OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 K 76/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0509.9K76.12.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Änderung eines Arbeitsablaufs dahingehend, dass die Zählung der Anzahl der Blätter gefertigter Ausgangspost danach, ob sie ein Blatt, zwei bis fünf Blatt oder mehr als sechs Blätter umfasst, und die Zuordnung zu drei entsprechend unterschiedlichen Postmappen zur vorsortierten Anlieferung an die Zentrale Postausgangsstelle führt nicht zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung der Bediensteten, wie sie eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG (juris: PersVG SL) u.a. voraussetzt.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung eines Arbeitsablaufs dahingehend, dass die Zählung der Anzahl der Blätter gefertigter Ausgangspost danach, ob sie ein Blatt, zwei bis fünf Blatt oder mehr als sechs Blätter umfasst, und die Zuordnung zu drei entsprechend unterschiedlichen Postmappen zur vorsortierten Anlieferung an die Zentrale Postausgangsstelle führt nicht zu einer vermehrten geistig-psychischen Belastung der Bediensteten, wie sie eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG (juris: PersVG SL) u.a. voraussetzt.(Rn.31) Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Ausgangspost der Staatsanwaltschaft A-Stadt wird, wie die des Amtsgerichts und des Landgerichts A-Stadt gemäß Erlass des Präsidenten des Landgerichts vom 13.01.1964, zuletzt geändert durch Erlass vom 28.04.2000 (1004/8), vorsortiert an die Gemeinsame Poststelle beim Landgericht angeliefert. Auf Vorschlag der Gemeinsamen Poststelle des Landgerichts A-Stadt ordnete der Beteiligte mit Dienstanweisung vom 02.09.2011 an, dass, wie dies bereits vom Amtsgericht A-Stadt praktiziert wird, Ausgangspost in geänderter Weise sortiert an die Gemeinsame Poststelle zu übergeben ist: (A) Einzelblätter, (B) getackerte Blätter bis 5 Stück, (C) getackerte Blätter 6 Stück und mehr. Diese Verfügung erging an alle Bedienstete der Serviceteams, der Zentralkanzlei und den Leiter der Wachtmeisterei mit der Bitte um Bekanntgabe. Danach gilt für die ausgehende Dienstpost der Dienststelle Folgendes: „Ausgehende Briefpost wird – soweit möglich – mit den bei der Gemeinsamen Poststelle des Landgerichts vorhandenen Kuvertiermaschinen einkuvertiert, um eine rationelle und zügige Bearbeitung des Postversandes zu gewährleisten und auch, um die Kosten zu mindern. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, dass alle Justizbehörden, die die Leistungen der Gemeinsamen Poststelle in Anspruch nehmen, dieser die ausgehenden Postsendungen zur Bearbeitung sortiert übergeben. Die Ausgangspost, die nicht für Inhaber eines Abholfachs oder die Teilnahme des Sammelpostverfahrens bestimmt ist, ist deshalb zukünftig bereits von den Bediensteten der Serviceteams bzw. der Zentralkanzlei wie folgt zu sortieren: (A) Briefpost, die nur aus einem Blatt besteht, (B) Briefpost, die aus 2 bis 5 Blättern besteht, (C) Briefpost, die aus 6 und mehr Blättern besteht. Diesen ist wie bisher bereits ein Umschlag beizufügen. Das Vorsortieren ist notwendig, da für die Briefpost (A) und (B) jeweils eine andere Kuvertiermaschine benutzt werden muss. Die Briefpost zu (C) kann wie bisher auch bereits in die Umschläge einsteckt und zugeklebt werden. Von allen Bediensteten der Serviceeinheiten sind für diesen Zweck drei zusätzliche Umlaufmappen anzulegen, in die die Post gleich nach dem Ausdrucken je nach Blattzahl einzusortieren ist. Die Umlaufmappen sind auf der Vorderseite wie folgt zu beschriften: Geschäftsstelle: Nr. ... Post – 1 Blatt Post – 2 bis 5 Blätter und Post – 6 und mehr Blätter. Im Verteiler der Wachtmeisterei sind drei zusätzliche Fächer einzurichten (für Ausgangspost mit einem Blatt, mit 2- bis 5 Blätter und mit 6 und mehr Blättern), um zu gewährleisten, dass die Post entsprechend sortiert an die Gemeinsame Poststelle weitergeleitet wird. Die Umlaufmappen sind an die Geschäftsstellen zurückzuleiten.