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Urteil

6 K 648/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0210.6K648.19.00
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Leitsätze
1. Lässt sich aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten eines Ausländers auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen, ist eine Ausweisung gerechtfertigt.(Rn.22) 2. Für die Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit spricht, dass der Ausländer in der Vergangenheit bereits einschlägig rückfällig geworden ist und zwar auch während laufender Bewährungszeit.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten eines Ausländers auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen, ist eine Ausweisung gerechtfertigt.(Rn.22) 2. Für die Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit spricht, dass der Ausländer in der Vergangenheit bereits einschlägig rückfällig geworden ist und zwar auch während laufender Bewährungszeit.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019, mit dem der Kläger gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihm zugleich die Abschiebung nach Algerien angedroht und die Wirkung der Ausweisung und einer möglichen Abschiebung auf 20 Monate, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, gegeben. Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Der Kläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 straffällig geworden und wurde unter anderen mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.09.1995 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung verurteilt. Auch danach ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich dabei weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.08.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Kläger mit der gefährlichen Droge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt gehandelt hat, um schwerwiegende Straftaten, die zudem regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sind und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährden. Gerade der illegale Handel mit Betäubungsmitteln, der die Abhängigkeit anderer Drogenkonsumenten aufrecht erhält oder verstärkt und der auf eine Erweiterung des Kundenkreises von bisher nicht abhängigen Personen angelegt ist, führt zu erheblichen Gefahren für die Gesellschaft, deren Abwehr im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung besondere Maßnahmen gegenüber Ausländern rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 334, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, NVwZ 2013, 733; ferner u.a. Urteile der Kammer vom 12.05.2017, 6 K 820/16, und vom 27.11.2015, 6 K 1998/14, jeweils m.w.N. Hinzu kommt, dass der Kläger mit den seiner Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 06.08.2015 zugrunde liegenden Straftaten nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist, sondern diese von ihm teilweise auch während laufender Bewährungszeit begangen worden sind. Bereits mit Urteilen des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.01.2003 und 24.06.2010 wurde der Kläger nämlich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, dabei in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Dies zeigt nicht nur nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigt zugleich auch, dass es dem Kläger an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder nicht fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Der danach begründeten Annahme einer vom Kläger auch künftig ausgehenden Gefahr der erneuten Begehung vergleichbar schwerer Straftaten steht nicht entgegen, dass die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.08.2015 verhängten Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Davon abgesehen, dass von den Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr, auch wenn diese insofern indizierte Bedeutung haben, keine Bindungswirkung ausgeht vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom02.09.2009, 1 C 2.09. InfauslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, NVwZ 2001, 442; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2010, 1 BvR 130/10, NVwz 2011, 35, wurde die Strafaussetzungsentscheidung des Landgerichts Saarbrücken nicht nur unter Zurückstellung von Bedenken getroffen. Vielmehr lag ihr ersichtlich auch die Erwartung zugrunde, dass der Kläger sich einer Drogenentzugstherapie unterziehen und es ihm gelingen wird, seinen Drogenkonsum einzustellen. Davon, dass der Kläger seine Suchtproblematik zwischenzeitlich mit therapeutischer Hilfe in dauerhaft Erfolg versprechender Weise aufgearbeitet hätte, kann indes nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich der Kläger in der Zeit vom 05.01.2017 bis zum 01.02.2017 einer stationären Therapie in der ... unterzogen. Allerdings ergab die nachfolgend am 05.12.2017 durchgeführte Urinkontrolle einen positiven Wert auf Kokain, obwohl dem Kläger noch mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 04.10.2017 untersagt worden war, Betäubungsmittel zu konsumieren und dies durch Drogenurinkontrollen nach Aufforderung der Bewährungshilfe nachzuweisen. Vgl. die Übersicht der Bewährungshelferin des Klägers über dessen Bewährungsverlauf vom 14.06.2019, Bl. 40ff der Gerichtsakte Dies zeigt, dass die lediglich einmonatige stationäre Therapie keine Verhaltensänderung bei dem Kläger bewirkt und vor dem Hintergrund seiner bisherigen Delinquenz von einem Wegfall einer Wiederholungsgefahr keine Rede sein kann. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage weiter geforderten Gesamtabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschrieben umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 06.08.