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Urteil

6 K 33/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0908.6K33.20.00
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Leitsätze
1. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend geändert. Der Islamische Staat hat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt.(Rn.26) 2. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden sind und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv ist, fehlt diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasi-staatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die Grundlage der von ihm ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden war.(Rn.28) 3. Angesichts der erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, ist nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, yezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich seitdem grundlegend geändert. Der Islamische Staat hat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt.(Rn.26) 2. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden sind und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv ist, fehlt diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasi-staatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die Grundlage der von ihm ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden war.(Rn.28) 3. Angesichts der erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, ist nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, yezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch kann er hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG, wenn die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Verständnis von §§ 3 ff. AsylG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde legend steht dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2019 verwiesen. Im Ergebnis zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 in einer ausweglosen Lage befunden hat, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch den Islamischen Staat ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevorgestanden hätten, sind auch seinem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entnehmen. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht geschildert. Vielmehr hat er sich allgemein auf eine Verfolgung der Yeziden durch den Islamischen Staat berufen. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden, einer ethnisch-religiösen Minderheit im Irak, musste der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak aber keine Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Islamischen Staates befürchten. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in eine nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Eine solche Gefahr kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Erforderlich ist eine alle Gruppenmitglieder erfassende gruppengerichtete Verfolgung, die -abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms- eine bestimmte Verfolgungsdichte voraussetzt, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, zitiert nach juris Nach diesen Maßstäben ist nicht annehmbar, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im Juli 2019 als yezidischer Religionsangehöriger von einer Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat betroffen war. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Yeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung allein wegen ihres Glaubens ausgesetzt waren, vor der sie weder hinreichenden Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten konnten. Im Rahmen der gezielten Verfolgung von yezidischen Glaubenszugehörigen durch den Islamischen Staat wurden zwischen 30.000 und 40.000 Yeziden aus ihrem Stammland um Sindjar vertrieben. Tausende Yeziden wurden im Rahmen des Vormarsches des Islamischen Staates in ihren Dörfern in der Provinz Ninive getötet oder gefangengenommen. Es kam zu Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Kinder. Vgl. zu Vorstehendem, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018, 508-516.80/3 IRQ; ferner ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JezidInnen vom 02.02.2017, sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, vom 30.10.2019 Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden seit Übernahme der territorialen Herrschaft des Islamischen Staates in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 maßgeblichen Umstände haben sich indes seitdem grundlegend geändert. Der Islamische Staat hat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm kontrollierten Gebiete wurden nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit. Ende 2017 hat der Islamische Staat das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert. Vgl. dazu u.a. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.03.2020, 12.01.2019, und vom 18.02.2016, a.a.O., ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 30.10.2019, und vom 17.03.2020, sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Jesiden in der Provinz Ninawa, vom 11.02.2019 Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit dem territorialen Sieg über den Islamischen Staat nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden sind und der Islamische Staat im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung auch weiterhin aktiv ist, fehlt diesem doch mit der Rückeroberung der von ihm besetzten Gebiete eine quasi-staatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG, die Grundlage der von ihm ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden war. So bereits Urteil der Kammer vom 26.05.2020, 6 K 2013/18; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, zitiert nach juris Seit dem Verlust seiner territorialen Herrschaftsmacht ist der Islamische Staat zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen und verübt aus dem Untergrund heraus landesweit Anschläge, die zu Toten und Verletzten führen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Anschläge gezielt die yezidischen Glaubensangehörigen treffen sollen. Die terroristischen Angriffe des Islamischen Staates richten sich vielmehr vor allem gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, vom 17.03.2020 und vom 03.03.2021; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, wonach sich der Kampf des Islamischen Staates derzeit schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte richte und weniger gegen Zivilpersonen, und dass die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen sei, sondern vom Islamischen Staat vielmehr als „Nachschubroute“ genutzt werde Fand eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den Islamischen Staat zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Irak im Juli 2019 nicht (mehr) statt, muss der Kläger eine solche auch im Falle einer heutigen Rückkehr in den Irak nicht befürchten. Es ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass der Islamische Staat in absehbarer Zeit zu einer (erneuten) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Lage wäre. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der inzwischen strukturell veränderte Islamische Staat wieder an Stärke gewinnt und seinen Machtbereich ausweitet vgl. dazu etwa EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, vom Oktober 2020 Um dem zu begegnen und ein Wiedererstarken des Islamischen Staates zu verhindern, führen indes die irakischen Sicherheitskräfte, zum Teil mit Unterstützung durch die internationale Koalition, nach wie vor Militäroperationen gegen den Islamischen Staat durch. Zudem kämpfen auch andere bewaffnete Gruppen, insbesondere die Volksmobilisierungseinheiten, in der Provinz Ninive gegen den Islamischen Staat. Um die Lage weiterhin zu stabilisieren, sind in Umsetzung des Abkommens zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung zur Normalisierung der Lage in Sindjar in der Provinz Ninive außerdem bereits im November 2020 mindestens drei Brigaden der irakischen Sicherheitskräfte in Sindjar stationiert worden. Vgl. zu Vorstehendem EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Sicherheitslage, vom Oktober 2020, sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 23.11.2020 Angesichts dieser erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, ist nicht davon auszugehen, dass der Islamische Staat zeitnah in der Lage wäre, in Ninive als der Herkunftsregion des Klägers erneut eine Machtstruktur zu errichten, die es ihm ermöglichen würde, yezidische Glaubenszugehörige mit systematischen Verfolgungsmaßnahmen zu überziehen. Vgl. Kammerurteil vom 13.08.2021, 6 K 1589/19; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O., sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O, wonach selbst bei Annahme einer Vorverfolgung stichhaltige Gründe gegen eine (erneute) Gruppenverfolgungssituation der Yeziden sprächen Kann der Kläger danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen, bleibt auch sein hilfsweise gestellter Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ohne Erfolg. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak als ernsthafter Schaden die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nicht. Ebenso wenig hat die Kammer einen greifbaren Anhalt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere muss der Kläger allein aufgrund seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten, da, wie dargelegt, nicht (mehr) von einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive auszugehen ist. Ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht dem Kläger aber auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in seiner Herkunftsregion. Denn es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen würde. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, können nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O. Dass die schlechte humanitäre Lage in Ninive auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre, ist indes nicht annehmbar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat den Wiederaufbau in der Provinz Ninive bewusst verhindern oder verzögern würde, um die dortigen prekären Lebensbedingungen aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist der schleppende Wiederaufbau in dieser Provinz maßgeblich auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak, fehlende finanzielle Mittel sowie die instabilen politischen Verhältnisse in der Region zurückzuführen. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A., a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.2019, 9 LB 136/19, a.a.O. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive maßgeblich von dem Islamischen Staat als quasi-staatlicher Akteur im Sinne von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG zu verantworten wäre und diese Lage von ihm auch zielgerichtet weiter aufrechterhalten würde. Ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.2019, 9 LB 136/19, a.a.O.; ferner VG Köln, Urteil vom 16.09.2019, 18 K 1311/19.A, VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019, 5 K 393.18.A, sowie VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020, A 3 K 1267/17, jeweils zitiert nach juris Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Dabei kann die Frage, ob im Irak oder zumindest in der Provinz Ninive, aus der der Kläger stammt, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, dahinstehen. Denn selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für den Kläger insoweit nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020, 1 C 11.19, NVwZ 2021, 327, und vom 17.11.2011, 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; ferner EuGH, Urteil vom 17.02.2009, C-465/07, InfAuslR 2009, 138 Ein solch hoher Gefahrengrad lässt sich ungeachtet dessen, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak volatil bleibt und es insbesondere auch in der Provinz Ninive als der Herkunftsregion des Klägers weiterhin zu schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat und irakischen Sicherheitskräften kommt, von denen auch Zivilisten betroffen sind, vorliegend indes nicht feststellen. Zur Bestimmung der erforderlichen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, auf deren Grundlage eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des schutzsuchenden Ausländers zu erfolgen hat. Der „quantitative“ Ansatz für die Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zielt dabei nicht auf einen auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, 1 C 11.19, a.a.O.; ferner EuGH, Urteil vom 10.06.2021, C-901/19, zitiert nach juris, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht voraussetze, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreiche, vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Schutzsuchenden kennzeichnen, erforderlich sei Ausgehend von diesem Maßstab ist zunächst festzustellen, dass nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über die Jahre 2016 bis 2020 ein Rückgang der zivilen Opferzahlen aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in der Provinz Ninive zu verzeichnen ist. Den UNAMI-Daten über zivile Opfer im Zeitraum von 2014 bis 2018 zufolge waren dort 2016 insgesamt 2.791, 2017 insgesamt 2.611, 2018 hingegen lediglich noch 182 zivile Opfer zu verzeichnen. Im Jahr 2019 wurden von UNAMI insgesamt 174 und im Zeitraum von Januar bis Juli 2020 47 zivile Opfer im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten erfasst. Vgl. zu den entsprechenden Zahlen der zivilen Opfer in der Provinz Ninive, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, vom Oktober 2020, und vom März 2019 Ungeachtet dieses doch deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern in der Provinz Ninive in den Jahren 2018 bis 2020 ist die Zahl der zivilen Opfer in den zurückliegenden Jahren insgesamt zu gering, um die Annahme als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive bei einer Gesamtbevölkerung von schätzungsweise 3.828.197 Einwohnern ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Vgl. dazu u.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2020, 15 a K 5013/18.A, wonach der quantitative Wert zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen in Ninive lediglich 0,000036 betrage; ebenso VG Köln, Urteil vom 16.09.2019, 18 K 1311/19.A, sowie VG Freiburg, Urteil vom 07.05.2019, A 3 K 785/17, jeweils zitiert nach juris Dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Provinz Ninive eine andere Beurteilung veranlasst wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Auch liegen im Fall des Klägers keine besonderen individuellen Umstände vor, die bei ihm auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als in der Provinz Ninive allgemein üblich. Ersichtlich gehört der Kläger nicht zu einer der im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen wie etwa Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Staatsanwälte oder Mitarbeiter des Sicherheitsapparates. Zudem ist der Kläger auch nicht allein wegen seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit von willkürlicher Gewalt stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in der Provinz Ninive. Nach der Verdrängung des Islamischen Staates aus der Region Ninive bestehen keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, dass Yeziden gegenwärtig über die allgemein konfliktbedingte Gewalt hinaus zusätzlichen gezielten Gewaltakten durch den Islamischen Staat ausgesetzt wären. Die derzeitigen terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates in der Region richten sich weniger gegen Zivilisten, sondern vielmehr schwerpunktmäßig gegen irakische Sicherheitskräfte und Soldaten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021, 9 LB 129/19, a.a.O. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind in Bezug auf den Kläger indes nicht feststellbar. Insbesondere droht dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet, geht dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 10 C 15.12, InfAuslR 2013, 1167 Allerdings können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die nicht auf einen verantwortlichen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückzuführen sind, in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Das insoweit für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn der Ausländer im Falle seiner Rückkehr seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Ausländer muss sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.02.2021, 1 C 4.20, NVwZ 2021, 878, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019, C-297/17, ZAR 2019, 282, und C-163/17, ZAR 2019, 192; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., m.w.N. Diese hohen Anforderungen sieht die Kammer im Fall des Klägers nicht als erfüllt an. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung steht vielmehr zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung seine elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft wird befriedigen können. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bevölkerung zwar nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Dabei ist die Versorgungslage in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden, insbesondere auch in der Provinz Ninive als der Herkunftsregion des Klägers, besonders prekär. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist unzureichend. Staatliche Lebensmittelgutscheine sind in den befreiten Gebieten nur eingeschränkt verfügbar. Es gibt kein fließendes Trinkwasser und keine geregelte Stromversorgung. Vgl. zur humanitären Lage in der Provinz Ninive ausführlich VG Freiburg, Urteil vom 24.11.2020, A 3 K 1267/17, a.a.O., sowie VG Köln, Urteil vom 10.04.2019, 4 K 12036/17.A, u.a. unter Hinweis auf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Jesiden in der Provinz Ninawa, vom 11.02.2019; ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninawa: Sicherheitslage, vom 06.02.2019; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, a.a.O., vom 12.01.2019 Durch die gezielte Zerstörung und Vergiftung von Brunnen und Bewässerungsanlagen, die Vernichtung von Ackerland, den Diebstahl von Vieh und Maschinen sowie das Verminen ganzer Areale hat der Islamische Staat die Lebensgrundlagen der vertriebenen yezidischen Bevölkerung, die überwiegend von der Landwirtschaft lebt, vernichtet, was eine Rückkehr der Vertriebenen bis heute unmöglich macht. Dabei sind die Zerstörungen im ländlichen Raum ebenso weitreichend wie in den größeren Städten, beispielsweise in Mosul, das immer noch weitestgehend in Trümmern liegt. Vgl. ai, Auskunft an VG Dresden vom 06.11.2018, MDE 14-18.030 Die schwierige wirtschaftliche Situation und angespannte Versorgungslage insbesondere in der Region Ninive begründen im Fall des Klägers gleichwohl nicht die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falles mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der im Falle seiner Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Insoweit ist nämlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Binnenflüchtling handelt, dem eine Rückkehr in seinen Heimatort nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen möglich wäre. Vielmehr war es dem Kläger trotz der allgemein schwierigen Lebensumstände im Irak möglich, bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 in seinem von dem Vormarsch des Islamischen Staates in der Provinz Ninive ersichtlich verschont gebliebenen Heimatdorf in seinem Elternhaus zu leben und durch Gelegenheitsjobs sowie den Erhalt regelmäßiger Lebensmittelrationen den Lebensunterhalt für sich und seine beiden Schwestern zu sichern. Dass sich der Kläger bei einer heutigen Rückkehr in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde, ist nicht annehmbar. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger nicht auch zukünftig entsprechenden, seine existenziellen Bedürfnisse sichernden Tätigkeiten nachgehen könnte. Der Kläger gehört als junger und alleinstehender Mann nicht zu einem Personenkreis, die aufgrund der insgesamt angespannten Versorgungslage in der Provinz Ninive besonders gefährdet wäre. Aufgrund des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser über die notwendige Eigeninitiative und Durchsetzungsfähigkeit verfügt, um sich durch eigene Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu verschaffen, zumal gesundheitliche oder anderweitige Beeinträchtigungen, die einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehen könnten, nicht bestehen. Überdies verfügt der Kläger mit einem Onkel väterlicherseits sowie weiteren Verwandten vor Ort über familiäre Strukturen, auf die er im Falle einer Rückkehr gegebenenfalls zurückgreifen kann. Außerdem kann er für die Übergangszeit im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie des Starthilfe-Plus-Programms in Anspruch nehmen, die ihm eine Rückkehr erheblich vereinfachen dürften. Vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, a.a.O., vom 22.01.2021; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A, a.a.O., m.w.N. Dass es dem Kläger bei diesen Gegebenheiten nicht gelingen sollte, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und zumindest sein Existenzminimum zu sichern, steht nicht zu erwarten. Ein Verbot der Abschiebung folgt für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, der der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, kann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger im Irak aufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tot oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, 10 C 15.12, a.a.O., und vom 08.09.2012, 10 C 14.10, BVerwGE 140, 319, m.w.N. Dass dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder Versorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage droht, ergibt sich indes bereits aus den obigen Darlegungen. Schließlich begegnet auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Umstände, die eine weitergehende Reduzierung der vorgenommenen Befristung angezeigt erscheinen ließen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28.08.2019 mit seinen beiden Schwestern, den Klägerinnen in den Verfahren 6 K 31/20 und 6 K 32/20, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 10.09.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 18.09.2019 im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise im Juli 2019 bei Shekhan im Dorf Isian in der Provinz Ninive gelebt habe. Nachdem seine Eltern den Irak verlassen hätten, habe er mit seinen beiden Schwestern zusammengelebt. Die Schule habe er nach dem Besuch der achten Klasse ohne Abschluss verlassen, da er habe arbeiten müssen. Zumeist habe er als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet. Ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen. Erst nachdem Mosul vom Islamischen Staat befreit worden sei, hätten sie Unterstützung in Form von Lebensmitteln erhalten. Aus finanziellen Gründen und mangels Gelegenheit sei eine frühere Ausreise aus dem Irak nicht möglich gewesen. Konkrete Schwierigkeiten von Seiten des irakischen Staates habe er nicht gehabt. Es habe nur Probleme mit dem Islamischen Staat sowie Al Qaida gegeben. Als Yezide befinde man sich im Irak in ständiger Gefahr. Deshalb würden auch viele Yeziden ihre Dörfer verlassen. Im Irak lebten noch seine ältere Schwester sowie ein Onkel väterlicherseits. Hätten diese die Gelegenheit, würden sie ebenfalls ausreisen. Mit Bescheid vom 17.12.2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger sowie dessen Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG, da er eine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Islamischen Staates während dessen Vormarsch im Jahr 2014 habe der Kläger nicht erlitten. Auch habe der Kläger nach seiner Rückkehr in sein Dorf nach der Vertreibung des Islamischen Staates keine konkreten Schwierigkeiten mit arabischen Mitbewohnern gehabt. Es sei ihm möglich gewesen, sich dort nach seiner Rückkehr mehrere Jahre aufzuhalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Weder drohe dem Kläger im Irak die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, noch müsse er Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG befürchten. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit berufen, weil er als Zivilperson von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG betroffen wäre. Zwar sei in der Provinz Ninive von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Das Risiko, in der Provinz Ninive derzeit Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts zu werden, bleibe indes weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bewertet werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Dem Kläger und seinen Schwestern sei eine Grundsicherung des täglichen Lebens möglich gewesen. Hinzu komme eine denkbare Unterstützung seitens von in Deutschland aufenthaltsamen Verwandten. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe dem Kläger ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate angemessen. Gegen den ihm am 03.01.2020 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 09.01.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass er sich aus begründeter Furcht außerhalb seines Heimatlandes aufhalte. Als Angehöriger des yezidischen Glaubens müsse er Verfolgung durch den Islamischen Staat befürchten. Yeziden drohe im Irak gezielte, systematische und mit äußerst verbrecherischen Methoden durchgeführte Verfolgung von Seiten des Islamischen Staates, wobei deren Tod regelmäßig beabsichtigt sei, soweit sie nicht zum Islam übertreten würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt. Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 27.07.2021, 6 K 33/20, hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Abs. 1 AufenthG begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 K 31/20 und 6 K 32/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.