“ Mit Schreiben vom 10.10.2011 wies der Antragsteller darauf hin, dass die mit der Anordnung vom 02.09.2011 getroffene Verfügung aus seiner Sicht einem uneingeschränkten Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG unterfalle und er vor Erlass der Verfügung nicht um Zustimmung ersucht worden sei. Dabei sei davon auszugehen, dass zu dem betroffenen Personenkreis auch Kostenbeamte und Rechtspfleger gehörten, da die entsprechende Verfügung mit E-Mail vom 21.09.2011 an diese zur Unterrichtung übersandt worden sei. Dieser Auffassung schloss sich der Beteiligte mit Schreiben vom 18.10.2011 an und beantragte zugleich die Zustimmung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG. Mit am 26.10.2011 beim Beteiligten eingegangenen Schreiben vom 25.10.2011 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme und vertrat dazu die Auffassung, dass zunächst geprüft werden solle, ob die von der Dienststelle an die Poststelle des Landgerichts abgeordnete Mitarbeiterin diese Tätigkeit übernehmen könne. Solle dies nicht möglich sein, sei er im Hinblick auf die derzeitige und die in Aussicht gestellte Mehrbelastung der Geschäftsstellen der Auffassung, dass das Sortieren der ausgehenden Briefpost durchaus vom Wachtmeisterdienst übernommen werden könne. Daraufhin nahm der Beteiligte die Anordnung zum Vorsortieren der Ausgangspost vorerst zurück und legte den personalvertretungsrechtlichen Vorgang mit Schreiben vom 04.11.2011 dem Ministerium der Justiz gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SPersVG vor, weil eine Einigung mit dem Personalrat nicht habe erzielt werden können, und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2011 mit. Mit Schreiben vom 07.11.2011 an den Beteiligten vertrat das Ministerium der Justiz die Auffassung, dass die Anweisung vom 02.09.2011 an die Serviceeinheiten betreffend die Vorsortierung der Ausgangspost keinen Regelungsgegenstand nach § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG darstelle. Es sei nämlich eine Abgrenzung vorzunehmen von mitbestimmungspflichtigen Ordnungs- und Verhaltensregeln zu allgemeinen Anordnungen, die sich auf die Leistung der geschuldeten Arbeit beziehen würden. Mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt seien durch den Beteiligten keine Anordnungen getroffen worden, die die Gestaltung der „äußeren Ordnung“ der Dienststelle bzw. das Verhalten den Wachtmeister/innen in Bezug auf ihre Stellen als Dienststellenangehörige betreffe. Es handele sich vielmehr um eine organisatorische bzw. geschäftsverteilende Maßnahme. Der Anweisung liege die Erfüllung einer konkreten dienstlichen Aufgabe zugrunde. Regelungen, bei denen die Dienstausübung und –erfüllung eindeutig im Vordergrund stehe, könnten mitbestimmungsfrei ergehen. Ein Mitbestimmungsrecht sei vorliegend nicht gegeben. Im Hinblick auf diese Darlegungen wurde die Rücknahme der Vorlage angeregt. Dieser Anregung folgte der Beteiligte mit Schreiben vom 30.11.2011 und informierte den Antragsteller über den Inhalt des Erlasses des Ministeriums der Justiz vom 07.11.2011. Zugleich setzte er mit Verfügung vom 30.11.2011 die Dienstanweisung vom 02.09.2011 an die Bediensteten der Serviceteams, der Zentralkanzlei und die Wachtmeister/innen sowie vom 21.09.2011 an die Rechtspfleger/innen der Abteilung X und an die Kostensachbearbeiter/innen wieder in Kraft. Mit Schreiben vom 05.12.2011 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er „Feststellungsklage“ erheben werde, weil seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Er vertritt dazu die Auffassung, dass auch dann, wenn eine Mitbestimmungstatbestand gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG nicht vorliege, es sich auf jeden Fall um eine Maßnahme zu Erhebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufes i. S. v. § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG handele, da Aufgaben des Wachtmeisterdienstes auf andere Bedienstetengruppen übertragen würden, ohne dass eine Entlastung hierfür erfolge. Weiter könne bei dieser Maßnahme auch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 84 Nr. 5 SPersVG tangiert sein. Mit Schreiben vom 06.12.2011 an das Ministerium der Justiz wies der Beteiligte auf diesen Sachverhalt hin und stellte die Entscheidung in der Anordnungsfrage bis vorerst 02.01.2012 im Hinblick auf diese Vorlage zurück. Daraufhin teilte das Ministerium der Justiz dem Beteiligten die Auffassung mit, dass an der Rechtsauffassung gemäß Erlass vom 07.11.2011 festgehalten werde, wonach ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 05.01.2012 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller hierüber