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Urteil

7 K 612/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0419.7K612.20.00
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Leitsätze
1. Die Weigerung eines Beamten, der Weisung Folge zu leisten, nach Zurücksendung durch das Amtsgericht einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags zu fertigen, stellt ein Dienstvergehen dar.(Rn.131) 2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Recht des Beamten, im Dienst so zu schreiben, dass der Adressat das Geschriebene nicht lesen kann.(Rn.135)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weigerung eines Beamten, der Weisung Folge zu leisten, nach Zurücksendung durch das Amtsgericht einen lesbaren Entwurf eines Gesamtstrafenantrags zu fertigen, stellt ein Dienstvergehen dar.(Rn.131) 2. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich kein Recht des Beamten, im Dienst so zu schreiben, dass der Adressat das Geschriebene nicht lesen kann.(Rn.135) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 45 Satz 1, 41 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 SDG, 3 S.1 SDG i.V.m. §§ 42, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 3 Satz 1 SDG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Einstellungsverfügung des Beklagten vom 15.04.2020 und dem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2020 ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG zu Recht festgestellt, dass ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint und der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SDG zu tragen hat. Zur Begründung wird gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Disziplinarverfügungen Bezug genommen. Mit Blick auf den Vortag des Klägers im gerichtlichen Verfahren merkt das Gericht teils ergänzend, teils wiederholend an: Zu den Dienstpflichten des Klägers gehört u.a. die Beachtung und Erfüllung der AV des MDJ Nr. 4/2000 vom 28.01.2000. Bei der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft wirken die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes nach dieser AV bei der Erledigung staatsanwaltschaftlicher Geschäfte mit. Nach Ziffer 2.1.1. der AV werden den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zur selbständigen Erledigung die Ermittlungen zur Vorbereitung der Anträge, Stellungnahmen und Entscheidungen in Strafvollstreckungsverfahren, soweit sie diese Geschäfte nicht bereits in ihrer Eigenschaft als Rechtspfleger/innen zu erledigen haben, übertragen. Dieser Dienstpflicht ist der Kläger hinsichtlich des hier in Rede stehenden Antrages vom 20.12.2019 auf Bildung einer Gesamtstrafe nicht nachgekommen. Der vom Kläger auf der Grundlage der genannten AV vorbereitete und vom zuständigen Staatsanwalt unterzeichnete Antrag vom 20.12.2019 wurde seitens des zuständigen Amtsgerichts x mit Verfügung vom 02.01.2020 an die Staatsanwaltschaft C-Stadt zurückgesandt. In dieser Verfügung führt der zuständige Richter am Amtsgericht aus: „1) Vermerk: Der Antrag übersteigt vorliegend die Möglichkeiten des Standardformulars. Er ist daher aus sich heraus nicht verständlich und z.T. unleserlich. Soweit nachvollziehbar scheint die Problematik einer Zäsurwirkung nicht überall berücksichtigt. 2. U m A der StA C-Stadt Herrn StA x m.d.B. um Klarstellung übersandt. Besonders hilfreich wäre die vollständige Aufstellung von Tatzeiten und Einzelstrafen.“1Vgl. Bl. 4R DisziplinarheftVgl. Bl. 4R Disziplinarheft Der Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 14.01.2020, „die vom Gericht gewünschte Aufstellung vorzunehmen sowie m.d.B um SN zu der durch das Gericht angesprochenen Frage der Zäsurwirkung“2Vgl. Bl. 6R DisziplinarheftVgl. Bl. 6R Disziplinarheft kam der Kläger ausweislich seiner Verfügung vom 15.01.2020 nicht nach, da „der Gesamtstrafenantrag von der Vollstreckungsbehörde abschießend bearbeitet ist“3Vgl. Bl. 7, 7R DisziplinarheftVgl. Bl. 7, 7R Disziplinarheft. Auf die Verfügung des Beklagten vom 16.01.2020 an den Kläger: „zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs eines Gesamtstrafenantrages. Der Umstand, dass StA x offenbar in der Lage war, den ursprünglichen Antrag zu entziffern und ihn deshalb unterzeichnet hat, entbindet den Rechtspfleger nicht von der durch die in Ziffer 1. angeführte AV begründeten Dienstpflicht, einen – für die Zwecke des Verfahrens brauchbaren – Entwurf zu fertigen. Brauchbar ist der Entwurf allerdings erst, wenn das zur Entscheidung über ihn berufene Gericht ihn auch lesen und verwenden kann. Es bietet sich an, ein Textverarbeitungsprogramm zu verwenden“.4Vgl. Bl. 9 DisziplinarheftVgl. Bl. 9 Disziplinarheft antwortete der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2020: „Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers Reinschriften anzufertigen. Das von mir benutze Formular ist seit Jahrzehnten in Gebrauch und wurde nie beanstandet. Die Behauptung der Entwurf sei nicht lesbar, weise ich zurück. Ich werde der Weisung zur Fertigung einer Reinschrift in eigener Zuständigkeit auf gar keinen Fall folgen.