Beschluss
8 L 114/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0227.8L114.12.0A
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Leitsätze
1. Zum Beteiligtenbegriff des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. (Rn.18)
2. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Beantragung von vorläufigem Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. (Rn.23)
3. Vorläufiger Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren lässt lediglich einen Ausspruch verfahrenssichernden Inhalts zu, der über einen Feststellungsanspruch hinaus auch eine vorläufige Regelung möglich macht.(Rn.27)
(Rn.33)
4. § 30 BPersVG ist zwingende Folge u. a. der vorläufigen Enthebung vom Dienst eines Beamten, auch wenn er In-sich-beurlaubt nach § 387 Abs. 3 SGB (juris: SGB 3) ist.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Beteiligtenbegriff des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. (Rn.18) 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Beantragung von vorläufigem Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. (Rn.23) 3. Vorläufiger Rechtschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren lässt lediglich einen Ausspruch verfahrenssichernden Inhalts zu, der über einen Feststellungsanspruch hinaus auch eine vorläufige Regelung möglich macht.(Rn.27) (Rn.33) 4. § 30 BPersVG ist zwingende Folge u. a. der vorläufigen Enthebung vom Dienst eines Beamten, auch wenn er In-sich-beurlaubt nach § 387 Abs. 3 SGB (juris: SGB 3) ist.(Rn.47) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller zu 2. ist Beamter bei der Bundesagentur für Arbeit und war dort im Bereich der Agentur für Arbeit … bis zum Jahr 2008 als Bereichsleiter eingesetzt. Seit diesem Zeitpunkt war er im Wege der sogenannten In-sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 SGB III zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beurlaubt worden und sodann auf der Grundlage des vereinbarten Arbeitsverhältnisses Mitglied der Geschäftsführung Saarland beschäftigt. Seit den Personalratswahlen im Jahre 2008 ist er als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Antragstellers zu 1. und seit 01.07.2008 als Personalrat freigestellt; er gehört dem Vorstand des Antragstellers zu 1. als Schriftführer an. Mit Verfügung vom 22.09.2010 hat die Beteiligte zu 2. gegen den Antragsteller zu 2. ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eines Dienstvergehens aus der Zeit vor der In-sich-Beurlaubung eingeleitet. Seitdem wird bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter dem Aktenzeichen 05 Js ... ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 2. geführt. Im Hinblick hierauf ist das eingeleitete Disziplinarverfahren ausgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.01.2012 hat die Staatsanwaltschaft A-Stadt die Beteiligte zu 2. darüber informiert, dass gegen den Antragsteller zu 2. Anklage wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der weisungswidrigen Förderung von Führerscheinen Klasse B über verschiedene Bildungsträger erhoben worden ist. Hierüber wurde der Antragsteller zu 2. mit Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 02.02.2012 ebenso informiert, wie über das von der Staatsanwaltschaft A-Stadt veranlasste Absehen von der Verfolgung weiterer Tatvorwürfe (Datenverstöße, Nötigung, Verstoß gegen das Vergaberecht sowie Vorteilsnahme) gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe zu erwartende Bestrafung. Weiter wird dort ausgeführt, dass sich mit dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Verdacht deutlich erhärtet habe, dass der Antragsteller zu 2. wissentlich und vorsätzlich eine Vielzahl von teilweise schweren Dienstvergehen begangen habe; die Tathandlungen und die Summe aller ihm vorgeworfenen Dienstvergehen sowie die Schwere jedes einzelnen Dienstvergehens ließen eine Entfernung aus dem Dienst als Ergebnis des Disziplinarverfahrens erwarten. Damit seien die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1 BDG erfüllt. Hiervon ausgehend hat die Beteiligte zu 2. den Antragsteller zu 2. vorläufig vom Dienst enthoben und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 