und setzte die Anordnungen vom 02.09.2011 und 21.09.2011 wieder in Kraft. Mit Antrag vom 24.01.2012, eingegangen bei Gericht am 26.01.2012, leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass die Anordnungen vom 02.09.2011 und 21.09.2011 seiner Mitbestimmung unterfielen, da sie die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen in der Dienststelle i. S. v. § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG beträfen. Hierunter fielen alle Maßnahmen, die die allgemeine Ordnung der Dienststelle und/oder das Verhalten der Beschäftigten regelten. Dass dies im vorliegenden Fall gegeben sei, liege eigentlich auf der Hand, könne letztlich jedoch dahinstehen, da in jedem Falle der Mitbestimmungsgrund des § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG vorliege, wonach ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe, wenn es sich um Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes handele. Nach allem sei festzustellen, dass eine Mitbestimmung des Antragstellers bestehe, entweder aus § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG bzw. sich ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht aus § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG herleiten lasse. Dabei sei nicht unbeachtet zu lassen, dass auch § 84 Nr. 5 SPersVG eine Mitbestimmung des Personalrats für Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation vorsehe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen dass die Anordnung des Beteiligten, ausgehende Briefpost von Bediensteten, die nicht dem Wachtmeisterdienst angehören, zu sortieren, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die bereits dargelegte, vom Ministerium der Justiz vertretene Rechtsauffassung, der er sich anschließt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Beteiligten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die dem Verfahren zugrundeliegende Maßnahme fällt weder unter die Mitbestimmungstatbestände nach § 78 Abs. 1 Nr. 9 oder 14 SPersVG noch unter den eingeschränkten Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG: Sinn und Zweck des aus § 78 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG folgenden Mitbestimmungsrechtes bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs ist es, den oder die betroffenen Beschäftigten vor unnötigen oder unzumutbaren Belastungen, vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu bewahren. Bei der ersten Alternative der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung an den Mitbestimmungstatbestand der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist der dort verwendete Begriff der Arbeitsleistung im arbeitswissenschaftlichen Verständnis zu sehen; er bezieht sich mithin auf das Arbeitsergebnis des Arbeitssystems bezogen auf eine bestimmte Zeit. Als Leistung ist danach weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihr sachlicher Ertrag, das Arbeitsprodukt, sondern vielmehr der körperliche Einsatz und der geistige Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen, anzusehen. Eine Maßnahme zur Erhebung der Arbeitsleistung im so verstandenen Sinne ist demnach nur eine solche Maßnahme, die darauf abzielt, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also Güte und Menge der innerhalb einer bestimmten Zeit zu leistenden Arbeit zu steigern. Demnach fallen nur solche Maßnahmen unter diese Vorschrift, die eine erhöhte Inanspruchnahme des Beschäftigten, eine gegenüber dem vorherigen Zustand gesteigerte körperliche oder geistig-psychische Belastung zur Folge haben. Zielen Sinn und Zweck der Norm also darauf ab, die Beschäftigten vor unnötigen und unzumutbaren Belastungen zu bewahren, so ergibt sich ein dahingehender Sachverhalt in der Regel aus dem Vergleich der auf dem konkreten Arbeitsplatz vor und nach der Maßnahme anfallenden Belastung. Darüber hinaus kommt es aber auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an, die sich daraus ergeben kann, dass deren unmittelbarer und erklärter Zweck in der Hebung der Arbeitsleistung besteht oder sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck kommt. Fehlt es an einer derartigen unzweideutigen oder sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Absichtserklärung zur Hebung der Arbeitsleistung, so kann sich diese Zweckrichtung ausnahmsweise auch dann ergeben, wenn die Hebung zwangsläufig oder für die Betroffenen unausweichlich mit der Maßnahme verbunden ist Vgl. dazu Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 76 Rdnr. 100 ff.; GKÖD Bd. V: PVR Lfg. 4/09-X.09 K, § 76 BPersVG Rdnr. 46 ff. - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.05.2001, 9 K 13/99.PVL Fallbezogen ergibt sich gegenüber der bisherigen Übermittlung fertig gestellter ausgehender Post zur gemeinsamen Poststelle beim Landgericht, dass nunmehr statt einer Postmappe drei Postmappen zu benutzten sind und die jeweils in die Postmappen zu legenden Schriftstücke daraufhin zu überprüfen sind, ob sie aus einer oder zwei bis fünf Blättern oder mehr als sechs Blättern bestehen und diese dann nach dieser Zählung der richtigen Mappe zuzuordnen sind. Ein zusätzlicher Aufwand ergibt sich also aus der Zählung der Blätter, wenn mehr als ein Blatt vorhanden ist, und aus der sich hieran anschließenden Einordnung in die richtige Mappe der drei zur Auswahl vorhandenen Mappen. Da eine Zählung dann, wenn das ausgehende Schreiben nur ein Blatt umfasst, nicht erforderlich ist, stellt die Maßnahme in diesem Bereich keine Änderung zum bisherigen Arbeitsvorgang dar. Hinzu tritt das Erfordernis der Zählung dann, wenn der Vorgang mehr als ein Blatt umfasst. Dabei ist der Zählvorgang dann beendet, wenn sich herausstellt, dass der Vorgang weniger als sechs Blätter umfasst bzw. mehr als fünf Blätter umfasst. Da es sich dabei um einen einfachen Zählvorgang handelt und – abhängig von diesem – ein einfaches Zuordnen zu drei verschiedenen Mappen stattzufinden hat, kann aus Sicht der Kammer schlechterdings nicht gesagt werden, dass hierin eine vermehrte geistig-psychische Belastung der Bediensteten als Folge des geänderten Arbeitsablaufs in diesem Bereich eintritt. Die dargestellten schlichten Zählvorgänge zwischen zwei und fünf Blättern und die Zuordnung zu drei unterschiedlichen Mappen stellen sich vielmehr als ersichtlich anspruchslose Anforderungen an die durchzuführende Tätigkeit dar. Von daher scheidet also die Annahme einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung aus. Eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, die den betroffenen Beschäftigten vor Überbeanspruchung schützen soll, ist mit der Maßnahme ebenfalls nicht verbunden. Von daher bedarf es keiner weiteren Darlegungen zur Frage, ob der Beteiligte mit der Maßnahme zielgerichtet im Sinne der o.a. Voraussetzung des Mitbestimmungstatbestandes die zu erbringende Arbeitsleistung in diesem Bereich steigern wollte. Auch ein Anspruch aus § 78 Abs. 1 Nr. 14 SPersVG ergibt sich nicht. Der dort als Anknüpfung für die Mitbestimmung des Personalrats dienende Gesichtspunkt der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten in der Dienststelle bezieht sich auf die allgemeine Ordnung und nicht auf die Aufgabenerfüllung selbst, also die Art und Weise der Erledigung der Arbeit bzw. der Dienstausübung im eigentlichen Sinne. Mithin berührt die Maßnahme das Verhalten der Bediensteten in der Dienststelle nicht und scheidet auch dieser Mitbestimmungstatbestand aus. Vgl. dazu Aufhauser/Brunhöber/Warga, SPersVG, 1991, § 78 Rdnr. 147, 154 (und die dortige Wiedergabe der Rechtsprechung des BverwG) Nichts anderes gilt für den eingeschränkten Mitbestimmungstatbestand des § 84 Nr. 5 SPersVG. Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt die auf Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, die nicht unter § 84 Nr. 3 SPersVG (wesentliche Änderungen oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung) fallen, abstellende Vorschrift eine Art Auffangtatbestand in dem weitgehende Mitbestimmungsrechte in Organisationsangelegenheiten einräumenden § 84 SPersVG dar. Hierunter fallen auch partielle Änderungen der Arbeitsorganisation, wenn ihnen ein gewisses Gewicht zukommt. Vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.11.2008, 9 L 1777/08, juris Rdnr. 29 f., m.w.N. Wie bereits zur Frage der Mitbestimmung wegen Hebung der Arbeitsleistung im Einzelnen dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine marginale Änderung der Arbeitsorganisation, der offensichtlich kein hier zu beachtendes Gewicht zukommt mit der Folge, dass auch der vorliegend zu prüfende Mitbestimmungstatbestand ausscheidet. Nach alledem bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg.