Beschluss
7 K 753/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einzelfall eines Fristsetzungs- und Einstellungsbeschluss nach § 55 III 1 SDG bzw. § 55 III 3 SDG(Rn.8)
Tenor
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem klagenden Land auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Fristsetzungs- und Einstellungsbeschluss nach § 55 III 1 SDG bzw. § 55 III 3 SDG(Rn.8) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem klagenden Land auferlegt. I. Der am 1970 geborene Beklagte wurde am 1995 als Anwärter in den mittleren Justizvollzugsdienst eingestellt. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung wurde er am 1997 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z.A. und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1999 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst ernannt. Nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Einführungszeit erfolgte mit Wirkung vom.2000 die Aufnahme in die Laufbahn des Werkdienstes und die Übertragung des Amtes eines Oberwerkmeisters. Am .2007 wurde der Beklagte zum Hauptwerkmeister befördert. Er ist seit August 2014 geschieden und hat zwei Söhne. Mit Strafbefehl vom 2011 wurde gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € verhängt. Daneben wurde auf eine Sperrfrist nach § 69 StGB erkannt. Von einer Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten wurde abgesehen. Mit Disziplinarverfügung vom 2013 erlegte die damalige Leiterin der Justizvollzugsanstalt B-Stadt dem Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 400,- € wegen Verstößen gegen Nrn. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) als Disziplinarmaßnahme auf. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Klägers vom 2013 zurückgewiesen. Die anschließend erhobene Klage wurde seitens des damaligen Klägers und jetzigen Beklagten nicht betrieben, weshalb sie nach entsprechender Fristsetzung durch das Gericht als zurückgenommen galt und mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu Lasten des damaligen Klägers eingestellt wurde. Mit weiterer, ebenfalls bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 2014 wurde gegen den Beklagten wegen Verstößen im Wesentlichen gegen Nrn. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9, 10 DSVollz sowie gegen § 81 Abs. 1 SBG für die Dauer von zwei Jahren eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5 % festgesetzt. Aus der Beiakte "Disziplinarverfahren 2013" ergibt sich, dass seitens des Klägers zunächst bereits damals beabsichtigt war, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, dass hiervon jedoch abgesehen wurde, nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass der Beklagte im Zeitraum der Tatvorwürfe durch diverse familiäre Probleme extremen psychischen Belastungen ausgesetzt war und dass er glaubhaft vermitteln konnte, dass er sich das Disziplinarverfahren als Warnung habe dienen lassen und sich Vergleichbares nicht wiederholen werde. Neben der verhängten Disziplinarmaßnahme wurde der Beklagte mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom .2014 von der Justizvollzugsanstalt B-Stadt an die Justizvollzugsanstalt … abgeordnet, um ihm "eine zweite Chance zu geben". Mit Vermerk vom.2015 leitete der Leiter der Justizvollzugsanstalt … erneut ein behördliches Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zugleich wegen eines ebenfalls eingeleiteten Strafverfahrens aus. Bereits zuvor hatte er ihm mit Verfügung vom 2015 die Führung seiner Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG verboten. Den Verfahren lag der Verdacht einer am 2015 begangenen Gefangenenbefreiung sowie der Trunkenheit im Straßenverkehr zugrunde. Nachdem das Ministerium der Justiz das Disziplinarverfahren an sich gezogen hatte, setzte es den Beklagten mit Schreiben vom 2015 hierüber in Kenntnis, belehrte ihn und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.1Bl 34/35 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2015".Bl 34/35 der Beiakte "Disziplinarverfahren 2015". Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2016 – wegen Gefangenenbefreiung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen seitens des Beklagten mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung änderte das Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 2017 – unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch in eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil, dem eine Verständigung vorausgegangen war, ist laut Rechtskraftvermerk in der Strafakte seit dem 23.02.2017 rechtskräftig. Am 20.04.2017 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, ohne dass zuvor das gegen ihn eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren fortgesetzt, Ermittlungen hinsichtlich der Maßnahmebemessung bedeutsamer Umstände durchgeführt, ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen insoweit erstellt und dem Beklagten oder seinem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gebracht worden waren; ebensowenig wurde ihnen gem. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SDG die Möglichkeit eingeräumt, sich abschließend zu äußern. Die diesbezüglich der Kammer vorgelegte behördliche Disziplinarakte "Disziplinarverfahren eingeleitet im Mai 2015" endete mit dem Strafurteil. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2017 ergangenem Beschluss hat die Kammer dem klagenden Land gemäß §§ 55 Abs. 3 S. 1, 2. Alt., S. 2, 53 Abs. 2 S. 4 SDG zur Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich Umständen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 21 Abs. 1 S. 2 SDG), zur Erstellung eines wesentlichen Ergebnisses dieser Ermittlungen, zur Mitteilung dieses Ergebnisses an den Beklagten und zu dessen abschließender Anhörung (§ 30 Abs. 1 SDG) sowie zur etwaigen Ergänzung der Disziplinarklage um diese "anderen Tatsachen..., die für die Entscheidung bedeutsam sind" (§ 52 Abs. 1 S. 2 SDG) eine Frist von vier Monaten nach Zustellung des Beschlusses gesetzt. Die Zustellung erfolgte am 21.12.2017; dabei wurden die Personal- und Disziplinarakten dem Ministerium der Justiz ebenfalls zurückgesandt. Unter dem 03.01.2018 richtete das Ministerium der Justiz an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten folgendes Schreiben: "Disziplinarverfahren gegen Herrn A., , A-Straße, F. hier: Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung gemäß § 30 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt B., nachdem Sie sich im Termin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 15. Dezember 2017 im Rahmen der Disziplinarklage gegen Herrn A. auch für das Disziplinarverfahren als Rechtsanwalt bestellt haben, übersende ich Ihnen das wesentliche Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen gemäß § 30 SDG und setze Ihnen gemäß § 30 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 SDG eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung von einem Monat. Bitte fügen Sie dieser Äußerung eine Bevollmächtigung von Herrn A. bei. Der am 1970 geborene Beamte ist am 1995 als Anwärter im mittleren Justizvollzugsdienst eingestellt worden. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung wurde der Beamte am 1997 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z. A. und mit Wirkung vom 1999 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Einführungszeit erfolgte mit Wirkung vom 2000 die Aufnahme in die Laufbahn des Werkdienstes und die Übertragung des Amtes eines Oberwerkmeisters. Am 2007 wurde der Beamte zum Hauptwerkmeister ernannt. Der Beamte ist geschieden und hat zwei Kinder. Am 2011 wurde gegen den Beamten durch einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,— € festgesetzt. Daneben wurde auf eine Sperrfrist nach § 69 StGB erkannt. Vor dem Hintergrund, dass dieses Geschehen bis dahin einmalig war und ein Fremdschaden nicht entstand, wurde diesseits von einer Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten Abstand genommen. Am 2013 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B-Stadt dem Beamten wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 400,— € auferlegt. Hiergegen legte der Beamte Widerspruch ein und wurde mit diesseitiger Verfügung vom 2013 abschlägig beschieden. Hiergegen erhob der Beamte mit Anwaltsschreiben vom 2013 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2014 wurde das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache dem Beamten auferlegt. Diesem Verfahren lag ein Vorfall vom 2013 zugrunde. Hier hat der Beamte zusammen mit einem Gefangenen unerlaubte Arbeiten an dem Hauptverteilerschrank in der Werkhalle 5 der Justizvollzugsanstalt B-Stadt vorgenommen und hierbei einem Gefangenen Einblick in die Hauptverteilung für die Allgemein- und Notstromversorgung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt gewährt. Dieses Verhalten ist ein Verstoß gegen Nr. 1 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz). Mit Verfügung vom 2014 wurde gegen den Beamten für die Dauer von zwei Jahren eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5 % festgesetzt. Bei diesem Sachverhalt hatte der Beamte SMS-Kontakte mit einem Gefangenen und verletzte seine beamtenrechtliche Pflicht zur Dienstleistung. Dadurch hat der Beamte mehrere Verstöße gegen die DSVollz im Sinne der §§ 34, 35, 37 Beamtenstatusgesetz sowie Mehrfachverstöße gegen § 81 Saarländisches Beamtengesetz begangen. Der Beamte wurde auf seine Bitte und mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 2014 von der Justizvollzugsanstalt B-Stadt an die Justizvollzugsanstalt ... abgeordnet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt … gemäß § 17 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz gegen den Beamten erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit gleicher Verfügung nach § 22 Saarländisches Disziplinargesetz ausgesetzt. Diesem Verfahren liegt der strafrechtliche Verdacht der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) sowie der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zugrunde. In dieser Sache wurde der Beamte rechtskräftig vom Landgericht B-Stadt mit Urteil vom 2017 (Az.:) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird gemäß § 23 Saarländisches Disziplinargesetz vollumfänglich Bezug genommen. Nach Rechtskraft des Urteils wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Durch das im o. g. Urteil des Landgerichts B-Stadt festgestellte Verhalten hat sich der Beamte eines sehr schweren, vorsätzlich begangenen Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Pflichten des Beamten ergeben sich insbesondere aus § 3 Beamtenstatusgesetz, wonach er zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, ferner aus § 34 Beamtenstatusgesetz, wonach der Beamte sich mit votier Hingabe seinem Beruf zu widmen hat (Satz 1), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen hat (Satz 2) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (Satz 3). Nach den Feststellungen des oben genannten Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 2017 hat der Beamte gegen seine Pflichten aus den §§ 3 und 34 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz in Verbindung mit Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verstoßen und damit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz ein Dienstvergehen begangen. Ausweislich seiner Einlassung in dem oben genannten Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 2017 hat der Beamte den Gefangenen auch vorsätzlich befreit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine geplante Tat handelte. Der Beamte hat den Gefangenen M vom Berufsschulunterricht abgemeldet, um mit ihm die Transportfahrt gemeinsam zu unternehmen. Ausweislich der gekauften Materialien bei der Firma in B- war die Hinzuziehung eines Gefangenen für die Transportfahrt unnötig. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beamte letztlich alleine bei der Firma war. Insbesondere aber werden solche Materialien normalerweise in die Justizvollzugsanstalt geliefert. Es stand auch keine dringend notwendige Arbeit an, für die der Beamte genau diese Materialien hätte besorgen müssen. Zudem steht das Durchführen einer Transportfahrt in keinem Verhältnis zu der Befreiung vom Berufsschulunterricht, gerade bei dem schulisch schwachen Gefangenen M. Insbesondere aber wurde der Beamte von seinem Kollegen, Herrn Hauptwerkmeister J, am Vortag der Tat darauf hingewiesen, dass die Mitnahme des Gefangenen mit dem Leiter der Arbeitsverwaltung abzustimmen sei. Dies hat der Beamte nicht getan. Damit hat er gegen die allgemeinen Richtlinien der Justizvollzugsanstalt ... und damit gegen § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 2017 strafmildernd berücksichtigt, dass dem Beamten trotz seiner dienstlich bekannten Labilität und Manipulierbarkeit die Mitnahme von Strafgefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt … gestattet gewesen sei. Dies ist nicht der Fall. Nach den internen Dienstanweisungen der Justizvollzugsanstalt … hätte der Beamte die Mitnahme des Gefangenen mit dem Leiter der Arbeitsverwaltung abzustimmen gehabt. Dem Beamten wäre aufgrund der dienstlich bekannten Labilität und Manipulierbarkeit die Mitnahme des Jugendstrafgefangenen nicht erlaubt worden. Zumal die Durchführung einer Transportfahrt für Materialen, die normalerweise in die Anstalt geliefert werden, in keinem Verhältnis zu der Befreiung vom Berufsschulunterricht, gerade bei dem schulisch schwachen Gefangenen, steht. Dies war dem Beamten alles bekannt. Er wurde sogar noch von einem Kollegen auf das Abstimmungserfordernis hingewiesen. Trotzdem hat der Beamte sich darüber hinweggesetzt. Dies macht deutlich, dass es sich bei der Tat nicht um eine spontane Tat oder um ein Augenblicksversagen handelt. Der Beamte hat vielmehr geplant die Tat vorbereitet und ausgeführt. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2017 hat der Beamte zum oben genannten Sachverhalt erstmals vorgetragen, dass er zum Tatzeitpunkt in einer sehr schwierigen privaten Situation gewesen sei. Eine schwere Erkrankung seines Sohnes, der Tod des Vaters und ein ewiger Scheidungskrieg hätten sich belastend ausgewirkt. Hierzu ist festzustellen, dass der Vater des Beamten im Jahre 2014 verstorben ist und auch die Scheidung des Beamten im Jahre 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aufgrund dieser Umstände wurde im Disziplinarverfahren von 2013 nicht auf eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis geklagt, sondern unter Berücksichtigung dieser familiären und gesundheitlichen Umstände des Beamten wurde zum Abschluss des Verfahrens im Jahr 2014 nur eine Kürzung seiner Bezüge vorgenommen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beamte damals in einem persönlichen Gespräch mit dem Abteilungsleiter der Abteilung, und der damals zuständigen Referentin, Frau M, zugesichert hat, dass er sich das damals durchgeführte Disziplinarverfahren als Warnung dienen lassen werde. In diesem Gespräch, welches am 4. Juli 2014 um 09.30 Uhr im Ministerium der Justiz stattfand, hat der Beamte auch vorgetragen, dass er gerne als Maler und als Werkmeister weiter im Strafvollzug tätig sein möchte und hat in dieser Funktion um eine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt ... gebeten. Die erstmals am 15. Dezember 2017 vorgetragene Behauptung des Beamten, im Bewusstsein seiner eigenen Labilität erfolglos darum gebeten zu haben, nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt zu werden, ist unwahr. Für den Fall des Bestreitens werden vor Gericht sowohl Frau M als auch Herr M Zeugen benannt werden. Als weiterer Zeuge steht diesseits der Leiter der JVA …, Herr B, zur Verfügung, der den Ablauf des Erstgespräches zwischen ihm und dem Beamten bei Dienstantritt in der Justizvollzugsanstalt … belegen wird. Auch hier hat der Beamte sich dankbar für die zweite Chance eines Einsatzes als Werkmeister im Justizvollzug gezeigt und seine volle Loyalität und Dienstbereitschaft zugesichert. Zum Termin vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2017 ist der Beamte mit einem schwarzen mit der seitlichen Aufschrift „Malermeister A." vorgefahren. Diese Nebentätigkeit hat er entgegen § 40 Beamtenstatusgesetz und § 86 Saarländisches Beamtengesetz nicht angezeigt. Als Disziplinarmaßnahme kommt vorliegend nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Denn durch die von ihm am 30. April 2015 begangenen Dienstvergehen hat der Beamte vorsätzlich in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen, dass er für den öffentlichen Dienst absolut nicht mehr tragbar ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beamter untragbar und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hieraus zu entfernen, wenn er entweder aufgrund der Art und/oder Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens die Grundlage seines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses dauerhaft zerrüttet hat oder aber dem Beamten aus anderen im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen offenbar werdenden Umständen bzw. Erkenntnissen eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz, Senatsurteil vom 29. Juni 2001 - Az.: 3 A 10633/01 - m.w.N.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Diese haben auf der Grundlage ihrer am Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen (a.a.O. m.w.N.). Allein die vom Beamten begangene Gefangenenbefreiung am 30. April 2015 ist für sich genommen schon schwer genug, um die Grundlage des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Saarland als dauerhaft zerrüttet anzusehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Fall in der Saarbrücker Zeitung vom 20. Februar 2017 - Teil Dl- ausführlich dargestellt wurde. Auch überregional fand dieser Pressebericht Beachtung, da ein weit umfangreicherer Artikel bereits am 15. Februar 2017 auf der Internetseite der Saarbrücker Zeitung veröffentlicht wurde (vgl. http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-spezial/recht/aktuell-vermischtes /art262743.6380545). Der Beamte kann sich hier auch nicht auf eine behauptete eigene Labilität, einen behaupteten eigenen Gesundheitszustand aufgrund familiärer Probleme oder Ähnliches berufen. Die Scheidung des Beamten war bereits im August 2014 rechtskräftig. Der Vater des Beamten ist bereits Anfang 2014 verstorben. Zudem wurden diese Umstände bereits in der diesseitigen Disziplinarverfügung vom 2014 bezüglich des Dienstvergehens aus dem Jahr 2013 berücksichtigt. Bei der von dem Beamten begangenen Gefangenenbefreiung am 30. April 2015 macht das planvolle Vorgehen des Beamten im Zusammenhang mit den Dienstvergehen des Beamten aus dem Jahr 2013 deutlich, dass ihm eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden kann. Bei diesem nunmehr umfassend belegten Persönlichkeitsbild des Beamten kann die Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit dieses Beamten nur negativ ausfallen. Insofern kommt hier als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Nach eingegangener Stellungnahme des Beamten ist daher diesseits beabsichtigt, das Verfahren auf Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 7 K 753/17) unter Berücksichtigung des dortigen Beschlusses vom 19. Dezember 2017 wieder aufzurufen. Mit freundlichen Grüßen" Das Schreiben wurde nach einer vorgelegten Kopie dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.01.2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Nach einer des Weiteren vorgelegten Kopie wurde seitens des Bearbeiters des Klägers am 09.04.2018 in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten "am heutigen Tag... nach wiederholten Versuchen" erreicht worden sei, dass dieser mitgeteilt habe, dass er noch nicht wisse, ob er eine Einlassung auf das Schreiben vom 03.01.2018 abgeben werde, dass er dies mit seinem Mandanten besprechen werde, dass er auf den Fristablauf nach dem gerichtlichen Beschluss vom 15.12.2017 hingewiesen worden sei und dass er bis Ende "dieser Woche" mitteilen werde, ob eine Einlassung erfolgen werde oder nicht. Nach einer des Weiteren vorgelegten Kopie hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dann per an den Bearbeiter des Klägers gerichteten Mail vom 12.04.2018 mitgeteilt, dass er "sicherlich noch eine Stellungnahme einreichen" werde, allerdings "selbst noch auf eine Stellungnahme" warte und noch "mit Recherchearbeit befasst" sei; er bitte daher "um etwas Geduld" bzw. werde "die Stellungnahme dann bei Gericht einreichen." Mit am 18.04.2018 (Fax) bzw. am 23.04.2018 (Original) eingegangenem Schriftsatz vertritt das klagende Land unter zusammenfassender Wiederholung der Ausführungen des Schreibens vom 03.01.2018 die Auffassung, die Vorgaben des Fristsetzungsbeschlusses der Kammer vom 15.12.2017 seien erfüllt. Die Personal- und Disziplinarakten waren diesem Schriftsatz nicht beigefügt; sie sind auf Anforderung am 04.05.2018 bei Gericht eingegangen und weisen – auch was die das vorliegende behördliche Disziplinarverfahren betreffende Akte "Disziplinarverfahren eingeleitet im Mai 2015" anbelangt – keine Veränderung auf. Insbesondere ist hierin keinerlei Ermittlungstätigkeit seit Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 15.12.2017 dokumentiert. Dem Hinweis des Gerichts vom 11.05.2018, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich gemäß § 55 Abs. 3 S. 3 SDG einzustellen sei, ist das klagende Land mit Schriftsatz vom 29.05.2018 entgegengetreten, auf dessen Einzelheiten entsprechend §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 3 S. 2 VwGO verwiesen wird. II. Das Disziplinarverfahren ist, ohne dass der Kammer insoweit ein Ermessen zusteht,2Vgl. nur Juncker, SDG, Kommentar, Stand Januar 2009, § 55, Anm. 8; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 2017, § 55, Rn. 25.Vgl. nur Juncker, SDG, Kommentar, Stand Januar 2009, § 55, Anm. 8; Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 2017, § 55, Rn. 25. gemäß § 55 Abs. 3 S. 3 SDG einzustellen, weil die mit Beschluss der Kammer vom 15.12.2017 angeführten Mängel im Wesentlichen nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind. 1. Zunächst sind Ermittlungen hinsichtlich Umständen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 21 Abs. 1 S. 2 SDG), nicht – wie angeordnet – durchgeführt worden. Dies ergibt sich bereits aus den zeitlichen Abläufen. Bei Zustellung des Fristsetzungsbeschlusses am 21.12.2017 – also kurz vor Weihnachten – und Fertigstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen am 03.01.2018 – also kurz nach Silvester – spricht nichts für in diesem Zeitraum vorgenommene Ermittlungen; dementsprechend ist in der zurückgereichten Disziplinarakte auch keinerlei Ermittlungstätigkeit dokumentiert. Für die angeblich eingeholten mündlichen dienstlichen Auskünfte – ihre Zulässigkeit einmal unterstellt3Aus der angeführten Fundstelle bei Juncker – § 24 SDG, Anm. 4 – ergibt sich keineswegs die Zulässigkeit lediglich mündlicher Auskünfte.Aus der angeführten Fundstelle bei Juncker – § 24 SDG, Anm. 4 – ergibt sich keineswegs die Zulässigkeit lediglich mündlicher Auskünfte. – gibt es keinen Anhaltspunkt; insbesondere fehlt es an dem selbst für eine schriftliche Auskunft vorgesehenen Aktenvermerk nach § 28 S. 2 SDG. Nach Aktenlage hat der Sachbearbeiter in seinem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nichts anderes getan, als die Ausführungen seiner Disziplinarklage zu wiederholen4Dabei hat er sich nicht einmal die Mühe gemacht, Unrichtigkeiten zu korrigieren, wie z.B. der Umstand zeigt, dass er nach wie vor schreibt, das gerichtliche Disziplinarverfahren 7 K 1274/13 sei nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden; es ist – wie in der mündlichen Verhandlung der Kammer verlesen worden und im Fristsetzungsbeschluss der Kammer ausgeführt ist – wegen Nichtbetreibens durch den damaligen Kläger und jetzigen Beklagten eingestellt worden.Dabei hat er sich nicht einmal die Mühe gemacht, Unrichtigkeiten zu korrigieren, wie z.B. der Umstand zeigt, dass er nach wie vor schreibt, das gerichtliche Disziplinarverfahren 7 K 1274/13 sei nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden; es ist – wie in der mündlichen Verhandlung der Kammer verlesen worden und im Fristsetzungsbeschluss der Kammer ausgeführt ist – wegen Nichtbetreibens durch den damaligen Kläger und jetzigen Beklagten eingestellt worden. und um Argumente, die gegen den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sprechen, zu ergänzen. Mit Ermittlungstätigkeit hat dies nichts zu tun. Um eine solche hätte es sich gehandelt, wenn dem Beklagten – vor Erstellung eines wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen – Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Behauptungen aus der mündlichen Verhandlung – angeblich nach wie vor bestehende persönliche und familiäre Probleme, angeblich bestehende gesundheitliche Probleme, seine angebliche Bitte, nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt zu werden – näher zu konkretisieren und zu erläutern. Als letztlich tragenden Grund, von den gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 SDG hinsichtlich der Umstände, die für die Maßnahmebemessung bedeutsam sind, zwingend5 "… sind… zu ermitteln.""… sind… zu ermitteln." vorgeschriebenen Ermittlungen absehen zu dürfen, hat das klagende Land in seinem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 03.01.2018 ausgeführt, "bei der von dem Beamten begangenen Gefangenenbefreiung am 30. April 2015 das planvolle Vorgehen des Beamten im Zusammenhang mit den Dienstvergehen des Beamten aus dem Jahr 2013 deutlich, dass ihm eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden" könne. Auch in der Disziplinarklage ist ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gefangenenbefreiung "um eine geplante Tat"6Seite 3 letzter Absatz.Seite 3 letzter Absatz. gehandelt habe bzw. dass ein "planvolle Vorgehen des Beklagten bei der Gefangenenbefreiung"7Seite 5 letzter Absatz.Seite 5 letzter Absatz. vorgelegen habe. Die Kammer hat bereits in ihrem Fristsetzungsbeschlusses vom 15.12.2017 – wenn auch nur in einer Fußnote (8) –, darauf hingewiesen, dass diese Prämisse nicht in Einklang mit den gemäß §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 S. 1 SDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtlichen Urteils steht. Diese lauten unter II. der Gründe des Urteils wie folgt: "1. Der Angeklagte war als Hauptwerkmeister in der Justizvollzugsanstalt … tätig und ihm oblag die handwerkliche Ausführung von Renovierungsarbeiten in der Justizvollzugsanstalt. Ende April 2015 erhielt er von seinem Vorgesetzten den Auftrag, einen ehemaligen Fitnessraum in der JVA zu renovieren. Dazu bestellte er bei dem Unternehmen verschiedene Malerbedarfs- und Bodenbearbeitungsmaterialien. Diese wollte der Angeklagte am 30.4.2015 im Ladengeschäft der Firma persönlich abholen. Da sich der Angeklagte nicht sicher war, ob er beim Beladen des Fahrzeugs vor Ort Hilfe durch einen Mitarbeiter der Firma erhalten würde, plante er bereits am Vorabend der Beschaffungsfahrt, zur Unterstützung den Gefangenen mitzunehmen.8Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer.Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer. Der Gefangene verfügte über eine Außenarbeitsgenehmigung und war bereits zuvor bei drei Gelegenheiten außerhalb der Justizvollzugsanstalt eingesetzt worden. Der Angeklagte teilte seine Absicht, den Gefangenen als Helfer mitzunehmen, seinem Kollegen, dem Zeugen, mit, der ihm riet, die Mitnahme des Gefangenen zunächst mit der JVA-Leitung abzustimmen. Der Angeklagte lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und entschied eigenverantwortlich, den Gefangenen zur Beschaffungsfahrt am nächsten Morgen mitzunehmen und ließ ihn hierzu sogar vom JVA-internen Berufsschulunterricht befreien. 2. Nachdem er noch am Abend des 29.4.2015 in erheblichem Maße Alkohol konsumiert hatte - der Angeklagte konsumierte zur damaligen Zeit auch ansonsten regelmäßig in großen Mengen alkoholische Getränke - begab sich der noch immer stark alkoholisierte Angeklagte am 30.4.2015 früh morgens zum Dienst in die JVA …. Gegen 7:19 Uhr verließ er zusammen mit dem Gefangenen M in einem Dienstfahrzeug die Justizvollzugsanstalt …. Vor dem Passieren der Außenpforte gab er dem dortigen Mitarbeiter an, dass der Gefangene als Helfer für eine Beschaffungsfahrt benötigt würde und über eine entsprechende Außenarbeitsgenehmigung verfüge. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung gestattete der Zeuge, der für die Sicherung der Außenpforte zuständig war, die Durchfahrt, musste jedoch beim Versuch, die Abwesenheit des Gefangenen im Computersystem zu vermerken feststellen, dass die Vollzugslockerungen für den Gefangenen im Computersystem noch nicht eingetragen waren. 3. Nachdem der Angeklagte und der Gefangene wenige Kilometer auf der Landstraße gefahren waren, bat der Gefangene den Angeklagten darum, ihn aussteigen zu lassen, damit er einige Stunden im Freien verbringen könne, während der Angeklagte die Beschaffungsfahrt nach B-Stadt- alleine durchführen solle; er versicherte dem Angeklagten zugleich, dass er auf dem Rückweg wieder mit dem Angeklagten zusammen in die Justizvollzugsanstalt … zurückkehren werde. Der Angeklagte, der bereits zuvor von seinen Vorgesetzten als unzuverlässig und labil sowie durch Häftlinge manipulierbar eingeschätzt worden war, ging im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen M auf dessen Ansinnen ein und ließ ihn gegen 7:30 Uhr auf der aus dem Fahrzeug aussteigen und verabredete mit ihm, dass er ihn dort bei der Rückfahrt aus am späteren Vormittag wieder mitnehmen werde.9Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer.Hervorhebungen durch die Disziplinarkammer. Der Angeklagte fuhr anschließend alleine zur Firma, lud dort mithilfe eines Mitarbeiters der Firma die zuvor bestellten Arbeitsmaterialien in sein Dienstfahrzeug ein und begab sich sodann auf den Rückweg zur JVA nach …. 4. Als er gegen 10:30 Uhr erneut an der Stelle angekommen war, an der er zuvor den Gefangenen M abgesetzt hatte, musste er feststellen, dass der Gefangene dort nicht auf ihn wartete. Der Angeklagte suchte zunächst erfolglos die Umgebung fußläufig ab, bis er realisierte, dass der Gefangene abredewidrig geflohen war. Sodann informierte er über sein Mobiltelefon die Verwaltung der JVA … von der Flucht des Gefangenen, wobei er verschwieg, dass er selbst den Gefangenen bereits am frühen Morgen aus dem Fahrzeug hat aussteigen lassen, sondern behauptete, der Gefangene habe eine gerade erst eingelegte Toilettenpause zur plötzlichen Flucht ausgenutzt. 5. Der Gefangene konnte infolge eines internationalen Haftbefehls im Sommer 2016 in Paris gefasst werden und befindet sich nunmehr wieder im Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland, dieses Mal in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt......" Unter III.1. der Gründe des Urteils ist sodann ausgeführt: Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Gefangenenbefreiung (im Amt) gemäß § 120 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat den Gefangenen dadurch befreit, dass er ihn am frühen Morgen des 30.4.2015 aus dem Dienstfahrzeug hat aussteigen lassen und ohne den Gefangenen weiter nach B-Stadt gefahren ist. Damit hat er jedes amtliche Gewalt- oder Herrschaftsverhältnis über den Gefangenen mit Befreiungswillen aufgehoben. Dass der Angeklagte dabei den unwiderlegbaren Willen hatte, den Gefangenen am späteren Vormittag wieder der JVA ... zuzuführen,10Hervorhebungen wiederum durch die Disziplinarkammer; diese Ausführungen gehören ebenfalls zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen, da sie sich auf die Reichweite des Vorsatzes beziehen.Hervorhebungen wiederum durch die Disziplinarkammer; diese Ausführungen gehören ebenfalls zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen, da sie sich auf die Reichweite des Vorsatzes beziehen. lässt seinen Willen zur - bereits tatbestandlichen - vorübergehenden Befreiung nicht entfallen. Damit stellt das seitens des klagenden Landes angenommene planvolle Vorgehen des Beklagten eine – unzulässige – Veränderung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu Lasten des Beklagten dar, weil es die Schwere des Dienstvergehens in ganz erheblicher Weise verschärft. Infolgedessen kann diese – rechtswidrige – Annahme den Verzicht auf Ermittlungen hinsichtlich bemessungsrelevanter Umstände nicht rechtfertigen. 2. Des Weiteren fehlt es – selbst wenn man von ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen ausgehen wollte – nach wie vor an einer der Rechtslage entsprechenden abschließenden Anhörung i.S.d. § 30 Abs. 1 SDG. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift gilt diesbezüglich § 20 Abs. 2 SDG entsprechend. Hiernach wird dem Beamten für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. In dem Schreiben vom 03.01.2018 ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung von einem Monat gesetzt worden. Auf die Möglichkeit einer mündlichen Äußerung – insbesondere durch den Beklagten selbst – wurde nicht hingewiesen; infolgedessen ist auch die entsprechende Fristsetzung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 SDG unterblieben. Das Wahlrecht zwischen schriftlicher oder mündlicher Äußerung im Rahmen der abschließenden Anhörung nach §§ 30 Abs. 1, 20 Abs. 2 SDG steht dem Beamten und nicht etwa dem Dienstherrn zu. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte anwaltlich vertreten ist. Entsprechend sind die Fristen seitens des Dienstherrn zu setzen. Geschieht dies – wie vorliegend – bei einer nachgeholten Anhörung hinsichtlich der Möglichkeit zur mündlichen Äußerung nicht, ist ein zunächst wegen gänzlichen Fehlens der Anhörung vorhandener Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht i.S.d. § 55 Abs. 3 S. 3 beseitigt; es ist nach wie vor kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Dem kann – auch im konkreten Fall – nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte nach seinem bisherigen Verhalten eine mündliche Anhörung ohnehin nicht gewollt hätte. Zum einen können wesentliche Verfahrensvorschriften mit derartigen Unterstellungen nicht einfach unangewandt bleiben; dies folgt schon aus dem Gebot zur Gewährung eines fairen Verfahrens. Zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen durchaus vernünftigen Eindruck hinterlassen und die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass er sich mündlich geäußert hätte, wenn ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre; dafür spricht allein schon, dass ihm sicher bewusst war, dass er er nach dem Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 im Rahmen einer erneuten Verhandlung mit unangenehmen Fragen des Gerichts zu rechnen gehabt hätte, wenn er dies nicht getan hätte. 3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils keine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Fortsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens stattgefunden hat, dass auf Grundlage einer Verfälschung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils gegen die Ermittlungspflicht des § 21 Abs. 1 S. 1 SDG und gegen die Verpflichtung zur abschließenden Anhörung nach § 30 Abs. 1 SDG verstoßen worden ist und dass diese wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht innerhalb der gerichtlicherseits gesetzten Frist i.S.d. § 55 Abs. 3 S. 3 SDG beseitigt worden sind. Das klagende Land bzw. seine zuständigen Amtswalter haben die mit dem Fristsetzungsbeschluss gewährte Zeit über drei Monate hinweg ungenutzt verstreichen lassen; auf Grundlage der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung hätte das gerichtliche Verfahren ab dem 27.02.2018 – nachdem die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gesetzte Frist abgelaufen war – weiterbetrieben werden können und müssen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist nicht vorläufig vollstreckbar, da gemäß §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss gemäß § 55 Abs. 4 SDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht.