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Beschluss

9 L 341/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0204.9L341.13.0A
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Leitsätze
Elternzeit nach der Elternzeitverordnung für Beamte ist als Urlaub ohne Dienstbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG (juris: PersVG SL) anzusehen, wenn gleichzeitig keine Teilzeitbeschäftigung besteht, und führt zum Verlust des Wahlrechts zum Personalrat, wenn sie zum Wahltag länger als sechs Monate andauert.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Elternzeit nach der Elternzeitverordnung für Beamte ist als Urlaub ohne Dienstbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG (juris: PersVG SL) anzusehen, wenn gleichzeitig keine Teilzeitbeschäftigung besteht, und führt zum Verlust des Wahlrechts zum Personalrat, wenn sie zum Wahltag länger als sechs Monate andauert.(Rn.31) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin ist beamtete Lehrerin im Schuldienst des Saarlandes und der Grundschule B-Stadt – zur Dienstverrichtung zugewiesen. Sie befindet sich seit 19.07.2012 bis 22.05.2013 in Elternzeit und hat eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht dargelegt. Mit ihrem Antrag begehrt sie die Aufnahme in das von dem Beteiligten zu 1., dem Wahlvorstand der Grundschule B-Stadt - , am 28.01.2013 ausgehängte Wählerverzeichnis für die Wahl des örtlichen Personalrats vom 11.03. bis 12.03.2013, nachdem sie nach Auffassung des Beteiligten zu 1. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG wegen Beurlaubung zum Wahltag unter Wegfall der Bezüge über sechs Monate hinaus vom aktiven Wahlrecht und in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 SPersVG zugleich vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben bei der anstehenden Wahl eine Kandidatur zum Personalrat anstrebt, um insbesondere auch nach Beendigung der Erziehungszeit weiter an ihrer Dienststelle ihren Dienst verrichten zu können, beruft sie sich unter Darlegung im Einzelnen u. a. auf den Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 25.07.2005, 22 K 1568/05, und macht eine gleichstellungsrechtlich und deshalb auch europarechtlich unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts geltend, weil die Erziehungszeit weit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen werde. Die Antragstellerin beantragt „im Wege der einstweiligen Anordnung“: „der Antragsgegner wird verpflichtet die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis zur Personalratswahl 2013 an der B-Stadt Saar aufzunehmen und zur Personalratswahl zuzulassen“. Die (nunmehrigen) Beteiligten treten dem Antrag unter Hinweis darauf entgegen, dass sie die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht für gerechtfertigt halten. Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin das Rubrum berichtigt, nachdem die Antragstellerin ursprünglich das Ministerium für Bildung und Kultur als am Verfahren beteiligt bezeichnet hatte. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der am 25.01.2013 bei Gericht eingegangene „Antrag nach § 123 VwGO“ ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 und 2 SPersVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 ArbGG und 935, 940 ZPO dahingehend zu verstehen, den Beteiligten zu 1. vorläufig zu verpflichten, „die Antragstellerin in das Wählerverzeichnis zur Personalratswahl 2013 an der B-Stadt Saar aufzunehmen und zur Personalratswahl zuzulassen“. Der so statthafte Antrag bleibt indes ohne Erfolg. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende auf der Grundlage von §§ 113 Abs. 2 SPersVG, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 944 ZPO anstelle der Kammer, weil die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter der Kammer im Hinblick auf das von der Antragstellerin bezogen auf den Lauf des bereits eingeleiteten Wahlverfahrens geltend gemachte Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde. Vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 19.11.2008, 9 L 1777/08, und vom 28.03.2006, 9 F 1/06.PVL, m w. N. Die Zuständigkeit der Kammer zur Entscheidung ergibt sich aus § 113 Abs. 1 lit. a) SPersVG, wonach die Verwaltungsgerichte über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, von den ebenfalls der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte zugewiesenen Fällen unter anderem des § 25 SPersVG (Wahlanfechtung) abgesehen, entscheiden. Für den Antrag der Antragstellerin besteht ein Verfügungsgrund, weil das Wahlverfahren bereits eingeleitet ist, die Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Wahlrecht bei der Wahl am 11. und 12.03.2013 nur ausüben kann, wenn sie im Wählerverzeichnis aufgenommen ist, der Beteiligte zu 1. auf den rechtzeitigen Einspruch der Antragstellerin vom 29.01.2013 gegen das Wählerverzeichnis gemäß § 3 Abs. 1 WO-SPersVG hin zwar noch nicht nach § 3 Abs. 2 WO-SPersVG förmlich entschieden hat, er aber durch seine Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren mit von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschriebenem Schriftsatz vom 31.01.2013 deutlich gemacht hat, dass er dem Einspruch nicht entsprechen wird, und die Antragstellerin es ausweislich der Antragsschrift anstrebt, in einen Wahlvorschlag aufgenommen zu werden, um das von ihr beanspruchte passive Wahlrecht ausüben zu können, mithin die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen von 18 Kalendertagen seit Aushang des Wahlausschreibens am 28.01.2013 bereits läuft. Danach bestehen keine Zweifel an der Dringlichkeit des Antrags, für den auch ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Indes scheidet der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung aus, weil es ihm am erforderlichen Verfügungsanspruch mangelt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend: Bei einer beantragten einstweiligen Verfügung im laufenden Wahlverfahren, wie es hier der Fall ist, ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmäßigkeit von Wahlen zu einer Personalvertretung auf der Grundlage von § 25 SPersVG in einem gesetzlich vorgesehen, nachträglichen Wahlanfechtungsverfahren eingehend zu überprüfen ist und die Wahl auch für ungültig erklärt werden kann. Mithin wird durch den gerichtlichen Eingriff im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugleich in einem laufenden Wahlverfahren etwas vorweggenommen, was eigentlich erst mit einem erfolgreichen Wahlanfechtungsverfahren zur Hauptsache erreichbar ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2008, 6 P 6/08, PersR 2008, 417, juris Rdnrn. 5 – 7, m. w. N. dargelegt, dass wegen der knappen zur Verfügung stehenden Zeit der Erkenntnisstand des Gerichts typischerweise vorläufig und seine Prüfung summarisch sei. Eine auf dieser Grundlage ergangene einstweilige Verfügung könne nicht verhindern, dass die Personalratswahl später gleichwohl erfolgreich angefochten werden könne, wenn sich etwa die vorläufige Auffassung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache nicht bestätige. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgeworfenen Fragen müssten dem Wahlanfechtungsverfahren vorbehalten bleiben, in welchem die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen würden und die abschließende rechtliche Würdigung erfolge. Daran werde deutlich, dass nur das Wahlanfechtungsverfahren geeignet sei, in Bezug auf die streitige Personalratswahl Rechtsfrieden zu schaffen. Zugleich wird dargelegt, dass diese Ausführungen nicht in Frage stellten, dass eine einstweilige Verfügung nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur dann ergehen könne, wenn schwerwiegende Mängel zur Nichtigkeit der Wahl führten. Vgl. weiter BVerwGE 9, 249; BVerwG, PersV 1979, 71 und 500; GKÖD, Bd. V: PVR Lfg. 2/01.