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Beschluss

6 L 887/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1006.6L887.21.00
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Leitsätze
Zwar reicht nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe und der daraus folgenden Annahme einer Bissigkeit aus. Umgekehrt kann sich aber auch schon aus einem einmaligen Beißvorfall die Bissigkeit eines Hundes ergeben. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, ob der Hund in irgendeiner Weise provoziert oder zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson gebissen hat.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die in Ziffer I der Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 22.06.2021 getroffene Anordnung der Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten tierärztlichen Sachverständigen zur Frage der Gefährlichkeit seines Hundes „……“ sowie den unter Ziffer II weiter angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer I und Ziffer II seiner Polizeiverfügung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass bei Nichtbefolgung der Anordnungen weiterhin die Gesundheit oder das Leben anderer Tiere oder auch Menschen erheblich gefährdet werde und dem Schutz der Gesundheit Dritter insofern gegenüber dem Recht des Antragstellers auf Suspensivwirkung seines Widerspruchs der Vorrang einzuräumen sei. In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen des Antragsgegners verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der Anordnungen vorzunehmen. Dabei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass die getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind, vermag das öffentliche Interesse deren sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Erweisen sich dagegen die Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als offen, ist zwischen den wiederstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht beigemessen werden muss. Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer I und Ziffer II der Polizeiverfügung getroffenen Anordnungen, weil der von dem Antragsteller hiergegen eingelegte Rechtsbehelf ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Sowohl die unter Ziffer I der Polizeiverfügung angeordnete Wesensbegutachtung des Hundes „……“ als auch der unter Ziffer II verfügte Leinen- und Maulkorbzwang erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die polizeiliche Generalklausel ist dabei grundsätzlich als taugliche Ermächtigungsgrundlage für Gefahrenerforschungseingriffe und vorbeugende Gefahrenabwehrmaßnahmen der vorliegenden Art anzusehen. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.06.2018, 2 B 114/18; ferner Kammerbeschluss vom 27.02.2018, 6 L 30/18, m.w.N. Ein die getroffenen Anordnungen rechtfertigender Gefahrenverdacht liegt vor. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Hund „Milow“ ein gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland –HuV SL- ist. Nach dieser Vorschrift sind gefährliche Hunde unter anderem solche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Unstreitig hat der Hund „……….“ am 25.03.2021 einen anderen Hund durch einen Biss in den Hals derart schwer verletzt, dass dieser in einer Tierklinik operativ behandelt werden musste. Vgl. die Rechnung der Tierklinik …………. - TKE - vom 25.03.2021, Bl. 28 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners Zwar reicht nicht jeder Hundebiss zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe und der daraus folgenden Annahme einer Bissigkeit im Verständnis der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HuV SL aus. Umgekehrt kann sich aber auch schon aus einem einmaligen Beißvorfall die Bissigkeit eines Hundes ergeben. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, ob der Hund in irgendeiner Weise provoziert oder zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Aufsichtsperson gebissen hat. Vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020, 6 L 1107/20, und vom 01.03.2000, 9 W 2/99; ferner Kammerbeschlüsse vom 18.11.2020, 6 L 1107/20, und vom 13.02.2019, 6 L 40/19, jeweils m.w.N. Ausgehend davon kann vorliegend dahinstehen ob der Beißvorfall am 25.03.2021 schon als ausreichender Beleg für eine besondere Schärfe des Hundes des Antragstellers hätte angesehen werden können. Jedenfalls hat er aber den Verdacht einer Gefährlichkeit des Hundes „…………“ begründet, dem nachzugehen der Antragsgegner nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen ohne Weiteres berechtigt war. Wie sich der Beißvorfall am 25.03.2021 tatsächlich zugetragen hat, lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend und zweifelfrei klären. Der Antragsteller und der geschädigte Hundehalter haben in Bezug auf den Auslöser des Beißvorfalles unterschiedliche Angaben gemacht. Der Antragsteller