Urteil
6 K 743/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0110.6K743.19.00
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Leitsätze
1. Ein Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die entscheidungserheblich ist. Das erfordert die Feststellung einer beachtlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind.(Rn.23)
2. Eine (nunmehr) gegebenenfalls zeitweise erforderlich werdende medikamentöse Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in Bosnien-Herzegowina ohne Weiteres möglich.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die entscheidungserheblich ist. Das erfordert die Feststellung einer beachtlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind.(Rn.23) 2. Eine (nunmehr) gegebenenfalls zeitweise erforderlich werdende medikamentöse Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in Bosnien-Herzegowina ohne Weiteres möglich.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019, mit dem die mit Bescheid vom 01.06.2004 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, widerrufen und zugleich festgestellt worden ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der mit Bescheid vom 01.06.2004 getroffenen Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, dem nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht, ist die Vorschrift des § 73c Abs. 2 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die entscheidungserheblich ist. Das erfordert die Feststellung einer beachtlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht. Dabei hat das Gericht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011, 10 C 24.10, NVwZ 2012, 451, vom 31.01.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, und vom 29.06.2015, 1 C 2.15, InfAuslR 215, 401 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Widerruf des mit Bescheid vom 01.06.2004 festgestellten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der seinerzeit beim Kläger als schwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten Erkrankung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (weiter) vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 der Vorschrift allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Erforderlich ist insoweit, dass die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung eintritt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden, mithin bei einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, 1 C 18.05, DVBl. 2007, 254, m.w.N.; ferner Kammerurteile vom 17.06.2021, 6 K 1603/20, und vom 11.02.2020, 6 K 1405/18, jeweils unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.09.2006, 13 A 1740/05.A, und vom 30.12.2004, 13 A 1250/04 Dass dem Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung eine solche existentielle Gesundheitsgefahr auch heute noch im Falle seiner Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina drohen würde, ist allerdings nicht annehmbar. Dem vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Befundbericht der GmbH vom 25.06.2020 ist insoweit zwar zu entnehmen, dass diagnostisch offenbar nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerer Traumatisierung im Krieg in Bosnien mit anhaltenden Ängsten, Flash-Backs, Schlafstörungen, depressiver Stimmungslage und Konzentrationsstörungen besteht und der Kläger sich seit 1999 mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Ungeachtet dessen, dass der vorgenannte Befundbericht schon nicht die sich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG ergebenden Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllt, enthält dieser aber auch nicht ansatzweise konkrete Anknüpfungspunkte für eine im Fall des Klägers weiterhin drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahr im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina. Im Gegenteil ergibt sich aus dem fachärztlichen Befundbericht, dass die nach dem Inhalt des Attestes der vom 01.05.2004 seinerzeit als dringend erforderlich angesehene psychotherapeutische Behandlung der als schwere chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten Erkrankung des Klägers bereits vor einigen Jahren durchgeführt worden ist. Seither wurde der Kläger, wie sich dem Befundbericht vom 25.06.2020 weiter entnehmen lässt, lediglich mit Unterbrechungen medikamentös behandelt. Danach ist nicht nur davon auszugehen, dass -jedenfalls derzeit- eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers nicht (mehr) erforderlich ist, sondern auch der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger selbst auf eine regelmäßige medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht mehr angewiesen ist. Eine den nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG erforderlichen Schweregrad erreichende Erkrankung des Klägers ist daher vorliegend nicht (mehr) annehmbar. Hinzu kommt, dass eine gegebenenfalls zeitweise erforderlich werdende medikamentöse Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers in Bosnien-Herzegowina ohne Weiteres möglich ist. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht zur Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 05.04.2021, 508-516.80/3 BIH, sowie Auskunft an VG Schwerin vom 05.02.2018, RK-516.50 E, wonach aufgrund der für einen großen Teil der Bevölkerung sehr traumatischen Erlebnisse im Balkankrieg in Bosnien-Herzegowina überdurchschnittlich viele Menschen mit psychischen Erkrankungen leben und die meisten Patienten medikamentös behandelt werden Ob eine Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers in Bosnien-Herzegowina qualitativ den hiesigen Standards entspricht, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit oder eine optimale Behandlung von bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, ist, wie § 60 Abs. 7 Satz 4 klarstellt, nicht erforderlich. Eine behandlungsbedürftige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG rechtfertigen würde, ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger weiter vorgelegten Entlassungsbrief der Klinikum A-Stadt gGmbH, vom 21.03.2019 bzw. der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 04.06.2019. Soweit darin bei dem Kläger ein Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt bei bestehender koronarer Herzkrankheit diagnostiziert bzw. auf eine Funktionseinschränkung des Herz-Kreislaufsystems hingewiesen wurde, sind den entsprechenden medizinischen Unterlagen ungeachtet ihrer fehlenden Aktualität auch nicht ansatzweise eine konkrete Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers, geschweige denn aussagekräftige Angaben zu entnehmen, welche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland hätte. Abgesehen davon muss sich der Kläger auch insoweit auf die in seinem Heimatland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von Herzerkrankungen verweisen lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 05.04.2021, a.a.O., wonach in Bosnien-Herzegowina selbst Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben würden, sind aus den in dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2019 dargelegten Gründen indes nicht ersichtlich. Auch aus dem allein auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Vorbringen des Klägers ergibt sich eine Verletzung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und muslimischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner im Oktober 1993 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland betrieb der Kläger ein Asylverfahren, welches nach Antragsrücknahme mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.10.1994 eingestellt wurde. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Unter dem 10.02.2004 stellte der Kläger einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG beschränkten Wiederaufgreifensantrag. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er sich bis März 2000 als Bürgerkriegsflüchtling in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe und in dieser Zeit wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Bosnien habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Infolge eines schweren Unfalles seines Sohnes habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Da eine adäquate Behandlung seiner Erkrankung in Bosnien-Herzegowina nicht möglich gewesen sei, habe er sich zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er sich umgehend zu seinem damaligen Psychiater in Behandlung begeben. Laut Attest der vom 01.05.2004 leide er an einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, die dringend einer psychotherapeutischen Behandlung erfordere. Daraufhin stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.06.2004 unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 24.10.1994 fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Bosnien-Herzegowina vorliegt; zugleich wurde die mit Bescheid vom 24.10.1994 angedrohte Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt seien. Im Fall des Klägers sei vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AufenthG bezüglich Bosnien-Herzegowina auszugehen. Dem Kläger drohe eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, da er an einer schweren chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Erkrankung sei derzeit in Bosnien-Herzegowina nicht adäquat behandelbar. Mit Schreiben vom 21.11.2018 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Kläger mit, dass aufgrund einer Anfrage der Zentralen Ausländerbehörde bezüglich der Feststellung, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zustehe, ein Widerrufsverfahren gemäß § 73c AsylG eingeleitet worden sei. Der Kläger werde dem salafistischen Spektrum des Saarlandes zugerechnet. Da die Kreise, in denen der Kläger sich nunmehr bewege, den Terrorismus und die Kriege im Nahen Osten unterstützten, dränge sich die Frage auf, ob er weiterhin an einer in seinem Heimatland nicht hinreichend behandelbaren posttraumatischen Belastungsstörung leide. Angesichts des seit dem Feststellungsbescheid vergangenen vergleichsweise langen Zeitraums sei davon auszugehen, dass sich die zum Abschiebungsverbot führende gesundheitliche Beeinträchtigung stabilisiert habe und der Kläger nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Es sei daher beabsichtigt, das Abschiebungsverbot zu widerrufen. Mit Schreiben vom 26.11.2018 wies der Kläger darauf hin, dass der Vorwurf, er müsse dem salafistischen Spektrum des Saarlandes zugerechnet werden, unbegründet sei. Er habe seit Januar 2004 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Mit Bescheid vom 30.04.2019 widerrief das Bundesamt die nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege, sei gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen, da die Voraussetzungen, die im Jahr 2004 zur Feststellung des Abschiebungsverbots geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Der Kläger sei, obwohl er mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, dass er dem salafistischen Spektrum des Saarlandes zuzurechnen sei, in seiner Stellungnahme vom 26.11.2018 auf die sich insoweit aufdrängende Frage, ob er aus den damals geltend gemachten Gründen tatsächlich weiterhin an einer in seinem Heimatland nicht hinreichend behandelbaren posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht eingegangen. Wäre der Kläger weiterhin behandlungsbedürftig erkrankt, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dem angekündigten Widerruf des Abschiebeverbots durch Hinweis auf seine andauernde Erkrankung entgegenzutreten. Auch hätte es für den Kläger naheliegend sein müssen, seine andauernde behandlungsbedürftige Erkrankung durch Vorlage geeigneter ärztlicher oder sonstiger medizinischer Unterlagen nachzuweisen. Dass der Kläger stattdessen lediglich auf seinen langen Aufenthalt in Deutschland sowie seine aktuelle familiäre Situation verwiesen habe, lasse den Schluss zu, dass die gesundheitlichen Gründe, die im Jahr 2004 zur Feststellung des Abschiebungsverbots geführt hätten, tatsächlich zwischenzeitlich entfallen seien. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere sei eine Abschiebung nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bewerten sein. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bosnien-Herzegowina erfüllten die an eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu stellenden hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht. Gründe, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers in seinem Heimatland entgegenstehen würden, seien nicht erkennbar. Es spreche mithin nichts dagegen, dass er imstande sein werde, sich bei der Rückkehr in sein Heimatland durch eigene Erwerbstätigkeit eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Gegen den am 13.05.2019 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 21.05.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, wonach er dem salafistischen Spektrum des Saarlandes zuzurechnen sei und Bezüge zu einem jihad-salafistischen Netzwerk bestünden, unzutreffend seien. Er bewege sich auch nicht in Kreisen, die den Terrorismus und die Kriege im Nahen Osten unterstützten. Die diesbezüglichen Verdächtigungen der Beklagten könnten nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und damit das Abschiebeverbot nicht mehr bestünden. Hierzu legt der Kläger einen Entlassungsbrief des Klinikums A-Stadt gGmbH,, vom 21.03.2019 vor, dem zu entnehmen ist, dass er sich vom 16. bis 22.03.2019 wegen eines Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkts in stationärer Behandlung befunden habe, sowie eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 04.06.2019, nach deren Inhalt bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung des Herz-Kreislaufsystems sowie eine psychische Minderbelastbarkeit bestehe. Aus dem vom Kläger weiter zu den Akten gereichten fachärztlichen Befundbericht der GmbH vom 25.06.2020 ergibt sich weiter, dass sich der Kläger seit 1999 mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Diagnostisch bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerer Traumatisierung im Krieg in Bosnien mit anhaltenden Ängsten, Flash-Backs, Schlafstörungen, depressiver Stimmungslage und Konzentrationsstörungen. Mit Unterbrechungen sei der Kläger medikamentös behandelt worden. Eine Psychotherapie sei vor einigen Jahren durchgeführt worden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass ihre Entscheidung allein auf der Feststellung beruhe, dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht mehr vorliege. Die Erkenntnisse über die Zurechnung des Klägers zum salafistischen Spektrum des Saarlandes und seine Bezüge zu einem jihad-salafistischen Netzwerk hätten lediglich zu der Prüfung geführt, ob ein Widerrufsverfahren einzuleiten sei. Mangels Nachweises der andauernden Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie angesichts des seit dem Feststellungsbescheid vergangenen langen Zeitraums von 15 Jahren sei davon auszugehen, dass sich die zum Abschiebungsverbot führende gesundheitliche Beeinträchtigung stabilisiert habe und der Kläger aus diesem Grund nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Dass keine durchgehende Behandlung erfolgt sei, werde durch die behandelnde Ärztin in deren fachärztlichen Befundbericht vom 25.06.2020 sogar bestätigt. Dies sei im Hinblick auf die vorgetragenen anhaltend bestehenden Ängste, Flash-Backs, Schlafstörungen, depressiven Stimmungslagen sowie Konzentrationsstörungen nicht nachvollziehbar. Eine Behandlung erfolge offenbar nur dann, wenn eine solche für den Ausgang eines behördlichen Verfahrens erforderlich scheine. Das Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 04.06.2019 sei nicht ausreichend, um ein Abschiebungsverbot begründen zu können. Aus diesem gehe lediglich hervor, dass der Kläger vollschichtig, wenn auch mit geringen Einschränkungen, arbeitsfähig sei. Entsprechendes gelte für den vorgelegten, über ein Jahr alten Entlassungsbrief vom 21.03.2019, in dem lediglich bescheinigt werde, dass der Kläger wegen eines Koronaryndroms behandelt und mit einem entsprechenden Medikamentationsplan entlassen worden sei. Mit Schriftsätzen vom 19.04. und 02.06.2021 haben der Kläger und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 853/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die bei Gericht geführte Dokumentation Bosnien-Herzegowina verwiesen.