Urteil
6 K 565/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0804.6K565.21.00
8Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verlängerung der Frist des § 81 AsylG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich bei dieser Ein-Monats-Frist um eine solche handelt, die den sogenannten uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Beteiligtenhandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann.(Rn.24)
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO ist bei der Frist des § 81 AsylG bereits grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage ist zurückgenommen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verlängerung der Frist des § 81 AsylG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich bei dieser Ein-Monats-Frist um eine solche handelt, die den sogenannten uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Beteiligtenhandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann.(Rn.24) 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO ist bei der Frist des § 81 AsylG bereits grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.27) Die Klage ist zurückgenommen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Es ist vorliegend durch Urteil zu entscheiden, ob die Klage als zurückgenommen gilt, da der Kläger die Wirksamkeit der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestreitet. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO (2020), § 92 Rn. 29. Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juli 2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 02. August 2022 damit einverstanden erklärt haben, ergeht die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie gilt nach Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 81 AsylG als zurückgenommen und dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sodass das Verfahren insgesamt nicht fortzuführen ist. Die Voraussetzungen von § 81 AsylG, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt, sind vorliegend erfüllt. Es lag ein für den Erlass einer Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylG erforderlicher Anlass vor. Es fehlte nämlich an der Einreichung der Klagebegründung. § 74 Abs. 2 AsylG bestimmt – anders als dies in allgemeinen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Fall ist – eine prozessuale Mitwirkungspflicht dergestalt, dass der Kläger in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben hat. Dieser Mitwirkungspflicht genügt der Kläger nicht, wenn er – wie vorliegend geschehen – seiner Klageschrift lediglich eine Kopie des angefochtenen Bescheides beilegt und mitteilt, eine „weitergehende Begründung“ werde nachgereicht. Vorliegend erfolgte auch in der Folgezeit – trotz entsprechender Aufforderung – keine Nachreichung der Klagebegründung. Das Gericht hat den Kläger zweimal, nämlich am 04. Januar 2021 und am 16. Februar 2021, unter Setzung einer Monats- und dann einer Wochenfrist an die ausstehende Klagebegründung erinnert, ohne dass der Kläger reagiert hätte. Die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung war insofern zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 23. März 2021 gerechtfertigt. Die Betreibensaufforderung erfolgte auch formgerecht. Sie wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. März 2021 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt und enthielt eine Belehrung sowohl über die Folge des § 81 AsylG als auch des § 155 Abs. 2 VwGO. Sie ließ auch hinreichend bestimmt erkennen, in welcher Weise der Kläger das Verfahren weiter betreiben sollte. Der Kläger hat das Verfahren schließlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Betreibensaufforderung nicht betrieben. Die Ein-Monats-Frist nach § 81 AsylG endete gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26. April 2021. Beim hiesigen Gericht ging bis zum Ablauf der Frist keine Klagebegründung ein. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Klagebegründung am 21. April 2021 versehentlich an das (unzuständige) Verwaltungsgericht Trier – also ein Verwaltungsgericht in einem anderen Bundesland – gesendet zu haben, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, weil er damit seiner prozessualen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht ersichtlich nicht nachgekommen ist. Eine Verlängerung der Frist des § 81 AsylG kam hier nicht in Betracht, da es sich bei dieser Ein-Monats-Frist um eine solche handelt, die den sogenannten uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Beteiligtenhandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung), und vom 25. März 1999 - 3 B 147.98 (zu § 92 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist auch nicht nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag vom 10. Mai 2021 fortzusetzen. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO ist bei der Frist des § 81 AsylG bereits grundsätzlich ausgeschlossen. § 81 AsylG will solche Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses fragwürdig geworden sind, in beschleunigender Weise einem endgültigen Abschluss zuführen. Dieser Zweck kann in dem beabsichtigten Umfang nur erreicht werden, wenn die einmal eingetretene Rücknahmefiktion grundsätzlich unabänderlich ist und nachträglich nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. Vgl. dazu die auf die heutige Rechtslage übertragbaren Ausführungen des BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 – 9 C 7.85 (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung). Allein möglich wäre eine Wiedereinsetzung in die uneigentliche gesetzliche Frist im Falle höherer Gewalt im Sinne der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO. Vgl. dazu die auf die heutige Rechtslage übertragbaren Ausführungen des BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 – 9 C 7.85 (zu § 33 AsylVfG der damaligen Fassung). Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1985 – 9 C 7.85. Ein solches Ereignis lag hier nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich vorgetragen, die Klagebegründung versehentlich an das falsche Verwaltungsgericht gesendet zu haben. Dies wird indes den Anforderungen an einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die für die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gebotene Sorgfalt nicht gerecht. Der Prozessbevollmächtigte hat die Versäumung der Frist für das Betreiben des Verfahrens schuldhaft und nicht aufgrund höherer Gewalt versäumt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen und dies eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung beinhaltet. Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 ZB 22.39 = BeckRS 2022, 8519, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Letztere erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Sobald eine Nachricht über das beA im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Werden fristwahrende Schriftsätze über das beA versandt, hat ein Rechtsanwalt das zuständige Personal in seiner Kanzlei dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren ist, und dies zumindest stichprobenweise zu überprüfen. Vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20 = NJW 2021, 2201; VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 ZB 22.39 = BeckRS 2022, 8519. Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger. Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 ZB 22.39 = BeckRS 2022, 8519; BGH, Beschluss vom 17.3.2020 – VI ZB 99/19 = NJW 2020, 1809; OLG Dresden, Beschluss vom 1.6.2021 – 4 U 351/21 = NJW 2021, 2665. Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eine diesen Maßgaben genügende Ausgangskontrolle eingerichtet ist, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Nachdem die vorstehenden Anforderungen an die Ausgangskontrolle, u.a. durch Veröffentlichungen der Bundesrechtsanwaltskammer, bekannt sind und einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein müssen, erlaubt das Fehlen entsprechenden Vortrags den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – II ZB 13/12 = BeckRS 2014, 759; VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 11 ZB 22.39 = BeckRS 2022, 8519. Schließlich ist auch keine mitursächliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Verwaltungsgericht (Trier) festzustellen, die dazu führt, dass sich das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht mehr auswirken kann. Zwar ist ein Verwaltungsgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet, einen fristgebundenen Schriftsatz für ein Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, wenn es das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasste Gericht war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn das Gericht – wie hier –, an das ein fristgebundener Schriftsatz fälschlicherweise adressiert wurde, mit dem betreffenden Verfahren in keiner Weise in Verbindung steht und sich nicht einmal im selben Bundesland befindet wie das tatsächlich zuständige Verwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit türkischer Volks- und sunnitischer (islamischer) Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 22. Dezember 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 22. Juli 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 06. August 2020 im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, da er als Anhänger der Gülen-Bewegung begründete Furcht vor Verfolgung habe. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 – dem Kläger zugestellt am 03. November 2020 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie seine Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 05. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben (…) mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen. Weitergehende Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind in der Klageschrift nicht enthalten gewesen; lediglich der Hinweis, dass eine Nachreichung der Klagebegründung erfolgen werde. Bereits mit der Eingangsbestätigung vom 06. November 2020 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Frist zur Klagebegründung (§ 74 Abs. 2 AsylG) durch etwaige vom Gericht gesetzte Begründungs- oder Stellungnahmefristen nicht verlängert oder ersetzt wird. Mit gerichtlicher Verfügung vom 04. Januar 2021 ist der Kläger gebeten worden, die angekündigte Klagebegründung nunmehr binnen Monatsfrist einzureichen. Unter dem 16. Februar 2021 ist eine weitere Erinnerung mit Setzung einer Wochenfrist erfolgt, auf die der Kläger nicht reagiert hat. Mit Verfügung vom 23. März 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 26. März 2021 zugestellt, hat der Berichterstatter der erkennenden Kammer den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, das Verfahren durch Einreichung der angekündigten Klagebegründung binnen Monatsfrist gemäß § 81 AsylG zu betreiben. Auf die Einstellungsfiktion im Falle des Nichtbetreibens gemäß § 81 AsylG und die Kostenfolge hat er hingewiesen. Nachdem auf die Betreibensaufforderung keine Reaktion des Klägers erfolgt war, hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 06. Mai 2021 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf elektronischem Wege am 07. Mai 2021 zugegangen – unter Hinweis auf § 81 AsylG eingestellt und dem Kläger die Kosten auferlegt. Am 10. Mai 2021 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Klagebegründung am 21. April 2021 über sein Besonderes Elektronisches Anwaltspostfach (beA) versehentlich an das unzuständige Verwaltungsgericht Trier versendet. Dabei habe es sich „um ein schlichtes Büroversehen“ gehandelt. Aufgrund dessen werde beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat der Kläger die ursprünglich an das Verwaltungsgericht Trier gesendete Klagebegründung samt Anlagen eingereicht sowie einen Transfernachweis bezüglich der elektronischen Übersendung an das Verwaltungsgericht Trier vom 21. April 2021 vorgelegt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zum einen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt zum anderen ergänzend aus, dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für eine Wiedereinsetzung in Fällen der Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens sei es erforderlich, dass es sich bei den Gründen für die Fristversäumung um höhere Gewalt analog §§ 58, 60 Abs. 3 VwGO handele, was vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Insgesamt sei der Kläger jegliche Erklärung schuldig geblieben, warum und durch wen die fehlerhafte Versendung der Klagebegründung erfolgt sei, sodass vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausgangs- bzw. Nachkontrolle versandter Schriftstücke in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auszugehen sei. Mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2022 bzw. 02. August 2022 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens mit dem Aktenzeichen … sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.