hat, insoweit übereinstimmend mit der Schilderung seiner Lebensgefährtin in deren E-Mail vom 05.05.2021, die seinen Hund am Vorfalltag alleine ausgeführt hatte, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.04.2021 angegeben, dass der nicht angeleinte Hund des geschädigten Hundehalters mehrfach zu seinem Hund gelaufen sei und diesen „geärgert“ habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sein Hund den anderen Hund mehrfach durch Bellen gewarnt und gezeigt, dass er dies nicht möchte. Nachdem der andere Hund, dessen Besitzer keine weitergehenden Versuche unternommen habe, den Hund zurückzuholen bzw. die Situation zu entschärfen, erneut zu seinem Hund gerannt sei und versucht habe, zwischen dessen Beinen herumzulaufen, habe sein Hund, dem es gereicht zu haben schien, nach dem anderen Hund geschnappt. Demgegenüber hat sich der geschädigte Hundehalter mit Schriftsatz vom 03.05.2021 dahingehend eingelassen, dass sich sein kleiner Mischlingshund langsam auf den Hund des Antragstellers zu bewegt habe. Als sich beide Hunde in unmittelbarer Nähe zueinander befunden hätten, habe sich der Hund des Antragstellers von dessen Lebensgefährtin losreißen können, sei direkt auf seinen Hund gesprungen und habe sich mit voller Kraft in dessen Hals verbissen. Trotz größter Kraftanstrengung sei es ihm zunächst nicht gelungen, den Biss des Hundes zu lösen. Dass sich der Hund des Antragstellers in dem kleinen Hund festgebissen hatte und die Lebensgefährtin des Hundehalters nicht in der Lage war, den Hund von dem kleinen Hund zu trennen, findet dabei seine Bestätigung in der schriftlichen Erklärung des Zeugen ……………… vom 14.09.2021, der darüber hinaus angegeben hat, dass er erst nach einem heftigen Fußtritt gegen den Hund des Antragstellers diesen von dem kleinen Hund habe trennen können. Dieser Geschehensablauf wurde im Wesentlichen gleichlautend auch von dem Zeugen …………. geschildert. Dieser hat am 18.08.2021 schriftlich erklärt, dass er während einer Zigarettenpause habe beobachten können, wie sich der Hund des Antragstellers und der kleine Hund des geschädigten Hundehalters in die „Wolle“ bekommen hätten. Bedenklich sei gewesen, dass trotz der Schutzhaltung des Besitzers des kleinen Hundes der Hund des Antragstellers nicht abgelassen habe und immer wieder auf den kleinen Hund losgegangen sei, was wohl auch daran gelegen habe, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers als Hundeführerin keinerlei Gewalt über den Labrador gehabt habe. Der Besitzer des kleinen Hundes habe recht erfolglos versucht, den Hund des Antragstellers mit Armbewegungen von sich und seinem Hund abzuwenden. Erst durch einen Fußtritt seines Arbeitskollegen, dem Zeugen …….., gegen den Kopf des Hundes des Antragstellers habe dieser abgelassen, wodurch auch verhindert worden sei, dass dem schützend über seinem kleinen Hund liegenden Besitzer in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich gebissen worden sei. Dass die beiden Zeugen dabei keine konkreten Angaben zu den Umständen, wie es zu dem Beißvorfall gekommen ist, sowie zu den Verursachungsbeiträgen der beteiligten Hunde machen konnten, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz. Entscheidend ist letztlich, dass ungeachtet der Frage nach dem tatsächlichen Geschehen im Einzelnen, insbesondere der Frage, ob dem Hundebiss eine Provokation seitens des anderen Hundes vorausgegangen ist, jedenfalls feststeht, dass der Hund des Antragstellers den anderen Hund in den Hals gebissen, dadurch nicht unerheblich verletzt hat und die Lebensgefährtin des Antragstellers nicht in der Lage war, auf den Hund des Antragstellers einzuwirken. Dass bei dieser Erkenntnislage Anlass für die Befürchtung bestand, dass es erneut zu vergleichbaren Vorfällen mit dem Hund des Antragstellers kommt, bei denen andere Tiere oder auch Menschen zu Schaden kommen können, und dem Antragsgegner insoweit Maßnahmen erlaubt sein müssen, mit denen er sich gesicherte Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Hundes verschaffen kann, um dann über die förmliche Feststellung der Gefährlichkeit und der damit verbundenen Rechtsfolgen zu entscheiden, liegt auf der Hand. Demgegenüber vermag die Argumentation des Antragstellers, dass die Art und Weise des einen Bisses ein defensives Verteidigungsverhalten seines Hundes und gerade kein aggressiv angreifendes Beißen indiziere, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung zu noch schwerwiegenderen Verletzungen bzw. zum Versterben des kleinen Hundes und mutmaßlich zu Verletzungen des geschädigten Hundehalters geführt hätte, auch nicht ansatzweise zu überzeugen und den vorliegend begründeten Gefahrenverdacht zu widerlegen. Davon abgesehen, dass das Beißen in den Hals eines anderen Hundes, insbesondere wenn dies über einen längeren Zeitraum erfolgt, zu erheblichen