Beschluss
6 L 505/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0603.6L505.22.00
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Leitsätze
1. Allein die von einem geduldeten Ausländer geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise berechtigt die Ausländerbehörde nicht zur Ausgabe einer "Bescheinigung unterhalb der Duldung" bzw. zur übergangsweisen Hinnahme eines ungeregelten Aufenthalts.(Rn.18)
2. Auf die Beschäftigungsduldung gemäß § 60 d Abs. 1 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht prinzipiell ein strikter Rechtsanspruch.(Rn.24)
3. Der bloße Umstand, dass dem geduldeten Ausländer die gesamte Zeit seiner Beschäftigung über die Ausreise tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar war, begründet keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne von § 60 d Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hierüber eine Duldung auszustellen und diese wieder mit einer Beschäftigungserlaubnis, wie sie den dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Duldungen beigefügt war, zu versehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die von einem geduldeten Ausländer geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise berechtigt die Ausländerbehörde nicht zur Ausgabe einer "Bescheinigung unterhalb der Duldung" bzw. zur übergangsweisen Hinnahme eines ungeregelten Aufenthalts.(Rn.18) 2. Auf die Beschäftigungsduldung gemäß § 60 d Abs. 1 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht prinzipiell ein strikter Rechtsanspruch.(Rn.24) 3. Der bloße Umstand, dass dem geduldeten Ausländer die gesamte Zeit seiner Beschäftigung über die Ausreise tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar war, begründet keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne von § 60 d Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.26) Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hierüber eine Duldung auszustellen und diese wieder mit einer Beschäftigungserlaubnis, wie sie den dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Duldungen beigefügt war, zu versehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt. Der Antrag, der darauf abzielt, dem Antragsgegner zu untersagen, gegenüber dem Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung aus § 60 d AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, dies durch die Ausstellung eines Duldungspapiers gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG zu bestätigen und die Duldung wieder mit einer Beschäftigungserlaubnis, wie der Antragsteller sie in der Vergangenheit hatte, zu versehen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheinen. Es muss ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. In Bezug auf eine Abschiebung des Antragstellers besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller seit Ablauf der ihm zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt und dementsprechend gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar. Da zudem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit Bescheid vom 9.6.2017 die Abschiebung in die Türkei angedroht hat und die dort gesetzte Ausreisefrist seit dem 28.2.2019 - 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses vom 29.1.2020, mit dem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.12.2018 (6 K 1033/17) zurückgewiesen hat, - abgelaufen ist, ist eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei jederzeit möglich, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht. Ein Anordnungsgrund besteht darüber hinaus auch dahingehend, dass dem Antragsteller die Beschäftigung in der bisher ausgeübten Weise wieder erlaubt wird. Aktuell ist der Antragsteller lediglich im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ (sog. Bescheinigung unterhalb der Duldung), in deren Rahmen eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Ohne erneute Beschäftigungserlaubnis würde es dem Antragsteller aber unmöglich gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung im Sinne des § 60 d AufenthG, zu denen gemäß § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche gehört, in Gänze zu erfüllen. Damit würde ohne erneute Beschäftigungserlaubnis dem in Rede stehenden Anordnungsanspruch, den der Antragsteller mit der begehrten einstweiligen Anordnung sichern lassen möchte, die Grundlage entzogen. Auch der erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller verfügt über eine sicherungsbedürftige Rechtsposition in Gestalt eines möglichen Anspruchs auf eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60 d AufenthG; er kann daher eine Verfahrensduldung (mit erneuter Beschäftigungserlaubnis) beanspruchen, bis über seinen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsduldung vom 14.10.2020 abschließend entschieden worden ist. Nach § 60 d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer in der Regel eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn seine Identität geklärt ist (Nr. 1), er seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist (Nr. 2), er, sofern er, wie der Antragsteller, nicht alleinerziehend ist, seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt (Nr. 3), sein Lebensunterhalt innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war (Nr. 4), der Lebensunterhalt weiterhin durch die Beschäftigung gesichert ist (Nr. 5) und er über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 6). Darüber hinaus darf der Ausländer nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat im Bundesgebiet verurteilt worden sein (Nr. 7), darf er keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben (Nr. 8) und darf gegen ihn keine Ausweisungsverfügung oder keine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG bestehen (Nr. 9). Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit minderjährigen ledigen Kindern im schulpflichtigen Alter leben, müssen zudem deren Schulbesuch nachweisen (Nr. 10) und Ausländer, die zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden waren, müssen diesen grundsätzlich erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 11). Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht, wie die unter § 60 d Abs. 1 Nr. 7 bis Nr. 11 AufenthG genannten Erfordernisse, fallbezogen irrelevant bzw. unstreitig erfüllt sind, steht ihr Vorliegen zumindest so ernsthaft in Rede, dass das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des diesbezüglichen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens weiter mit Beschäftigungserlaubnis geduldet zu werden, das gegenläufige Interesse am Vollzug seiner Ausreisepflicht überwiegt. Zunächst ist die Identität des Antragstellers, wie von § 60 d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert, bereits zum maßgeblichen Stichtag geklärt gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf das vom Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens angegebene Einreisedatum des 30.12.2016 gemäß § 60 d Abs. 1 Nr. 1, Ziff. a AufenthG der Tag der Beantragung der Beschäftigungsduldung maßgeblich ist oder bei Annahme einer Einreise nach dem 31.12.2016 gemäß § 60 d Abs. 1 Nr. 1, Ziff. c AufenthG auf den 30.6.2020 abzustellen ist. Denn der Antragsteller hatte bereits im Rahmen seines Asylverfahrens einen gültigen türkischen Personalausweis (Nüfus), der, wie üblich, mit einem Lichtbild versehen war, abgegeben. Dieses Papier war zur Klärung seiner Identität ausreichend. In den Motiven zum Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8.7.2019, aufgrund dessen die Regelung des § 60 d AufenthG (ursprünglich § 60 c AufenthG) in das AufenthG aufgenommen worden ist, wird eindeutig klargestellt, dass die Identität des sich um eine Beschäftigungsduldung bewerbenden Ausländers - unter anderem - sowohl durch einen Pass als auch durch ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild nachgewiesen werden kann. Vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 17 und S. 15 Auch ist das tatbestandliche Erfordernis aus § 60 d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller war seit Abschluss seines Asylklageverfahrens seit 3.3.2020 bis 19.4.2022 durchgängig im Besitz einer Duldung bzw. einer coronabedingt ausgegebenen Bescheinigung über deren Fortgeltung. Allerdings ist er seit dem 19.4.2022 nur noch im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“, also nur noch im Besitz einer sog. Bescheinigung unterhalb der Duldung. Zur Ausgabe einer solchen Bescheinigung war der Antragsgegner in der gegebenen Situation indessen nicht berechtigt. Nach der gesetzlichen Systematik des Aufenthaltsgesetzes hätte dem Antragsteller vielmehr eine Duldung erteilt werden müssen. Von daher kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er - formal gesehen - aktuell nicht im Besitz eines Duldungspapiers ist. Das Gesetz sieht für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wie den Antragsteller, ein anderes Papier als eine Duldung im Grunde nicht vor. Insbesondere ist eine Duldung auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Systematik des AufenthG, das für einen ungeregelten Aufenthalt prinzipiell keinen Raum lässt. Vielmehr gilt, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht erfolgt, sieht das Gesetz prinzipiell nicht vor. Vgl. grundlegend und übertragbar auf die aktuelle Rechtslage: BVerwG 25.9.1997, 1 C 3/97, Rz. 22 und 23, zitiert nach juris Eine Konstellation, in der ausnahmsweise eine Bescheinigung unterhalb der Duldung und damit der Sache nach ein im Rechtssinn ungeregelter Aufenthalt zulässig sein kann, war bei Ausgabe der Bescheinigung am 19.4.2022 nicht gegeben. Vielmehr hätte der Antragsgegner den Antragsteller entsprechend der für diesen Tag bereits vorbereiteten und mit einer Beschäftigungserlaubnis versehenen Bescheinigung weiterhin förmlich dulden müssen und zwar ungeachtet der vom Antragsteller bei der Vorsprache offenbar zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, zur Vermeidung einer möglichen Abschiebung freiwillig auszureisen. Die von der Kammer anerkannte Ausnahmekonstellation, nach der eine Bescheinigung unterhalb der Duldung zulässig sein kann, wenn Abschiebemaßnahmen im Einzelfall konkret vorgesehen sind und organisatorisch zügig umgesetzt werden können, vgl. Beschlüsse vom 24.2.2022, 6 L 1100/21 und vom 11.5.2022, 6 L 401/22, beide juris liegt nicht vor. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass für den Antragsteller Abschiebemaßnahmen organisatorisch bereits in die Wege geleitet wurden und wann diese hätten tatsächlich umgesetzt werden sollen/können. Im Gegenteil hatte der Antragsgegner ursprünglich eine weitere Duldung des Antragstellers mit Gültigkeit bis zum 22.6.2022 vorgesehen. Eine von einem geduldeten Ausländer in Aussicht gestellte freiwillige Ausreise kann einer durch die Ausländerbehörde geplanten und in Kürze durchführbaren Abschiebung, bei der, wie dargelegt, die Erteilung einer Bescheinigung unterhalb der Duldung zulässig ist, auch nicht gleich erachtet werden. Beide Fallkonstellationen sind rechtlich nicht ansatzweise vergleichbar, mit der Folge, dass allein eine von einem geduldeten Ausländer geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise die Ausländerbehörde nicht zur Ausgabe einer Bescheinigung unterhalb der Duldung bzw. zur Hinnahme eines ungeregelten Aufenthalts berechtigt. Die gesetzliche Systematik der Regeln über die Duldung verdeutlicht, dass die Pflicht zur freiwilligen Ausreise und die Möglichkeit der Vollstreckung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung grundsätzlich unabhängig voneinander und nebeneinander existieren. Da die Erteilung einer Duldung nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich alle geduldeten Ausländer der Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) unterliegen. Diese wird, wie § 60 a Abs. 3 AufenthG klarstellt, durch die Erteilung einer Duldung - selbst im Fall rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit einer Ausreise und/oder einer Abschiebung - nicht berührt. Ebenso folgerichtig erlischt eine Duldung gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG automatisch auch im Fall der freiwilligen Ausreise des Ausländers. Die Duldung wirkt, wie § 60 a AufenthG bereits durch seine amtliche Überschrift verdeutlicht, die die Duldung als vorübergehende Aussetzung der Abschiebung definiert, ausschließlich auf der Ebene der zwangsweisen Vollstreckung der Ausreisepflicht. Auch dies zeigt, dass die Duldung eines Ausländers von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ausreise rechtlich unabhängig ist, mit der Folge, dass die rechtlichen Vorgaben, unter denen eine Duldung erteilt werden muss, folgerichtig auch nicht davon berührt werden können, ob der betreffende Ausländer bereit ist, seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu genügen oder nicht. Im Gegenteil: wenn eine Ausländerbehörde Abschiebemaßnahmen in einem konkreten Fall nicht ins Auge fasst, weil der betreffende Ausländer seine Bereitschaft signalisiert hat, freiwillig auszureisen, wird die Ausnahmekonstellation der Zulässigkeit eines (kurzfristigen) ungeregelten Aufenthalts, nämlich der Fall einer organisatorisch in Kürze umsetzbaren Abschiebung, häufig gerade nicht vorliegen. Im Übrigen wäre es in praktischer Hinsicht bei einer in Aussicht gestellten freiwilligen Ausreise für die Ausländerbehörde nur in Grenzen möglich, den zeitlichen Rahmen, bis es tatsächlich zur Beendigung des Aufenthalts kommt, im Blick zu behalten und würde sich, sollte man eine Bescheinigung unterhalb der Duldung allein wegen der Bekundung einer freiwilligen Ausreisebereitschaft für zulässig erachten, darüber hinaus die Frage stellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Ausländerbehörde wieder eine Duldung erteilen muss, wenn die freiwillige Ausreise entgegen der zuvor gezeigten Ausreisebereitschaft doch nicht erfolgt. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG der mindestens 18-monatigen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 35 Stunden pro Woche bis zum 19.4.2022 erfüllt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass er infolge der Nichtverlängerung seiner Duldung aktuell nicht beschäftigt ist, ist gemäß § 60 d Abs. 3 Satz 2 AufenthG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift bleiben kurzfristige Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. So liegt der Fall hier. Wie dargelegt hätte der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 19.4.2022 seine weitere Duldung erhalten müssen und hat er dementsprechend die infolge der vom Antragsgegner unberechtigterweise ausgestellten Bescheinigung unterhalb der Duldung eingetretene Unterbrechung seiner Arbeitstätigkeit nicht zu vertreten. Es steht auch zu erwarten, dass der frühere Arbeitgeber den Antragsteller alsbald wieder einstellen wird, wenn er erneut eine Beschäftigungserlaubnis hat. Die ihm gegenüber geäußerte entsprechende Bereitschaft des Arbeitgebers hat der Antragsteller zum einen eidesstattlich versichert. Zum anderen erscheint diese vor dem Hintergrund der erkennbaren Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung des Antragstellers in der Vergangenheit plausibel, welche sich in der mehrfachen Verlängerung des zunächst befristet gewesenen Arbeitsverhältnisses sowie der kürzlich bekundeten Bereitschaft zu seiner Entfristung zeigt. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen des § 60 d Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AufenthG. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt durch seine Beschäftigung in der Vergangenheit gesichert hat. Auch insoweit ist gemäß § 60 d Abs. 3 Satz 2 AufenthG die durch die unberechtigte Erteilung der Bescheinigung unterhalb der Duldung durch den Antragsgegner verursachte Unterbrechung der Arbeitstätigkeit unbeachtlich. Desgleichen ist nach der zu erwartenden Wiedereinstellung des Antragstellers durch seinen Arbeitgeber unstreitig, dass das erzielte Arbeitsentgelt auch in Zukunft ausreichen wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schließlich erfüllt der Antragsteller voraussichtlich auch das Erfordernis aus § 60 d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Nach der Definition aus § 2 Abs. 10 AufenthG entsprechen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. In diesem Sinne hinreichende, von § 60 d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nur mündlich geforderte Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 dürften entgegen der Auffassung des Antragsgegners mit der Bescheinigung des Goethe-Instituts vom 3.12.2021 belegt sein. Danach hat der Antragsteller im Bereich „Sprechen“ 17 Punkte erreicht und gilt ausweislich der Bescheinigung die mündliche Prüfung als bestanden, wenn zumindest 15 Punkte erreicht werden. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Schwierigkeiten, sich mit dem Antragsteller zu verständigen, sind kein hinreichender Beleg dafür, dass der Antragsteller entgegen der von einem anerkannten Sprachinstitut als (teilweise) bestanden gewerteten Sprachprüfung die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse tatsächlich nicht hat. Dies gilt bereits mit Blick auf die Gesprächssituation, für die der Antragsgegner die Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Antragsteller beschrieben hat. Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens liegen bereits vor, wenn die betreffende Person Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen kann, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung) und sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob es sich bei der Besprechung von ausländerrechtlichen Fragen noch um Fragen im Zusammenhang mit einer einfachen, routinemäßigen Situation bzw. um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute Dinge handelt. Die Regelung des § 60 d Abs. 1 AufenthG sieht für Personen, wie den Antragsteller, die die Erfordernisse aus § 60 d Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 sämtlich erfüllen, auf der Rechtsfolgenseite die Erteilung einer Beschäftigungsduldung vor. Dies gilt auch für den Antragsteller. Ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht vor. Grundsätzlich gilt: Auf die Beschäftigungsduldung gemäß § 60 d Abs. 1 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besteht ein strikter Rechtsanspruch, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Behörde steht kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Dies gilt jedoch nur „in der Regel“. Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Davon abzugrenzen sind Ausnahmefälle. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.1.2020, 11 S 2956/19, Rz. 20, zitiert nach juris Dies zugrunde gelegt, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners eine Atypik vorliegend insbesondere nicht daraus, dass es dem Antragsteller in der Vergangenheit nicht unmöglich war, freiwillig auszureisen und er dennoch seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Hiermit ist keine atypische Sondersituation bezeichnet. Wie dargelegt sind alle geduldeten Ausländer nach der gesetzlichen Systematik dem Grunde nach ausreisepflichtig. Es ist außerdem sehr häufig und keinesfalls ein atypischer Ausnahmefall, dass auch Ausländer Duldungen erhalten, obgleich ihnen, wie dem Antragsteller, die freiwillige Ausreise tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar ist. Eine Differenzierung danach, ob dem Geduldeten, der einer länger andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, die freiwillige Ausreise tatsächlich möglich bzw. rechtlich zumutbar war, trifft das Gesetz aber nicht. Vielmehr bezweckt die Regelung über die Beschäftigungsduldung aus § 60 d Abs. 1 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblich, das Interesse an der Fortführung einer bereits länger andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als persönlichen Grund i.S.d. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzuerkennen, und einen verlässlichen Status für Geduldete zu definieren, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind. Mit der Rechtsfolge der 30-monatigen Beschäftigungsduldung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den geduldeten Ausländer und seinen Arbeitgeber sowie eine Perspektive für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG geschaffen werden. Vgl. BT- Drs. 19/8286, S. 11 Einen Hinweis darauf, dass die Anerkennung einer länger andauernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als persönlicher Grund i.S.d. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG entgegen dem insoweit offenen Wortlaut des § 60 d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der nur den Besitz einer Duldung voraussetzt, davon abhängig sein soll, dass der Ausländer aus Gründen geduldet worden sein muss, aus denen zugleich die freiwillige Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich war, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass die Regelung des § 60 d AufenthG nur Personen erfasst, die vor dem 1.8.2018 eingereist sind und am 31.12.2023 automatisch außer Kraft tritt Vgl. Art. 3 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. 2019, BGBl. 2019, S. 1021 spricht gegen eine Differenzierung nach dem Duldungsgrund. Der Stichtag und die zeitliche Befristung garantieren auf andere Weise, dass durch die Beschäftigungsduldung gemäß § 60 d Abs. 1 AufenthG keine unbegrenzte Bleibeperspektive für alle ausreisepflichtigen Ausländer, die in einem länger andauernden, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, geschaffen wird. Ein atypischer Ausnahmefall ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Insbesondere lassen sich aus der Ausländerakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine eigentlich alsbald nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens geplante Abschiebung durch die Verletzung von Passpflicht bzw. von passrechtlichen Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller bewusst hinausgezögert oder vereitelt worden wäre. Zwar musste die nach Abschluss des Asylverfahrens ausgehändigte ausländerbehördliche Belehrung vom 3.3.2020 über die Passpflicht und die Pflicht zur Passbeschaffung am 17.9.2020 wiederholt werden. Allerdings hat sich der Antragsteller vom Antragsgegner nach der zweiten Aufforderung seinen Nüfus zur Passbeantragung aushändigen lassen und dem Antragsgegner nachgewiesen, beim Generalkonsulat in Mainz einen Termin für den 1.2.2021 erhalten zu haben. Diesen Termin hat er in der Folge wahrgenommen und schließlich am 11.6.2021 einen türkischen Reisepass erhalten, den er dem Antragsgegner übergeben hat. Dass in der Zwischenzeit seine Abschiebung geplant gewesen wäre, lässt sich der Ausländerakte nicht entnehmen, zumal der Antragsgegner, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, im fraglichen Zeitraum coronabedingt vielfach von Abschiebemaßnahmen Abstand genommen hat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt eine Atypik auch nicht darin begründet, dass der Aufenthalt des Antragstellers - mit Blick auf die Erfolglosigkeit seines Asylverfahrens retrospektiv betrachtet - zu keinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen ist. Es ist nicht gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung aus § 60 d AufenthG, dass der Aufenthalt des Geduldeten zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Im Gegenteil soll gerade der Fall eines Ausländers von § 60 d AufenthG erfasst werden, welcher, wie der Antragsteller, nach Beendigung eines asylverfahrensrechtlich gestatteten Aufenthalts länger als zwölf Monate im Besitz einer Duldung war. Das Erfordernis der zwölfmonatigen Duldung aus § 60 d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG soll für diesen Fall nur ausschließen, dass die Beschäftigungsduldung direkt im Anschluss an einen ablehnenden Asylbescheid erteilt wird, um der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu geben, während dieser Zeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 17 Es ist schließlich nicht ersichtlich, inwiefern der bloße Umstand, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz weiterhin in der Landesaufnahmestelle und damit nur geringe Wohnkosten hat, für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls i.S.d. § 60 d Abs. 1 AufenthG von Bedeutung wäre. Die nach alldem gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG dem Antragsteller zur Absicherung seines nach Vorstehendem ernsthaft möglichen Anspruchs auf eine Beschäftigungsduldung aus § 60 d AufenthG zu erteilende Verfahrensduldung ist mit der begehrten Beschäftigungserlaubnis zu versehen. Ohne Beschäftigungserlaubnis lässt sich ein möglicher Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung nicht sichern, weil anderenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 d Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 AufenthG unmöglich wäre. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.