-V.01, K § 83 BPersVG Rdn. 12 Eine solche Nichtigkeitsfeststellung setzt nach der Rechtsprechung der Kammer vgl. den Beschluss vom 02.09.2009, 9 K 452/09, unter Hinweis u. a. auf BVerwG, PersR 1987, 193 voraus, dass in so hohem Maß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wird, dass selbst der Augenschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt, wie das etwa bei so gravierenden Wahlrechtsverstößen wie einer Abstimmung durch Zuruf ohne Wahlvorstand oder der Wahl in einer offensichtlich nicht personalratsfähigen Dienststelle der Fall sei. In der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 27.02.2002, 17 PE 02.509, VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, PL 15 S 434/05, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2000, 4 B 10280/00.OVG; vgl. im Übrigen den Beschluss des VG Ansbach vom 20.12.2006, AN 8 PE 06.04019 werden einstweilige Verfügungen dann für möglich angesehen, wenn dem Antragsteller bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren im Wahlanfechtungsverfahren unzumutbare Nachteile drohten und die Sach- und Rechtslage in einer Weise eindeutig sei, dass die Versagung der einstweiligen Verfügung für den Antragsteller zu einem irreparablen Zustand führe. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass nicht zur Aussetzung einer Wahl führende sogenannte Leistungsverfügungen, die, die wie hier von der Antragstellerin begehrt, „berichtigend“ in das Wahlverfahren eingreifen, indem sie dem Wahlvorstand bestimmte Maßnahmen aufgeben oder untersagen, dann als zulässig anzusehen seien, wenn dadurch eine fehlerhafte Wahl vermieden werden könne. Vgl. dazu Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 25 Bei allem ist zu berücksichtigen, dass die mit der begehrten Verfügung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache vgl. o. eine erhöhte Prüfungsdichte erfordert und der Verfügungsanspruch daher eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis voraussetzt. Hiervon ausgehend stellt sich die von der Antragstellerin beanstandete Nichtaufnahme in das am 28.01.2013 ausgehängte Wählerverzeichnis der Wahlberechtigten der GS B-Stadt für die laut Wahlausschreiben des Beteiligten zu 1. vom 11.03. bis 12.03.2013 stattfindende Wahl des örtlichen Personalrats nach summarischer Prüfung weder als Grund dar, der die Nichtigkeit der durchzuführenden Wahl begründen würde noch als rechtsmissbräuchliches, willkürliches Vorgehen des Wahlvorstandes. Ebenso wenig liegt ein genügender Grund vor, der es rechtfertigte, gegenüber dem Wahlvorstand die Einbeziehung der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage des Entscheidungszeitpunktes zu verfügen, um im Laufe des Wahlverfahrens und damit im Vorfeld einer Wahlanfechtung eine fehlerhafte Wahl zu verhindern. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SPersVG sind alle Angehörigen der Dienststelle, hier der Grundschule B-Stadt, der die beamtete Antragstellerin dienstlich zugewiesen ist, unter den der Vorschrift zu entnehmenden weiteren Voraussetzungen, um die es hier nicht geht, aktiv wahlberechtigt. Weiter sind nach Satz 2 der Vorschrift diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, von der Wahlberechtigung ausgenommen. Die Wählbarkeit setzt nach § 13 Abs. 1 SPersVG, wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird, die Wahlberechtigung im Sinne von § 12 SPersVG voraus mit der Folge, dass vom Grundsatz her nur die aktiv Wahlberechtigten einer Dienststelle zu dem dort zu bildenden Personalrat auch passiv wahlberechtigt sind. Entscheidend für die Beantwortung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragestellung kommt es also auf ihre Wahlberechtigung im Sinne von § 12 SPersVG und konkret darauf an, ob die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass sie sich seit 19.07.2012 und derzeit noch bis zum 22.05.2013 in Elternzeit auf der Grundlage der nach § 100 Nr. 2 SBG bzw. nunmehr § 66 Nr. 2 SBG n.F. beruhenden Elternzeitverordnung (EltZV) vom 28.08.2007 (Amtsbl. S. 1768) in der Fassung der Verordnung vom 27.10.2010 (Amtsbl. I S. 1378) befindet, als Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge im personalvertretungsrechtlichen Sinn gilt. Elternzeit wird dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EltZV ohne Dienstbezüge gewährt, schließt indes nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EltZV eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn von bis zu 30 Stunden wöchentlich nicht aus. Die so aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Wahlberechtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 SPersVG, die entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG den Ausschluss der Wählbarkeit bei Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge über eine Zeit von sechs Monaten hinaus vorsieht, für den Anwendungsbereich der bis zu drei Jahre dauernden Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (außer Kraft seit 01.01.2007), soweit nicht von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht wurde, dahingehend geklärt, dass diese Zeit als Urlaub im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschrift anzusehen war. Der Begriff der Beurlaubung bezieht sich nämlich auf jegliche Befreiung von der Dienstpflicht, soweit diese mit dem Wegfall der Bezüge für diese Zeit einhergeht. Vgl. den Beschluss vom 15.05.2002, 6 P 8.01, E 116, 242, PersR 2002, 434, zitiert nach juris, Rdnr. 23 Zum Gesetzeszweck hat das Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Entscheidung klargestellt, dass die „Beseitigung des aktiven Wahlrechts für Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind“, damit begründet werden durfte, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in der Dienststelle fehle. Dazu hat es weiter den vom Gesetzgeber bei Regelung des aktiven Wahlrechts von Anfang an geäußerten Eingliederungsgedanken hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich sei. Da die Pflicht zur Verrichtung weisungsabhängiger Arbeit entfalle und damit gerade diejenige Pflicht ruhe, deren Erfüllung auf Seiten des Beschäftigten den Kern seiner Eingliederung in die Dienststelle ausmache, erfülle jegliche über die in der Vorschrift festgelegte Dauer hinausgehende Lösung der Eingliederung in die Dienststelle, soweit nicht die Entgeltzahlung weiterhin erfolgt oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung vorliege, den Begriff des Urlaubs im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Regelung. Unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Wahlrechts zum Personalrat wird dazu weiter ausgeführt, dass das aktive Wahlrecht das Bindeglied zwischen den Beschäftigten der Dienststelle und ihrem Personalrat sei. Dieser werde durch die Wahl legitimiert, die gesetzlichen Beteiligungsrechte im Interesse der Beschäftigten wahrzunehmen. Von der Aufgabenerfüllung durch den Personalrat seien alle Angehörigen der Dienststelle oder einzelne von ihnen betroffen. Dabei sei die Verrichtung weisungsabhängiger Tätigkeit in der Dienststelle Grundlage und Anknüpfungspunkt für die Wahrnehmung des Wahl- und Beteiligungsrechts. Hieraus sei weiter zu folgern, dass demjenigen, der über die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG festgelegte Frist hinaus eine Beurlaubung in Anspruch nehme, aus dem Kreis der Wahlberechtigten herausfalle, weil es für diesen Personenkreis an der erforderlichen Anbindung an die Dienststelle fehlt. Vgl. dazu weiter Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, a.a.O., § 13 Rdnr. 14 Diese Bewertung überzeugt insbesondere angesichts des auf der Hand liegenden Umstandes, dass die aktive Wahlberechtigung auch die Wählbarkeit, um die es der Antragstellerin ausweislich der Antragsschrift im Besonderen geht, weil sie über die Kandidatur zum örtlichen Personalrat den Verbleib in der Dienststelle nach Beendigung der Erziehungszeit sichern will, begründet und es für die effektive Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalrates einer möglichst ständigen Einbindung in den Dienstbetrieb der Dienststelle und des dadurch vermittelten Kontaktes mit den Beschäftigten und der Dienststellenleitung bedarf, da nur auf dieser Basis eine effektiv und ordnungsgemäß funktionierende Personalvertretung sicherzustellen ist. Das ist bei einer zwar vorübergehenden aber länger andauernden Entbindung von der Dienstverrichtung nicht mehr gewährleistet. Deutlich wird das besonders mit Blick auf kleinere Dienststellen, wie die des Beteiligten zu 2., in denen der Personalrat nur aus einer einzigen Person besteht. Dabei hat der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Überschreitung einer Zeitspanne von sechs Monaten zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass eher kurzfristige Beurlaubungen das Wahlrecht nicht auszuschließen geeignet sind. Hinzu kommt, dass die Elternzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 3 EltZV bis zu drei Jahren für jedes Kind beansprucht werden kann, damit weitgehend der Disposition durch die Eltern unterliegt und zugleich einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfassen kann. Die gesetzliche Regelung ist daher auch auf die Elternzeit bezogen sachlich gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig. Diese Grundsätze sind auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Fragestellung ohne Weiteres anwendbar und berechtigten den Beteiligten zu 1. vom Fehlen ihrer Wahlberechtigung auszugehen. Die Nichtaufnahme der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis entspricht daher dem geltenden Personalratswahlrecht und stellt keine im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähige Fehlerhaftigkeit oder Benachteiligung im Sinne der o. a. Rechtsprechung dar – und zwar unabhängig davon, welcher der dort dargestellten Prüfungsmaßstäbe angelegt wird. Nach Auffassung der Kammer ist mit dem Wegfall des Wahlrechts wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit auch im Unterschied zu der Entscheidung des VG Frankfurt am Main vom 25.07.2005, 22 K 1568/05, PersR 2006, 174, die sich in keiner Weise mit dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Sinn und Zweck des Ausschlusses vom Wahlrecht befasst, keine unzulässige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Elternzeit in der Mehrzahl von Frauen beansprucht wird. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung sind bereits nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil es in dem dort entschiedenen Fall „offenkundig“ nicht um eine auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beruhende, über sechs Monate hinausgehende Erziehungszeit ging, sondern zum dortigen Wahltag am 03. und 04.2005 um eine erst seit 19.03.2005 angetretene Erziehungszeit und damit um einen Zeitraum von nur knapp zwei Monaten. Der im Anschluss hieran jener Entscheidung zu entnehmende, von der Antragstellerin aufgegriffene weitere, aber in keiner Weise vertiefte Hinweis auf eine Diskriminierung von Frauen in Anknüpfung an ihr Geschlecht ist nicht geeignet, den geltend gemachten Verfügungsanspruch zu begründen. Gegen eine unmittelbare Diskriminierung spricht fallbezogen bereits, dass nicht nur Mütter sondern auch Väter Elternzeit nach der EltZV und den übrigen einschlägigen Vorschriften nehmen können, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte bzw. Beschäftigte also unabhängig von deren Geschlecht gelten. Eine mittelbare Benachteiligung, wie sie die Europäische Kommission im Falle des Ausschlusses von Beschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden – betroffen waren überwiegend Frauen – von der Wählbarkeit im Sinne der inzwischen aufgehobenen Regelung des früheren § 14 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gesehen hatte, vgl. dazu den Beschluss des EuGH vom 22.03.2006, C-204/04, zitiert nach juris scheidet hier aus, da diese nur dann in Frage kommt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen des Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könnten, wie dies aus § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz AGG hervorgeht. Im Übrigen ist, wie bereits dargelegt, die vorliegend streitige Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt i.S.v. § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AGG und als Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Vgl. dazu Vogelgesang, Rechtliche Rahmenbedingungen für Personalratstätigkeit in Elternzeit (1. Teil), ZfPR 2010, 24, 25 f. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Landesgleichstellungsgesetzes, zu dessen Benachteiligungsverboten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LGG es insbesondere gehört, dass Benachteiligungen von Beschäftigten nicht daran anknüpfen dürfen, dass sie aus familiären Gründen beurlaubt sind. Dazu stellt § 4 Abs. 2 Satz 1 LGG grundsätzlich klar, dass Benachteiligungen auch dann vorliegen, wenn eine Regelung sich wesentlich seltener vorteilhaft oder wesentlich häufiger nachteilig auf eine einzelne Personengruppe auswirkt als auf andere, wie dies die Antragstellerin bezogen auf die häufigere Inanspruchnahme von Erziehungszeit durch Frauen geltend macht. Vgl. dazu etwa die statistischen Angaben bei Vogelgesang, a. a. O., S. 24 Allerdings nimmt die Vorschrift die Fälle vom Vorliegen einer Diskriminierung aus, in dessen die die Ungleichbehandlung nach sich ziehende Regelung zwingend gerechtfertigt ist. Hiervon ist für die vorliegend aufgeworfene Frage einer Benachteiligung der Antragstellerin aber auszugehen, weil der Ausschluss vom Wahlrecht in § 14 Abs. 1 Satz 2 SPersVG, wie bereits dargelegt, sachlich gerechtfertigt und nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung unverzichtbar ist, um eine ordnungsgemäße Personalvertretung sicherzustellen. Der Regelung stehen auch keine europarechtlichen Vorschriften entgegen: Ausweislich von Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. L 39 vom 14.02.1976, S. 40 bis 42; zitiert nach juris) wird bestimmt, dass die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen beinhaltet, dass Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden. Dies ist aber – unbeschadet der Frage, ob sich die Antragstellerin unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, angesichts der vorliegend fraglichen gesetzlichen Regelung ohne weiteres der Fall, weil die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs insbesondere Müttern und Vätern unterschiedslos offensteht. Der Umstand, dass die Elternzeit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird, steht dem nicht entgegen, da die fragliche Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG jeglichen Urlaub ohne Dienstbezüge erfasst, ohne dass es auf die konkrete Rechtsgrundlage ankommt. Von daher ist der Kreis der Personen, die vom Wahlrecht zeitweise ausgeschlossen sind, von vorneherein nicht beschränkt auf den Personenkreis, dem die Elternzeit offensteht. Hinzukommt, dass nach Art. 5 Abs. 2 lit. c), 1. Halbsatz der Richtlinie nationale Vorschriften nur dann revidiert werden müssen, wenn „der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist.“ Davon kann aber hinsichtlich § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG nicht die Rede sein, da die Regelung, wie dargelegt, sachlich gerechtfertigt ist und die auch europarechtlich abgesicherte Arbeitnehmerbeteiligung (vgl. etwa Art. 27 GRCh der EU) gewährleistet. Nichts anderes gilt für das europäische Grundrecht der Gleichheit von Frauen und Männern insbesondere auch bei „der Arbeit“ aus Art. 23 GRCh. In dessen Geltungsbereich sind Ungleichbehandlungen mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt, wenn sie ein Ziel verfolgen, dass nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, was für § 12 Abs. 1 Satz 2 SPersVG, der allgemein und speziell bezogen auf die Erziehungszeit auch für Männer gilt, offensichtlich der Fall ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer eventuellen mittelbaren Benachteiligung von Frauen liegen vor, weil die Vorschrift sowohl geeignet und verhältnismäßig als auch sachlich aus gewichtigen Gründen ergangen ist. Vgl. Jarass, GRCh, Kommentar, 2010, Art. 23 Rdn. 15 f., m. w. N. auf die Rechtsprechung von EuGH und EGMR Wie bereits dargelegt, beruht die vorliegend von der Antragstellerin beklagte Ungleichbehandlung auf einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung des Zieles der Sicherung der Personalvertretung geeignet und zwingend erforderlich sowie durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit dem Geschlecht zu tun haben. Vgl. dazu allgemein etwa EuGH, Urteile vom 19.12.1994, verbundene Rechtssachen C-399/92 u.a., Slg. 1994, I-S. 5727 ff., Rdn. 20, vom 07.03.1996, Rechtssache C-278/93, Slg. 1996, I – S. 1165 ff., Rdn. 28, und vom 27.05.2004, Rechtssache C-285/02, Slg. 2004, I – S. 5861 ff., Rdn. 10, NVwZ 2004, 1103 Nach allem ist der Antrag zurückzuweisen.