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Urteil

6 K 285/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0929.6K285.19.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthV erfordert einen Rückgriff auf alle im konkreten Einzelfall bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten. Hierzu gehören auch eventuelle Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht hat. Dies gilt auch und gerade für Ausländer, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Dies gegenläufige Auffassung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18.3.2021, 8 LB 97/20) und des VG Wiesbaden (Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19. WI) findet im maßgeblichen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit aus § 5 Abs 1 AufenthV keine Stütze.(Rn.40) 2. Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist auf der Rechtsfolgenseite zu beachten, dass den Ausländerbehörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs 1 AufenthV kein Ermessen zukommt. Dies ergibt sich aus Art 25 Abs 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der Qualifikationrichtlinie).(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthV erfordert einen Rückgriff auf alle im konkreten Einzelfall bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten. Hierzu gehören auch eventuelle Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht hat. Dies gilt auch und gerade für Ausländer, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Dies gegenläufige Auffassung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18.3.2021, 8 LB 97/20) und des VG Wiesbaden (Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19. WI) findet im maßgeblichen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit aus § 5 Abs 1 AufenthV keine Stütze.(Rn.40) 2. Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist auf der Rechtsfolgenseite zu beachten, dass den Ausländerbehörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs 1 AufenthV kein Ermessen zukommt. Dies ergibt sich aus Art 25 Abs 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der Qualifikationrichtlinie).(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, gerichtet auf die Erteilung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer, zulässig aber in der Sache unbegründet. Zunächst kann die Klage mit dem gestellten Verpflichtungsantrag weiterhin gegenüber dem Beklagten aufrechterhalten bleiben. Zwar ist der Beklagte, nachdem der Kläger - nach einer zwischenzeitlichen Aufenthaltsnahme im Landkreis - inzwischen in den Zuständigkeitsbereich des ... umgezogen ist, für ausländerrechtliche Entscheidungen gegenüber dem Kläger örtlich nicht mehr zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG sind saarländische Behörden für Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nur dort zuständig, wo die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch seinen Umzug in den Rhein-Pfalz-Kreis, zu dem er als Inhaber einer ohne Wohnsitzauflage versehenen Aufenthaltserlaubnis berechtigt war, hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ..., dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten, aufgegeben und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den ... verlegt. Allerdings ermöglicht es die Regelung des § 3 Abs. 3 SVwVfG einer örtlich unzuständigen Behörde, das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortzuführen, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn die Änderung der die behördliche Zuständigkeit bestimmenden Umstände erst nach Erlass der streitgegenständlichen Verwaltungsakte im Laufe des Klageverfahrens eingetreten ist. Bei Anwendung des § 3 Abs. 3 SVwVfG ist nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung als Abschluss des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SVwVfG) abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung. Von daher bleibt § 3 Abs. 3 SVwVfG auch anwendbar, wenn die Änderung erst während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens eingetreten ist. Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren regelmäßig erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, 1 C 7/94, Rz. 15 Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SVwVfG findet zudem ungeachtet dessen Anwendung, dass mit dem Umzug des Klägers eine bundeslandübergreifende Änderung der Verbandszuständigkeit einhergegangen ist. Auch in diesem Fall greift die in allen Landesverfahrensgesetzen übereinstimmend gefasste Regelung aus § 3 Abs. 3 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ein, der die Effektivität und die Gewährleistung sachnaher Verwaltungsentscheidungen zum Ziel hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2007, 13 S 1663/06, zitiert nach juris, s.a. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9.Aufl. 2018, zu § 3, Rz. 48; Das erforderliche Einvernehmen der beteiligten Behörden liegt vor. Der Beklagte hat seine Bereitschaft zur Fortführung des Klageverfahrens zunächst gegenüber der zwischenzeitlich örtlich zuständig gewesenen Kreisverwaltung ... mit Schreiben vom 17.1.2020 und später mit E-Mail vom 16.11.2020 auch gegenüber dem nunmehr ausländerrechtlich zuständigen Beigeladenen zum Ausdruck gebracht; der Beigeladene hat am 30.11.2020 seine Zustimmung zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten gegeben. Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten erscheint schließlich auch sachdienlich im Sinne einer einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Beklagte hat das Begehren des Klägers im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bereits abschließend beurteilt. Dabei ist zu beachten, dass sich die im Kern des Rechtsstreits stehende Frage, nämlich ob der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer auch ohne Vorsprache bei der eritreischen Auslandsvertretung beanspruchen kann, trotz des mit dem Umzug des Klägers bewirkten Zuständigkeitswechsels unverändert stellt. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer allerdings nicht beanspruchen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 3.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer findet sich in § 5 Abs. 1 AufenthV. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Bei der Unzumutbarkeit von (weiteren) Bemühungen zum Erhalt eines nationalen Passpapieres handelt es sich um einen rechtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Bejahung bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei es grundsätzlich mit Blick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates nicht zu beanstanden ist, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passpapiers durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erst vornimmt, wenn zumutbare Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen, kommt dementsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die den Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich von dem Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Für Personen, denen, wie vorliegend dem Kläger, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist dabei auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich zu beachten, dass den Ausländerbehörden für die Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiär Schutzberechtigten entgegen dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 AufenthV kein Ermessen zukommt. Für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 AsylG gilt ergänzend Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 13.12.2011 (Neufassung) (Abl. EU vom 26.2.2011, L 337,S. 9 ff.; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Diese Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiet ausstellten, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Damit stellt das vorrangig anwendbare europäische Recht klar, dass subsidiär Schutzberechtigten vorbehaltlich zwingender entgegenstehender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises zukommt, wenn sie keinen nationalen Pass oder Passersatz - zumutbar - erhalten können. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 6, zitiert nach juris Ansonsten gilt allerdings auch für subsidiär Schutzberechtigte, dass sie vorrangig - im Rahmen der Zumutbarkeit - auf die Ausstellung eines Passpapieres durch den Heimatstaat zu verweisen sind. Auch ihnen ist es im Ausgangspunkt grundsätzlich zuzumuten, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen; der Status als subsidiär Schutzberechtigter steht dem nicht per se entgegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15, Rz. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 L B 97/20, Rz. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, Rz. 24; VG Wiesbaden, Urteil vom 8.6.2020, Rz. 19; VG Köln, Urteil vom 4.12.2019, 5 K 7317/18, Rz. 27; VG Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016, 6 K 3108/15. GI, Rz. 17; a.A. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 6. 20.1.2015, W 7 K 14.1220, Rz. 25, alle zitiert nach juris Subsidiär Schutzberechtigte unterfallen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention, die von der Vorstellung ausgeht, dass durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung durch den Heimatstaat die Verbindung zwischen dem Staat der Staatsangehörigkeit und dem Flüchtling aufgehoben wird, weswegen sich der Flüchtling berechtigterweise einer neuen „Schutzmacht“ unterstellt. Dies zeigt sich exemplarisch an Artikel 1C GFK, dem § 72 Abs. 1 AsylG nachgebildet ist. Folgerichtig vermittelt Art. 28 Abs. 1 GFK nur dem anerkannten Flüchtling gegenüber dem Staat seines rechtmäßigen Aufenthalts einen unmittelbaren Anspruch darauf, ein Reisepapier in Gestalt eines Reiseausweises für Flüchtlinge zu erhalten. Diese Differenzierung wird auch von Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie aufgegriffen, dessen Absatz 1 die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge - anders als der für subsidiär Schutzberechtigte geltende Absatz 2 - unabhängig davon anordnet, ob der betreffende Ausländer im Einzelfall auf zumutbare Weise einen nationalen Pass erhalten kann oder nicht. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach erlöschen allein die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, nicht jedoch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf subsidiär Schutzberechtigte scheidet in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts aus, auch wenn die Flüchtlingsanerkennung und die subsidiäre Schutzberechtigung nunmehr etwa in § 25 Abs. 2 AufenthG gleichbehandelt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 951/15, Rz. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, Rz. 21; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, Rz. 27; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15, Rz. 18, alle zitiert nach juris Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit erfordert einen Rückgriff auf alle im konkreten Einzelfall bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten. Auch wenn gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV die Beantragung eines Passpapieres und die diesbezügliche Vorsprache gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 7 PassG - nach der letztgenannten Vorschrift soll für die Beantragung eines Reisepasses prinzipiell eine persönliche Vorsprache erfolgen - bei den zuständigen nationalen Behörden im Grundsatz als zumutbar zu erachten sind, sind Fallkonstellationen denkbar, in denen bereits die Vorsprache in der Heimatbotschaft zwecks Passbeantragung unzumutbar sein kann. Dies gilt etwa dann, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes bereits in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaat Gefahren drohen, oder wenn der Ausländer substantiiert Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er seine weiterhin im Herkunftsstaat ansässigen Familienangehörigen durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte. Daneben kann sich die Unzumutbarkeit der Passerlangung auch aus den Bedingungen ergeben, die der Herkunftsstaat an die Ausstellung eines Passes knüpft. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020,12 A 2452/19, Rz. 25, zitiert nach juris Zu den unter dem Rechtsbegriff der Zumutbarkeit relevanten tatsächlichen Gegebenheiten gehören daneben aber auch eventuelle Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht hat. Dies gilt auch und gerade für Ausländer, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Die gegenläufige Auffassung des OVG Lüneburg, vgl. Beschluss vom 18. März 2021,8 LB 97/20, Rz. 32 und des VG Wiesbaden, vgl. Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19. WI, Rz. 21 die aus dem Befund, dass die der Genfer Flüchtlingskonvention zu Grunde liegende Vorstellung des Zusammenbruchs des durch die Staatsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Heimatstaat und Flüchtling nur bei einer die politische Verfolgung kennzeichnenden Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung greift und bei subsidiär Schutzberechtigten gerade nicht zum Tragen kommt, folgern, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV grundsätzlich keine Rolle spielen sollen, überzeugt nicht. Sie findet in dem in vorliegendem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit, der notwendig einzelfallbezogen ist, keine Stütze. Außerdem erscheint es der Kammer für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur Beantragung eines Nationalpasses im konkreten Einzelfall zumutbar sind, nicht bedeutungslos, welche Erlebnisse und Erfahrungen ein Ausländer mit seinem Heimatstaat verbindet. Soweit - umgekehrt - in diesem Zusammenhang vertreten wird, im Rahmen der Zumutbarkeit der Passbeschaffung i.S.d. § 5 AufenthV sei zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, und eine Vergleichbarkeit angenommen wird, wenn der ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, vgl. VG Köln, Urteil vom 4.12.2019, 5 K 7317/18, Rz. 34; VG Aachen, Urteil vom 10.6.2020, 4 K 2580/18, Rz. 32; Bay.VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 12 unter Bezugnahme auf Bay.VGH, Urteil vom 18.1.2011, 19 B 10.2157, alle zitiert nach juris hält die Kammer auch diese Erwägungen für sich genommen im Regelfall für wenig zielführend. Zunächst geht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV primär darum, ob einem Ausländer die Vorsprache in der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates zum Erhalt eines Nationalpasses zumutbar ist und nicht darum, welchen möglichen Gefahren der Ausländer im Falle einer - bei subsidiär Schutzberechtigten nicht ernsthaft im Raum stehenden - Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre. Außerdem erschließt sich der besondere Nutzen einer solchen Vergleichsbetrachtung nicht, weil, wie dargelegt, die Erfahrungen und Erlebnisse des Ausländers mit seinem Heimatstaat ohnehin zu den im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV relevanten Umständen zählen. So bereits VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, Rz. 28, zitiert nach juris Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, einem Ausländer könne bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Falle einer Reise ins Ausland eine Abschiebung in das ihm ausweislich des Passes Schutz gewährende Heimatland drohen, so Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 12, zitiert nach juris überzeugt dies schon deswegen nicht, weil eine Abschiebung durch einen Drittstaat, in den der subsidiär Schutzberechtigte gereist ist, in den Heimatstaat eher theoretischer Natur ist. Mit dem deutschen Aufenthaltstitel, den ein subsidiär Schutzberechtigter regelmäßig besitzt, kann er nach einer Auslandsreise unproblematisch nach Deutschland zurückkehren, auch wenn er zu Reisezwecken einen Heimatpass besitzt. Einen deutschen Reiseausweis benötigt er dafür nicht. Abgesehen davon würde die Erteilung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 AufenthV nichts an der Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers ändern. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012, 4 Bf 207/11.Z, Rz. 23, zitiert nach juris Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die Beantragung eines Passpapieres und die diesbezügliche Vorsprache bei der eritreischen Botschaft in Deutschland unzumutbar ist. Es ist zunächst nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits einen erheblichen Schaden durch ein staatliches Verhalten seines eritreischen Heimatstaates erleiden musste. Insoweit hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylerstverfahren ergangenen Bescheid vom 28.7.2014 ausgeführt, dass die Verhaftung und der Gefängnisaufenthalt nicht glaubhaft dargelegt wurden. Diese Einschätzung hat Bestand. Angesichts dieser durch eine fachkundige Stelle getroffenen fachlichen Einschätzung, die in der Folge vom Kläger nicht angegriffen worden ist, ist die bloße Behauptung, die seinerzeitige Entscheidung sei nicht zutreffend, nicht geeignet, einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV darzulegen und nachzuweisen. Für die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Befürchtung, eine Vorsprache bei der eritreischen Botschaft könne zu Repressalien gegenüber seinen in Eritrea lebenden Familienangehörigen führen, fehlen in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte. Zwar dürfte bei einer befürchteten Reflexverfolgung von weiter in der Heimat lebenden Verwandten von einem um einen deutschen Reiseausweis nachsuchenden Ausländer in der Tat kein Nachweis gefordert werden, der nur um den Preis einer eventuellen Gefährdung der Familie erbracht werden könnte. Allerdings ist erforderlich, dass die allgemeine Auskunftslage über den Herkunftsstaat hinreichende Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung beinhaltet. Dies ist in Bezug auf Eritrea indes nicht der Fall. Eine beachtliche Gefahr einer Reflexverfolgung von in der Heimat verbliebenen Verwandten lässt sich der aktuellen Auskunftslage nicht entnehmen. Soweit Familienangehörige von Deserteuren und Dienstverweigerern, die das Land verlassen hatten, in der Vergangenheit eine Buße von umgerechnet 3000 € bezahlen und, falls sie diese Buße nicht aufbringen konnten, für bis zu einem Jahr in Haft mussten, ist diese Art von Verfolgung in den letzten Jahren kaum noch festzustellen. Laut dem European Asylum Support Office (EASO) gab es, Stand 2019, nur noch sporadische diesbezügliche Berichte. Generell reduziert sich die Gefahr für Familienangehörige, wenn die Behörden nicht mehr vermuten, dass sich die gesuchte Person, die durch Druck auf Angehörige dazu veranlasst werden soll, sich wieder zu melden, noch im Land befindet. Vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 44 f. Auch dem Auswärtigen Amt ist aus neuerer Zeit kein Fall bekannt, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige wegen illegaler Ausreise eines Familienangehörigen gekommen ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 19.12.2020 in der Fassung vom 25.1.2021, S. 22 Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts führt zudem die bloße Vorsprache eines im Ausland lebenden Eritreers zur Passbeschaffung in einer eritreischen Auslandsvertretung nicht zu Nachteilen für Familienangehörige in Eritrea. Hierzu passt, dass dem Auswärtigen Amt auch keine Anhaltspunkte über konkrete Repressalien gegenüber Angehörigen vorliegen, die von ihren im Ausland lebenden Verwandten mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden beauftragt worden sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 19.12.2020 in der Fassung vom 25.1.2021, S. 25 und 26 Mit Blick auf die Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz der von ihnen vorgetragenen politischen Verfolgungsmaßnahmen besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, verneint das Auswärtige Amt zudem die Gefahr für einen Rückkehrer, allein wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland belangt zu werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 19.12.2020 in der Fassung vom 25.1.2021, S. 21 Von daher ist auch eine diesbezügliche reflexhafte Verfolgung von Verwandten unwahrscheinlich. All dies erscheint plausibel, und zwar vor allen Dingen deswegen, weil inzwischen eine große Anzahl Eritreer ihr Heimatland illegal und zu einem guten Teil auch ohne (vollständige) Ableistung des Nationaldienstes verlassen hat. Viele davon haben das Land verlassen, als kurzzeitig in den Jahren 2018 und 2019 die Grenze nach Äthiopien geöffnet war. Es liegt nicht nahe, dass die eritreische Regierung ein Interesse daran hat, den größten Teil ihrer Bevölkerung zu verfolgen, nachdem inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 19.12.2020 in der Fassung vom 25.1.2021, S. 22 Überhaupt verfolgt Eritrea in Bezug auf Ausgereiste eine ambivalente Politik. Zwar sollen mit Grenzschließungen und Bestrafungen illegale Ausreisen vermieden werden. Auf der anderen Seite hat der Staat aber ein großes Interesse daran, Auslandseritreer an sich zu binden. Dahinter steht offenbar der Wunsch, die Wirtschaft durch die zweiprozentige Aufbausteuer, die sog. Diaspora-Steuer, sowie durch regelmäßige Devisentransfers aus dem Ausland an die in Eritrea verbliebene Familie zu stützen. Dem dient auch die Schaffung des sogenannten Diaspora-Status, der jedem Eritreer in der Regel nach drei Jahren Auslandsaufenthalt offensteht und der eine unbehelligte Einreise und einen vorübergehenden Aufenthalt sowie die mehrfache Ein- und Ausreise ermöglicht. Diaspora-Eritreer sind von der nationalen Dienstpflicht befreit; ihnen gegenüber wird zudem auf eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Dienstpflichtverletzung regelmäßig verzichtet. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich durchschnittlich knapp 100.000 im Ausland wohnhafte Eritreer besuchsweise nach Eritrea. Kurzzeitige Eritrea-Besuche von Diaspora-Angehörigen verlaufen nach der Auskunftslage normalerweise problemlos. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i.d.F. vom 25.1.2021, S. 22 und 23; EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 63 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erkenntnisse erscheint schließlich die Befürchtung des Klägers, seine Eltern könnten wegen falscher Angaben in Bezug auf seinen Aufenthalt gegenüber den Behörden belangt werden, in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend untermauert. Abgesehen davon haben die Eltern des Klägers seinem Vorbringen zufolge maßgeblich ihre Unwissenheit über den Aufenthalt des Klägers zum Ausdruck gebracht. Allein dadurch, dass der Kläger infolge einer Vorsprache bei der eritreischen Botschaft nunmehr als in Deutschland ansässig bekannt wird, stellt sich die Äußerung der Eltern gegenüber den örtlichen Behörden nicht als unwahr dar. Angesichts dessen, dass der Kläger sich auf einen bereits erlittenen, durch staatliche Stellen Eritreas herbeigeführten ernsthaften Schaden nicht berufen kann, ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Passbeantragung auch nicht aus dem Umstand, dass die Passbeantragung für ihn mit der Entrichtung einer zweiprozentigen Aufbausteuer an den eritreischen Staat verbunden ist. Die Aufbausteuer wird von allen im Ausland lebenden volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben. Die Entrichtung der Steuer wird dabei zur Voraussetzung für alle staatlichen Dienstleistungen gemacht. Eritreische Staatsangehörige in Deutschland müssen folglich die Steuer entrichten, wenn sie die Dienstleistung: Passausstellung in Anspruch nehmen wollen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 9.12.2020 i.d.F. vom 25.1.2021, S. 26 Allerdings erscheint es je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglicherweise nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es für eine Person, die bereits Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen war, als unzumutbar anzusehen, wenn sie dem dafür verantwortlichen Staat auch noch jährlich zwei Prozent ihres Einkommens als Steuern zukommen lassen soll. Indes ist, wie dargelegt, eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat einen bereits erlittenen ernsthaften Schaden durch den eritreischen Staat nicht dargelegt. Allgemein ist die Forderung einer Auslandssteuer jedenfalls nicht unzumutbar. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AufenthV gelten insbesondere die Erfüllung von zumutbaren staatsbürgerlichen Pflichten und die Zahlung der vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren für behördlichen Maßnahmen als zumutbar. Als staatsbürgerliche Pflicht in diesem Sinne ist nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers auch die Zahlung von Steuern und Abgaben anzusehen. Vgl. BT-Drs. 731/04, S. 152 Bei der eritreischen Aufbausteuer handelt es sich um eine solche Steuer, deren Zahlung zu den staatsbürgerlichen Pflichten zählt. Ihre Entrichtung erscheint auch von der Höhe her zumutbar. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er eine in seinem Fall willkürliche Festsetzung der Steuer befürchtet. Desgleichen hat er nicht dargelegt, dass die Steuer ihm wegen ihrer Höhe faktisch die Möglichkeit nehmen würde, einen Heimatpass zu erhalten. Vgl. zu alldem auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 LB 97/20, Rz. 37 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.6.2021, 11 A 270/20 Rz. 31 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19. WI, Rz. 22 f.; VG Gießen, Urteil vom 28.7.2016, 6 K 3108/15 GI, Rz. 23, zitiert nach juris Es wird schließlich auch nicht davon berichtet, dass die Nichtzahlung der Auslandssteuer nachteilige Folgen für in Eritrea zurückgebliebene Familienangehörige hätte. Als Sanktion für ausbleibende Steuerzahlungen wird lediglich angeführt, dass der säumige Steuerzahler keine staatlichen Dienstleistungen erhält. Wenn Repressionen wegen Nichtzahlung der Steuer durch ein ausländisches Familienmitglied für Verwandte im Heimatland in beachtlicher Anzahl vorkämen, müsste es angesichts der großen Zahl von Auslandseritreern entsprechende diesbezügliche Erkenntnisse geben. Solche sind nicht ersichtlich. Soweit Gerichte es verschiedentlich mit Blick auf die neben der Aufbausteuer häufig ebenfalls als Voraussetzung für die Erteilung eines eritreischen Nationalpasses geforderte Reueerklärung als möglich angesehen haben, Passbemühungen im Einzelfall als unzumutbar einzustufen, vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.5.2020, 12 A 2452/19, Rz. 33 ff. (im Einzelfall bejahend); OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 LB 97/20, Rz. 52 ff. (im Einzelfall verneinend); Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.6.2021, 11 A 270/20, Rz. 36 ff. (im Einzelfall verneinend), alle zitiert nach juris stellt sich diese Frage nach den unterbreiteten Einzelfallumständen vorliegend nicht. Der Kläger hat sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Beantragung eines Reisepasses bei der eritreischen Auslandsvertretung wegen der möglicherweise erforderlichen Unterzeichnung einer Reueerklärung berufen und dementsprechend nicht dargelegt, inwiefern sich die Abgabe einer solchen Erklärung als aus gewichtigen persönlichen Gründen für ihn überhaupt problematisch gestalten würde. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, da dieser keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 5000 € festgesetzt. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger vom Volk der Tigrinya. Er reiste am 3.6.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte in der Folge Asyl. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, sein Heimatland zu Fuß illegal über die Grenze in den Sudan verlassen zu haben. Er sei, nachdem er von Banditen im Sudan zeitweilig festgehalten und nur gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden sei, über Khartoum durch die Sahara bis nach Libyen gereist. Von Tripolis aus sei er mit dem Boot nach Italien gelangt. Von dort reiste er über Frankreich nach Deutschland ein. In der Sache trug er vor, eine Einberufung zum Militärdienst bekommen und, nachdem er den Termin zur Vorsprache nicht wahrgenommen habe, von der Miliz an seinem Arbeitsplatz festgenommen und eingesperrt worden zu sein. Er habe allerdings aus dem Gefängnis fliehen können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 28.7.2014 den subsidiären Schutzstatus zu. Insoweit wurde in den Asylverfahrensakten vermerkt, dass dem Kläger wegen illegalen Verlassens seines Heimatlandes im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Haftstrafe drohe. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes seien die Haftbedingungen dort unmenschlich, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben seien. Weitergehende Rechte in Gestalt eines Asylrechts bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagte das Bundesamt mit der Begründung, dass die dem Kläger drohenden Gefahren nur an seine illegale Ausreise anknüpften und keine Verfolgungshandlungen festgestellt werden könnten, die mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmal des Klägers verknüpft seien. Die Schilderungen zu dem Gefängnisaufenthalt und -ausbruch seien oberflächlich und unglaubhaft. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein. Am 13.8.2014 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG. Diese wurde in der Folge fortlaufend verlängert. Zudem händigte der Beklagte dem Kläger ein mit „Bescheinigung“ überschriebenes amtliches Papier aus, das zugleich als Trägerpapier für den eingeklebten Aufenthaltstitel diente. Bei Erhalt des Papieres wurde der Kläger darüber belehrt, dass die Bescheinigung kein Passersatz ist und nicht zum Grenzübertritt berechtigt. In der Folge stellte der Kläger einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Ziel, ihm über den subsidiären Schutzstatus hinaus die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzusprechen. Dies wurde mit Bescheid vom 13.5.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass sich bezogen auf die Entscheidung im Asylerstverfahren am 28.7.2014 keine Änderungen der Verhältnisse ergeben hätten. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem diesbezüglich bereits Anfragen des Klägers beim Beklagten gestellt und entsprechende Auskünfte seitens des Beklagten gegeben worden waren, beantragte der Kläger am 8.6.2018 förmlich die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung bezog er sich darauf, bereits seit vier Jahren in Deutschland zu leben. Leider sei sein Antrag auf Erweiterung seines Schutzstatus abgelehnt worden. Er fühle sich im Vergleich mit vielen seiner Landsleute aus dem Regionalverband schlechter behandelt, weil er ein ähnliches Schicksal in Eritrea gehabt habe, wie diese. Jenen sei der Flüchtlingsstatus allerdings zuerkannt worden. Er sehe seine Zukunft in Deutschland und bemühe sich sehr um eine gute Integration. Er habe einen Sprachkurs auf B1-Niveau erfolgreich abgeschlossen und auch den Orientierungskurs „Leben in Deutschland“ absolviert. Es mache ihm sehr zu schaffen, dass er keinen Reiseausweis habe. Er wisse, dass er ausländerrechtlich zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet sei. Er habe, soweit es ihm möglich gewesen wäre, seine Mitwirkungspflichten auch immer zügig erfüllt. Lediglich der Aufforderung, bei der eritreischen Botschaft um einen Ausweis nachzusuchen, habe er nicht folgen können. Er wisse, dass er nach einem Kontakt mit seiner Heimatbotschaft zwei Prozent seines Einkommens als Steuer an den eritreischen Staat zahlen müsse. Dies wolle er naturgemäß aus finanziellen Erwägungen nicht gerne, aber vor allem wolle er das Land, aus dem geflüchtet sei, nicht mit Geld unterstützen. Außerdem befürchte er Sanktionen gegen seine Eltern und Geschwister, die noch in Eritrea lebten. Ergänzend ließ er durch seinen später beauftragten Rechtsanwalt vortragen, dass das Regime in Eritrea Staatsangehörige, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens negativ über das Land geäußert haben müssten, generell als politische Gegner ansehe. Von daher müsse jede Person, die sich gegenüber der Auslandsvertretung Eritreas in Deutschland als Asylbewerber offenbare, befürchten, dass die zurückgebliebene Familie Repressalien ausgesetzt werde. Außerdem hätten bereits Vorsprachen der eritreischen Polizei bei den Eltern stattgefunden. Diese hätten sich über den Verbleib des Klägers unwissend gestellt. Von daher bestehe die Gefahr, dass die bisherigen Angaben der Familie gegenüber der Polizei im Falle einer Vorsprache des Klägers bei der eritreischen Botschaft als falsch erkennbar würden. Auch dies berge die Gefahr von Repressalien, deren Ausmaß nach den Erfahrungen mit dem menschenrechtsfeindlichen Regime in Eritrea nicht zuverlässig beurteilt werden könnten. Mit Bescheid vom 3.1.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass einem Ausländer ein deutscher Reiseausweis nur ausgestellt werde, wenn ein Heimatpass nachweislich nicht in zumutbarer Weise zu erhalten sei. Zumutbar seien zumindest diejenigen Mitwirkungshandlungen, die auch das deutsche Passgesetz vorschreibe. Dazu gehöre grundsätzlich auch die persönliche Vorsprache bei der passausstellenden Behörde. Allein aus der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter folge nicht die Unzumutbarkeit, bei der Vertretung des Heimatstaats vorstellig zu werden. Gründe, die für eine Unzumutbarkeit einer persönlichen Vorsprache im Einzelfall angeführt würden, müssten vom Ausländer dargelegt und nachgewiesen werden. Vorliegend fehlten die erforderlichen Nachweise. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er maßgeblich mit seinem bisherigen Vorbringen begründete. Ergänzend trug er vor, dass es ausreichen müsse, in Kenntnis der Verhältnisse in Eritrea die Befürchtungen bezüglich der Familie glaubhaft zu machen. Ein Versuch, einen objektiv unwiderleglichen Beweis zu führen, der auf Kosten seiner Familie gehen würde, sei jedenfalls unzumutbar. Durch die Nichterteilung des Reiseausweises würden seine beruflichen Chancen wegen der Unmöglichkeit, sich im grenznahen Ausland frei zu bewegen, stark eingeschränkt. Auch lebe sein Bruder in den Niederlanden. Diesen könne er ohne Reiseausweis nicht besuchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2019 wies der Beklagte den Widerspruch maßgeblich aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 6.2.2019 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 5.3.2019 Klage erhoben. Erneut bezieht er sich auf die Befürchtung erheblicher Repressalien für seine Familie, wenn durch eine Vorsprache bei der eritreischen Botschaft in Berlin bekannt werde, dass er sich in Deutschland aufgrund eines in einem Asylverfahren verliehenen Schutzstatus aufhalte. Er empfinde es bereits als belastend, in guten und sicheren Verhältnissen in Deutschland leben zu dürfen und seine Familie nicht wirklich unterstützen zu können. Der Gedanke, die Familie zusätzlichen Repressionen auszusetzen, sei für ihn unerträglich. Hinzu komme, dass die Frage der Zumutbarkeit nicht ausschließlich objektiv, sondern auch subjektiv determiniert sei. Ein öffentlicher Belang der Bundesrepublik Deutschland, dem, abgewogen mit seinen persönlichen Belangen, der Vorrang zukomme, sei nicht erkennbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3.1.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2019 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide sowie darauf, dass es eritreischen Staatsangehörigen grundsätzlich möglich sei, einen eritreischen Nationalpass zu beschaffen. Eine Bestrafung von Rückkehrern nach Eritrea erfolge nicht. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea führe nicht zu Repressionen gegenüber Familienangehörigen in Eritrea. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beantragung eines Reisepasses für die Angehörigen des Klägers zu Nachteilen führe. Im laufenden Klageverfahren ist der Kläger nach Rheinland-Pfalz umgezogen. Die nunmehr zuständige Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis hat die Zustimmung zur Fortführung des Klageverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG durch den Beklagten erteilt. Mit Beschluss vom 18.12.2020 hat das Gericht den Rhein-Pfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat in Ludwigshafen am Rhein, gemäß § 65 VwGO beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.