“5Vgl. Bl. 9 DisziplinarheftVgl. Bl. 9 Disziplinarheft In dieser sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Weigerung liegt das Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, da der Kläger damit vorsätzlich und schuldhaft seiner Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht genügt hat. Zu den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -) und einfachgesetzlich (§ 47 BeamtStG) verankerten Grundpfeilern des deutschen Berufsbeamtentums gehört die Pflicht jedes Beamten, ihm erteilte dienstliche Anweisungen zu beachten und Aufträge seiner Vorgesetzten auszuführen. Diese Pflicht umfasst nicht nur den vollen Einsatz des Beamten (§ 34 Satz 1 BeamtStG), sondern auch die Pflicht, dienstliche Anordnungen6 Eine dienstliche Anordnung liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will. Voraussetzung ist, dass dem Beamten eine klare und verbindliche Anordnung von seinem Vorgesetzten gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1967 - BVerwG 2 D 40.66 - BVerwGE 33, 106 f.)Eine dienstliche Anordnung liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will. Voraussetzung ist, dass dem Beamten eine klare und verbindliche Anordnung von seinem Vorgesetzten gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1967 - BVerwG 2 D 40.66 - BVerwGE 33, 106 f.) auszuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), sich konstruktiv in den Dienstbetrieb einzubringen (sog. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie – nicht zuletzt – die Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG7vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; stRspr.vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; stRspr.. Beamte sind nämlich seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. bereits § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61, sowie § 37 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz a. F. und nunmehr § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Weisungsbefugnis ist das wesentliche Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben schlicht nicht erfüllen. Der Beamte ist deshalb zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen8 stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 Rn. 13 und 29; vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 Rn. 16 ff.; sowie vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 Rn. 30; vgl. auch Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 62 Rn. 3; dort auch Rn. 5 zur Grundrechtseinschränkung aufgrund des Beamtenverhältnisses, hierzu auch Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 3 sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 4 Anm. 24, 25 und 31 sowie Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 202stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 Rn. 13 und 29; vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 Rn. 16 ff.; sowie vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 -, BVerwGE 150, 366 Rn. 30; vgl. auch Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 62 Rn. 3; dort auch Rn. 5 zur Grundrechtseinschränkung aufgrund des Beamtenverhältnisses, hierzu auch Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 3 sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 4 Anm. 24, 25 und 31 sowie Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 202. Nur wenn der Beamte durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung hat, kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von der vorstehend beschriebenen Dienstleistungspflicht lösen. In diesem Fall muss er allerdings seine Bedenken unverzüglich und auf dem Dienstweg geltend machen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Wird die Anordnung auf die Remonstration des Beamten aufrechterhalten, so kann dieser sich zwar bei Fortbestehen seiner Bedenken an den nächst höheren Vorgesetzten wenden. Bestätigt dieser jedoch die Anordnung, so muss der Beamte sie gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ausführen; er ist dann allerdings von jeglicher eigenen Verantwortung befreit. Die Weisungsgebundenheit (Folgepflicht) besteht daher grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen9vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 -; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f. (dort auch zur ausnahmsweisen Freistellung bei offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit einer Anordnung; eine weitergehende Entbindung des Beamten von der Gehorsamspflicht ist danach auch bei verfassungswidrigen Weisungen nicht geboten).vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 -; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f. (dort auch zur ausnahmsweisen Freistellung bei offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit einer Anordnung; eine weitergehende Entbindung des Beamten von der Gehorsamspflicht ist danach auch bei verfassungswidrigen Weisungen nicht geboten).. Von diesem Grundsatz gibt es schließlich nur noch eine einzige weitere Ausnahme: Verletzt das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen oder ist es strafbar oder ordnungswidrig und ist die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten erkennbar, so braucht er die Anordnung trotz Bestätigung durch den nächsthöheren Vorgesetzten nicht ausführen (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Für das Vorliegen einer solchen – schon nach der Gesetzessystematik allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbaren – Befreiung von der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Ausführung von dienstlichen Weisungen ist der Beamte in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig10Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 A 10854/15 -, jurisVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 A 10854/15 -, juris. Seinen dergestalt umschriebenen Pflichtenkreis hat der Kläger bewusst und gewollt verlassen, als er den ihm übertragenen Auftrag zur Fertigung eines Entwurfs für einen Gesamtstrafenantrag trotz erfolglos durchgeführter Remonstration nicht ausführte. Der Kläger war nicht berechtigt, die Anordnungen zu missachten. Dass das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig war, ist nicht ersichtlich; dies behauptet der Kläger auch selbst nicht. Es war auch nicht offenkundig rechtswidrig, verletzte nicht seine grundrechtlich geschützte Sphäre oder die Würde des Menschen. Der Kläger macht insoweit im Wesentlichen geltend, die Anordnungen seien schikanös, da der von ihm gefertigte Entwurf lesbar sei, ihm also allein die Fertigung einer Reinschrift aufgegeben worden sei und eine solche Schönschreibübung von ihm nicht abverlangt werden könne; er werde dadurch in die Rolle eines Hilfsschülers gedrängt. Für die dienstliche Anordnung des Vorgesetzten habe es nach Weiterleitung des Entwurfs durch den Staatsanwalt überhaupt kein Raum mehr gegeben. Darüber hinaus sei durch die Unterschrift des Staatsanwalts der Entwurf zu einer Stellungnahme des Staatsanwalts geworden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass die Anordnungen in seine persönliche Rechtsstellung, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, eingreifen würden, da er insoweit in seiner „Schreibfreiheit“ beeinträchtigt werde. Aus der Sicht des Gerichts ist dem Kläger schon nicht aufgegeben worden, eine „Reinschrift“ zu fertigen, sondern er ist „zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs“ aufgefordert worden. Eine solche Anordnung war mit Blick darauf, dass das zuständige Amtsgericht x den in Rede stehenden Antrag vom 20.12.2019 als „aus sich heraus nicht verständlich und z.T. unleserlich“ angesehen hatte11Vgl. Verfügung vom 02.01.2020, Bl. 4R Disziplinarheft DrießlerVgl. Verfügung vom 02.01.2020, Bl. 4R Disziplinarheft Drießler, veranlasst. Damit war der ursprünglich vom Kläger gefertigte Entwurf, obwohl er vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben wurde, „verbraucht“ und der Kläger nach der Ziffer 2.1.1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 angehalten, einen neuen Entwurf zu fertigen. Dies alles hätte für den seit Jahrzehnten bei der Staatsanwaltschaft tätigen Kläger im Übrigen auf der Grundlage des Verfahrensablaufs, der Gesamtumstände und des objektiven Erklärungswertes der Verfügungen des Staatsanwalts x vom 14.01.2020 und des Beklagten vom 16.01.2020 auch erkennbar sein können und müssen. Das Gericht teilt im Übrigen aus den in den Disziplinarverfügungen genannten Gründen die Auffassung, dass der vom Kläger gefertigte Entwurf des Antrages auf Gesamtstrafenbildung im Verfahren 46 VRs 03 Js 732/15 fallbezogen zur Verwendung des sog. „Standardformulars“ nicht geeignet ist, so nicht aus sich heraus verständlich und zum Teil unlesbar ist. Die Anordnungen dienten nach all dem - ohne schikanös zu sein - allein dazu, die Abläufe wieder in „betriebsgemäße Bahnen“ 12Vgl. zu diesem von Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 202 verwendeten Begriffs als Einschränkung der Reichweite von Grundrechten im BeamtenverhältnisVgl. zu diesem von Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 202 verwendeten Begriffs als Einschränkung der Reichweite von Grundrechten im Beamtenverhältnis zu lenken. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte „Schreibfreiheit“ als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vermag an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Eingriffe in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit sind auch im Beamtenverhältnis möglich; sie müssen durch den angestrebten Zweck der Aufgabenerfüllung legitimiert, also staatszweckgedeckt13Vgl. hierzu nur Isensee/Kirchhof, a.a.OVgl. hierzu nur Isensee/Kirchhof, a.a.O sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung gerecht werden14Vgl. statt vieler nur Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 62 Anm. 14, 31Vgl. statt vieler nur Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021, § 62 Anm. 14, 31. So liegt der Fall hier, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner am 19.06.2020 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 15.04.2020, in dem ausgeführt ist: „wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Pflicht, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) ergeht folgende ENTSCHEIDUNG 1. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, da ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. 2. Die Auslagen des Verfahrens trägt der Dienstherr soweit sie nicht durch die Gebühren und die Auslagen der Rechtsbeistände des Beamten entstanden sind. Die hierdurch entstandenen Auslagen fallen dem Beamten zur Last. §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 37 Abs 2 S. 2 SDG GRÜNDE I. Der Beamte ist seit dem xx.xx.xx als Rechtspfleger tätig. Disziplinarisch ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Disziplinarermittlungen ist folgender Sachverhalt erwiesen: In dem Vollstreckungsverfahren 46 VRs 03 Js 732/15 fertigte der Beamte im Rahmen der nach Ziffer 2.2.1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 vom 28. Januar 2000 (3013-3) den Beamten des gehobenen Justizdienstes bei der x zugewiesenen Aufgabe der Anfertigung von Entwürfen zu Anträgen, Stellungnahmen, Entscheidungen und Berichten in Strafvollstreckungsverfahren den Entwurf eines Antrags auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verwendung eines Formulars, welches er handschriftlich ausfüllte. Der Antrag wurde von Staatsanwalt x unterzeichnet und dem zuständigen Amtsgericht x vorgelegt. Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 beanstandete das Amtsgericht die Form des Antrages insbesondere dahingehend, dieser sei zum Teil unleserlich. Der mit Verfügung vom 14. Januar 2020 geäußerten Bitte von Staatsanwalt x, den Antrag zu modifizieren, kam der Beamte mit Verfügung vom 15. Januar 2020 nicht nach und verwies unter anderem darauf, der Gesamtstrafenantrag sei „von der Vollstreckungsbehörde abschließend bearbeitet". Daraufhin legten Staatsanwalt x und der Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt x, den Vorgang dem C. mit der Bitte vor, „den Rechtspfleger zur Fertigung eines lesbaren Antrages anzuweisen". Mit Verfügung des C.s vom 16. Januar 2020 wurden dem Beamten die Akten zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs eines Gesamtstrafenantrages übermittelt. Zur Begründung führte der Leitende Oberstaatsanwalt unter anderem aus: „Der Umstand, dass StA x offenbar in der Lage war, den ursprünglichen Antrag zu entziffern und Ihn deshalb unterzeichnet hat, entbindet den Rechtspfleger nicht von der durch die in Ziffer 1. angeführte AV (Anm.: gemeint Ist die o.g. AV) begründeten Dienstpflicht, einen - für die Zwecke des Verfahrens brauchbaren - Entwurf zu fertigen. Brauchbar ist der Entwurf allerdings erst, wenn das zur Entscheidung über ihn berufene Gericht ihn auch lesen und verwenden kann. Es bietet sich an, ein Textverarbeitungsprogramm zu verwenden." Der Beamte übermittelte den Vorgang unter dem 20. Januar 2020 erneut dem C. und führte aus: „Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers Reinschriften anzufertigen. Das von mir benutzte Formular ist seit Jahrzehnten In Gebrauch und wurde nie beanstandet. Die Behauptung, der Entwurf sei nicht lesbar weise ich zurück. Ich werde der Weisung zur Fertigung einer Reinschrift in eigener Zuständigkeit auf gar keinen Fall folgen." III. Dieser Sachverhalt steht fest durch die unter Ziffer 2 angeführten Schriftstücke, die Gegenstand des Disziplinarheftes sind (Bl. 1-10, identisch mit Bl. 531-538 der Akten 46 VRs 03 Js 732/15). Den Sachverhalt selbst hat der Beamte auch nicht bestritten, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, sein Antragsentwurf sei durchaus lesbar und auch zunächst von Staatsanwalt x ja nicht beanstandet worden. Auch könne er nicht zur Fertigung einer Reinschrift verpflichtet werden, da er nicht dem Schreibdienst angehöre. IV. Durch dieses Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen. Mit der Verfügung des C.s vom 16. Januar 2020 wurden dem Beamten entgegen seiner Ansicht nicht Schreibtätigkeiten oder die Fertigung einer Reinschrift aufgegeben, sondern er zur Erstellung eines insgesamt lesbaren und damit verwertbaren Entscheidungsentwurfs aufgefordert, wie es nach der unter Ziffer II. näher bezeichneten AV des MdJ seine Aufgabe ist. Diese Aufgabe hatte er mit dem von ihm gefertigten Entwurf noch nicht erfüllt. Dieser Entwurf bedient sich eines Formulars, das für den komplexen konkreten Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geeignet war, was sich schon daran zeigt, dass der Beamte es durch Streichungen, Überschreibungen und Mehrfachverwendung einzelner Seiten erheblich modifizieren musste. Durch diese Überschreibungen und Streichungen ist das Formular daher auch teils nicht lesbar, zumal der Beamte teilweise auch noch ursprünglich fehlerhafte Eintragungen durch Überschreibungen korrigiert hat, etwa auf dem ersten Blatt die Tagessatzhöhen der Entscheidung zu 1. b). und das Aktenzeichen der Entscheidung zu 1. und auf dem letzten Blatt die laufenden Nummern der einzubeziehenden Entscheidungen, ohne dass sicher zu entscheiden wäre, welche Zahlen dort jeweils dargestellt sein sollen. Außerdem hat er mit Eintragungen zwischen den ohnehin bereits in engem Abstand voneinander befindlichen Formularzeilen gearbeitet, die ein Entziffern des Antrages letztlich insgesamt allenfalls mit äußerster Mühe und bei verbleibenden Unsicherheiten gelingen lassen. Ungeachtet des Umstandes, dass x den Antrag zunächst unterzeichnet hat, hat sich dessen Unbrauchbarkeit jedoch spätestens durch die Verfügung des Amtsrichters vom 2. Januar 2020 (Bl. 4 Rs. des Disziplinarheftes) herausgestellt. Bei dieser Sachlage war die dienstliche Weisung des Leitenden Oberstaatsanwalts rechtmäßig und sachgerecht und verlangte dem Beamten nicht etwa bloße Schreibdiensttätigkeiten, sondern einen für das Verfahren verwertbaren Entwurf eines Antrages ab. Dass der Beamte die Befolgung dieser dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten ausdrücklich und endgültig verweigert hat, stellt sich als Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG und damit als Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG dar. V. Da der Beamte trotz seines bereits erheblichen Dienstalters sich disziplinarisch bisher beanstandungsfrei geführt hat, er auch ansonsten seine Dienstpflichten trotz erheblicher Belastungssituationen in der Abteilung stets einwandfrei erfüllt und fachlich durchaus als Leistungsträger angesehen werden kann, das Dienst vergehen sich zudem als vergleichsweise wenig gewichtig darstellt, erscheint die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz der fehlenden Einsicht des Beamten derzeit noch nicht angezeigt. Allerdings ist unter Abwägung dieser Umstände von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die durch die Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten entstandenen Auslagen dem Beamten aufzuerlegen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SDG).“ in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Justiz vom 12.06.2020, in dem ausgeführt ist: „Der Widerspruch …. wird zurückgewiesen. … Gründe: I. Der Widerspruchsführer wendet sich gegen die Einstellung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG nebst Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 S. 2 SDG. Er begehrt eine Einstellungsentscheidung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG und Erstattung seiner Auslagen. 1. Der Widerspruchsführer ist seit dem 21. November 1983 als Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft tätig und bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. 2. Am 22.Januar 2020 wurde gegen den Widerspruchsführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Entscheidung vom 15. April 2020 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt das Verfahren ein, da ein Dienstvergehen zwar erwiesen sei, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheine. Hinsichtlich der Auslagen wurde entschieden, dass diese der Dienstherr trage, soweit sie nicht durch die Gebühren und Auslagen der Rechtsbeistände des Widerspruchsführers entstanden seien. Die hierdurch entstanden Auslagen fielen dem Widerspruchsführer zur Last. a) Zur Begründung führte der Leitende Oberstaatsanwalt unter anderem aus, der Widerspruchsführer habe in einem Vollstreckungsverfahren unter Verwendung eines von ihm handschriftlich ausgefüllten Formulars den Entwurf eines Antrags auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 Abs. 2 S. 1 StPO gefertigt. Der Staatsanwalt habe den entworfenen Antrag unterzeichnet und dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses habe die Form des Antrags beanstandet, insbesondere dahingehend, dass dieser die Möglichkeiten eines Standardformulars übersteige, aus sich heraus' nicht verständlich und zum Teil unleserlich sei. Einer vom Staatsanwalt gegenüber dem Widerspruchsführer geäußerten Bitte, den Antrag zu modifizieren, sei dieser nicht nachgekommen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 habe der Leitende Oberstaatsanwalt die Akten dem Widerspruchsführer zur Fertigung eines lesbaren Entwurfs eines Gesamtstrafenantrags übermittelt. Zur Begründung habe der Leitende Oberstaatsanwalt unter anderem ausgeführt, der Umstand, dass der Staatsanwalt offenbar in der Lage gewesen sei, den ursprünglichen Antrag zu entziffern und ihn deshalb unterzeichnet habe, entbinde den Rechtspfleger nicht v on seiner durch Ziffer 2.2.1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 vom 28. Januar 2000 (3013-3) begründeten Dienstpflicht, einen für die Zwecke des Verfahrens brauchbaren Entwurf zu fertigen. Brauchbar sei der Entwurf allerdings erst, wenn das zur Entscheidung über ihn berufene Gericht ihn auch lesen und verwenden könne. Es biete sich an, ein Textverarbeitungsprogramm zu verwenden. Unter dem 20. Januar 2020 habe der Widerspruchsführer den Vorgang erneut dem C. übermittelt und ausgeführt, er werde der Weisung zur Fertigung einer Reinschrift in eigener Zuständigkeit auf gar keinen Fall folgen. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers Reinschriften anzufertigen. Das verwendete Formular sei seit Jahrzehnten in Gebrauch und nie beanstandet worden. Die Behauptung, der Entwurf sei nicht lesbar, werde zurückgewiesen. b) Der Sachverhalt stehe aufgrund der im Disziplinarheft enthaltenen Schriftstücke fest und werde vom Widerspruchsführer nicht bestritten. Der Widerspruchsführer habe durch sein Verhalten gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG), verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begannen. Dem Widerspruchsführer seien entgegen seiner Ansicht nicht Schreibtätigkeiten oder die Fertigung einer Reinschrift aufgegeben worden, sondern er sei zur Erstellung eines insgesamt lesbaren und damit verwertbaren Entscheidungsentwurfs aufgefordert worden, wie es nach der einschlägigen AV des Ministeriums der Justiz seine Aufgabe sei. Diese Aufgabe habe er mit dem von ihm gefertigten Entwurf noch nicht erfüllt. Der Entwurf des Widerspruchsführers bediene sich eines Formulars, das für den komplexen konkreten Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geeignet gewesen sei, was sich schon daran zeige, dass der Widerspruchsführer es durch Streichungen, Überschreibungen und Mehrfachverwendung einzelner Seiten habe erheblich modifizieren müssen. Durch diese Überschreibungen und Streichungen sei das Formular auch teils nicht lesbar, zumal der Widerspruchsführer teilweise auch noch ursprünglich fehlerhafte Eintragungen durch Überschreibungen korrigiert habe, etwa auf dem ersten Blatt die Tagessatzhöhen der Entscheidung zu 1. b) und das Aktenzeichen der Entscheidung zu 1. und auf dem letzten Blatt die laufenden Nummern der einzubeziehenden Entscheidungen, ohne dass sicher zu entscheiden wäre, welche Zahlen dort jeweils dargestellt sein sollten. Außerdem habe er mit Eintragungen zwischen den ohnehin bereits in engem Abstand voneinander befindlichen Formularzeilen gearbeitet, die ein Entziffern des Antrags letztlich insgesamt allenfalls mit äußerster Mühe und bei verbleibenden Unsicherheiten gelingen ließen. Ungeachtet des Umstands, dass der Staatsanwalt den Antrag unterzeichnet habe, habe sich dessen Unbrauchbarkeit jedoch spätestens durch die Verfügung des Amtsrichters vom 2. Januar 2020 herausgestellt. Bei dieser Sachlage sei die dienstliche Weisung des C.s rechtmäßig und sachgerecht. Dass der Widerspruchsführer die Befolgung dieser dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten ausdrücklich und endgültig verweigert habe, stelle sich als Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG dar. c) Da der Beamte sich trotz seines bereits erheblichen Dienstalters disziplinarisch bisher beanstandungsfrei geführt habe, er auch ansonsten seine Dienstpflichten trotz erheblicher Belastungssituation in der Abteilung stets einwandfrei erfülle und fachlich durchaus als Leistungsträger angesehen werden könne und sich das Dienstvergehen zudem als vergleichsweise wenig gewichtig darstelle, erscheine die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme trotz der fehlenden Einsicht des Beamten derzeit noch nicht angezeigt. Allerdings sei unter Abwägung dieser Umstände von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die durch die Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten entstandenen Auslagen dem Beamten aufzuerlegen (§ 37 Abs. 2 S. 2 SDG). 3. Gegen die Entscheidung vom 15. April 2020 erhob der Widerspruchsführer am 22. April 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, seine Dienstpflicht sei durch das Anfertigen des ersten Entwurfs, den der Staatsanwalt unterschrieben habe, erfüllt worden. Der Entwurf sei weder unleserlich noch unlesbar gewesen. Er sei mittels eines seit Jahrzehnten gebräuchlichen Formulars gefertigt worden, wobei auch entsprechende Modifizierungen üblich seien. Für komplexe Vorgänge gebe es kein besonderes Formular. Nach der AV des Ministeriums sei kein Entwurf für ein Gericht zu fertigen. Die Staatsanwaltschaft sei zu der Gesamtstrafenbildung, die durch das Gericht zu erfolgen habe, nur zu hören. Der Rechtspfleger sei nicht Erfüllungsgehilfe von Staatsanwalt oder Richter, sondern Repräsentant der Vollstreckungsbehörde. Ein Verstoß gegen eine Anordnung könne nicht vorliegen, da die Anordnung weder von der Tätigkeit des Widerspruchsführers umfasst, noch von der Anordnungsbefugnis des Behördenleiters gedeckt sei. Sie gehe daher ins Leere. Die Aufforderung des Behördenleiters sei tatsächlich die Aufforderung, eine Schreibtätigkeit wahrzunehmen. Sachliche Gründe für die Anordnung seien nicht erkennbar. Das Disziplinarverfahren sei daher gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SDG einzustellen. II. 1. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die Entscheidung des C.s vom 15. April 2020 ist nicht zu beanstanden. a) Der Widerspruchsführer hat gegen § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen und schuldhaft ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begannen, indem er sich vorsätzlich weigerte, die dienstliche Anordnung seines Vorgesetzten vom 16. Januar 2020 zu befolgen. aa) Der Sachverhalt steht fest aufgrund der im Disziplinarheft enthaltenen Schriftstücke und der Einlassung des Widerspruchsführers. bb) Die gegenüber dem Widerspruchsführer ausgesprochene dienstliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in der § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG geregelten Folgepflicht des Beamten. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Hält der angewiesene Beamte die vom Vorgesetzten erfolgte Anordnung für unzweckmäßig oder rechtswidrig, hat er diesen auf seine Bedenken hinzuweisen und ggf. förmlich zu remonstrieren. Weitergehende Möglichkeiten des Beamten sieht die Rechtsordnung bei rein innerdienstlichen Meinungsverschiedenheiten nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 S 2462/19 -, juris Rn. 8). Dass der Widerspruchsführer durch die Anordnung nicht als Amtswalter, sondern zugleich in privater Funktion betroffen wäre (vgl. dazu etwa Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht, 18. Edition, § 35 Rn. 8), ist nicht ansatzweise erkennbar. Sonstige Gründe, weshalb die Anordnung nicht befolgt werden musste, liegen nicht vor. Dass - wie der Widerspruchsführer meint - kein Bezug zu seinem Tätigkeits- oder Aufgabenbereich bestehe, ist erkennbar fernliegend. Der Widerspruchsführer hatte daher die Entscheidung des Dienstherrn hinzunehmen und loyal auszuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. m.w.N.), was er vorsätzlich nicht tat. cc) § 35 Abs. 1 S. 3 BeamtStG steht der Folgepflicht des Widerspruchsführers nicht entgegen. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme zum Grundsatz der Folgepflicht in § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, soweit Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Zwar sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gemäß § 9 RpflG sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die Weisungsfreiheit gilt jedoch nicht, soweit der Rechtspfleger wie im vorliegenden Fall sonstige Dienstgeschäfte (§ 27 RpflG) oder Aufgaben nach §§ 29-31 RpflG wahrnimmt (vgl. Schmid, RpflG, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 1). b) Dass dem Widerspruchsführer gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SDG die durch die Gebühren und Auslagen der Bevollmächtigten entstandenen Auslagen auferlegt wurden, ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren wurde trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eingestellt. Die Entscheidung über die Auslagen erging nach pflichtgemäßem Ermessen, welches weit ist (vgl. Gansen, in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 37 Rn 8) und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeübt wurde. Die Erwägungen sind unter Ziffer V. der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen dargetan. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Angesichts des vorsätzlichen Verstoßes des Widerspruchsführers gegen seine Dienstpflicht, erscheint die Entscheidung nachgerade Milde.“ Der Kläger hat sich zu seiner Klage mit Schriftsätzen vom 18.06.2020, 22.06.2020, 29.06.2020, 30.06.2020 und 04.08.2020 u.a. wie folgt eingelassen: „Ein Dienstvergehen liegt weder vor, noch ist dieses erwiesen. 2. Um den gesamten Sachverhalt richtig zu verstehen und aufgrund dessen die richtigen Schlüsse über das Vorliegen oder Nichtvorlegen eines Dienstvergehens zu ziehen, sei in der gebotenen Kürze der Ablauf im Allgemeinen sowie in diesem besonderen Fall skizziert. Die dienstliche Obliegenheit des Klägers besteht darin, unter Verwendung eines bestimmten Formulars den Entwurf eines Antrags auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gem. §§ 460, 462 Abs. 2, S. 1 StPO zu fertigen. Seit Jahren- um nicht zusagen vor unvordenklichen Zeiten- wird allgemein und nicht nur vom Kläger das vom Kläger benutzte Formular hierzu verwendet. So geschah es auch im vorliegenden Fall. Der Entwurf des vorbezeichneten Antrags wurde vom Kläger auch in diesem Fall gefertigt und dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt. Dieser überprüft den Entwurf in materieller und formeller Hinsicht und bezüglich dessen äußerer Form. Dies geschah hier. Als dann leitete der Staatsanwalt den von ihm ohne Abänderung unterschriebenen Entwurf, der mit der Unterschrift zu seiner Stellungnahme wurde an das Gericht weiter. So geschah dies wie seit Jahrzehnten üblich auch hier. Der zuständige Staatsanwalt hatte weder bezüglich der äußeren Form noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken, ansonsten hätte er die Stellungnahme weder unterschrieben noch weitergeleitet, sondern dem Kläger gegenüber angebliche Mängel gerügt. Nichts dergleichen geschah. 3. Dass der Richter an der Stellungnahme hinsichtlich der äußeren Form und des Inhalts Beanstandungen hatte, liegt nicht mehr im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Klägers. Nicht der Kläger wäre der richtige Ansprechpartner für irgendwelche Rügen des Richters gewesen, sondern der Staatsanwalt, der den Entwurf als seine (des Staatsanwalts) Stellungnahme an das Gericht weitergeleitet hatte. Allenfalls dieser hätte Beanstandungen an dem vom Kläger gefertigten Entwurf geltend machen können, da es in dessen Zuständigkeits-und Verantwortungsbereich liegt, dem Gericht ordnungsgemäße Stellungnahmen vorzulegen. Da dies nicht geschehen ist, war die Sache für den Kläger im Sinne einer ordnungsgemäßen Bearbeitung erledigt. Mit anderen Worten, der Kläger hatte damit seine Pflicht gem. Ziff. 2.2. 1 der AV des MdJ Nr. 4/2000 vom 28.01.2000 vollumfänglich erfüllt. 4. Unrichtig ist, der Kläger habe sich vorsätzlich, man muss ergänzen zu Unrecht, geweigert, die dienstliche Anordnung seines Vorgesetzten zu befolgen. Dies mag für sich genommen, außerhalb des hierzu entscheidenden Falles, zutreffen. Es bleibt jedoch unberücksichtigt, dass für die dienstliche Anordnung des Vorgesetzten nach Weiterleitung des Entwurfs durch den Staatsanwalt überhaupt kein Raum mehr war. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme nach der Beanstandung durch den Richter und der Weigerung des Klägers eine Reinschrift dieser Stellungnahme, durch die Unterschrift des Staatsanwalts wurde der Entwurf nämlich zu einer Stellungnahme, zu fertigen, ohne jedes Problem hinsichtlich der Leserlichkeit in der Kanzlei in Reinschrift geschrieben. Die Behauptung des Behördenleiters, er habe vom Kläger nicht die Fertigung einer Reinschrift verlangt, wird durch das anschließende und oben beschriebene Procedere widerlegt. Im Klartext bedeutet dies: Der Leitende Oberstaatsanwalt traf eine dienstliche Anordnung gegenüber dem Kläger die sowohl vom Inhalt auch von der Form her längst erledigt war. Damit wird der Kläger in die Position eines Hilfsschülers gedrängt, der Schönschreibübungen zu tätigen hat. Mit anderen Worten: Die dienstliche Anordnung stellt eine reine Schikane dar und ist daher rechtswidrig. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger kein Textprogramm bekannt ist, mit dem ein derart komplexer Gesamtstrafenentwurf gefertigt werden könnte. Ein solches Programm wurde ihm auch bis zum heutigen Tag nicht bekannt gemacht. 5. Die Argumentation auf Seite 5 erster Absatz der Widerspruchsbegründung offenbart ein Verständnis von dienstlichem Gehorsam, dass man längst vergessen glaubte. Bei einigem Wohlwollen könnte man bezüglich dieses Verständnisses von Gehorsam auch an die ,,Constitutiones Societatis Jesu" denken. Dort wird den Mitgliedern des Jesuitenordens ein Gehorsam auferlegt „perinde ac si cadaver essent". Dieser wird wohl auch vom Kläger verlangt, wogegen dieser sich allerdings mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zur Wehr setzen wird. 6. Die Argumentation mit der Remonstrationspflicht liegt neben der Sache. Bei einer Anordnung- wie hier- geht die Remonstration ins Leere, zumal die ganze Angelegenheit bereits durch die Reinschrift völlig auf der Basis des Entwurfs des Klägers erledigt war. D. h. eine Remonstration hätte überhaupt nichts bewirken können. Dies lässt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid herleiten. …. weise ich in Ergänzung auf meine Klagebegründung vom 18.06.2020 noch auf Folgendes hin: In seiner Entscheidung vom 15.04.2020 behauptet der Leitende Oberstaatsanwalt, der Kläger sei zur Erstellung eines insgesamt lesbaren und damit verwertbaren Entscheidungsentwurfs verpflichtet (S. 3 Ziff. IV Abs. 2). Das liegt neben der Sache. Die AV des MdJ Nr. 4/2000 verpflichtet den Kläger zur Fertigung von Entwürfen für die Staatsanwaltschaft und keineswegs wie vom Behördenleiter wider den Wortlaut der o. g. AV behauptet, zu einer Fertigung eines Entscheidungsentwurfes für das Gericht. Der Kläger hat mithin als Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft C-Stadt, und mitnichten als Bediensteter des Amtsgerichts x , in korrekter Art und Weise mit dem seit Jahrzehnten üblichen Formular einen Gesamtstrafenentwurf für die Staatsanwaltschaft erstellt und diese hat den Entwurf mit der Unterschrift des Staatsanwalts zu einer Stellungnahme i. S. v. § 462 Abs. 2 S. 1 StPO gemacht. Die Aufforderung des Herrn x an den Kläger, einen Entscheidungsentwurf für den Amtsrichter zu erstellen, ist weder durch seine Weisungsbefugnis noch durch die in der o. g. AV aufgeführten Anforderungen auch nur ansatzweise begründet. Dies ist nicht haltbar, da eine Zuständigkeit des Klägers für das Ansinnen des Behördenleiters zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Sie ist schikanös, da eine Zuständigkeit des Klägers für das Ansinnen des Behördenleiters zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. …. Der Beklagte räumt ein, dass das in vorliegendem Verfahren benutzte Formular seit Jahrzehnten gebräuchlich war. Inwiefern es möglich ist mit dem Textverarbeitungsprogramm „Microsoft Word" Formulare zu erstellen, ist dem Kläger unbekannt und darüber hinaus unerheblich, da es nicht seine, sondern die Aufgabe des Behördenleiters ist, für was auch immer geeignete Formulare zu erstellen und anschließend bekannt zu geben, dass diese zur Benutzung zur Verfügung stehen bzw. benutzt werden müssen. Aus dem Geschäftsverteilungsplan der Staatsanwaltschaft C-Stadt für die Vollstreckungsabteilung lässt sich keine wie auch immer geartete Verpflichtung des Klägers zur Erstellung von Formularen erkennen. Er räumt weiter ein, dass es bei seiner Weisung tatsächlich nur um die Fertigung einer Rein- bzw. Leseabschrift gegangen ist. Eine solche wurde anschließend ohne die geringste Abweichung vom handgeschriebenen Entwurf auch gefertigt wurde, mithin auch für willige Unbeteiligte durchaus lesbar war, dass es wesentlich mühevoller ist, bei einem komplexen Vorgang wie diesem, zu eruieren, welche Verfahren überhaupt gesamtstrafenfähig sind, welche falsch gebildeten Gesamtstrafen aufgelöst werden müssen und wie ein korrekter Antrag formuliert werden muss . Die Fertigung einer Leseabschrift, für die der Kläger zu keinem Zeitpunkt zuständig war, danach als mühevoll zu bezeichnen, ist völlig neben der Sache. Schließlich räumt der Beklagte ein, dass sich die Verpflichtung des Klägers ausschließlich auf das Fertigen eines Entwurfs für die Staatsanwaltschaft bezieht, die durch die Unterschrift des zuständigen Dezernenten unbeanstandet erfüllt wurde. Es handelt sich dabei um den Entwurf eines Antrags bzw. einer Stellungnahme und in keinem Fall um einen Entscheidungsentwurf. Die Staatsanwaltschaft ist gem. § 462 Abs. 2 S. 1 StPO zu hören. Nicht sie entscheidet, sondern das Gericht. Tatsächlich ging der Beklagte bis dahin offensichtlich von der Verpflichtung des Klägers aus, einen Entscheidungsentwurf für das Gericht, ähnlich wie bei der Fertigung von Strafbefehlen, erstellen zu müssen. Da er nunmehr expressis verbis von dieser falschen Vorstellung abgerückt ist, er mithin einräumt, dass ein Entwurf für die Staatsanwaltschaft zu fertigen ist, hatte der Kläger mit der Unterschrift von Herrn x seine dienstliche Verpflichtung vollumfänglich erfüllt, da nur dieser eine Beanstandung hätte anbringen können, zu deren Beseitigung der Kläger dann auch verpflichtet gewesen und der er dann auch nachgekommen wäre. Da ein entsprechender Hinweis von Herrn x jedoch nicht erfolgt ist, wurde mit dessen Unterschrift aus dem vom Kläger ordnungsgemäß gefertigten Entwurf ein Antrag der Staatsanwaltschaft und für den Kläger war die Angelegenheit erledigt, da sich die Folgepflicht des Klägers ausschließlich auf Tätigkeiten bezieht für die er zuständig ist. Der Beklagten geht ganz offensichtlich davon aus, dass eine gerichtliche Gesamtstrafenbildung blind aus der Verfügung des Richters besteht, dieser sich mithin ausschließlich auf den übersandten Antrag der Staatsanwaltschaft bezieht und ihn der Mühe enthebt, sich des Akten- und Beiaktenstudiums zu befleißigen, wie es in vorliegendem Fall der Kläger getan hat. Inwiefern eine Gesamtstrafenbildung tatsächlich möglich ist, ergibt sich aber ausschließlich aus den beigefügten Akten. Und diese müssen nun mal, sorgfältig studiert werden, damit eine fehlerfreie richterliche Entscheidung überhaupt ermöglicht wird.“ Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2020 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2020 aufzuheben und festzustellen, dass ein Dienstvergehen des Klägers nicht vorliegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt mit Schriftsatz vom 17.07.2020 vor: „Zur Begründung beziehe ich mich vollumfänglich auf meinen Bescheid vom 15. April 2020 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums der Justiz vom 12. Juni 2020. Die mit der Klage vorgebrachte Wiederholung der Argumentation des Klägers macht diese nicht richtiger oder überzeugender. Ergänzend will ich nur Folgendes bemerken: - Es ist zutreffend, dass das vom Kläger verwendete Formular seit Langem gebräuchlich ist. Unabhängig von dem Umstand, dass eine handschriftliche Bearbeitung eines solchen Formulars deutlich gewinnt und manchmal - wie der vorliegende Fall zeigt - erst dann brauchbare Ergebnisse liefern kann, wenn die Handschrift des Verwenders einigermaßen leserlich ist, ist das Formular auch für kompliziertere Fallgestaltungen wie diejenige, die den Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, nicht geeignet. Der Kläger musste sich, um den Antragsentwurf darauf fertigen zu können, mit Basteleien und zahlreichen Durchstreichungen und Überschreibungen behelfen. Das Ergebnis dürfte auch für das Gericht für sich sprechen. Den Richter am Amtsgericht x in diesem Zusammenhang als „offenbar überempfindlich" zu bezeichnen, ist in diesem Zusammenhang ebenso unsachlich wie ungehörig. - Dem Kläger steht auf seinem dienstlichen Rechner das weitverbreitete Textverarbeitungssystem „Microsoft Word" zur Verfügung, dessen Verwendung der Sache dienlicher gewesen wäre. Dieses Programm eröffnet sogar die Möglichkeit, sich formularmäßige Vorlagen zu erstellen. - Die Reinschrift des Entwurfs wurde erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens und mithin nach der endgültigen Weigerung des Klägers, der dienstlichen Anordnung Folge zu leisten, veranlasst und unter nicht unerheblichen Mühen erstellt, damit dem Verfahren Fortgang gegeben werden konnte. - Wenn ich in meinem Bescheid vom 15. April 2020 von der Verpflichtung des Klägers zur Fertigung eines Entscheidungsentwurfs gesprochen habe, ist damit selbstverständlich die staatsanwaltschaftliche Entscheidung - nämlich ob und ggf. welcher Antrag an das Gericht zu richten sei - und nicht die gerichtliche Entscheidung gemeint. Die Ausführungen der Klägervertreter liegen im Übrigen insgesamt neben der Sache, was nicht dadurch besser wird, dass sie von jedem der beiden jeweils nahezu inhaltsidentisch gesondert schriftsätzlich vorgebracht werden.“ Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.