolgend: RKI-Empfehlungen vom 9. September 2020 anzusehen sein. Zwar hat er geltend gemacht, er habe keinen näheren Kontakt mit dem positiv auf COVID-19 getesteten Kind der Parallelklasse ... gehabt. Allerdings ist zu sehen, dass die Kinder der Klasse ..., der der Antragsteller angehört, und der Klasse 4.2 der Grundschule ... im Rahmen der Nachmittagsbetreuung während des Mittagsessens und der Hausaufgabenbetreuung in geschlossenen Räumen über 90 Minuten gemeinsam betreut wurden. Nach der aktuellen Risikoempfehlung des RKI besteht aber ein höheres Infektionsrisiko (Kategorie I) bereits für Personen, die „nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei weiterem Abstand zum bestätigten COVID-19-Fall als 1,5 m entfernt ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen) oder wenn sich zusätzlich zuvor der bestätigten (sic) COVID-19-Fall eine längere Zeit (mehr als 30 min) im Raum aufgehalten hat.“ Auch wenn das Gericht eine abschließende Bewertung des Infektionsrisikos im Rahmen des Eilverfahrens mangels genauer Kenntnis der Umstände, die sich auf das Infektionsgeschehen auswirken können (etwa die Größe des Raumes und die Belüftung), nicht vornehmen kann, spricht einiges dafür, dass – worauf der Antragsgegner sich beruft – eine solche Gefährdungslage hier gegeben ist, nachdem der Antragsteller nach Aktenlage am 9. September 2020 90 Minuten (und damit deutlich länger als die seitens des RKI als Risikoindikation angegebene Dauer von mehr als 30 Minuten) in einem geschlossenen Raum und in Gegenwart eines positiv auf COVID-19 getesteten Kindes betreut wurde. Zudem dürfte im Rahmen der Nachmittagsbetreuung der Grundschulklassen auch eine schwer zu überblickende Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall im Sinne der Empfehlungen des RKI vom 9. September 2020 vorgelegen haben – beispielhaft nennt das RKI Kitagruppen und Schulkassen –, die eine Einstufung der betroffenen Kinder als Kontaktpersonen der Kategorie I auch unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung tragen kann. Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), in seiner Handreichung vom 9. September 2020, was das Gericht auch für plausibel hält, die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage. Das RKI führt weiter aus, dass eine Quarantäneanordnung im Falle eines Kontakts im Rahmen einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation (z.B. Kitagruppen oder Schulklassen) für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikoermittlung sinnvoll sein kann. Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer 14-tägigen Quarantäneanordnung im Falle einer Kontaktperson der Kategorie I auch: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.9.2020, 20 L 1186/20, juris Rn. 20 Auch der Länge nach begegnet die nunmehr bis zum 23. September 2020 verfügte Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Dauer der gegen den Antragsteller verfügten Quarantäne zunächst „bis zur Mitteilung des 2. Testergebnisses mind. bis 16.9.2020“ befristet war. Die negativen Testergebnisse (Abstriche vom 11. und 15. September 2020) tragen nicht die Annahme, der Antragsteller sei nicht mehr ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG. Das RKI sieht in seiner Empfehlung vom 9. September 2020 zwar vor, dass asymptomatische Kontaktpersonen der Kategorie I an Tag 1 und etwa 5-7 Tage nach der Erstexposition erneut getestet werden. Es betont jedoch ausdrücklich, dass ein negatives Testergebnis das Gesundheitsmonitoring nicht aufhebt und auch die Quarantänezeit nicht verkürzt. Dass ein negativer Test die Dauer der Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht zu verkürzen vermag, überzeugt das Gericht insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Inkubationszeit bei COVID-19 bis zu 14 Tage betragen kann www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html; abgerufen am 17.9.2020 und das Testergebnis insofern nur eine Momentaufnahme darstellt. Auch eine Person, die zuvor noch negativ auf das Virus getestet wurde, kann innerhalb der Inkubationszeit noch eine Infektion entwickeln. Ebenso etwa VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2020, RN 14 S 20.1917, juris Rn. 40 Nicht gefolgt werden kann dem Antragsteller schließlich in seiner Ansicht, die Verlängerung der „Quarantäne“ sei rechtswidrig, weil eine Maskenpflicht in der Schule als weniger einschneidendes Mittel zum Infektionsschutz in Betracht käme. Abgesehen davon, dass damit dem Infektionsrisiko, das der Antragsteller potentiell darstellt, in Lebensbereichen außerhalb der Schule nicht begegnet wäre, liegt es auf der Hand, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung die anderen Schüler weniger effektiv schützt als die Absonderung des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 IfSG. Dasselbe gilt für die weiter angeführte Möglichkeit, anstelle der Verlängerung der Quarantäne die Nachmittagsbetreuung auszusetzen. b) Dem Antrag bliebe auch der Erfolg versagt, wenn man mit Blick auf die im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend zu leistende Bewertung des Infektionsrisikos während der gemeinsamen Nachmittagsbetreuung des Antragstellers und des positiv auf COVID-19 getesteten Kindes der Parallelklasse die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Verlängerung der häuslichen Absonderung als offen ansähe. Denn auch in diesem Fall würde das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme überwiegen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller während der Dauer der Maßnahme nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann, was sich abträglich auf den Lernerfolg auswirken kann und die Pflicht, sich zu Hause aufzuhalten, den Antragsteller auch sonst erheblich in der Ausübung seiner Freiheitsrechte einschränkt. Demgegenüber ist die häusliche Absonderung des möglicherweise infektiösen Antragstellers mit der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) jedoch elementaren Schutzgütern zu dienen bestimmt. Zu sehen ist ferner, dass die Maßnahme nicht alleine steht, sondern die Anordnung der Quarantäne gegenüber einzelnen Schülern der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes im Übrigen dient. Schließlich wird der Grundrechtseingriff für den Antragsteller dadurch gemildert, dass die streitgegenständliche Maßnahme zeitlich befristet (bis zum 23. September 2020) ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren in Anlehnung ab Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.