Beschluss
9 K 365/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:1216.9K365.20.00
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Leitsätze
Das Recht des Personalrates, gemäß § 72 Abs 4 SPersVG (juris: PersVG SL 1973) zu verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekanntgegeben werden, ist im Fall des vom Dienstherrn Kraft seiner Organisations- und Personalhoheit beabsichtigten ämtergleichen Umsetzung zu beachten.(Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Besetzung der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamtes mit Kreisamtsrat ……… ohne Bekanntgabe der Stelle die Rechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Recht des Personalrates, gemäß § 72 Abs 4 SPersVG (juris: PersVG SL 1973) zu verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekanntgegeben werden, ist im Fall des vom Dienstherrn Kraft seiner Organisations- und Personalhoheit beabsichtigten ämtergleichen Umsetzung zu beachten.(Rn.21) Es wird festgestellt, dass die Besetzung der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamtes mit Kreisamtsrat ……… ohne Bekanntgabe der Stelle die Rechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG verletzt hat. I. Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Frage, ob die Besetzung der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamtes beim Landkreis A-Stadt durch den Beteiligten den Antragsteller in seinen Rechten aus § 72 Abs. 4 SPersVG verletzt hat. Mit Schreiben vom 4.12.2019 übertrug der Beteiligte dem bisherigen stellvertretenden Leiter des Kreissozialamtes Kreisamtsrat ………. mit Wirkung zum 1.2.2020 den durch die Ruhestandsversetzung des bisherigen Amtsinhabers Kreisamtsrat ……. frei gewordenen Dienstposten des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Leiters des Hauptamtes, ohne dass dieser Arbeitsplatz dienststellenintern bekanntgegeben wurde. Lediglich der von Kreisamtsrat Schmitt frei gemachte Dienstposten des stellvertretenden Leiters des Kreissozialamts wurde verwaltungsintern ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 10.12.2019 und vom 30.12.2019 monierte der Antragsteller, dass der Posten des Leiters des Sachgebiets Zentrale Dienste im Hauptamt ebenfalls bekanntzugeben sei. Hierbei verwies er auf § 72 Abs. 4 SPersVG, einen Grundsatzbeschluss des Personalrats vom 26.5.1997, wonach alle freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle bekanntzugeben seien, und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2000 - 9 K 7/98.PVL -. Der Beteiligte vertrat mit Schreiben vom 13.12.2019 und vom 8.1.2020 die Auffassung, er sei nicht zur Bekanntgabe der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ des Hauptamts verpflichtet gewesen. Die aus § 72 Abs. 4 SPersVG folgende Pflicht zur dienststelleninternen Bekanntgabe könne aufgrund der Organisations- und Personalhoheit des Dienststellenleiters eingeschränkt sein. Es obliege seinem ihm als Leiter der Landkreisverwaltung (§ 178 Abs. 2 KSVG) zukommenden Organisationsermessen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben wolle. Dieses Recht könne nicht durch eine Forderung nach einer Ausschreibung unterlaufen werden. Mit einer Ausschreibung sei ein Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG verbunden, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen könnten. Die als Organisationsinstrument des Dienstherrn ausdrücklich vorgesehene Befugnis zur Umsetzung liefe in diesem Fall ins Leere. Die Umsetzung gehöre im Übrigen auch nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen nach § 80 Abs. 1 lit. a SPersVG, weshalb es dem Antragsteller auch nicht zustehe, eine Bekanntgabe zu verlangen. Nur wenn eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliege, könne eine fehlende Bekanntgabe überhaupt wegen Verletzung von Rechtsvorschriften die Versagung der Zustimmung des Personalrats rechtfertigen. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 17.1.2020 mit, er werde ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einleiten. Ein solcher Antrag ging am 1.4.2020 bei Gericht ein. Der Antragsteller ist der Ansicht, die durchgeführte Umsetzung ohne vorherige Bekanntgabe des Dienstpostens des stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamts verletzte ihn in seinen Beteiligungsrechten aus § 72 Abs. 4 SPersVG. Diese Regelung knüpfe an die Ausschreibungsregelung in § 93 BetrVG an und gewähre dem Antragsteller einen positiven Anspruch auf die Bekanntmachung aller freien Stellen, weshalb es auch nicht darauf ankomme, dass der Landesgesetzgeber die Regelung zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Absehen von einer Ausschreibung in § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (jetzt: § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG) gerade nicht übernommen habe. Dem Dienstherrn sei es daher verwehrt, die vom Personalrat geforderte Bekanntmachung unter Berufung auf sein Organisationsermessen zu umgehen und dadurch die Rechte des Personalrats wesentlich zu beschneiden. Das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Ver- und Umsetzung besetzen wolle, werde durch den Anspruch des Personalrats auf Bekanntgabe nicht verletzt. Selbst wenn er nicht verlangen könne, dass der Dienstherr die Stelle auch für Beförderungskandidaten öffne, ändere dies nichts daran, dass er nach wie vor verlangen könne, die Stelle für Versetzungs- und