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unstrittig der Fall.Zugleichwiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Ob diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber steht, weil er der Vater eines am 19.06.2014 geborenen, noch minderjährigen deutschen Kindes ist und mit diesem zumindest sein Umgangsrecht ausübt, oder sich der Kläger im Hinblick auf zu berücksichtigende Belange dieses Kindes zumindest auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Kläger von dem Bestehen derart schwerwiegender Bleibeinteressen ausgehen würde, ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG gleichwohl, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zwar lebt der inzwischen 59-jährige Kläger seit über 28 Jahren in Deutschland, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Auch verfügt er über eine Berufsausbildung als Schweißer und geht aktuell offenbar einer Erwerbstätigkeit als Bauhelfer nach. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger aber ersichtlich nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fallen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr erheblich ins Gewicht. Demgegenüber ist auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Insbesondere kann der Bindung des Klägers an seine sechsjährige deutsche Tochter kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Davon abgesehen, dass derzeit bestehende Umgangskontakte nicht belegt sind, ist der vom Beklagten insoweit angeforderten Stellungnahme des Kreisjugendamtes des Landkreises A-Stadt vom 03.05.2018 zu entnehmen, dass der Kläger keine Erziehungsverantwortung übernimmt und seine Tochter auch nur unregelmäßig besucht. Auch wenn nach dem weiteren Inhalt der Stellungnahme davon auszugehen ist, dass eine emotionale Verbundenheit des Klägers zu seiner Tochter besteht, vermag das hieraus resultierende Bleibeinteresse des Klägers die von ihm ausgehende Gefahr einer erneuten Begehung erheblicher Straftaten nicht aufzuwiegen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit weder durch die Geburt seiner Tochter noch etwa durch die Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Auch ist seine Tochter mittlerweile alt genug, um mit dem Kläger über die modernen Kommunikationswege, insbesondere über das Internet, zu kommunizieren und so den Kontakt zu ihm aufrecht zu halten. In Abwägung und Gewichtung all dessen verdient das Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger den Vorrang vor dessen Bleibeinteressen, auch wenn die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger in seinem Heimatland gegenübersehen wird, nicht als gering einzuschätzen sind. Allerdings ist auch zu sehen, dass der Kläger bis zu seinem 31. Lebensjahr in Algerien gelebt hat, so dass ihm die dortige Kultur und Sprache bekannt sind, auch wenn er vorgibt, keine Kontakte in Algerien zu haben und ausschließlich die deutsche Sprache zu sprechen. Bei dieser Ausgangssituation ist dem Kläger die mit seiner Ausweisung verbundene (Wieder-)Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Algerien zumindest für den Zeitraum der erfolgten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Monate nicht schlechterdings unzumutbar. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zum 23.11.2015 erteilten Arbeitserlaubnis zu. Der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Infolge der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt auch die auf § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Entsprechendes gilt vor dem Hintergrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter auch für die von dem Beklagten in Ausübung des ihm in § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung und einer möglichen Abschiebung auf 20 Monate zu befristen, so dass der Kläger auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diesbezügliche Ermessensfehler sind weder vom Kläger dargetan noch ansonsten ersichtlich. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am … 1960 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1992 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Nachdem der Kläger am 09.12.1993 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde ihm erstmals am 10.06.1994 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden. Der Kläger ist Vater zweier am 26.03.1996 und 19.06.2014 geborener deutscher Kinder. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde wiederholt, zuletzt zur Ausübung der Personensorge auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG 07.08.2014 befristet bis zum 23.11.2015 verlängert. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 08.12.1994 wurde der Kläger erstmals mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.09.1995 wurde er wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 20.09.2001 wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dem folgten am 20.11.2003 eine Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, dabei in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie am 05.08.2004 eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen wurde der Kläger mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.06.2010 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 06.08.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die von dem Strafgericht unter Zurückstellung von Bedenken nochmals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter dem 23.12.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach vorheriger Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 08.01.2019 gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Die Wirkung der Ausweisung und einer sich daran möglicherweise anschließenden Abschiebung wurde auf 20 Monate, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesreplik Deutschland an, befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, nach § 53 Abs. 1 AufenthG werde ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse insgesamt erkennen, dass dieses eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen zu Geld- und auch Bewährungsstrafen hätten den Kläger, der suchtmittelabhängig gewesen sei, nicht abhalten können, weiterhin Straftaten zu begehen. Die zuletzt abgeurteilten Drogendelikte fielen in den Bereich der schweren Kriminalität. Durch den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln habe der Kläger massiv die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit insbesondere von Jugendlichen gefährdet und so in das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Die Wiederholungsgefahr sei gerade bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz recht groß. Zudem reiche die strafrechtliche Biographie des Klägers mehr als zehn Jahre zurück. Der Kläger sei regelmäßig wegen gravierender Gesetzesverstöße aufgefallen, so dass von ihm eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Es könne nicht erwartet werden, dass der Kläger zukünftig keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde, zumal auch sein soziales Umfeld ihn nicht davon habe abhalten können, Straftaten zu begehen und Drogen zu konsumieren. In Abwägung der in den §§ 54 und 55 AufenthG normierten besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibe- und Ausweisungsinteressen überwiege im Fall des Klägers das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an seiner Ausweisung. Im Fall des Klägers bestehe lediglich ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wonach das Bleibeinteresse schwer wiege, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen seien. Allein der Umstand, dass seine jüngste Tochter emotional sehr an den Kläger gebunden sei, führe jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Der Kläger übernehme keine tatsächliche Erziehungsverantwortung und besuche seine Kinder nur unregelmäßig. Der Kläger sei nach Ansicht des Jugendamtes ungeeignet, die alleinige Betreuung seiner Kinder zu übernehmen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner jüngsten Tochter telefonisch und mit anderen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe dem Kläger nicht zur Seite, weil er derzeit keine Aufenthaltserlaubnis besitze. Demgegenüber sei der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftaten in rechtlicher Natur nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Anzahl und Abfolge der von ihm begangenen Straftaten machten deutlich, dass die Gefahr bestehe, dass er auch weiterhin Straftaten begehen werde. Die bislang gegenüber dem Kläger ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn jedenfalls nicht zurückhalten können, erneut straffällig zu werden. Zudem könne die finanzielle Situation des Klägers derzeit als schwierig bezeichnet werden, so dass durchaus ein Anreiz bestehe, die notwendigen finanziellen Mittel anderweitig zu beschaffen. Die vom Kläger durchgeführte teilstationäre Rehabilitationsbehandlung biete vor dem Hintergrund, dass die Rückfallquote bei Suchtmittelabhängigen recht hoch sei, keine absolute Garantie dafür, dass ein Rückfall ausgeschlossen sei. Das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib um Bundesgebiet trete deshalb hinter die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Beendigung seines Aufenthalts zurück. Der Kläger gehöre auch nicht zu den Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden seien und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hätten, nicht zuzumuten sei. Ein milderes Mittel als die Ausweisung des Klägers habe nicht zur Verfügung gestanden. Da sich der Kläger durch strafrechtliche Maßnahmen nicht nachhaltig beeindruckt gezeigt habe, hätte auch eine ausländerrechtliche Verwarnung auf ihn keinerlei spürbare Folgen. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer ein Aufenthaltstitel selbst im Falle eines Anspruchs nicht erteilt werden dürfe. Die ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. Abschiebung sei mit 20 Monaten angemessen. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 16.04.2019 zugestellt, unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 10.04.2019 zurück. Am 25.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er einen Anspruch darauf habe, trotz der strafrechtlichen Problematik in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Er lebe seit mehr als 27 Jahren im Bundesgebiet und spreche ausschließlich die deutsche Sprache. Kontakte zu seinem Heimatland habe er nicht. In Deutschland sei er familiär verwurzelt. Er wohne seit langer Zeit mit seiner Lebensgefährtin, deren drei Kindern, einem gemeinsamen Kind sowie seiner eigenen Tochter und deren drei Kindern unter einem Dach. In der Vergangenheit habe er sich wegen der Abwesenheit seiner ältesten Tochter auch um die Versorgung seiner Enkelkinder kümmern müssen. Seit März 1992 sei ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland sein Lebensmittelpunkt. Seine Drogenproblematik habe er erfolgreich bekämpft. In der Zeit vom 05.01. bis 01.02.2017 habe er eine stationäre Therapie absolviert. Zwar sei er bei der ersten Kontrolle am 05.12.2017 positiv auf Kokain getestet worden. Die darauffolgenden Testungen hätten jedoch ausnahmslos negative Werte ausgewiesen. Im Rahmen der Bewährungshilfe habe er sich immer mitwirkungs- und gesprächsbereit gezeigt. Den Einbestellungen habe er stets zuverlässig Folge geleistet und durch die Auflagenerfüllung deutlich seinen Willen zur Bewährung signalisiert. Zu erneuten Straftaten sei es bis heute nicht gekommen. Er habe mit Hilfe seiner starken familiären Verwurzelung seinem früheren Leben abgeschworen. Vor diesem Hintergrund sei sein Bleibeinteresse insgesamt höher zu bewerten als das Ausweisungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei er so zu stellen, als ob er deutscher Staatsangehöriger wäre. Ihn nach Algerien abzuschieben, sei aus humanitären Gründen nicht hinnehmbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger die prägenden Jahre seiner Kindheit und vor allem des Spracherwerbs in Algerien erlebt habe. Die Annahme, dass der Kläger nur noch deutsch spreche und nicht einmal mehr rudimentäre Kenntnisse seiner Muttersprache besitze, sei weltfremd. Allein der längerfristige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtfertige es nicht, ihn so zu stellen, als wäre er deutscher Staatsangehöriger. Zu einer anderen Prognose der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr bestehe kein Anlass. Mit Beschluss vom 26.03.2020, 6 K 648/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.