30 BPersVG dessen Mitgliedschaft im Antragsteller zu 1. ruhe und die ihm dort obliegenden Aufgaben von einem Ersatzmitglied wahrzunehmen seien. Das Disziplinarverfahren bleibe gemäß § 22 Abs. 1 BDG weiterhin ausgesetzt. Unter dem gleichen Datum wurde verfügt, dass der Antragsteller zu 2. unverzüglich nach der Zustellung die digitale Dienstkarte sowie der Zugriff auf die Datenbanken der Bundesagentur entzogen wird. Ferner wurde dem Vorstand der Zentrale der der Widerruf der In-sich-Beurlaubung vorgeschlagen. Mit Schreiben der Beteiligten vom 17.02.2012, Az.: ..., wurde inzwischen die In-sich-Beurlaubung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller zu 2. am 23.02.2012 Widerspruch eingelegt und um vorläufigen Rechtsschutz bei der zuständigen Disziplinarkammer des Gerichts nachgesucht. Die Beteiligte zu 1. teilte dem Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 07.02.2012 per E-Mail die Suspendierung des Antragstellers zu 2. vom Dienst mit und wies dabei auf die Rechtsfolgen des § 30 BPersVG hin. Mit Schriftsatz vom 09.02.2012, eingegangen bei Gericht am 10.02.2012, leiteten die Antragsteller zu 1. und 2. das vorliegende Verfahren ein unter Berufung darauf, dass die Voraussetzungen für das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragstellers zu 2. im Antragsteller zu 1. nicht vorlägen, wodurch beide Antragsteller in der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse gemäß § 8 BPersVG behindert würden. Unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen berufen sie sich zur Begründung darauf, dass ein Verfügungsgrund gegeben sei, weil im Falle des Antragstellers zu 2. der § 30 BPersVG nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Beamte Anwendung finde und eine analoge Anwendung auf Arbeitnehmer ausscheide. Diesbezüglich sei von Bedeutung, dass der Antragsteller zu 2. zwar formal noch den Beamtenstatus genieße, aufgrund der In-sich-Beurlaubung nach § 387 Abs. 3 SGB III und des abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit der das Beamtenverhältnis aber in Ansehung der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. und insbesondere von dessen personalvertretungsrechtlicher Rechtsstellung überlagert werde. Für den gesamten innerdienstlichen Bereich gelte der Antragsteller zu 2. ausschließlich als Arbeitnehmer, während von seinem Beamtenstatus lediglich der in § 387 Abs. 3 – 5 SGB III geregelte Rumpf bestehen geblieben sei. Insbesondere sei von maßgeblicher Bedeutung, dass der Antragsteller zu 2. ungeachtet seines derzeitigen Status bei der Personalratswahl im Jahre 2008 als Vertreter der Gruppe der Arbeitnehmer für den Antragsteller zu 1. gewählt worden sei. Hinzu komme, dass weder eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses noch ein rechtswirksamer Widerruf der In-sich-Beurlaubung erfolgt seien. Der von dem Antragsteller zu 2. gegen den Widerruf der In-sich-Beurlaubung vom 17.02.2012 eingelegte Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Zudem könne der Antragsteller zu 2. bereits begrifflich nicht des Dienstes enthoben werden, weil er sich überhaupt nicht im Dienst befinde. Er sei beurlaubt und nach Maßgabe von § 387 Abs. 3 SGB III von seiner beamtenrechtlichen Verpflichtung, Dienst zu leisten, befreit. Mit der vorläufigen Dienstenthebung werde das einvernehmlich von beiden Parteien herbeigeführte arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis umgangen. Die Beteiligten hätten sich durch die In-sich-Beurlaubung des Antragstellers zu 2. dem Regime des Arbeitsrechts unterworfen und müssten sich daran auch festhalten lassen. Zudem seien die disziplinarrechtlichen Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG nicht gegeben, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Entfernung des Antragstellers zu 2. aus dem Dienst nicht zu erkennen sei. Dafür spreche insbesondere, dass die tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten hinsichtlich der dem Antragsteller zu 2. vorgeworfenen Tathandlungen erheblich seien. Die vorläufige Dienstenthebung und das mit ihr vermeintlich verbundene Ruhen der Personalratstätigkeit erfolgten in Wahrheit aus rein politischen Motiven und vor dem Hintergrund der am 25.04.2012 bevorstehenden Personalratswahlen. Dafür spreche insbesondere der Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beteiligten zu 1. und 2. die Wahlvorbereitung durch die Gewerkschaft Verdi, für die der Antragsteller zu 2. wichtige Funktionen bis auf die Bundesebene bekleide, und insbesondere eine erneute Kandidatur des Antragstellers zu 2. erschweren oder gar verhindern wollten. Aufgrund der bevorstehenden Personalratswahlen, der bereits angelaufenen Wahlvorbereitungen und der beabsichtigten erneuten Kandidatur des Antragstellers zu 2. ergebe sich die besondere Dringlichkeit zumal die Beteiligten zu 1. und 2. in den letzten eineinhalb Jahren seit Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen Bedarf gesehen hätten, den Antragsteller zu 2. vorläufig des Dienstes zu entheben und seine Personalratstätigkeit zu unterbinden. Daraus folge unmittelbar der erforderliche Verfügungsgrund. Die Antragsteller beantragen zur Sache, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass die Mitgliedschaft des Antragstellers zu 2. im Antragssteller zu 1. nicht ruht. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie rügen zunächst das Fehlen eines Beschlusses des Antragstellers zu 1. zur Einleitung des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts. Weiter bezweifeln sie die Passivlegitimation des Beteiligten zu 2., weil der Antragsteller zu 1., dem der Antragsteller zu 2. angehört, alleine der Personalrat beim Beteiligten zu 1. sei und damit personalvertretungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Beteiligten zu 2. nicht bestünden. Insoweit erweise sich der Antrag als offensichtlich unzulässig. Zur weiteren Begründung treten sie den Darlegungen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und machen insbesondere geltend, dass es den vorläufigen Rechtsschutzanträgen am erforderlichen Verfügungsgrund mangele. Für den Antragsteller zu 1. folge dies bereits daraus, dass für den Antragsteller zu 2. ein Ersatzmitglied eintrete, so dass dieser seine Aufgaben bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens weiterhin erfüllen könne. Auch der Antragsteller zu 2. verfüge nicht über einen Verfügungsgrund, weil das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat nach herrschender Auffassung in der Literatur weder die Wahlberechtigung noch die Wählbarkeit zum Personalrat berühre. Zum anderen sei der Antragsteller nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 7 BPersVG nicht wählbar, weil er seit 01.07.2008 als „Geschäftsführer ...“ Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... sei, in dieser Funktion für den Beteiligten zu 1. die Abwesenheitsvertretung als Dienststellenleiter wahrnehme und damit Personalverantwortung trage. Den Antragstellern stehe im Übrigen auch kein Verfügungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller zu 1. könne bereits die Feststellung der Mitgliedschaft eines Einzelnen nicht beanspruchen. Hinsichtlich beider Antragsteller stehe einem Anspruch entgegen, dass, was im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren alleine überprüft werden könne, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestehe, die Rechtmäßigkeit des Verbotes selbst aber im Beschlussverfahren nach dem BPersVG einer Überprüfung nicht zugeführt werden könne, wie dies aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.1963, VII P 6.63, BverwGE 17, 132 ff., hervorgehe. Ungeachtet dessen erweise sich die fragliche disziplinarrechtliche Maßnahme in Ansehung der dem Antragsteller zu 2. zur Last gelegten Straftaten als rechtmäßig im Sinne von § 38 BDG. Die von den Antragstellern unterstellte politische Motivation der Maßnahme entbehre jedes Grunds. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 8 K 1137/10 und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beteiligten zu 2. verwiesen. II. Vorab ist klarzustellen, dass gegenüber der Beteiligung der Beteiligten zu 2. am Verfahren angesichts des Beteiligtenbegriffs des Beschlussverfahrens, der auf die unmittelbare Betroffenheit und darauf abstellt, welche Dienststelle die verfahrensgegenständliche Maßnahme tatsächlich getroffen hat, vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage 2002, § 83 Rdn. 14, 42 keine Bedenken bestehen, weil diese das gegen den Antragsteller zu 2. gerichtete beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Verfahren aktiv betreibt und auch die wenn auch nur deklaratorische Feststellung der gesetzlichen Folge aus § 30 BPersVG vgl. dazu GKÖD Bd. V: PVR Lfg. 1/02 – II.2, K § BPersVG Rdn. 2 gegenüber dem Antragsteller zu 2. in dessen Position als Mitglied des Antragsgegners zu 1. ausdrücklich betont hat. Eine im Verhältnis zum Beteiligten zu 1. – wie beantragt – ergehende Entscheidung berührte damit unmittelbar zugleich auch die Interessen der Beteiligten zu 2., auch wenn das Rechtsschutzziel eine sie unmittelbar bindende Entscheidung nicht erfordert und grundsätzlich eine Beteiligung einer übergeordneten Dienststelle auch dann regelmäßig ausscheidet, wenn diese die Durchführung einer beteiligungsrelevanten Maßnahme durch eine nachgeordnete Dienststelle für deren Bereich angeordnet hat und ein daraufhin im Beschlussverfahren zu klärender Sachverhalt zwischen der letztgenannten Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat im Beschlussverfahren geltend gemacht wird. Bezogen auf den Antragsteller zu 2. und dessen zur Entscheidung gestellte personalvertretungsrechtliche Position innerhalb des Antragstellers zu 1. stellt sich das aber anders dar, weil die Beteiligte zu 2. diesem gegenüber unmittelbar das Ruhen von dessen Personalratsmandat aufgrund der von ihr getroffenen disziplinarrechtlichen Maßnahme reklamiert hat. Von daher berührt die vom Antragsteller zu 2. in Übereinstimmung mit dem Antragsteller zu 1. begehrte Anordnung zugleich die von der Beteiligten zu 2. für sich beanspruchte Rechtsposition unmittelbar. Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. den fehlenden Nachweis eines Beschlusses des Antragstellers zu 1. über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes rügen, hat der Antragsteller zu 1. durch Vorlage einer Durchschrift bzw. Kopie des von seinem Vorsitzenden verfassten Schreibens vom 07.02.2012 an den Beteiligten zu 1. das Vorliegen einer entsprechenden Beschlussfassung des Antragstellers zu 1. genügend belegt. Bei dem dort mitgeteilten Personalratsbeschluss handelt es sich ersichtlich um die ausdrückliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten „mit der Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens“ einschließlich der Prüfung der Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, was im Übrigen durch die vorgelegte, vom Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. unterzeichnete (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) Prozessvollmacht (Bl. 176 GA) vom 03.02.2012 (letzter Satz) bestätigt wird. Dies berücksichtigend bedarf es angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahren weder der Vorlage einer Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses des Antragstellers zu 1. noch der Beiziehung der Akten des Beteiligten zu 1. mit dem Original des o. a. Schreibens des Vorsitzenden des Antragstellers zu 1. zum Nachweis von Beschlussfassung und Bevollmächtigung. Der danach und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935, 940 ZPO, über den der Vorsitzende der Fachkammer ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs. 2 ArbGG alleine entscheidet, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das von den Antragstellern geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde, vgl. dazu etwa den Beschluss der Kammer vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, m. w. N., ist unbegründet. Allgemein gilt, dass Rechtsschutz in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel nicht der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern der Klärung von Zuständigkeiten dient, insoweit in der Regel also alleine ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in Betracht kommt. Hiervon ausgehend werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen zur Möglichkeit der Sicherung von Beteiligungsrechten durch einstweilige Verfügungen vertreten. Die Kammer hat hierzu etwa in ihren Beschlüssen vom 28.03.2006, a. a. O., vom 12.01.2007, 9 F 2/02.PVL, und vom 03.04.2008, 9 L 258/08 (bestätigt durch den Beschluss des OVG Saarlouis vom 17.04.2008, 5 B 190/08) und vom 19.11.2008, 9 L 1777/08, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. den Beschluss vom 27.07.1990, 6 PB 12.89, PersV 1991, 71 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ausschließlich verfahrensrechtlichem Inhalt für möglich angesehen. Vgl. zur Problematik etwa den Beschluss des OVG Saarlouis vom 08.03.1993, 5 W 3/93, sowie Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, PersV 2006, 4, 11, m. w. N. in Fn. 40, und Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Auflage 2008, § 83 Rdn. 120 ff., m. w. N. Hierzu zählen bezogen auf § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG jedenfalls auch diejenigen vorläufigen Rechtsschutzanträge, die darauf gerichtet sind, die Teilhabe an den personalvertretungsrechtlichen Instrumenten der Personalvertretungsgesetze in der durch rechtsgültige Wahl erworbenen Position als Personalrat bzw. Mitglied des Personalrats oder auch der Belange der Dienststelle zu gewährleisten und –erforderlichenfalls auch im Wege einer über die reine Feststellung von Rechtspositionen hinaus gehenden Verfügung zu sichern. Vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, und vom 19.05.2008, 9 L 362/08 - Juris Der Antrag ist indes weder aus der Rechtsposition des Antragstellers zu 1. noch aus der des Antragstellers zu 2. begründet. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen: Was den Antragsteller zu 1. anbelangt, beruft er sich bei verständiger Würdigung auf den Ausfall des Antragstellers zu 2. als Mitglied und Schriftführer für die Restzeit des bestehenden Mandates des Antragstellers zu 1., das (aller Voraussicht nach) mit der demnächst anstehenden, auf den 25.04.2012 anberaumten Neuwahl des Personalrates endet. Darüber hinaus macht er insbesondere auch unter Berufung auf § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, dem ihm neben der Dienststelle obliegenden Gebot zur Überwachung der Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit – zugleich und gerade zur Verhinderung von Diskriminierungen – zum Schutz des Antragstellers zu 2. die Verletzung der Belange aus § 8 BPersVG, dem Verbot der Behinderung der Arbeit der Personalräte bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit geltend. Der erstgenannte Belang nimmt ersichtlich die Funktionsfähigkeit des Antragstellers zu 1. in den Blick. Insoweit fehlt es indes offensichtlich am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Selbst wenn über die nur noch kurze Zeit verbleibende restliche Mandatszeit von etwa zwei Monaten hinweggesehen wird, bleibt die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Antragstellers zu 1. erhalten, weil für den Antragsteller zu 2. – auch in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes des Antragstellers zu 1. – ein Ersatzvertreter nachrückt bzw. aus dem Kreis der Mitglieder des Personalrates ein Nachfolger im Vorstandsamt bestimmt werden und auch die Freistellung eines anderen Mitglieds des Personalrates erfolgen kann. Der Antragsteller zu 1. hat diesbezüglich in keiner Weise auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht, dass es gerade der Mitarbeit des Antragstellers zu 2. bedarf, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Das gilt auch bezogen auf die Vorbereitung der Durchführung der anstehenden Neuwahl, soweit sie der Betätigung des Antragstellers zu 1. bedarf. Der Hinweis auf dessen Erfahrungsschatz genügt hierfür nicht. Auch wenn bezüglich der fallbezogen weiter aufgeworfenen Frage eines mit dem gesetzlich angeordneten Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 30 BPersVG verbundenen Verstoßes gegen § 8 BPersVG – ohne dass das hier einer Entscheidung bedarf – ein Verfügungsgrund bejaht wird, steht der begehrten einstweiligen Verfügung jedenfalls entgegen, dass es insoweit am erforderlichen Verfügungsanspruch mangelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwGE 17, 132 = PersV 1964, 18, vgl. dazu insbesondere GKÖD, a. a. O., BPersVG § 30 Rdn. 16 und § 8 Rdn. 22 macht bezogen auf eine vorläufige Dienstenthebung ein Verstoß gegen § 8 BPersVG die betreffende Maßnahme lediglich anfechtbar aber nicht nichtig. Die Überprüfung der disziplinarischen Maßnahme ist demnach grundsätzlich dem vorliegenden Beschlussverfahren entzogen; sie hat vielmehr durch die Verwaltungsgerichte als Disziplinargerichte zu erfolgen. Hierzu gehört auch die Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Disziplinarrechts auf Beamte, die auf der Grundlage von § 387 Abs. 3 SGB III in sich beurlaubt sind, einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen eines evtl. erforderlichen bzw. (vorläufig) wirksamen Widerrufs der In-sich-Beurlaubung und/oder einer Kündigung des mit dem Beamten abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Vgl. zur letztgenannten Problematik etwa das Urteil des BVerwG vom 24.10.2002, 1 DB 10.02, Juris Rdn. 24 ff., ZBR 2003, 57 – zitiert nach Juris Hierzu gehören auch die schriftsätzlich aufgeworfenen und zwischen den Antragstellern und den Beteiligten streitigen Fragen zum inzwischen erfolgten Widerruf der In-sich-Beurlaubung des Antragstellers zu 2. und dessen Sofortvollzug. Alleine bei Nichtigkeit der nach dem BDG ergangenen vorläufigen Dienstenthebung ist die Kammer im Beschlussverfahren auf der Grundlage des BPersVG berechtigt, die Maßnahme als nicht ergangen zu betrachten. Dahingehende Nichtigkeitsgründe (vgl. dazu etwa den Katalog des § 44 Abs. 2 VwVfG) hat der Antragsteller zu 1. vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht. Sie ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür aus dem von den Antragstellern erhobenen Vorwurf der alleinigen politischen Motivation der Beteiligten zu 1. und 2., sich des Antragstellers zu 2. als einem angeblich als unbequem angesehenen Personalvertreter und Gewerkschafter zu entledigen und insbesondere seine Neuwahl in den Personalrat zu erschweren bzw. zu verhindern. Eine dahingehende nachvollziehbare Substantiierung und Glaubhaftmachung sind die Antragsteller schuldig geblieben. Gegen diesen Ansatz spricht zudem, dass von der Beteiligten zu 2. von der Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung erst zum Zeitpunkt und aus Anlass der Erhebung der Anklage Gebrauch gemacht worden ist und der Antragsteller zu 2. während der Mandatszeit des Antragstellers zu 1. und ungeachtet des bereits im September 2010 eingeleiteten Disziplinarverfahrens seine Tätigkeit für diesen hat ungehindert weiter ausüben können. Das spricht deutlich gegen eine von Willkür geprägte politische Motivation der nunmehr ergriffenen disziplinarischen Maßnahme als der Grundlage für die Rechtsfolgen aus § 30 BPersVG. Der direkte zeitliche Bezug der Maßnahme zur unmittelbar vorausgegangenen Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft ist unübersehbar und spricht eindeutig gegen das Vorliegen der von den Antragstellern argwöhnten politischen Motivation zum Nachteil des Antragstellers zu 1. und dessen gewerkschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten. Bezogen auf die aufgeworfene Befürchtung der beabsichtigten Verhinderung oder Erschwerung einer Kandidatur und eventuellen Neuwahl des Antragstellers zu 1. und dessen Teilhabe als Beschäftigter der Dienststelle an der Vorbereitung der Wahl ergibt sich in diesem Zusammenhang keine andere Bewertung angesichts des Umstandes, dass die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 22.02.2012 klargestellt haben, dass sie sich der auch aus Sicht der Kammer zutreffenden, von Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Auflage 2008, § 30 Rdn. 6, vertretenen Meinung anschließen, wonach weder die Wählbarkeit noch die Wahlberechtigung zum Personalrat durch das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat berührt werden. Der einschneidende gesetzliche Eingriff nach § 30 BPersVG bezieht sich eindeutig und ausschließlich auf die bestehende Mitgliedschaft im Personalrat. und schließt den betroffenen Beamten von der Ausübung aller sich daraus ergebenden Rechte