Urteil
6 K 24/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0302.6K24.20.00
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Leitsätze
1. Für den Streit wegen der Erstattung von Sozialleistungen auf Grund einer Verpflichtungserklärung ist das Verwaltungsgericht zuständig.(Rn.21)
2. Der Umfang einer Verpflichtungserklärung ergibt sich aus ihrem auslegungsfähigen Inhalt.(Rn.26)
3. Eine Verpflichtungserklärung entfaltet nur Wirkung für den Zeitraum, für den sie abgegeben wurde.(Rn.38)
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2018 wird aufgehoben.
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Streit wegen der Erstattung von Sozialleistungen auf Grund einer Verpflichtungserklärung ist das Verwaltungsgericht zuständig.(Rn.21) 2. Der Umfang einer Verpflichtungserklärung ergibt sich aus ihrem auslegungsfähigen Inhalt.(Rn.26) 3. Eine Verpflichtungserklärung entfaltet nur Wirkung für den Zeitraum, für den sie abgegeben wurde.(Rn.38) Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2018 wird aufgehoben. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere wurde die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2018 () in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2018 fristgerecht erhoben. Nach Angabe des klägerischen Prozessbevollmächtigten, die von dem Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wurde, wurde ihm der Widerspruchsbescheid erst am 05. September 2018 zugestellt, sodass selbst eine einmonatige Klagefrist am Tag der Klageerhebung am 26. September 2018 noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Abgesehen davon galt im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, da den beiden Widerspruchsbescheiden eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Beide Widerspruchsbescheide verwiesen den Adressaten auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, obwohl vorliegend der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Vorliegend streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erlassenen Erstattungsbescheides. Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlich und die Streitigkeit unterfällt auch nicht der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 SGG. Eine solche Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat eine verlängerte Klagefrist zur Folge. Unterbleibt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wird sie unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Die Erhebung der beiden Klagen am 26. September 2018 gegen die Widerspruchsbescheide vom 03. September 2018 und vom 20. Juni 2018 war somit fristgerecht. Die Klage ist auch begründet. Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 13. Juni und 13. Juli 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. September 2018 und vom 20. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Sozialleistungen, die einem Ausländer, zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden war, geleistet worden sind, findet sich in §§ 68, 68a AufenthG. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erlischt die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes. Die aktuelle Fassung der Vorschriften gilt seit 26. November 2019 bzw. seit 06. August 2016 und war somit zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch den Kläger am 07. Januar 2016 noch nicht in Kraft. Die Übergangsvorschrift des § 68a AufenthG ist insofern beachtlich. § 68a Satz 1 AufenthG bestimmt, dass § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gilt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Vorliegend liegen die Voraussetzungen dafür, dass dem Beklagten gegen den Kläger ein Erstattungsanspruch nach Maßgabe von §§ 68, 68 a AufenthG zusteht, der mittels Leistungsbescheids geltend gemacht werden könnte, nicht vor. Die vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vom 07. Januar 2016 sind keine tragfähige Grundlage für die geltend gemachten Erstattungsansprüche. Maßgeblich für die Dauer bzw. die Reichweite der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist der Inhalt der Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Empfängerhorizont. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33.97, NVwZ 1999, 779, sowie Beschluss vom 20.03.2018, 1 B 5.18, Buchholz 402.242 § 68 AufenthG Nr. 4. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Umstände der Abgabe der Verpflichtungserklärungen glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Verpflichtungserklärungen am Morgen des 07. Januar 2016 gegenüber dem Beigeladenen abgegeben hat, weil zu diesem Zeitpunkt geplant war, dass die beiden Frauen nach Afghanistan zurückreisen und zu einem noch nicht näher definierten Zeitpunkt erneut zu Besuchszwecken nach Deutschland kommen wollten. Der Kläger hat mit den Verpflichtungserklärungen die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, dass eine solche künftige Wiedereinreise der beiden Frauen unproblematisch genehmigt werden kann. Wenige Stunden nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen hat sich allerdings gezeigt, dass sich die Umstände für die Familie der beiden Frauen in Afghanistan in einer Weise geändert hatten, dass ihre Rückkehr zu gefährlich wäre, weshalb entschieden wurde, in Deutschland Asyl zu beantragen. Es ist dann in Erfahrung gebracht worden, wie das Prozedere der Asylbeantragung abläuft, wobei auch die Frage der Unterbringung der beiden Frauen während des Asylverfahrens thematisiert wurde. In diesem Zusammenhang hat der Beigeladene den Kläger dahingehend informiert, dass es unter Vorlage der bereits abgegebenen Verpflichtungserklärungen und einem Begleitschreiben des Klägers möglich sei, die beiden Frauen bei dem Kläger zu Hause unterzubringen und somit eine Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung zu vermeiden. Der Kläger hat daraufhin das Schreiben an die Landesaufnahmestelle in formuliert, das fälschlicherweise das Datum des 06. Januar 2016 trägt, obwohl es tatsächlich erst am 07. Januar 2016 geschrieben und der Landesaufnahmestelle in zusammen mit den beiden Verpflichtungserklärungen zugeleitet wurde. Der Kläger hat die Verpflichtungserklärungen also ursprünglich abgegeben, um eine künftige Wiedereinreise der beiden Frauen zu Besuchszwecken zu ermöglichen (a.). Zu einem späteren Zeitpunkt wurden die Verpflichtungserklärungen dann im Rechtsverkehr zu einem anderen Zweck verwendet, nämlich um eine private Unterbringung der beiden Frauen bei dem Kläger zu ermöglichen (b.). In keinem der beiden Fälle tragen die Verpflichtungserklärungen die hier geltend gemachten Erstattungsansprüche. a. Soweit die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, um eine erneute Einreise von Frau und Frau zu ermöglichen, können sie die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht tragen, weil es zu dieser Aus- und erneuten Einreise nie gekommen ist. Generell sollen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG dem Zweck dienen, Ausländern im Fall ungenügender, unsicherer oder auch nur ungeklärter eigener Einkommensverhältnisse die Möglichkeit zu eröffnen, die für die Erteilung eines Einreisevisums oder einer Aufenthaltserlaubnis erhebliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen und den Titel erhalten zu können. Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2021, zu § 68 Rz. 4; VG des Saarlandes, Urteil der hiesigen Kammer vom 12.01.2022 – 6 K 1073/19. Da die Auslandsvertretung auch bei der Erteilung von Visa auf die Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde und auf deren Feststellungen, insbesondere auch zur Bonität des Verpflichtungsgebers, zurückgreifen kann und diese auch berücksichtigen muss, vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Ziff. 68.1.2.4, liegt es auf der Hand, dass eine Verpflichtungserklärung auch im Fall der Visumerteilung für Besuchsaufenthalte maßgeblich deswegen abgegeben wird, um die Einreise des von ihr Begünstigten zu erleichtern. Diesem Zweck haben die vom Kläger am 07. Januar 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen aber in tatsächlicher Hinsicht nicht gedient bzw. nicht dienen können. Frau und Frau sind nach dem 07. Januar 2016 nicht mehr aus der Bundesrepublik ausgereist und mussten folglich auch kein neues Visum für eine erneute Einreise beantragen. Gemäß der seit 06. August 2016 gültigen Textfassung des § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, welche über § 68a Satz 1 AufenthG auch für „Altfälle“ wie den hiesigen gilt, beginnt der Zeitraum der Verpflichtung ausdrücklich mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Da die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen keine Einreise der beiden Frauen ermöglicht haben, kommt auf dieser Basis auch keine Haftung für den Aufenthalt der Frauen in der Bundesrepublik in Betracht. b. Soweit die beiden Verpflichtungserklärungen