Beschluss
7 K 499/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0824.7K499.12.0A
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Leitsätze
Zur Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach früherem saarländischen Disziplinarrecht (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach früherem saarländischen Disziplinarrecht (Rn.11) Der Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der am 07.08.1945 geborene, verheiratete Antragsteller wurde durch Urteil der Kammer vom 09.03.2003 - rechtskräftig seit 03.11.2003 - wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten ihm dienstlich anvertraute Gelder in Höhe von insgesamt 1555 DM unterschlagen hatte. Mit demselben Urteil wurde ihm auf die Dauer von zwei Jahren ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des bis dahin erdienten Ruhegehalts bewilligt. Aufgrund durchgeführter Nachversicherung bezieht er derzeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1228,89 €. Seine Ehefrau bezieht eine Rente in Höhe von 562,95 € zuzüglich 124,87 €; daneben hat sie einen Verdienst in Höhe von 60 € als Reinigungskraft. Mit dem vorliegenden, am 25.10.2011 beim Antragsgegner eingegangenen und am 18.05.2012 an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Antrag begehrt der Antragsteller die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine wirtschaftliche Situation sei unerträglich, weil seine Rente fast vollständig von den zu leistenden Krankenversicherungsbeiträgen und der Miete aufgezehrt werde. Im einzelnen macht er folgende monatliche Belastungen geltend: Miete: 495 € Krankenkasse: 648 € Prämienzahlung Krankenkasse: 87 € Stadtwerke: 70 € Telefon: circa 28 € Kabel: 17 € Sterbegeld: 35 € Beamtendarlehen: 60 € GEZ: 18 € Haftpflicht- und Hausratversicherung: 12 € 1470,00 € Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der gemäß §§ 85 Abs. 3, Abs. 10 SDG, 101 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 SDO zulässige Antrag ist unbegründet. Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 101 Abs. 2 SDO) ist nach Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes (SDG) am 22.12.2005 gemäß § 85 Abs. 3 S. 1 SDG als Annexverfahren zu dem abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren nach dem bisherigen Recht der Saarländischen Disziplinarordnung "fortzuführen".1Vgl. zum dem saarländischen Landesrecht entsprechenden Bundesrecht grundlegend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 DB 34.01 -, juris.Vgl. zum dem saarländischen Landesrecht entsprechenden Bundesrecht grundlegend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 DB 34.01 -, juris. Gemäß § 85 Abs. 10 SDG ist dabei die Weitergeltung der §§ 69, 101 SDO ausdrücklich angeordnet. Der Antrag ist abzulehnen. 1. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachversicherung des früheren Beamten nach dem als Folge seiner Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 SDO eingetretenen Verlust seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche und der jetzige Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach §§ 69, 101 SDO grundsätzlich ausschließen.2Vgl. grundlegend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.1984 - 1 DB 27.08.1984 -, BVerwGE 76, 186 = DVBl 1984, 1229 = DÖV 1985, 321 = NVwZ 1985, 423, juris.Vgl. grundlegend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.1984 - 1 DB 27.08.1984 -, BVerwGE 76, 186 = DVBl 1984, 1229 = DÖV 1985, 321 = NVwZ 1985, 423, juris. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags regelnden Vorschrift des § 69 Abs. 1 SDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Würdigkeit des Verurteilten nennt; es folgt jedoch aus ihrem Sinn und Zweck. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen zivilen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden. Für diese Übergangszeit sollen der Beamte und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge eingetretener Not geschützt werden.3Vgl. Behnke, BDO, Kommentar, 2. Aufl., 1970, § 77 Rdnrn. 5, 6; Claussen/Janzen, BDO, Kommentar, 8. Aufl., 1995, § 77 Rdnrn. 2 ff.Vgl. Behnke, BDO, Kommentar, 2. Aufl., 1970, § 77 Rdnrn. 5, 6; Claussen/Janzen, BDO, Kommentar, 8. Aufl., 1995, § 77 Rdnrn. 2 ff. Dagegen ist es nicht Zweck des Unterhaltsbeitrags nach §§ 69, 101 SDO, die Altersversorgung des verurteilten früheren Beamten sicherzustellen. Der Beitrag des früheren Dienstherrn des Verurteilten zu dessen Altersversorgung beschränkt sich vielmehr auf die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hat er dies - wie vorliegend - getan und werden dem Verurteilten darauf beruhende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, so kann er nicht nochmals zur Altersversorgung des früheren Beamten herangezogen werden. Ob und ggf. in welchem Umfang es ausnahmsweise zulässig wäre, einen nachversicherten und in das Rentensystem bereits eingegliederten früheren Beamten durch einen Unterhaltsbeitrag v o r ü b e r g e h e n d zu unterstützen und so vor aktueller, vorübergehender wirtschaftlicher Not zu bewahren, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn es geht dem Antragsteller offensichtlich nicht um eine lediglich vorübergehende Unterstützung; er will vielmehr wegen Belastungen, die sich aus der von ihm zu zahlenden Miete, den von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen und einem Beamtendarlehen ergeben, dauerhaft unterstützt werden. Dies ist - wie bereits dargelegt - jedoch nicht der Zweck des Unterhaltsbeitrags. Reichen die einem früheren Beamten auf Grund seiner Nachversicherung gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht aus, so muss er sich, sofern ihm keine anderen Einkünfte zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfe verweisen lassen. Insoweit kann er nicht besser gestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines früheren Dienstherrn verlangen kann. 2. Im Übrigen dient der Unterhaltsbeitrag nicht der Schuldentilgung4Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 4d.Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 4d., so dass das angeführte Beamtendarlehen bei seiner Berechnung ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. Auch erscheint die Miete von 495 € überhöht; der frühere Beamte muss insoweit seine Bedürfnisse notfalls einschränken, also etwa eine zu teure Wohnung aufgeben.5Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 4a.Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 4a. Legt man die Grundsätze der Sozialhilfe zu Grunde, so ergibt sich für den Antragsteller und seine Ehefrau folgender Bedarf: Miete: 2 Personen = 60 qm zu 5 € 300 € Mietnebenkosten 70 € Heizung 70 € Krankenkasse: 648 € Prämienzahlung Krankenkasse: 87 € Kabel: 17 € Sterbegeld: 35 € GEZ: 18 € Haftpflicht- und Hausratversicherung: 12 € Regelsatz für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 20 Abs. 3 SGB II 674 € 1931,00 € Dieser Bedarf erscheint mit den dem Antragsteller und seiner Ehefrau monatlich zur Verfügung stehenden 1976,71 € gedeckt. Soweit sich der Antragsteller auf eine übermäßige Belastung infolge seiner Krankenversicherungsbeiträge beruft, ist im Übrigen auf § 12 Abs. 1c S. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) zu verweisen, wonach sich der Krankenversicherungsbeitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte vermindert, wenn allein durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II oder SGB XII entsteht; ob dies der Fall ist, kann der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1c S. 5 VAG vom zuständigen Sozialamt überprüfen und sich gegebenenfalls bescheinigen lassen und die entsprechende Bescheinigung seiner Versicherung vorlegen. 3. Schließlich beliefe sich der höchstmögliche Unterhaltsbeitrag, den der Antragsteller gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SDO für sich und seine Ehefrau6Vgl. dazu, dass der Unterhaltsbeitrag sowohl für den Beamten selbst als auch seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bestimmt ist, nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 2.Vgl. dazu, dass der Unterhaltsbeitrag sowohl für den Beamten selbst als auch seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bestimmt ist, nur Claussen/Janzen, a.a.O., Rdnr. 2. monatlich erhalten könnte, auf 1688,18 € (75 % seines im Jahre 2003 erdienten Ruhegehalts); dieser Betrag ist jedoch niedriger als die Renten, die er und seine Ehefrau monatlich beziehen (insgesamt mindestens 1791,84 €) und die gemäß § 69 Abs. 3 SDO auf dem Unterhaltsbeitrag anzurechnen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 104 Abs. 2 Nr. 2 SDO.