aus. Andere aus dem Personalvertretungsgesetz sich für ihn als Beschäftigter ergebende Rechte, wie insbesondere das aktive und passive Wahlrecht oder etwa die Teilnahme an Personalversammlungen, werden von der Regelung nicht erfasst. Ein Nichtigkeitsgrund kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die gesetzliche Rechtsfolge der vorläufigen Dienstenthebung aus § 30 BPersVG auf diejenigen Mitglieder des Personalrats beschränkt ist, die Beamte sind, der Antragsteller zu 2. hier aber – bezogen auf das mit ihm vereinbarte privatrechtliche Arbeitsvertragsverhältnis – unstreitig als Arbeitnehmervertreter in den Antragsteller zu 1. gewählt worden ist. Diesbezüglich ist die Regelung in § 30 BPersVG eindeutig, ausnahmslos und zwingend. Sie gilt ersichtlich auch angesichts des Umstandes, dass das BPersVG in seinem § 18 Abs. 2 für jede Gruppe im Sinne von § 5 Satz 1 BPersVG auch den Wahlvorschlag der Angehörigen der jeweils anderen Gruppe zulässt, also etwa für den Fall, dass ein Beamter über den Wahlvorschlag der Arbeitnehmer Mitglied des Personalrats geworden ist. Von daher nimmt das BPersVG – und das unabhängig von der Einordnung der In-sich-Beurlaubungen von Beamten, die auf der Grundlage von § 387 Abs. 3 bis 6 SGB III dem Zweck der Eingehung eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum selben Dienstherrn als Arbeitgeber zur Umsetzung eines neuen Personalführungskonzepts innerhalb der dienen sollen, vgl. dazu Wißmann, Die In-sich-Beurlaubung von Beamten der Bundesanstalt für Arbeit – angemessenes „Verwaltungs-reformfolgerecht“ ?, ZBR 2008, 217 ff. in die personalvertretungsrechtlichen Regelungen – von seiner Konzeption her mit § 30 BPersVG bezogen auf die besonderen Ausprägungen des Beamtenverhältnisses in Kauf, dass die Vertreter der verschiedenen Gruppen nach Maßgabe dieser Vorschrift unterschiedlich behandelt werden. Das hier in der Folge einer In-sich-Beurlaubung begründete „Beschäftigungsverhältnis besonderer Art“ vgl. Wißmann, a. a. O., S. 218 lässt das Beamtenstatusverhältnis zum Dienstherrn, der hier zudem gleichzeitig Arbeitgeber ist, einschließlich der Loyalitätsbindung an den Bund unberührt. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der entsprechenden Beurlaubungen von Beamten auf der Grundlage des PostPersRG, die sich dadurch von den Beurlaubungen nach dem SGB III im Bereich der unterscheiden, dass dort die Beamten zur privatrechtlich organisierten Deutschen Post AG oder einer von deren Beschäftigungsgesellschaften übergehen, aus. Dazu führt es weiter aus, dass in jenen Fällen die Beamten durch die Beurlaubung nur von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten, nämlich von den ihnen obliegenden Dienstleistungspflichten entbunden werden, nicht aber von der Pflicht nach § 54 Satz 3 BBG – jetzt § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG – zur Wahrung des Vertrauens des Dienstherrn. Aufgrund der weiter bestehenden Pflichtgebundenheit hält es eine disziplinarische Reaktion gegenüber einem beurlaubten Beamten dann für zulässig und erforderlich, wenn die während der Beurlaubung begangene Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist, der eine sanktionslose Rückkehr in das Amt verbietet, weil diese geeignet ist, das berufserforderliche Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.06.2000, 1 D 4.99, E 111, 231, vom 12.12.2001, 1 D 4.11, NVwZ 2002, 398, und vom 16.03.2004, 1 D 15.03, NVwZ-RR 2004, 867; Beschluss vom 24.10.2002, 1 DB 10.02, ZBR 2003, 94; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2007, 21d A 497.07.BDG, ZBR 2008, 277 – jeweils zitiert nach Juris Nachdem die hier zugrunde liegende In-sich-Beurlaubung dadurch gekennzeichnet ist, dass gerade kein Wechsel zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber stattgefunden hat, der Antragsteller zu 1. vielmehr weiterhin innerhalb der Arbeitsverwaltung eingesetzt wurde, und die ihm vorgeworfenen Tathandlungen aus der Zeit vor der In-sich-Beurlaubung herrühren, müssen die so vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze hier erst Recht Geltung beanspruchen. Hiervon ausgehend besteht kein Anlass, den Antragsteller zu 2. personalvertretungsrechtlich im Sinne von § 30 BPersVG anders zu behandeln, wie einen als solchem aktiven Beamten, der für seine Gruppe oder für die Gruppe der Arbeitnehmer Mitglied des Personalrats ist. Nach allem bleibt der von dem Antragsteller zu 1. gestellte Antrag ohne Erfolg. Was das entsprechende Begehren des Antragstellers zu 2. auf der Grundlage seiner Rechtsposition als gewähltes Mitglied des Antragstellers zu 1. anbelangt, rechtfertigt sich keine andere Bewertung. Insoweit ist zwar insgesamt vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, indes fehlt es aus den bereits zur Rechtsposition des Antragstellers zu 1. dargelegten Gründen am erforderlichen Verfügungsanspruch. Auf die diesbezüglichen Darlegungen wird zunächst verwiesen. Die Annahme eines Verfügungsgrundes scheitert dabei auch nicht daran, dass der Antragsteller zu 2. nach Ansicht der Beteiligten zu 1. und 2. bezogen auf die anstehende Neuwahl des Personalrates gemäß § 14 Abs. 3 BPersVG nicht passiv wählbar sein soll. Diese Fragestellung ist vorliegend ohne Relevanz; ihre Prüfung obliegt nämlich alleine und ausschließlich dem Wahlvorstand im evtl. bevorstehenden bzw. bereits laufenden Wahlvorbereitungsverfahren (vgl. insbesondere §§ 2 und 10 WO-BPersVG). Was schließlich die dem Antragsteller zu 2., wie bereits dargelegt, ungeachtet des Ruhens der Mitgliedschaft im Personalrat zustehende Teilhabe am Wahlverfahren anbelangt, besteht kein Verfügungsanspruch. Der Antragsteller zu 2. wird durch die im Vollzug der vorläufigen Dienstenthebung getroffenen Maßnahmen, wie sie die Beteiligte zu 2. u. a. mit Verfügung vom 02.02.2012 (vgl. Bl. 110 GA) veranlasst hat, nicht an der Ausübung der ihm zustehenden Rechte gehindert. Das gilt auch angesichts des von ihm unbestritten vorgetragenen Umstandes, dass ihm bei seiner Dienststelle ein eigenes Büro nicht mehr zur Verfügung steht und er am Zugriff auf die Datenbanken der gehindert ist, nachdem er nach den Angaben der Beteiligten zu 1. und 2. seinen die gewerkschaftliche Arbeit betreffenden Datenbestand selbst hat sichern können. Demgegenüber ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber ein Hausverbot ergangen ist und es ihm verwehrt wird, zum Zwecke der Wahrnehmung von aktivem und eventuellem passiven Wahlrecht die Dienststelle zu betreten. Vgl. dazu Altvater/…, BPersVG, a. a. O., § 30 Rdn. 6 a. E. Damit ist es dem Antragsteller zu 1. hierauf bezogen insbesondere unbenommen, sich innerhalb der Dienststelle aufzuhalten, Gespräche zu führen, Informationen einzuholen, Wahlvorschläge vorzubereiten und einzureichen, Einsprüche zu erheben, an der Wahl selbst teilzunehmen und auch die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes (vgl. etwa § 6 Abs. 3 WO-BPersVG) zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus ist er ersichtlich nicht an der Wahrnehmung weiterer, jedem Angehörigen der Dienststelle zustehender Rechte aus dem BPersVG, wie z. B. der Teilnahme an Personalversammlungen oder dem Kontakt zum Personalrat, gehindert. Das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 30 BPersVG hat nämlich alleine zur Folge, dass der betroffene Beamte gehindert ist, sein Amt als Mitglied des Personalrats auszuüben. Daraus folgt das Verbot, als Personalratsmitglied an den Sitzungen des Personalrats – auch nur beratend – teilzunehmen und für diesen Aufgaben, etwa die Durchführung von Sprechstunden (§ 43 BPersVG), wahrzunehmen und durchzuführen, oder etwa in dieser Eigenschaft an Fortbildungen teilzunehmen. Vgl. dazu Altvater/…, BPersVG, a.a.O. § 30 Rdn. 6 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller zu 1. unter den Voraussetzungen von § 36 BPersVG als Gewerkschaftsvertreter an den Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen kann, da er im vorliegenden Verfahren seine eigene Rechtsposition als Mitglied des Personalrats und Angehöriger der Dienststelle aus dem BPersVG geltend macht und die Berechtigung nach dieser Vorschrift alleine den dort im 1. Halbsatz benannten Teilen des Personalrats zusteht. Nach allem ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen.