Beschluss
6 L 806/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0921.6L806.20.00
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Leitsätze
1. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt. (Rn.6)
2. Zu den relevanten Umständen, die zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. (Rn.11)
3. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt. (Rn.6) 2. Zu den relevanten Umständen, die zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. (Rn.11) 3. Bei der Abwägung sind die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (Rn.21) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500 Euro. I. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Das Gericht versteht den Antrag vom 17. August 2020 nach dem erkennbaren Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes primär gegen die Beendigung seines Aufenthaltes in Deutschland wendet. Zudem macht er geltend, das gegen ihn auf Grundlage der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren sei unverhältnismäßig. Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit der Antragsteller bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 11. September 2020 … gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2020 verfügte Ausweisung begehrt. Die Klage gegen die Ausweisung entfaltet kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass nicht riskiert werden könne, dass der Antragsteller im Falle eines Rechtsmittels und einem damit verbundenen weiteren Verbleib in Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gelegenheit zu erneuten Straftaten erhalte. Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Hier gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung der Vorrang. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als frei von Rechtsfehlern. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird (unter anderem) ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt auf Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen hier vor. a) Der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland gefährdet gegenwärtig die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten begehen wird, um seine Drogensucht zu finanzieren. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2013, 1 C 10/12, juris, VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, juris Daran gemessen stellt der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Das Gericht tritt der unter Beiziehung sachverständiger Kenntnis gewonnenen Einschätzung des Landgerichts A-Stadt Beschl. v. 18.11.2019, …, Bl. 356 ff. d. Ausländerakte, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird; ebenso bereits zuvor: AG A-Stadt, Urt. v. 6.3.2019, …, Bl. 289 ff. d. Ausländerakte bei, wonach gegenwärtig in der Person des Antragstellers und in seinen Lebensverhältnissen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Anlass für die Annahme bieten könnten, er werde sich in Zukunft straffrei verhalten. Im Gegenteil spricht sein bisheriger, von wiederholter Straffälligkeit geprägter Werdegang in Deutschland für die Gefahr, der Antragsteller werde bei einem weiteren Verbleib in Deutschland auch künftig insbesondere zur Finanzierung seines Drogenkonsums Straftaten begehen. Neben der Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich des BZR-Auszugs vom 28. Mai 2019 (Bl. 313 ff. d. Ausländerakte) seit 2002 strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist, sprechen alleine die seit 2017 mit hoher Frequenz und zum Teil unter laufender Bewährung begangen Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität siehe hierzu die Urteile des AG A-Stadt v. 12.6.2018, … und v. 6.3.2019, …, Bl. 289 ff. d. Ausländerakte in Ansehung der gegenwärtig nicht therapierten Suchtmittelproblematik des Antragstellers mit Gewicht gegen die Annahme, er werde (nach der Haftentlassung) ein Leben ohne Straftaten führen. Nach den Feststellungen im Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 18. November 2019 leidet der Antragsteller unter einer Polytoxikomanie (multipler Substanzgebrauch) im Sinne eines erheblichen Abhängigkeitssyndroms mit täglichem Konsum von Heroin und Kokain, jeweils abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F11.21, F14.21); hinzu kommt ein zumindest problematischer Alkoholkonsum (ICD-10: Z72.0). Wie den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 6. März 2019 zu entnehmen ist, begann die Betäubungsmittelabhängigkeit des … geborenen Antragstellers bereits in der Zeit, als er seinen Hauptschulabschluss erwarb. Eine Langzeittherapie habe zunächst dazu geführt, dass er fünf Jahre abstinent gewesen sei; nach einem Rückfall und weiteren (gescheiterten) Therapieversuchen sei er heroin- und kokainabhängig. Der pathologische Suchtmittelgebrauch hat den Antragsteller in der Vergangenheit auch wiederholt dazu veranlasst, insbesondere Eigentumsdelikte zu begehen, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. So hat das Amtsgericht A-Stadt den Antragsteller mit Urteil vom 12. Juni 2018 wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt und festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde (§ 17 Abs. 2 BZRG). Am 6. März 2019 wurde er unter Einbeziehung des Urteils vom 12. Juni 2018 wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zugleich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. In den amtsgerichtlichen Feststellungen hierzu heißt es, der Antragsteller habe die Straftaten im Zustand erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bzw. einsetzendem Suchtdruck gestanden habe. Die Taten seien begangen worden, um sich durch den Verkauf der Waren eine auf Dauer angelegte Einkommensquelle zur Finanzierung des Drogenkonsums zu verschaffen. Weitere vergleichbare Eigentumsdelikte, unter anderem mit Tatzeitpunkt Februar und Mai 2019 (vgl. Bl. 305, 346 d. Ausländerakte), wurden nach § 154 StPO eingestellt. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG mehr dar, weil in der JVA, in der er sich gegenwärtig befindet, ein Heroin- und Kokainkonsum in der gehabten Menge überhaupt nicht möglich sei, so dass er künftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Denn es kann schon im Ansatz nicht davon ausgegangen werden, dass er seine über mehrere Jahre andauernde Sucht nach (auch) harten Drogen überwunden hat. Zwar hat er sich in der …, in der er sich zum Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB (Amtsgericht A-Stadt, Urt. v. 6.3.2019) seit … aufhielt, zunächst als krankheitseinsichtig und motiviert gezeigt, sein Leben ohne Drogenkonsum fortzuführen; er war nach Mitteilung der … bereit, sich mit seiner Suchterkrankung und seinen Delikten therapeutisch auseinanderzusetzen (vgl. Bl. 359 d. Ausländerakte). Allerdings hat das Landgericht A-Stadt die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Beschluss vom 18. November 2019 für erledigt erklärt, nachdem es dem Antragsteller in der Klinik nicht gelungen ist, suchtmittelfrei zu leben (Rückfälle mit Alkohol), er selbst erklärt hat, er wolle die Therapie nicht fortführen und auch die Klinik erklärt hat, die Therapie sei als gescheitert anzusehen. b) Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Die Ausweisung ist verhältnismäßig. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und ggf. seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28/16, juris Die gebotene Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. aa) Zwar kann er sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, nachdem er im November 2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erhielt und somit – nachdem ihm bereits zuvor durchgehend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war – über ein verfestigtes, schutzwürdiges Aufenthaltsrecht verfügte. Zugunsten des Antragstellers ist in die Abwägung dabei mit Blick auf Art. 8 EMRK, Art. 6 GG insbesondere auch einzustellen, dass er zwar 1984 in … geboren wurde, allerdings bereits 1994 als Minderjähriger mit seiner Familie nach Deutschland eingereist ist und sein Leben weit überwiegend im Bundesgebiet verbracht hat. Er ist zwar kinderlos und unverheiratet, lebte zuletzt aber im elterlichen Haushalt und verfügt somit über soziale Bindungen zumindest zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, die ihn in der Haftanstalt auch besuchen (vgl. Bl. 354 d. Ausländerakte). Zudem ist zugunsten des Antragstellers zu sehen, dass er in Deutschland die Schule besucht, den Hauptschulabschluss erworben und sich auch (zunächst) bemüht gezeigt hat, seinen Drogenkonsum in den Griff zu bekommen. bb) Gleichwohl überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers. aaa) Dabei geht der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend zunächst davon aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besteht. Nicht beizutreten ist dem Antragsgegner zwar in seiner Ansicht, der Antragsteller erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) Alt. 1 AufenthG – rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Strafe vorsieht – schon deswegen, weil die mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. März 2019 abgeurteilte „Begehung von Diebstählen in mindestens fünf Fällen und von einem Diebstahl mit Waffen […] eine Straftat gegen das Eigentum [ist], für welche das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitstrafe vorsieht (§ 244 Abs. 1 S. 1 StGB).“ Vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids v. 18.8.2020 Zwar ist ein nach § 244 StGB qualifizierter Diebstahl eine taugliche Anlasstat i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) Alt. 1 AufenthG. Allerdings ist der Tatbestand der Vorschrift nur dann erfüllt, wenn der Ausländer gerade wegen einer oder – im Falle einer Gesamtstrafenbildung – mehrerer Anlasstaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Vgl. HgmbOVG, Urt. v. 12.4.2019, 1 Bf 102/16, juris Rn. 55, wonach alle abgeurteilten und in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Taten die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG genannten Deliktskriterien erfüllen müssen; siehe auch Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 16 So liegt der Fall hier aber nicht. Denn für das Delikt nach § 244 StGB, auf das der Antragsgegner maßgeblich abstellt, wurde nur eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen befunden. Die dem Anschein durch den Antragsgegner vorgenommene zusätzliche Einbeziehung der zugleich wegen weiterer (nach Eintritt der Zäsurwirkung nach § 55 Abs. 1 StGB mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Juni 2018 begangener) Diebstahlsdelikte gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verbietet sich, da für die Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erforderlich ist, dass eine einheitliche (Gesamt-)Freiheits-strafe verhängt wurde. Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, § 54 AufenthG Rn. 16 Zweifel hat die Kammer nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alleine möglichen summarischen Prüfung auch, soweit der Antragsgegner ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) AufenthG aus der Verurteilung des Antragstellers zu einer (Bewährungs-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung im Jahr 2009 (Amtsgericht A-Stadt, …) herzuleiten sucht. Denn auch wenn der Antragsteller mit ausländerrechtlicher Verwarnung vom 14. September 2009 (Bl. 150 d. Ausländerakte) darauf hingewiesen wurde, dass bei erneuter Verurteilung eine Ausweisung in Betracht zu ziehen sei, könnte im Nachgang ein Verbrauch der abgeurteilten Tat als Anlasstat für eine Ausweisung eingetreten sein. Dafür könnte hier sprechen, dass dem Antragsteller die Strafe nach erfolgreicher Bewährung mit Wirkung vom 22. Juli 2014 erlassen wurde und der Antragsgegner ihm in Ansehung der bisherigen Straffälligkeit und ohne weiteren Hinweis auf ein Ausweisungsinteresse im November 2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilte. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) Alt. 2 AufenthG (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen serienmäßig begangener Straftaten gegen das Eigentum). Der Antragsteller wurde nämlich mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. März 2019 (unter anderem) wegen Diebstahls i.S.d. §§ 242, 243 StGB, einer Tat Straftat gegen das Eigentum, in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die fünf Fälle des Diebstahls (Tatzeitraum: 13. Juli bis 21. September 2018) wurden auch serienmäßig begangen im Verständnis des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) Alt. 2 AufenthG. Der Begriff der serienmäßigen Begehung einer Straftat gegen das Eigentum ist weder im Aufenthaltsgesetz definiert, noch wird er in der Gesetzesbegründung (BT- Drs. 18/7537, S. 8) näher umschriebenen. Versteht man ihn angesichts der in § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) Alt. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Verknüpfung zwischen der seriellen Straftat und der entsprechenden Verurteilung dahingehend, dass die serienmäßige Begehung als Aspekt der Strafzumessung aufgrund besonderer Feststellungen Niederschlag im Strafurteil gefunden haben muss vgl. hierzu Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 19 mwN, so ist der Tatbestand erfüllt. Denn das Amtsgericht hat in seiner Strafzumessung berücksichtigt, dass der Antragsteller infolge seiner schweren Abhängigkeitserkrankung „eine ganze Serie von Straftaten“ begangen hat, zwischen denen ein „enger zeitlicher, sachlicher und psychologischer Zusammenhang“ besteht. AG A-Stadt, Urt. v. 6.3.2019, …, UA S. 8 und 9, Bl. 292R f. d. Ausländerakte Fasst man die serienmäßige Begehung hingegen entsprechend bereits früher geltender Regelungen im Ausweisungsrecht (§ 48 Abs. 2 AuslG 1990 und § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) und mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtliche Funktion der §§ 53 ff. AufenthG als einen eigenständigen öffentlich-rechtlich Begriff auf, der nicht identisch mit dem strafrechtlichen Begriff der „Serienstraftat“ sein muss, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach diesem Verständnis verlangt eine „Serie“ die Begehung mehrfacher, gleicher oder ähnlicher Straftaten in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge. Die Taten müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang begangen worden sein und gewisse Gemeinsamkeiten bzgl. der Begehungsweise haben. Um ein serienmäßiges Eigentumsdelikt bejahen zu können, sind mindesten drei Taten in diesem Sinne erforderlich. Vgl. hierzu ausführlich VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2017, 11 S 1555/16, juris Rn. 41 ff. m.w.N; Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 19; vgl. auch Ziff 56.2.3.2 VwV-AufenthG v. 26.10.2009: „Eine serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten ist zu bejahen, wenn es sich um Vorsatztaten handelt, die abstrakt nicht ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind, und diese Straftaten mehrfach, fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen worden sind.“ Nach diesem Maßstab sind die in hinreichend enger zeitlicher Folge begangenen Taten vom 13. Juli, 1., 2. und 30. August und vom 21. September 2018 serienmäßig begangene Delikte. Denn wie sich aus dem Strafurteil vom 6. März 2019 ergibt, handelt es sich um Ladendiebstähle, die demselben Muster folgten, indem der Antragsteller ein Konsumprodukt (Parfum, Alkoholika usw.) an sich nahm und den Kassenbereich ohne zu zahlen passierte, um mit dem gestohlenen Gegenstand seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Keiner weiteren Erörterung bedarf bei dieser Sachlage die Frage, ob mit Blick auf die Verurteilung zu 14 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 242, 243 StGB auch eine Verurteilung wegen einer Strafvorschrift vorliegt, die eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Verneinend mit Blick auf den Charakter des § 243 StGB als Strafzumessungsregel: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 18 bbb) Steht dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse hier ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, wird das Bleibeinteresse des Antragstellers dadurch gemindert, dass es ihm in Deutschland trotz seines mehr als 15-jährigen Aufenthalts nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er hat zwar den Hauptschulabschluss erworben, einen Beruf jedoch nicht erlernt. Zudem ist – abgesehen von vereinzelten kurzfristigen Anstellungsverhältnissen (vgl. etwa Bl. 168, 192 d. Ausländerakte) – nicht dargetan, dass der Antragsteller im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist; vor seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt bezog er Arbeitslosengeld II. Was die Beziehungen des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angeht, ist zu sehen, dass der Antragsteller volljährig und damit auf keine spezifischen Erziehungs- oder Unterstützungsleistungen angewiesen ist, die alleine durch seine Eltern erbracht werden könnten. Der soziale Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen kann, wenn auch in reduziertem Maße, auch vom Kosovo aus gepflegt werden. Zudem streitet der strafrechtliche Werdegang des Antragstellers für ein überwiegendes öffentliches Ausweisungsinteresse. Zwar sind die Taten, die Anlass für die Ausweisung zu geben geeignet sind – fünf Fälle des Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB im Jahr 2018 – allenfalls dem mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnen. Auch ist zu sehen, dass der Antragsteller sich nach der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 7. Dezember 2009 wegen räuberischer Erpressung bis zu seiner Verurteilung am 12. Juni 2019 straffrei geführt hat. Jedoch ist der Antragsteller während seines Aufenthalts in Deutschland ganz erheblich straffällig geworden. Die erste im BZR-Auszug vom 28. Mai 2019 verzeichnete Tat, gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, stammt aus dem Jahr 2002. In der Folge wurde unter anderem 2005 wegen Raubes, 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Auch wenn diese im Register nicht getilgten Taten ihm als Anlasstaten für eine Ausweisung nicht mehr vorgehalten werden mögen, können sie gleichwohl im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Rechtstreue zu Lasten des Ausländers einfließen, weil im Nachgang neue Straftaten begangen wurden. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 53 Rn. 39 Dabei ist insbesondere zu sehen, dass das Risiko, dass der Antragsteller erneut im Bereich der Beschaffungskriminalität straffällig wird, als ganz erheblich anzusehen ist. Dafür spricht neben der Tatsache, dass er zuletzt unter laufender Bewährung und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung entsprechende Straftaten begangen hat, vor allem der Umstand, dass seine Drogenabhängigkeit gegenwärtig fortbesteht, nachdem der zuletzt in … unternommene Therapieversuch gescheitert ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er befinde sich in der Drogenberatung, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Beschl. v. 1.7.2019, 2 B 45/19 m.w.N. ein drogenabhängiger Straftäter keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Auch sonst sind Anhaltspunkte, die für ein überwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers sprechen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere wiegen auch die mit einer Reintegration im Kosovo verbundenen Erschwernisse nicht unzumutbar schwer. Der Antragsteller hat seine primäre Sozialisation und schulische (Grund-) Bildung (bis zur vierten Klasse) in seinem Herkunftsland erfahren. Dass er nach einer Rückkehr nicht mehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, ist nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller, der jung an Jahren ist und augenscheinlich die Landessprache spricht, auch zumutbar, seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung zu bestreiten. 2. Soweit der Antragsteller sich weiter gegen die Dauer des gegen ihn verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren wendet, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn Rechtsfehler in der Befristungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die hier geltende regelmäßige äußere Grenze von zehn Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AufenthG) wahrend, auf fünf Jahre ab der Ausreise oder Abschiebung festgesetzt. Auch im Übrigen ist weder im Einzelnen geltend gemacht, noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO gehandelt hätte. Insbesondere hat er das Gewicht des Ausweisungsgrundes erwogen und mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, insbesondere aus Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, abgewogen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG; es wurde die Hälfte des Hauptsachestreitwerts angesetzt.