Urteil
7 K 1303/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0405.7K1303.17.00
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Leitsätze
Verstoß gegen Reisekostenrecht (hier: § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG) als innerdienstliches Dienstvergehen eines Bürgermeisters.(Rn.88)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das beklagte Landesverwaltungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstoß gegen Reisekostenrecht (hier: § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG) als innerdienstliches Dienstvergehen eines Bürgermeisters.(Rn.88) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das beklagte Landesverwaltungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Anfechtungsklage ist gemäß §§ 45 S. 1, 41, 52 Abs. 2, 3 S. 1 SDG, 42, 74 Abs. 1 S. 2, 75, 57 Abs. 1, Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO zulässig. Zwar hat die Kammer mit Verfügung vom 06.09.2017 darauf hingewiesen, „…dass vorliegend Zweifel an der Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens gem. § 41 I 2 SDG bestehen. Das Landesverwaltungsamt hat hier gem. §§ 84 II, 83 II 1 SDG weder als oberste Dienstbehörde, sondern als Dienstvorgesetzter gehandelt, noch ist es gem. § 83 II 2 SDG oberste Dienstbehörde.“. Das beklagte Landesverwaltungsamt teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 20.10.2017 mit, „…Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SDG nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist laut amtlicher Begründung (vgl. Landtagsdrucksache 13/560 vom 18.08.2005, Seite 80) die in der disziplinaren Praxis gemachte Erfahrung, dass sich die nochmalige Bescheidung durch dieselbe Behörde nicht bewährt hat, da sie im Regelfall zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führt, ohne dass im Ergebnis mit ihr ein effektiver Rechtsschutzgewinn verbunden wäre. Der Gesetzgeber misst damit dem Beschleunigungsgebot des § 4 SDG ein höheres Gewicht zu als der erneuten Überprüfung einer disziplinaren Entscheidung durch die Ausgangsbehörde. „Der obersten Dienstbehörde gleichzuachten ist die Aufsichtsbehörde (z. B. das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde), die nach § 83 Absatz 1 Satz 1 die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt" (so Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 4 zu § 41 SDG). Entsprechendes gilt für das Landesverwaltungsamt in Bezug auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Bürgermeistern nach § 83 Absatz 2 SDG i. V.m. § 59 Absatz 6 KSVG. Denn nach § 59 Absatz 6 KSVG nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gegenüber dem Bürgermeister im Falle des § 83 Absatz 2 SDG die Kommunalaufsichtsbehörde, d.h. das Landesverwaltungsamt, wahr. Sind Disziplinarbefugnisse gegenüber einem Bürgermeister wahrzunehmen, der sich – wie vorliegend - im Ruhestand befindet, so gilt nach § 84 Absatz 2 SDG die für aktive Bürgermeister geltende Regelung des § 83 Absatz 2 SDG entsprechend mit der Folge, dass sich hinsichtlich der disziplinaren Zuständigkeit zwischen aktiven Bürgermeistern und Bürgermeistern im Ruhestand kein Unterschied ergibt. Die Anwendung des § 83 Absatz 2 SDG führt durch dessen Verknüpfung mit der Zuständigkeitsregelung des § 59 Absatz 6 KSVG auch für Bürgermeister im Ruhestand dazu, dass die disziplinare Zuständigkeit bei der Kommunalaufsichtsbehörde verbleibt (vgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 3 zu § 84 SDG). Die dargelegte Rechtsauffassung dürfte auch der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entsprechen. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.05.2011 -7 K 1617/10-. Daher gehe ich davon aus, dass ein Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall nicht stattfindet.“ Die Kammer erwiderte daraufhin mit Verfügung vom 02.11.2017: „Die Ausführungen des Beklagten erscheinen vor dem Hintergrund der Junckerschen Kommentierung vertretbar. Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: § 59 KSVG regelt Grundlegendes zum Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Organ, Leiter und Beamter der Gemeinde; die Vorschrift betrifft seine Stellung in der Gemeindeverwaltung und -verfassung und bezieht sich daher auf den aktiven Bürgermeister. Folgerichtig nimmt § 59 Abs. 6 KSVG lediglich auf § 83 Abs. 2 SDG und nicht auch auf § 84 SDG Bezug. Die – entsprechende – Anwendbarkeit des § 83 Abs. 2 SDG im Rahmen des § 84 SDG ergibt sich allein aus § 84 Abs. 2 SDG, ohne die Modifizierung durch § 59 Abs. 6 KSVG. Dessen Regelungsgehalt und Wortlaut sowie die Gesetzessystematik sprechen vielmehr gegen die Sicht des Beklagten. Dies erkennt zunächst auch Juncker in seiner Kommentierung zu § 84 SDG. Seine anschließenden Ausführungen, der Gesetzgeber könne "schwerlich gewollt haben, dass in Disziplinarsachen gegenüber einem Bürgermeister im aktiven Dienst allein das Landesverwaltungsamt entscheidet, gegenüber einem Bürgermeister im Ruhestand aber als oberste Dienstbehörde die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, somit das Innenministerium, zuständig sein soll", erscheinen angesichts des Umstands, dass einerseits gerade das Disziplinarrecht aktive Beamte und Ruhestandsbeamte sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich immer wieder unterschiedlich behandelt und dass andererseits der vorliegend hervorgehobene Umstand des Beschleunigungsgebots bei einem im Ruhestand befindlichen Bürgermeister weniger ins Gewicht fällt als bei einem aktiven, bei dem ein laufendes Disziplinarverfahren nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Gemeindeverwaltung haben kann, wenig überzeugend. Eine Rechtsprechung der Kammer zu der vorliegend in Rede stehenden Konstellation existiert nicht. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung betraf eine Disziplinarklage des Landesverwaltungsamts gegen einen im Ruhestand befindlichen Bürgermeister. Angesichts der Regelung des § 34 Abs. 2 SDG, wonach die Disziplinarklage bei aktiven Beamten "durch die oberste Dienstbehörde", bei Ruhestandsbeamten demgegenüber "durch den oder die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten oder zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben" wird, also nicht zwingend durch die oberste Dienstbehörde, erschien es hinnehmbar, die Disziplinarklage des Landesverwaltungsamts zuzulassen. Sollte dies fehlerhaft gewesen sein, wird die Kammer in Zukunft anders verfahren müssen. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SDG ein Widerspruchsverfahren nur dann nicht stattfindet, wenn die angefochtene Entscheidung – hier also die Disziplinarverfügung – durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist, woran es – wie dargelegt – hier fehlen dürfte. Die Problematik dürfte vorliegend letztlich allerdings keine Rolle mehr spielen. Denn entweder ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dann ist die Klage innerhalb der Klagefrist rechtzeitig erhoben worden, oder sie ist unzutreffend, dann ist der Widerspruch7Anm. der Kammer: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Widerspruch eingelegt, vgl. Bl. 23-25 der GerichtsakteAnm. der Kammer: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Widerspruch eingelegt, vgl. Bl. 23-25 der Gerichtsakte angesichts fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der dann gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 58 Abs. 2 S. 1 VwGO geltenden Jahresfrist ebenfalls rechtzeitig erhoben worden, und die Klage wird im Entscheidungszeitpunkt zumindest als Untätigkeitsklage gemäß §§ 52 Abs. 2 SDG, 75 VwGO zulässig sein.“ Die danach zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das die verhängte Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt. Dass in dem Verhalten des Klägers in Bezug auf die Abrechnung einer Reise nach Köln und weiterer Reisekostenabrechnungen sowie der Vergabe des Darlehens an das Schullandheim ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, hat das Landesverwaltungsamt in seiner Disziplinarverfügung überzeugend dargelegt; hierauf wird gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Relevante Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Die seitens des Klägers angeführten Umstände ändern am Vorliegen eines Dienstvergehens nichts. Hinsichtlich der Reisekostenabrechnung für die Fahrt nach Köln konnte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgehen, aufgrund seiner Mail an die Zeugin V vom 17.05.2015, die um 19.43 Uhr abgesandt wurde, dienstlich veranlasst am 18.05.2015 nach Köln fahren zu können. Aufgrund der schriftlichen Aussagen der Zeugin V, Mitarbeiterin der KGSt in Köln, steht fest, dass zu diesem Zeitpunkt kein dienstliches Treffen zwischen ihr und dem Kläger vereinbart war und er vor dem Hintergrund seiner Kontakte zur KGSt im Jahre 2015 auch nicht davon ausgehen konnte, einen Termin vor Ort mit der Zeugin V so kurzfristig vereinbaren zu können8Vgl. hierzu die Schreiben der Zeugin Vogel vom 21.07.2018, Bl. 97 der Gerichtsakte, sowie vom 27.12.2018, Bl. 120 der GerichtsakteVgl. hierzu die Schreiben der Zeugin Vogel vom 21.07.2018, Bl. 97 der Gerichtsakte, sowie vom 27.12.2018, Bl. 120 der Gerichtsakte. Diese Aussagen der Zeugin V im Klageverfahren decken sich mit den von ihr im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben9Vgl. Bl. 541-546, 784-787 der Strafakte 05 Js (KO) 409/15Vgl. Bl. 541-546, 784-787 der Strafakte 05 Js (KO) 409/15. Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Formulierung der Mail des Klägers vom 17.05.2015 an die Zeugin V „Hallo S, ich bin aus dem Urlaub zurück und würde mich gerne mit Dir kurzschließen bzgl. der IKZ-Projekte im Saarland. Können wir Morgen oder übermorgen miteinander reden?“, dass es sich dabei schon vom objektiven Erklärungsinhalt nach nicht um eine konkrete Vereinbarung eines Termins vor Ort in Köln für den 18. oder 19.05.2015 gehandelt hat („Können wir…miteinander reden?“). Selbst wenn der Kläger auf der Grundlage dieser Mail davon ausgegangen sein sollte, er hätte mit der Zeugin V einen Termin in Köln auch ohne eine von ihr erhaltene Bestätigung vereinbart, hätte er, nach dem festgestanden hat, dass dieser Termin nicht zustande gekommen ist, die Fahrt nach Köln, nach dem er dann dort zusammen mit seiner Ehefrau den Geburtstag seiner Tochter gefeiert hat, nicht reisekostenrechtlich als Dienstfahrt abrechnen dürfen. Hinsichtlich der weiteren Reisekostenverstöße hat die Kammer mit Verfügung vom 05.07.2018 auf Folgendes hingewiesen: „Hinsichtlich A. 1.2 "Weitere Reisekostenverstöße" der Disziplinarverfügung geht der Kläger offenbar davon aus, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung allein darin besteht, dass "lediglich eine formelle Frist nicht eingehalten wurde."10Blatt 4 der Klagebegründung vom 31.01.2018, erster Abschnitt am Ende.Blatt 4 der Klagebegründung vom 31.01.2018, erster Abschnitt am Ende. Diese Sicht dürfte seinem Verhalten nicht gerecht werden. Bei der Frist des § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt. Es steht daher nicht im Ermessen der Gemeinde, einem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellten Antrag zu entsprechen. Eine Verlängerung der Frist ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht möglich. Ein erloschener Anspruch ist begrifflich einer Erfüllung nicht mehr zugänglich.1111Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 45. Update 5/2018, § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Rn. 6, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.12Vgl. Seite 4 der Verfügung, mittlerer Abschnitt am Ende.11Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 45. Update 5/2018, § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Rn. 6, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.12Vgl. Seite 4 der Verfügung, mittlerer Abschnitt am Ende. Dies bedeutet letztlich, dass die in Rede stehenden 2.665,36 € dem Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht mehr zustanden und dass er diese zu Unrecht