OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 643/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1005.6L643.20.00
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. (Rn.4) 2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.10) 3. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII mit Ortsbezug beeinträchtigt würden. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. (Rn.4) 2. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.10) 3. Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII mit Ortsbezug beeinträchtigt würden. (Rn.15) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ihr gegenüber mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.11.2019 ausgesprochene, kraft Gesetzes gemäß § 12a Abs. 8 AufenthG sofort vollziehbare Verpflichtung, zu ihrer Versorgung mit angemessenem Wohnraum für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG ihren Wohnsitz in A-Stadt zu nehmen, fehlt der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Bescheid des Antragsgegners bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin hat ihren Widerspruch nicht innerhalb der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids beim Antragsgegner eingelegt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Antragsgegners vom 28.11.2019 wurde der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 29.11.2019 zugestellt. Die einmonatige Widerspruchsfrist endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 und Abs. 2, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 30.12.2019, so dass der mit undatiertem, beim Antragsgegner erst am 06.01.2020 eingegangenen Schreiben eingelegte Widerspruch der Antragstellerin verspätet ist. Der Antragstellerin war vom Antragsgegner auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Davon abgesehen, dass es bereits an einem entsprechenden Antrag gegenüber dem Antragsgegner bzw. dem Gericht mangelt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend hat die Antragstellerin indes keinen Geschehensablauf glaubhaft darzulegen vermocht, der die Annahme rechtfertigen würde, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Die Antragstellerin hat in dem beim Antragsgegner am 06.01.2020 eingegangenen Widerspruchsschreiben als auch in der vorliegenden Antragsbegründung lediglich darauf hingewiesen, dass es ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Entbindung am 17.12.2019 nicht möglich gewesen sei, den Widerspruch vorher einzureichen; auch ihre Familie habe den Widerspruch nicht fristgerecht einreichen können, da diese sich in der Zeit, als sie selbst mit ihrem Neugeborenen im Krankenhaus gewesen sei, sich um ihre Tochter S. habe kümmern müssen. Diese Umstände stellen indes grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dass es für die Antragstellerin etwa aufgrund besonderer Schwierigkeiten in ihrer Schwangerschaft nicht zumutbar gewesen wäre, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht; hierfür bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Eine normal verlaufende Schwangerschaft ist kein Wiedereinsetzungsgrund, auch dann nicht, wenn die Antragstellerin gleichzeitig alleinerziehende Mutter eines Kindes ist. Ebenso VG München, Urteil vom 16.01.2013, M 18 K 12.2561, zitiert nach juris Selbst eine Erkrankung kann als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nur dann durchgreifen, wenn diese so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018, 1 C 6.18, NJW 2019, 247, und Beschluss vom 27.09.1993, 4 NB 35.93, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185, m.w.N. Dass die Antragstellerin in diesem Sinne unverschuldet verhindert war, die einschlägige Widerspruchsfrist einzuhalten, hat sie nicht dargetan. Insbesondere ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in einem Zustand befunden hätte, der es ihr unmöglich gemacht hätte, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, namentlich einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung, zu beauftragen. Der demnach allein zulässige Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die mit Bescheid vom 28.11.2019 erlassene Wohnsitzverpflichtung für A-Stadt aufzuheben, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf der Antragstellerin insbesondere nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Artikel 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für die Antragstellerin dadurch, dass man sie auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Fall der Antragstellerin schon nicht festgestellt werden, dass ihr dadurch, dass man sie auf die Durchführung des bereits unter dem Aktenzeichen 6 K 642/20 bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Derartige Nachteile sind für die Antragstellerin insbesondere nicht im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Unterstützung durch in lebende Familienangehörige oder die regelmäßig von ihrer Tochter wahrzunehmenden Kontrolltermine bei einem Augenarzt in zu befürchten. Dass die Antragstellerin oder ihre beiden Kinder zwingend auf eine Unterstützung von in lebenden Familienangehörigen angewiesen wären und eine etwaige Unterstützung nicht auch in A-Stadt erfolgen könnte, hat die Antragstellerin ebenso wenig in hinreichend substantiierter Weise darzulegen vermocht wie eine fehlende augenärztliche Versorgung ihrer Tochter in A-Stadt bzw. die Notwendigkeit einer solchen gerade in. Überdies fehlte es auch an der für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsachentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen auch in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat einen gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anspruch auf Aufhebung ihrer Wohnsitzverpflichtung für A-Stadt nicht glaubhaft gemacht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG auf Antrag des Ausländers zur Vermeidung einer Härte aufzuheben. Eine Härte liegt nach der Vorschrift insbesondere vor, wenn nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII mit Ortsbezug beeinträchtigt würden (Buchst. a)) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde (Buchst. b)) oder für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen (Buchst. c)). Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Unzumutbare Einschränkungen im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AufenthG, die mit Beeinträchtigungen im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) oder Buchst. b) vergleichbar wären, lassen sich insbesondere nicht aus der familiären Verbundenheit der Antragstellerin zu ihrer in wohnhaften Familie herleiten. Auch wenn diese die Antragstellerin und ihre Kinder unterstützt und bei der Integration und auch Behördengängen Hilfe leistet, stellen sich etwaige Beeinträchtigungen der persönlichen Belange, die sich daraus ergeben, dass die Antragstellerin und ihre Kinder in A-Stadt wohnen, ihre Familie dagegen in S. lebt, als eher geringfügig dar. Die Entfernung der beiden Wohnorte voneinander beträgt lediglich 10 km. Aufgrund der Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr ist von aus mühelos und ohne großen zeitlichen Aufwand erreichbar. So fährt etwa die Saarbahn von Montag bis Freitag im 15-Minutentakt bis 09:00 Uhr und ab 13:00 Uhr sowie im 30-Minutentakt zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr zwischen A-Stadt und dem Hauptbahnhof sowie samstags und sonntags im 30-Minutentakt von A-Stadt bis in die Innenstadt von. Vgl. www.Saarbahn.de/service/mit_der_saarbahn_in_die_innenstadt Auch aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ihre Belange unter Berücksichtigung des mit der Wohnsitzverpflichtung verfolgten Zwecks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Dass die erforderliche augenärztliche Versorgung ihrer Tochter in A-Stadt nicht gewährleistet wäre, ist nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Darüber hinaus besteht, wie dargelegt, eine ausreichende Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um etwaig notwendig werdende Kontrolltermine bei dem die Tochter der Antragstellerin behandelnden Augenarzt in S. wahrzunehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nach der augenärztlichen Stellungnahme des vom 10.06.2020 empfohlenen Vorstellung der Tochter der Antragstellerin in der Augenklinik in. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die derzeitige Wohnsituation für die Antragstellerin und ihre Kinder in A-Stadt unzumutbare Einschränkungen im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 c) AufenthG mit sich bringen würde. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen ist.