vorgelegt wurden, um eine Verteilung der beiden Frauen nach dem Königsteiner Schlüssel bzw. ihre Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu verhindern, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob Behörden Verpflichtungserklärungen zu diesem Zweck annehmen oder gar fordern dürfen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen den Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Erklärungen entsprechen würden. Letztlich kommt eine Inanspruchnahme des Klägers aus den Verpflichtungserklärungen jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sie für den Zeitraum, in der die hier streitgegenständlichen Sozialleistungen an die beiden Frauen geleistet wurden, nämlich ab 01. Mai 2016, keine Wirkung mehr entfalteten. Zugrunde gelegt, dass die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, um eine Verteilung der beiden Frauen nach dem Königsteiner Schlüssel zu verhindern und somit ihre Unterkunft bei dem Kläger zu Hause zu ermöglichen, endete die Verpflichtung aus der Erklärung jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die beiden Frauen nicht mehr verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Nr. 2 AsylG endet die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vor Ablauf des nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuerkannt wurde. Den beiden afghanischen Frauen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Bestandskraft dieser Zuerkennung trat am 07. April 2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt ist demnach die Wohnpflicht entfallen und die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen, sodass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG entstanden ist. Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR (Stand: 01.01.2022), § 48 AsylG Rn. 9. Der Zweck der Verpflichtungserklärungen, eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zu vermeiden, ist zum Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung erfüllt gewesen. Dass sich der Kläger über diesen Zeitraum und Zweck hinaus hätte verpflichten wollen, ist weder den Verpflichtungserklärungen noch den Begleitumständen ihrer Abgabe zu entnehmen. Insofern kann eine Haftung für den Zeitraum nach der Flüchtlingsanerkennung nicht angenommen werden, sodass der Zeitraum der Leistung von Sozialleistungen an Frau und Frau ab 01. Mai 2016 jedenfalls nicht mehr von den Verpflichtungserklärungen erfasst ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 39.885,37 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die der Beklagte Frau und Frau, beides afghanische Staatsangehörige, gegenüber erbracht hat. Die Inanspruchnahme erfolgt aufgrund von Verpflichtungserklärungen (§ 68 AufenthG), die der Kläger am 07. Januar 2016 gegenüber dem Beigeladenen abgegeben hatte. Frau und Frau waren bereits am 04. Januar 2016 per Flugzeug mit einem Besuchs- bzw. Geschäftsvisum in die Bundesrepublik eingereist. Es handelte sich bei dem Visum um ein sog. LTV-Visum (Limited Territorial Validity Visa), eine besondere Form des Schengen-Visums, das zwar die Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht, in seiner Gültigkeit jedoch auf den im Visum angegebenen Staat begrenzt ist. Das Visum hatte eine Gültigkeit vom 03. Januar 2016 bis 09. Januar 2016. Das Visum wurde den beiden Frauen ausgestellt, weil sie an einem Training bei der Firma im Bereich Teleshopping in Deutschland teilnehmen wollten. Diese Firma ist Kooperationspartner des afghanischen Arbeitgebers von Frau und Frau. Beide Frauen nahmen nach ihrer Einreise an dem geplanten Training teil. Unter dem Datum des 06. Januar 2016 wandte sich der Kläger schriftlich an die Landesaufnahmestelle in Lebach und teilte mit, Frau und Frau als Flüchtlinge bei sich aufnehmen zu wollen. In dem Schreiben heißt es: „[W]ie mit der Ausländerbehörde B-Stadt, Herr, besprochen, möchte ich Sie bitten, die o.g. Personen die heute Asyl beantragen nicht per Königsteiner Schlüssel zu verteilen. Ich möchte gerne beide Damen in unserem Haus eine Wohnmöglichkeit bieten. Eine formale Verpflichtungserklärung erhalten Sie anbei. Frau ist die Schwester meiner Schwägerin. Frau ist ihre Tante. Aufgrund der familiären Bindung bitten wir darum, diesem Antrag zuzustimmen. Dies ermöglicht zum einen eine Entlastung der Behörden und der Aufnahmestellung und zum anderen eine persönliche Betreuung und Integration unsererseits. Aus diesem Grund möchte ich Sie deshalb bitten von einer Zuteilung in eine zentrale Aufnahmestelle abzusehen und beiden zu gestatten, außerhalb einer Aufnahmestelle untergebracht zu werden.“ Der Kläger gab am 07. Januar 2016 gegenüber dem Beigeladenen Verpflichtungserklärungen für beide Frauen ab. Hierfür wurde das bundeseinheitliche diesbezügliche Formular ausgefüllt und vom Kläger eigenhändig unterzeichnet. Ausweislich des Textes der Formularerklärung bezog sich die Verpflichtung auf die Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt und der Ausreise der Frau und Frau vom Tag der voraussichtlichen Einreise ab 07.01.2016 bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Unter der Rubrik „Zweck des Aufenthalts“ wurde im Formular nichts eingetragen. Bei „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ heißt es im Formular: „Für die gesamte Dauer des Aufenthalts“. Darüber hinaus war zusätzlich der vorgedruckte und von der Unterschrift des Klägers erfasste Vermerk enthalten: „Ich wurde von der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung hingewiesen (u.a.) auf den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung“, sowie die Wendung: „Ich bestätige zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein“. Am 07. Januar 2016 äußerten die beiden Frauen bei der Landesaufnahmestelle in ihr Asylbegehren und stellten am 19. Januar 2016 förmlichen Asylantrag. Mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2016 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Unter dem 12. April 2016 erhielt Frau zunächst eine Fiktionsbescheinigung über den erlaubten Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von dem Beigeladenen, bevor ihr am 02. Juni 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Frau erhielt unter dem 11. April 2016 zunächst eine Fiktionsbescheinigung über den erlaubten Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von dem Beigeladenen, bevor ihr am 23. Mai 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Der Kläger kam zunächst einige Monate für den Lebensunterhalt von Frau und Frau auf, für die Zeit ab 01. Mai 2016 wurden ihnen dann staatliche Leistungen (ALG II, Kosten für Unterkunft, Pflege- und Krankenversicherung) gewährt. Nach entsprechender Anhörung des Klägers machte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2018 einen Erstattungsanspruch für die von ihm für Frau für die Zeit vom 01. Mai 2016 bis 30. April 2018 erbrachten Sozialleistungen (ALG II) in Höhe von 19.193,67 Euro geltend. Im Hinblick auf Frau machte der Beklagte nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 13. Juli 2018 einen Erstattungsanspruch für seine Leistungen in der Zeit vom 01. Mai 2016 bis 30. Juni 2018 in Höhe von 20.691,70 Euro geltend. Gegen den Bescheid betreffend Frau legte der Kläger am 26. Juni 2018, gegen den Bescheid betreffend Frau am 13. August 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger jeweils aus, die am 07. Januar 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen würden die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht tragen. Die beiden Frauen hätten sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bereits in Deutschland aufgehalten. Sie seien bereits drei Tage vorher legal – auf Basis eines LTV C-Schengenvisums – in die Bundesrepublik eingereist, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Schulung teilzunehmen, was auch geschehen sei. Die Verhältnisse in Afghanistan hätten sich während ihres Aufenthalts dramatisch verschlechtert, weshalb sie sich entschlossen hätten, einen Asylantrag zu stellen. Insofern sei ersichtlich, dass die durch ihn abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht mehr dazu hätten dienen können, die Einreise von Frau und Frau zu ermöglichen, da diese bereits stattgefunden habe. Er habe die Verpflichtungserklärungen abgegeben, da zu diesem Zeitpunkt geplant gewesen sei, dass Frau und Frau nach Beendigung ihrer Schulung wieder nach Afghanistan reisten, um von dort aus erneut ein Besuchsvisum für die Bundesrepublik zu beantragen. Da die beiden Frauen dann jedoch am 07. Januar 2016 ihr Asylbegehren bei der Landesaufnahmestelle in geäußert hätten, sei es zur Aus- und erneuten Einreise nicht mehr gekommen, sodass die Verpflichtungserklärungen nicht mehr zum Tragen gekommen seien. Darüber hinaus argumentierte der Kläger, die Regelungen der §§ 68 Abs. 1, 68a AufenthG seien verfassungswidrig, da sie eine