beantragt, erhalten und auch zu Unrecht bis zum heutigen Tage nicht zurückgezahlt hat; seinem Dienstherrn ist daher in dieser Höhe ein echter Schaden entstanden, den der Kläger bis zum heutigen Tage nicht wieder gut gemacht hat. Der Kläger dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei, da von einem Bürgermeister als Dienstvorgesetztem und oberster Dienstbehörde sämtlicher Gemeindebediensteter eine entsprechende Kenntnis erwartet werden muss. Da dem Kläger in der Disziplinarverfügung als Dienstpflichtverletzung auch vorgeworfen wird, den Betrag nicht zurückgezahlt zu haben,12 und diese Unterlassung bis zum heutigen Tage andauert, dürfte – gleichgültig von welcher Betrachtung ausgegangen wird – insoweit auch schwerlich Verjährung eingetreten sein können. Da von einem Bürgermeister auch eine besondere Vorbildwirkung auszugehen hat, dürfte sein Verhalten insoweit auch nicht als bloße Bagatelle bzw. als Annex hinsichtlich der Reisekostenabrechnung für die Fahrt nach Köln eingesehen werden können. Daran, dass es sich bei den auf die Reisekosten bezogenen Verfehlungen um ein einheitliches Dienstvergehen handeln dürfte, dürfte angesichts des vergleichbaren Gegenstandes kein ernstlicher Zweifel bestehen.“ Daran wird auch in Ansehung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 13.08.2018 sowie seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 festgehalten13Vgl. dazu, dass der in Rede stehende Betrag bis heute nicht zurückgezahlt worden ist, Schriftsatz des bekl. Landesverwaltungsamtes vom 15.03.2019, Bl. 129 der GerichtsakteVgl. dazu, dass der in Rede stehende Betrag bis heute nicht zurückgezahlt worden ist, Schriftsatz des bekl. Landesverwaltungsamtes vom 15.03.2019, Bl. 129 der Gerichtsakte. Seinen Einwänden, er habe, wie wohl viele andere Bürgermeister, nicht gewusst, dass bei einem Überschreiten der Frist die Fahrtkosten nicht mehr an ihn ausbezahlt werden dürften, er sei davon ausgegangen, dass bei einer verspäteten Einreichung der Fahrtkostenanträge durchaus die Möglichkeit bestanden habe, diese zu kürzen, ist nach wie vor entgegenzuhalten, dass von einem Bürgermeister als Dienstvorgesetztem und oberster Dienstbehörde sämtlicher Gemeindebediensteter eine entsprechende Kenntnis darüber erwartet werden muss, dass es sich bei der Frist des § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt. Gerade dies unterscheidet den Fall des Klägers von dem, der der Entscheidung des OVG Lüneburgs (20 BD 1/14) zugrunde liegt, weil die Ursache der „Überzahlung“ vorliegend von dem Kläger selbst in Gang gesetzt wurde und er damit seine Wahrheitspflicht verletzt hat; darauf hat im Übrigen das beklagte Landesverwaltungsamt in seiner Disziplinarverfügung schon zutreffend hingewiesen. Daher hat das Landesverwaltungsamt zu Recht im „Tatkomplex Reisekosten“ ein Dienstvergehen in Gestalt eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Klägers zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG), eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie eines Verstoßens gegen die in der allgemeinen Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 BeamtStG wurzelnde Wahrheits- und Schadensabwendungspflicht gegenüber dem Dienstherrn gesehen. Hinsichtlich der Darlehensgewährung an das Schullandheim ist mit Blick auf den Vortag des Klägers im Klageverfahren, vonseiten der Fraktionsvorsitzenden sei ihm zu erkennen gegeben worden, dass sie und ihre Fraktionen mit der Auszahlung des Darlehens einverstanden seien, vor diesem Hintergrund habe er davon ausgehen können, dass die weitere Einholung eines förmlichen Beschlusses des Gemeinderates für die Vereinbarung des Darlehens nicht erforderlich gewesen sei, allein anzumerken, dass die dem Gemeinderat in diesem Fall zustehenden Rechte nach § 35 Nrn, 12 und 25 KSVG nicht zur Disposition des Bürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden stehen. Auch darüber müssen bei einem Bürgermeister entsprechende Kenntnisse erwartet werden. Die aufgeführten Dienstvergehen rechtfertigen die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 SDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 SDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Diesbezüglich und hinsichtlich der Bewertung des klägerischen Vorbringens kann ebenfalls gemäß §§ 3 SDG, 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Landesverwaltungsamtes in der Disziplinarverfügung verwiesen werden, denen die Kammer folgt. Der Kläger hat insoweit nichts wirklich Neues vorgetragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner das Maßnahmeverbot (§ 14 SDG) und die Verjährung (§ 15 SDG) betreffenden Ausführungen, worauf die Kammer schon in ihrer obigen Verfügung vom 05.07.2018 hingewiesen hat. Mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist teils ergänzend, teils wiederholend in diesem Zusammenhang anzumerken: Die strafgerichtliche Entscheidung bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, erfasst nicht in vollem Umfang den historischen Geschehensablauf, der Gegenstand des hier in Rede stehenden Disziplinarverfahrens ist14Vgl. zu einem Fall einer Disziplinarmaßnahme wegen inkorrekter Fahrtkostenabrechnungen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 -3 A 10106/18.OVG-, jurisVgl. zu einem Fall einer Disziplinarmaßnahme wegen inkorrekter Fahrtkostenabrechnungen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 -3 A 10106/18.OVG-, juris. Setzt sich - wie vorliegend - ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen (Prinzip der Einheit des Dienstvergehens), von denen nicht alle strafrechtlich geahndet worden sind, so fehlt es an der notwendigen Deckungsgleichheit15Vgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG sowie Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm. 9-11 zu § 14 BDGVgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG sowie Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm. 9-11 zu § 14 BDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Durch Disziplinarverfügung vom 19.07.2017 verhängte das beklagte Landesverwaltungsamt nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger, den ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt als Ruhestandsbeamten, als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts um 12 v. H. für die Dauer von 18 Monaten, die sie wie folgt begründete: "Gründe A. Dienstpflichtverletzungen Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen steht fest, dass Sie folgende Dienstpflichtverletzungen begangen haben: 1. Tatkomplex Reisekosten 1.1 Reise nach Köln Für eine privat veranlasste Reise nach Köln am 18./19.05.2015 (Geburtstag Ihrer Tochter) haben Sie unter dem Vorwand der Wahrnehmung eines dienstlichen Termins bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) eine Erstattung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) in Höhe von 182,00 € am 09.05.2015 beantragt und sich anschließend auszahlen lassen (Bl. 131 - 139 Strafakte, insbesondere Bl. 137). Zwar wurde im Rahmen der IT-Auswertung von Datenträgem eine E-Mail vom Sonntag, dem 17.05.2015, 19.43 Uhr (Bl. 866 Strafakte), von Ihnen an die dienstliche E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin der KGSt, Frau S V, gefunden, nach deren Inhalt Sie sich am 18. oder 19.05.2015 wegen „IKZ-Projekten im Saarland" mit Frau V zu einem Gespräch in Köln treffen wollten. Die Absendung an einem Sonntagabend an die dienstliche E-Mail-Adresse der vorgeblichen Gesprächspartnerin lässt es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass diese überhaupt vor Ihrer Abreise von der versuchten Kontaktaufnahme hätte Kenntnis nehmen können. Entsprechend hat sich Frau V in zwei Vernehmungen geäußert (Bl. 541-562 und 784-795 Strafakte): An eine entsprechende Terminvereinbarung mit Ihnen - ob telefonisch oder per E-Mail - könne sie sich nicht erinnern. Sie habe an beiden Tagen bereits länger feststehende Termine außerhalb von Köln gehabt. Wenn sie eine E-Mail von Ihnen erhalten und gelesen hätte, hätte sie Ihnen dies gesagt und vermutlich abgesagt. Eine so kurzfristige Ankündigung Ihrerseits, wegen des Projekts IKZ nach Köln zu kommen, sei ungewöhnlich, weil bei diesem Thema eigentlich mehrere Personen anwesend sein sollten, so z. B. der Bürgermeister von Tholey und ihr eigener Chef. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf keinem der bei Ihnen festgestellten Datenträger am 18. oder 19.05.2015 ein Anruf, eine E-Mail, eine SMS oder sonstige Kommunikation zur KGSt oder zu Frau V festgestellt werden konnte (Bl. 868 Strafakte). Auch dies spricht deutlich dafür, dass ein dienstlicher Anlass für die Reise nach Köln nicht bestanden hat. Die am 17.05.20161Gemeint ist offensichtlich der „17.05.2015“Gemeint ist offensichtlich der „17.05.2015“ per E-Mail versuchte Kontaktaufnahme diente somit nur dem Zweck, der privaten Reise nach Köln einen dienstlichen Anstrich zwecks Erstattung der Reisekosten geben zu können. Aber selbst wenn man zu Ihren Gunsten annimmt, Sie hätten Frau V zu einem dienstlichen Gespräch in Köln treffen wollen, so hätten Sie sich keinesfalls mit der einseitig von Ihnen am Sonntagabend zuvor vorgegebenen Terminierung zufrieden geben dürfen und ohne Rückmeldebestätigung ins Blaue losfahren und dann nach Rückkehr den angeblich „geplatzten" Termin reisekostenrechtlich abrechnen dürfen. Im Ergebnis steht nach hiesiger Überzeugung fest, dass Ihre Reise nach Köln am 18./19.05.2015 rein privat veranlasst war. Die entsprechende Reisekostenerstattung in Höhe von 182,00 € haben Sie zu Unrecht erhalten. Sie haben vorsätzlich gehandelt. Da Sie aufgrund Ihrer Funktion als Behördenleiter in großem Umfang von Dienstreisen Gebrauch gemacht haben, war Ihnen bekannt, dass Erstattungen nach dem Saarländischen Reisekostengesetz nur für dienstlich veranlasste Reisen gewährt werden. Zudem haben Sie bei jedem Antrag auf Reisekostenerstattung „auf Dienstpflicht versichert, dass die gemachten Angaben zutreffen und die angegebenen Auslagen tatsächlich entstanden sind". Diese Versicherung umfasst selbstverständlich auch die Qualifizierung einer Reise als Dienstreise. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Sie haben gegen Ihre in der allgemeinen Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 BeamtStG wurzelnde Wahrheitspflicht und Schadensabwendungspflicht gegenüber Ihrem Dienstherrn verstoßen. Zusätzlich haben Sie unter Ausnutzung Ihrer dienstlichen Stellung und eines dienstlich vorgegebenen Verfahrens Ihrer Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwidergehandelt (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen Ihre Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten vor (§ 34 Satz 3 BeamtStG). 1.2 Weitere Reisekostenverstöße Der Zeuge H R hat in seiner schriftlichen Äußerung weitere Reisekostenabrechnungen vorgelegt, in denen Ihnen zu Unrecht Reisekosten erstattet wurden. Es ergibt sich folgende Übersicht: lfd. Nr. Antrags- eingang Abrechnungs- zeitraum laut Antrag außerhalb Ausschluss- frist (6 Monate) zuviel erhalten (€) 1 05.07.2009 01.01.2009 – 30.06.2009 01.01.2009 – 04.01.2009 67,20 2 10.09.2012 02.11.2011 – 29.02.2012 02.10.2011 – 29.02.2012 2.037,00 3 10.09.2012 01.03.2012 – 31.08.2012 01.03.2012 – 09.03.2012 561,16 SUMME 2.665,36 Die Überzahlungen haben sich ergeben, weil die Erstattungsbeträge entgegen § 3 Abs. 3 SRKG (Ausschlussfrist von sechs Monaten) nicht gekürzt wurden. Sie hätten die zuviel erhaltenen Beträge nicht annehmen dürfen bzw. zurückerstatten müssen. Zwar hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 24.06.2014 (20 BD 1/14) entschieden, dass ein disziplinarrechtliches Einschreiten einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf, wenn die Ursache einer Überzahlung im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegt. Fehlende Kontrolle eines Bescheides durch den Beamten reiche dazu für sich genommen nicht aus. Hier liegt der Fall jedoch anders: Laut Aussage des Zeugen R wurden Sie von den zuständigen Sachbearbeitern immer wieder darauf hingewiesen, dass Reisekostenanträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes rechtzeitig einzureichen sind. Dies sei von Ihnen im Folgenden teilweise beachtet, teilweise aber auch außer Acht gelassen worden (Bl. 107 f. Strafakte). In diesem Zusammenhang ragt der Abrechnungsantrag Nr. 2 in der obenstehenden Tabelle besonders heraus: Trotz Kenntnis der Rechtslage haben Sie einen Erstattungsantrag eingereicht, dessen Abrechnungszeitraum erstens seit langem und zweitens in vollem Umfang der Ausschlussfrist des § 3 Abs. S SRKG unterfallen war. Ein solches Verhalten rührt bereits an die Grenzen der Dienstpflichtverletzung, da die zuständigen Sachbearbeiter hierdurch in einen unnötigen Konflikt zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und der Loyalität zum Behördenleiter geraten. Diese Grenze wurde jedoch spätestens dann überschritten, als der Fachbereichsleiter R Sie angesichts des eklatanten Vorgangs mit Aktenvermerk vom 21.09.2012 ausdrücklich erneut darauf hingewiesen hat, dass Reisekosten gemäß § 3 Abs. 5 SRKG innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu beantragen sind. Sie haben den Vermerk mit „o.k." und Ihrem Namenszeichen versehen, in der Angelegenheit jedoch entgegen Ihren Pflichten nichts unternommen. Dem Wortlaut des Vermerks (Reisekostenantrag vom 02.03.2012 - Eingang 10.09.2012 – berücksichtigte Dienstreisen vom 02.10.2011 bis 29.02.2012) war nämlich zu entnehmen, dass der Antrag bei der Personalabteilung bereits bearbeitet und die Dienstreisen in vollem Umfang anerkannt worden waren. Sie hätten daher - angesichts des erfolgten ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtslage - unverzüglich einschreiten müssen, um eine rechtswidrige Auszahlung von Mitteln des Dienstherrn zu Ihren Gunsten zu verhindern (hier 2.037,00 €). Da die Gemeindekasse den Betrag erst am 28.09.2012 an Sie ausgezahlt hat, hätten Sie den Abrechnungsantrag problemlos zurückziehen können. Auf jeden Fall hätten Sie den Betrag nach Erhalt unverzüglich zurückzahlen müssen. Stattdessen haben Sie den Vorgang nach dem für Sie günstigen Ausgang auf sich beruhen lassen, wohl in der Hoffnung, dass die Angelegenheit nie mehr ruchbar würde. Da der Antrag Nr. 3 zeitgleich mit Nr. 2 eingereicht wurde, hätte Sie die durch den Fachbereichsleiter erfolgte Aufklärung (zu Nr. 2) dazu veranlassen müssen, auch insoweit dafür Sorge zu tragen, dass Ihnen nicht ohne Rechtsgrund Reisekosten erstattet werden (hier 561,16 €). Sie haben mehrere Dienstpflichtverletzungen durch Unterlassen begangen. Angesichts der durch Ihre Mitarbeiter wiederholt erfolgten Aufklärung über die Rechtslage steht fest, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Auch die Zeugin Lambert hat in ihrer Aussage festgestellt, „dass Herrn A. bekannt war, dass die Anträge verspätet eingereicht wurden". Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind hier ebenfalls nicht erkennbar. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor. 2. Darlehen Schullandheim In Ihrer Doppelfunktion als 1. Vorsitzender des Saarländischen Schullandheimvereins e. V. und gleichzeitig Bürgermeister der Gemeinde haben Sie wegen der angespannten finanziellen Situation des Vereins einen Darlehensvertrag über 60.000,00 € zwischen der Gemeinde A-Stadt als Darlehensgeber und dem Saarländischen Schullandheimverein e. V. als Darlehensnehmer auf den Weg gebracht. Der Gemeinderat hat zu der Darlehensvergabe keinen Beschluss gefasst und sie auch nicht nachträglich genehmigt (Bl. 264 Strafakte). Sie haben somit das Verfahren in Gang gesetzt und durchgeführt, obwohl Sie als 1. Vorsitzender des Darlehensnehmers gemäß §§ 57 SBG i. V. m. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG vom Verfahren ausgeschlossen waren. Ferner war Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Bürgermeister bekannt, dass das Darlehen nicht im Haushaltsplan der Gemeinde A-Stadt für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagt war. Die außerplanmäßige Auszahlung war weder unabweisbar noch war die Deckung gewährleistet (§ 89 KSVG). Die entsprechenden außerplanmäßigen Mittel hätten somit nur durch Ratsbeschluss über einen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegenden Nachtragshaushaltsplan bereitgestellt werden können (§ 87 KSVG). Sie waren somit verpflichtet, Ihren gesetzlichen Vertreter auf diesen Umstand hinzuweisen, um so ein rechtmäßiges Verfahren sicherzustellen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Mitarbeiter Ihres Fachbereichs Finanzen haben Sie auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens hingewiesen. Dennoch ist das Darlehen auf Ihre Anordnung vom 31.05.2011 hin - ohne Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – ausgezahlt worden (vgl. Bl 4, 89 f., 116, 197 f. Strafakte). Es liegt somit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 Satz 1 KommHVO i. V. m. §§ 12 bis 15 der Dienstanweisung über die Ausführung der Haushaltssatzung und für das Anordnungswesen der Gemeinde A-Stadt vor. Ferner hätten Sie sich auch insoweit aus den oben dargestellten Gründen jeder dienstlichen Betätigung enthalten müssen. Neben den dargestellten haushalts- und kassenrechtlichen Verstößen und dem Verstoß gegen das beamtenrechtliche Verfahrensbeteiligungsverbot haben Sie durch Ihr Vorgehen in rechtswidriger Weise in Rechte des Gemeinderates eingegriffen (§ 35 Nm. 12 und 15 KSVG). Allerdings ist festzuhalten, dass durch die Darlehensvergabe kein Schaden für Ihren Dienstherrn entstanden ist (vgl. Gutachten der M H P GmbH, S. 23). Sie haben vorsätzlich gehandelt, da Ihnen die entsprechenden Vorschriften bekannt waren. Zusätzlich sind Sie von mehreren Mitarbeitern auf rechtliche Bedenken bezüglich des Darlehens hingewiesen worden. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Die Tatsache, dass möglicherweise Ratsmitglieder, die zugleich dem Vorstand des Schullandheimvereins angehören, über das Vorgehen des Bürgermeisters bezüglich der Darlehensvergabe unterrichtet waren (Bl. 718 Strafakte), vermag eine Willensbildung des gesamten Gremiums nicht zu ersetzen. Beamtenrechtlich haben Sie Ihrer Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG (hier in erster Linie bezogen auf den Gemeinderat) zuwidergehandelt. Zwar haben Sie einem von Ihnen gesetzlich vertretenen Dritten (Schullandheimverein) einen Vorteil zukommen lassen, dennoch liegt nach hiesiger Auffassung kein Verstoß gegen Ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit vor (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Trägerin des Schullandheims BiberBurg Berschweiler ist und der Verein im Rahmen seiner laufenden Betriebsführung Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Bildungs- und Erziehungsarbeit wahrnimmt (vgl. Bl. 745-750 Strafakte). 3. Ungarische Handballspielerin Nach Durchführung der Ermittlungen kann insoweit eine Dienstpflichtverletzung Ihrerseits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es trifft zu, dass der ungarischen Handballspielerin V B in der Zeit von 2007 bis 2009 eine Wohnung im gemeindeeigenen Anwesen K...straße 11 im Ortsteil Urexweiler kostenlos überlassen worden war. Allerdings muss Folgendes berücksichtigt werden: Bei der von Frau B genutzten Wohnung handelt es sich um eine der drei Wohnungen, die der Sparte Ungarnfahrer des DRK Urexweiler von der Gemeinde durch Gestattungsvereinbarung unentgeltlich für die Sortierung, Verpackung und Zwischenlagerung von Hilfsgütern für die ungarische Partnerstadt Simontonya überlassen worden waren. Gemäß Aktenvermerk vom 11.05.2007 wurde den Ungarnfahrern auf Ihre Anordnung hin gestattet, eine der Wohnungen auch für die Unterbringung ungarischer Bürger aus der Partnerstadt zu nutzen (Bl. 635-637 Strafakte). Es erscheint daher fraglich, ob die Gemeinde für diese – den Ungarnfahrern kostenlos überlassene - Wohnung überhaupt einen Mietzins hätte erheben dürfen. Ferner ist mit vertretbarem Aufwand nicht feststellbar, in welchem Umfang Frau B die Wohnung tatsächlich nutzte und ob die Nutzung über die Inanspruchnahme eines Gästestatus, wie er auch Marpinger Bürgern bei Besuchen in Ungarn gewährt wird, hinausging. Die von Ihnen getroffenen Maßnahmen (Überlassung von Wohnungen an Ungarnfahrer, Unterbringung Frau B) bewegen sich im Rahmen der praktischen Umsetzung der bestehenden Partnerschaft zwischen der Gemeinde A-Stadt und der ungarischen Stadt Simontonya. Es erscheint daher vertretbar, die Vorgänge den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen, für die allein Sie als Bürgermeister zuständig sind. B. Disziplinarrechtliche Gesamtbetrachtung 1. Prüfung Maßnahmeverbot Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen der angeblichen Dienstreise nach Köln ist am 01.04.2016 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage von 800 € endgültig eingestellt worden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG dürfte somit wegen „desselben Sachverhalts" eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden. Vorliegend besteht jedoch das Dienstvergehen aus weiteren Dienstpflichtverletzungen (siehe 1.2 und 2), die ein einheitliches Dienstvergehen bilden und innerhalb des Tatkomplexes Reisekosten sogar als Teilakte derselben Dienstpflichtverletzung anzusehen sind. Schon wegen der Höhe des zu Unrechterhaltenen Betrages können diese zudem nicht als nachgeordneter Annex zum Hauptsachverhalt „Köln-Reise" betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985, Az.: 1 D156/84). Somit liegt im Verhältnis der Straftat zum Dienstvergehen keine Tatidentität vor („derselbe Sachverhalt"). Dies hat im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zur Folge, dass die Disziplinarmaßnahme ohne Beachtung der Einschränkungen des § 14 Abs. 1 SDG, also unter Einbeziehung der Tathandlung „Köln-Reise", ausgesprochen werden kann (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm. 9-11 zu § 14 BDG; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG). Aus demselben Grunde (Einheit des Dienstvergehens) kommt auch eine Verjährung nach § 15 SDG nicht in Betracht. 2. Bemessung der Disziplinarmaßnahme Sie haben ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nach § 13 Abs. 1 SDG ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Eigengewicht der Verfehlung). Ferner ist zu berücksichtigen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az.: 2 C 12.04). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 1 D1/04, juris). Insoweit ist Folgendes festzustellen: Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung hat sich die Bemessung einer etwaigen Disziplinarmaßnahme an den Dienstpflichtverletzungen beim Tatkomplex Reisekosten zu orientieren. Hierbei gibt den Ausschlag, dass Sie sich selbst zu Lasten des Dienstherrn bereichert und in einem Falle zugleich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Ihre Wahrheitspflicht verletzt haben. Erschwerend kommen die mit Ihrer herausgehobenen Amtsstellung verbundene Vorbildfunktion und die Auswirkungen Ihres Handelns auf die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung hinzu. Demgegenüber treten die Dienstpflichtverletzungen beim Tatkomplex Darlehen in ihrem Eigengewicht zurück, da insoweit (nur) gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen wurde. Hinzu kommt, dass hierbei kein Schaden entstanden ist. Beim Persönlichkeitsbild ist anzumerken, dass Sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sind. Andererseits haben Sie sich trotz mehrfacher Belehrungen seitens Ihrer Mitarbeiter nicht von weiteren Dienstpflichtverletzungen bei der Abrechnung von Reisekosten abhalten lassen. Hinsichtlich der Prüfung weiterer Aspekte des Persönlichkeitsbildes lassen sich keine entlastenden Tatsachen feststellen: Weder haben Sie in einer wirtschaftlichen Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Für eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat ist nichts ersichtlich. Wären Sie noch im aktiven Dienst, so wäre Ihr selbstbegünstigendes Handeln zu Lasten des Dienstherrn bezüglich des Tatkomplexes Reisekosten fraglos geeignet, das Ihnen von der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. Aufgrund der von Ihnen vorgenommenen Eingriffe in Rechte des Gemeinderates beim Tatkomplex Darlehen gilt für Ihr Vertrauensverhältnis zu diesem Gremium nichts anderes. Im Ergebnis haben Sie ein schweres Dienstvergehen begangen. Ihr Verhalten erfordert als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts um 12 v. H. für die Dauer von 18 Monaten. Der Kürzungsbruchteil (12 v. H.) berücksichtigt Ihre mit Schreiben Ihres Rechtsanwalts vom 07.04.2017 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Er erscheint auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2001 (Az.: 1 D 29/00), das bis zur Besoldungsgruppe A16 einen Regelkürzungssatz von 10 v. H. vorgesehen hat, angesichts Ihres auf der Besoldungsgruppe B2 fußenden Ruhegehalts als angemessen. Die Dauer der Kürzung Ihres Ruhegehalts (18 Monate) wird durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Angesichts der oben dargestellten erschwerend zu berücksichtigen den Umstände bei der Tatbegehung insbesondere beim Tatkomplex Reisekosten und der damit verbundenen erheblichen Vertrauensschädigung erscheint die festgesetzte Kürzungsdauer von 18 Monaten, mithin die Hälfte des zulässigen Zeitraums, ebenfalls als angemessen.“ Die Disziplinarverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.07.2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 18.08.2017, bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger hat sich wie folgt eingelassen: Der Beklagte gehe hinsichtlich der Reise nach Köln davon aus, dass er die E-Mail vom 17.05.2015 nur versandt habe, um seiner privaten Reise nach Köln einen dienstlichen Anstrich zwecks Erstattung der Reisekosten geben zu können. Dieser Rückschluss des Beklagten sei mehr als weit hergeholt. Damit werde unterstellt, dass er in betrügerischer Absicht weit vorausschauend dienstliche Schreiben beziehungsweise E-Mails erfinde und verfasse, um sich persönlich zu bereichern. Dass diese Auffassung unzutreffend sei, gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass er damit habe rechnen müssen, dass Frau V auf die Mail auch reagiere. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass Frau V ihn am 18.05.2015 zum Beispiel noch telefonisch kontaktiert hätte, um sich mit ihm über seine Mail auszutauschen und einen Termin zu vereinbaren. In diesem Fall würde sicherlich kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Reise nach Köln um eine Dienstfahrt handele. Allein die Tatsache, dass der Kontakt mit Frau V nicht zustande gekommen sei, mache aus der Dienstfahrt keine Privatreise. Maßgeblich für diese Unterscheidung sei die Frage, ob es für die Reise einen dienstlichen Anlass gegeben habe. Dies sei zu bejahen, da er nach Köln gefahren sei, um sich mit Frau V zu treffen. Dass das Treffen nicht zustande gekommen sei, sei unschädlich. Gleiches gelte auch für die Tatsache, dass er in Köln seine Tochter getroffen habe, die dort lebe. Festzuhalten bleibe, dass auch in einem Disziplinarverfahren zugunsten des Beamten die Unschuldsvermutung gelte. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass der Dienstherr den Nachweis zu erbringen habe, dass er von Anfang an vorgehabt habe, in Köln keine dienstlichen Termine wahrzunehmen. Aufgrund der besagten E-Mail an Frau V vom 17.05.2015 könne hiervon nicht ausgegangen werden. Von einem vorsätzlichen Vortäuschen einer Dienstfahrt könne somit keine Rede sein. Er habe aufgrund der dienstlichen Veranlassung der Fahrt davon ausgehen dürfen, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten habe, unabhängig davon, dass der Termin mit Frau V nicht zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen vom 05.07.2009 und 10.09.2012 unterstelle der Beklagte ebenfalls einen Sachverhalt, der so nicht ermittelt und festgestellt worden sei. So stütze sich der Beklagte darauf, dass er angeblich von Mitarbeitern immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass die Reisekostenanträge rechtzeitig einzureichen seien. Wann diese Hinweise genau erfolgt seien, führe der Beklagte in seiner Disziplinarverfügung allerdings nicht aus. Lediglich für den Hinweis vom 21.09.2012, d. h. also nach Einreichung des letzten streitgegenständlichen Kostenantrags, gebe es einen schriftlichen Vermerk des Herrn R. Ob er darüber hinaus im Vorfeld der streitgegenständlichen Anträge konkret auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Reisekosten hingewiesen worden sei, stehe nicht fest. Folglich dürfe der Beklagte diese für ihn belastende Behauptung für seine Disziplinarverfügung nicht heranziehen. Im Übrigen seien offensichtlich die Bediensteten der Gemeindeverwaltung A-Stadt davon ausgegangen, dass ihm die Fahrtkostenerstattungen unabhängig von den laufenden Fristen zufließen sollten, da es sich unstreitig um Dienstfahrten gehandelt habe. Jedenfalls könne nach der bereits im Disziplinarverfahren erwähnten Entscheidung des OVG Lüneburg von einem Beamten disziplinarrechtlich nicht verlangt werden, dass er von sich aus eine Zahlung, auf die er materiell-rechtlich einen Anspruch habe, zurückweise, wenn der Dienstherr sie ihm eigentlich zufließen lassen wolle. Dies gelte nach Ansicht des OVG Lüneburg sogar dann, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Überzahlung eines Beihilfebetrages handele, auf die der Beamte keinen Anspruch habe. Erst recht könne eine Auszahlung disziplinarrechtlich nicht geahndet werden, wenn der Erstattungsanspruch des Beamten tatsächlich bestehe und lediglich eine formelle Frist nicht eingehalten worden sei. Dem Vorwurf der Darlehensvergabe der Gemeinde A-Stadt an den Schullandheimverein sei entgegen zu halten, dass alle Fraktionen und ihre Mitglieder des Gemeinderates über den Vorgang informiert gewesen seien. In dem Vorstand des Schullandheimvereins, der das Darlehen mit der Gemeinde vereinbart habe, seien die Spitzen der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vertreten