Verletzungen bis hin zum Tod führen kann und deutlich über ein noch artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten hinausgehen dürfte, ist der Umstand, dass keine gravierenderen Folgen sowohl für den anderen Hund als auch dessen Hundehalter eingetreten sind, nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Annen und Geib, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, offenbar allein auf das energische Eingreifen des Zeugen Annen zurückzuführen. Die von dem Antragsgegner zur Abklärung des Gefahrenverdachts in Bezug auf den Hund des Antragstellers getroffenen Maßnahmen sind geeignet, um einer möglichen Gefahr zu begegnen. Die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Antragsteller stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck. Sowohl die unter Ziffer I der Polizeiverfügung angeordnete Wesensbegutachtung als Gefahrenerforschungsmaßnahme als auch der unter Ziffer II weiter verfügte Leinen- und Maulkorbzwang als Maßnahme zur vorbeugenden Gefahrenabwehr stellen gegenüber der sofortigen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 HuV SL die milderen Mittel dar. Insbesondere würde die Feststellung der Gefährlichkeit zu weitaus belastenderen Folgen führen als eine bloße Wesensbegutachtung des Hundes des Antragstellers. 2. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO vollziehbare Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeldern in Ziffer III und Ziffer IV der angefochtenen Polizeiverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen unter Ziffer I und Ziffer II der Verfügung statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist ebenfalls unbegründet. Substantiierte Einwendungen gegen die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens zur Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers sowie in Höhe von 500,00 Euro für jeden Verstoß gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht hat der Antragsteller nicht dargetan. Auch ansonsten begegnet die den Anforderungen der §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47, 50 Abs. 1 SPolG ersichtlich entsprechende Androhung und bedingte Festsetzung von Zwangsgeldern in der Polizeiverfügung des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken. 3. Soweit der Antrag des Antragstellers darüber hinaus auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der angefochtenen Polizeiverfügung des Weiteren erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro und die geltend gemachten Kosten der Postzustellung in Höhe von 4,10 Euro gerichtet ist, ist der Antrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Anforderung von öffentlichen Kosten, zu denen Gebühren und Auslagen gehören, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist. Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat den unter dem 21.07.2021 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ersichtlich mit Schreiben vom 10.08.2021 abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung bestehen. Die Geltendmachung der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 SaarlGebG in Verbindung mit Gebührennummer 306, lfd. Nr. 4 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, wonach für eine sonstige Anordnung zur Abwehr von Gefahren durch Hunde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro erhoben wird. Zudem sind nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SaarlGebG besondere Auslagen der Behörden, zu denen gemäß Abs. 2 Buchst. a) der Vorschrift auch die von dem Antragsgegner verauslagten Postgebühren für Zustellungen gehören, zu erstatten. 4. Letztlich bleibt auch der hilfsweise von dem Antragsteller gestellte, bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels auf die Feststellung, dass „die Liste der Sachverständigen laut beigefügter Anlage nicht abschließend ist und auch andere Sachverständige, ggf. auch aus anderen Bundesländern, eine rechtskonformes, von dem Antragsgegner zu akzeptierendes Gutachten im gegenständlichen Sinne erstellen können“, gerichtete Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ohne Erfolg. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Antragstellers, da der angefochtenen Polizeiverfügung nicht zu entnehmen ist, dass die beigefügte Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen abschließend wäre und der Antragsgegner nicht auch ein Gutachten eines anderen als in der beigefügten Anlage aufgeführten amtlich anerkannten tierärztlichen Sachverständigen akzeptieren würde. Im Übrigen handelt es sich bei der der Polizeiverfügung als Anlage beigefügten Liste der in Frage kommenden Sachverständigen lediglich um einen unverbindlichen Hinweis auf diejenigen Tierärzte, die als Sachverständige im Saarland amtlich anerkannt sind. Nach alledem war der Antrag in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.