unzulässige unechte Rückwirkung anordneten. Mit nahezu wortgleichen Bescheiden vom 20. Juni 2018 und 03. September 2018 wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die am 07. Januar 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen seien dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass sie auch für den Aufenthalt der Frau und der Frau als Flüchtlinge hätten gelten sollen. Dem Kläger sei zu unterstellen, dass er bereits bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen gewusst habe, dass Frau und Frau auf Dauer in der Bundesrepublik hätten verbleiben wollen. Die Verpflichtungserklärungen seien noch während der Gültigkeitsdauer der Besuchs- und Geschäftsvisa abgegeben worden, mit denen Frau und Frau in Deutschland aufhältig gewesen seien. Aufgrund der den Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen hat der Kläger am 26. September 2018 zwei Klagen zum Sozialgericht für das Saarland erhoben, um sich gegen die Geltendmachung der Erstattungsansprüche für Frau und Frau zu wenden. Das Sozialgericht hat die beiden Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 14. November 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen. Zur Begründung seiner Klagen wiederholt der Kläger im Wesentlichen den Sachverhalt und die Argumente, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren und bereits zur Begründung des Widerspruchs angeführt worden waren. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der aktuellen Fassung bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen noch nicht gegolten habe. Aufgrund dessen sei seine Haftung nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärungen mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der beiden Frauen entfallen. Zudem stehe auch § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG seiner Inanspruchnahme entgegen, da die Verpflichtungserklärungen nicht die Einreise der beiden Frauen, die bereits am 04. Januar 2016 erfolgt sei, hätten ermöglichen sollen und somit nichts mit dem damals bereits bestehenden Aufenthalt zu tun gehabt hätten. Vielmehr sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen am 07. Januar 2016 noch eine Ausreise der Frauen nach Afghanistan und erneute Einreise zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik geplant gewesen. Die Ereignisse hätten sich dann aber am 07. Januar 2016 hinsichtlich der Familie der beiden Frauen in Afghanistan überschlagen, sodass spontan beschlossen worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Die Stellung des Asylantrages sei bei Einreise am 04. Januar 2016 nicht geplant gewesen. Es sei auch am 06. Januar 2016 noch nicht klar gewesen, dass keine erneute Aus- und Einreise der beiden Frauen erfolgen sollte. Die Verpflichtungserklärung leide zudem an dem formalen Mangel, dass kein Zweck des Aufenthalts des Verpflichtungsnehmers eingetragen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Leistungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2018 aufzuheben, und 2. den Leistungsbescheid der Beklagten vom 13.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache wiederholt er im Wesentlichen, was bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführt wurde. Zudem führt der Beigeladene an, das am 07. Januar 2016 gegenüber der Landesaufnahmestelle in geäußerte Asylbegehren sei durch den Kläger bereits am 06. Januar 2016 erstmals mitgeteilt worden. Es gehe auch aus der Anhörung von Frau am 28. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hervor, dass Frau und Frau ihre Entsendung durch ihren Arbeitgeber zur Schulung in Deutschland hätten nutzen wollen, um nicht mehr nach Afghanistan zurückzukehren. Da bereits vor Abgabe der Verpflichtungserklärung festgestanden habe, dass Asylantrag gestellt und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt werden sollte, erstrecke sich die Verpflichtungserklärung auf den Aufenthalt als Flüchtlinge. Ohnehin stehe eine Asylantragstellung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung nicht entgegen. § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG führe dazu, dass die Verpflichtungserklärung weder durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 noch durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des AsylG erlöschen könne. Der Beigeladene verweist außerdem auf die Übergangsregelung des § 68a AufenthG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.