gewesen. Der Beschluss des Vereinsvorstandes, ein entsprechendes Darlehen bei der Gemeinde zu beantragen, sei einstimmig gefasst worden. Vonseiten der Fraktionsvorsitzenden sei ihm zu erkennen gegeben worden, dass sie und ihre Fraktionen mit der Auszahlung des Darlehens einverstanden seien. Vor diesem Hintergrund habe er davon ausgehen können, dass die weitere Einholung eines förmlichen Beschlusses des Gemeinderates für die Vereinbarung des Darlehens nicht erforderlich gewesen sei. Zudem handele es sich bei den verschiedenen Reisekostenabrechnungen nicht um ein einheitliches Dienstvergehen. Bereits der zwischen den Abrechnungen liegende Zeitraum von sechs Jahren spreche gegen eine rechtliche Einordnung als Tateinheit. Bei gerade einmal vier streitgegenständlichen Reisekostenabrechnungen über einen so langen Zeitraum könne nicht von einem zusammenhängenden "Dauervergehen" gesprochen werden. Bei der Reisekostenabrechnung bezüglich der Kölnfahrt im Jahr 2015 habe er auch nicht im Geringsten an seine Reisekostenabrechnungen aus dem Jahr 2009 oder 2012 gedacht. Zwischen den Reisekostenabrechnungen bestünde kein innerer Zusammenhang. Hinzu komme, dass der Vorwurf, den der Beklagte ihm im Hinblick auf die Abrechnung der Reisekosten für die Kölnreise mache, ein ganz anderer sei als der für die Abrechnungen aus den Jahren 2009 und 2012. Während es bei Letzteren nämlich ausschließlich um die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung der Abrechnungen gehe, behaupte der Beklagte, dass er bei der Kölnreise die Fahrtkosten einer privaten Reise als Dienstreise habe abrechnen wollen. Eine durchgehend einheitliche Vorgehensweise sei somit auch nicht ansatzweise erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die zu spät eingereichten Fahrtkostenanträge aus 2009 und 2012 auch lediglich als zu vernachlässigender Annex zu der Fahrtkostenabrechnung für die Kölnfahrt anzusehen. Somit seien die einzelnen Fahrtkostenabrechnungen als eigenständige Tatkomplexe anzusehen. Da der Tatkomplex "Kölnfahrt" Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei und dieses Strafverfahren bekanntlich nach § 153a StPO eingestellt worden sei, dürfe dieses Verhalten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden. Gleiches gelte auch für den Tatkomplex Darlehen Schullandheim. Auch die Darlehensvergabe der Gemeinde A-Stadt an den Schullandheimverein sei Gegenstand des gleichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 05 Js 409/15 gewesen. Das gesamte Verfahren sei durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2016 und 01.04.2016 nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Das Maßnahmeverbot des § 14 SDG greife somit auch im Hinblick auf den Tatkomplex Darlehen Schullandheimverein. Nach § 15 Abs. 2 SDG dürfe eine Kürzung des Ruhegehalts zudem nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen seien. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift könnten somit die Fahrtkostenabrechnungen vom 05.07.2009 und 10.09.2012 disziplinarrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die Rechtsansicht des Beklagten, dass eine Verjährung nach § 15 SDG nicht eingetreten sei, da es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handele, sei, wie schon dargelegt, falsch. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ziehe der Beklagte lediglich den Tatkomplex Reisekostenabrechnungen heran. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass es beim Tatkomplex Darlehen an den Schullandheimverein lediglich um den Vorwurf eines formalen Verstoßes gegen die Vorgaben des KSVG gehe. Allerdings verkenne der Beklagte, dass auch beim Tatkomplex Reisekostenabrechnungen, jedenfalls was die Abrechnungen aus den Jahren 2009 und 2012 anbelangt, lediglich formale Fehler eine Rolle spielten. Unstreitig stünde ihm nämlich ein Fahrtkostenerstattungsanspruch für die abgerechneten Dienstfahrten gegen seinen Dienstherren zu. Die Abrechnungen seien lediglich verspätet eingereicht worden. Auch dies sei als bloßer Formfehler anzusehen und rechtfertige keinesfalls die Kürzung der Ruhebezüge eines Beamten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er in den 26 Jahren, in denen er Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewesen sei, disziplinarrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Ihm dann wegen zu spät eingereichter Fahrtkostenabrechnungen die Dienstbezüge zu kürzen, sei völlig unangemessen und unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 19.07.2017 aufzuheben. Das beklagte Landesverwaltungsamt, das dem Vortrag des Klägers unter Verweis auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung entgegengetreten ist, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zu dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf „1. Tatkomplex Reisekosten 1.1. Reise nach Köln“ Beweis erhoben durch schriftlich Befragung der Zeugin V; insoweit wird auf deren Antworten vom 23.12.2017 und 04.01.2018 verwiesen2Bl. 97 und 120 der GerichtsakteBl. 97 und 120 der Gerichtsakte. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Verfügungen der Kammer vom 06.09.20173Bl. 19 der GerichtsakteBl. 19 der Gerichtsakte, 02.11.20174Bl. 30 ff. der GerichtsakteBl. 30 ff. der Gerichtsakte und 05.07.20185Bl. 93 ff. der GerichtsakteBl. 93 ff. der Gerichtsakte, der Akten der Staatsanwaltschaft (05 Js (KO) 409/15)6In diesem gegen des Kläger geführten Strafverfahren wurde bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentliche Klage abgesehen; im Übrigen erfolgte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, vgl. Bl. 875 der Strafakte.In diesem gegen des Kläger geführten Strafverfahren wurde bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentliche Klage abgesehen; im Übrigen erfolgte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, vgl. Bl. 875 der Strafakte. sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Disziplinarakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.