Umsetzungsbewerber bekannt zu machen. Die Bekanntmachung diene auch in diesem Fall dazu, dass der Dienstherr bei der Auswahl zwischen Umsetzungs- und Versetzungskandidaten sein ihm zustehendes Ermessen ordnungsgemäß ausüben könne, da er sich nur bei einer Bekanntgabe ein Bild von den möglichen Bewerbern machen könne. Die Umsetzung ohne Bekanntgabe nehme hingegen einer Vielzahl von Beamten und tariflichen Beschäftigten die Möglichkeit, sich im Rahmen der Bestenauslese auf die stellvertretende Amtsleiterstelle zu bewerben. Dies sei besonders problematisch, da die Umsetzung die Nachfolge des derzeitigen Leiters des Hauptamts vorbereite. Unabhängig von der Frage, wann der derzeitige Leiter des Hauptamts in den Ruhestand gehe, habe sein Stellvertreter bei einer Ausschreibung - auch bei Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen – regelmäßig Vorteile gegenüber anderen Kandidaten. Unerheblich sei daher auch, dass der frei werdende Dienstposten des Kreisamtsrats …….. im Kreissozialamt, der ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet sei, ausgeschrieben worden sei, da es nicht dem Dienstherrn obliege zu entscheiden, welche freien Dienstposten er ausschreibe und welche nicht. Im Übrigen sei die Auswahlentscheidung zugunsten von Kreisamtsrat ………. nach parteipolitischen Aspekten erfolgt. Die vorliegende Antragstellung beruhe hingegen auf einem Mehrheitsbeschluss des aus 13 Mitgliedern bestehenden Personalrats und entbehre jeder parteipolitischen Motivation. Von einer Bekanntgabe könne mithin lediglich in Ausnahmefällen abgesehen werden. Eine Pflicht zur Ausschreibung entfalle namentlich nur dann, wenn die getroffene Maßnahme nach ihrem sachlichen, d.h. mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängenden Anlass her darauf angelegt sei, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgabe zu erweitern oder zu beschränken, mithin eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten nicht in Betracht komme oder wenn einer Stelle ein besonderes Anforderungsprofil zugemessen sei, das es sachlich rechtfertigen würde, eine gezielte Personalentscheidung nur zugunsten eines Beschäftigten zu treffen. Hierzu habe der Antragsgegner jedoch nichts vorgetragen. Insbesondere könne er sich auch nicht auf personalwirtschaftliche Gründe wie die lange Dauer eines Ausschreibungsverfahrens berufen. Der Dienststellenleiter müsse im Rahmen seiner Organisationshoheit für eine Besetzung möglichst ohne Vakanz Sorge tragen, indem er das notwendige Verfahren frühzeitig einleite und geeignete Organisationsmaßnahmen ergreife. Dies sei hier ohne weiteres möglich gewesen, da der vorherige Stelleninhaber, Kreisamtsrat ……, in den Ruhestand getreten sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Besetzung der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamtes mit Kreisamtsrat ……. ohne Bekanntgabe der Stelle die Rechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte wiederholt zunächst seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass das Absehen von einer Ausschreibung nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, da der Landesgesetzgeber die ausdrückliche Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (jetzt: § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG) gerade nicht übernommen habe. Eine Verpflichtung zur Stellenausschreibung ergebe sich ferner auch nicht aus § 5 Abs. 1 SBG oder aus einer an § 93 BetrVG angelehnten Auslegung des § 72 Abs. 4 SPersVG. Das BetrVG könne lediglich zur Auslegung des Begriffs „freier Arbeitsplatz“ herangezogen werden und in der Folge beschreiben, in welcher Art und Weise die Bekanntgabe zu erfolgen habe. Es spiele jedoch keine Rolle für die Frage, ob dem Antragsrecht des Antragstellers oder der Organisations- und Personalhoheit des Beteiligten der Vorrang einzuräumen sei. Er - der Beteiligte - habe sich aufgrund seines Organisationsermessens aus personalwirtschaftlichen Gründen für eine Umsetzung eines Beamten ohne Veränderung dessen Statusamtes entschieden. Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines so wichtigen Querschnittamtes wie des Hauptamtes sei es geboten gewesen, die zeitliche Vakanz zwischen dem Ausscheiden des vorherigen Stelleninhabers am 31.12.2019 und der Wiederbesetzung der Stelle möglichst gering zu halten. Demgegenüber sei es aus Sicht der Verwaltung dem Kreissozialamt aufgrund seiner größeren Mitarbeiterzahl eher möglich gewesen, eine zeitliche Vakanz zu überbrücken. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass es bei einer verwaltungsinternen Ausschreibung und einer Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG erneut zu einer längeren zeitlichen Verzögerung kommen würde. Eine Umsetzung im Sinne einer das Statusamt im abstrakten Sinn unberührt lassenden Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Behörde könne auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden. Eine weitergehende Überprüfbarkeit der Ermessensausübung bestehe lediglich im Falle einer „Weg-Umsetzung“, hier gehe es jedoch um eine „Hin-Umsetzung“, die nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Übrigen hätten auch keine Anträge auf Umsetzung anderer stellvertretender Amtsleiter vorgelegen, sodass auch unter Fürsorgegesichtspunkten keine Veranlassung bestanden habe, zu prüfen, ob andere Beschäftigte für eine Umsetzung in Betracht kämen. Die vorgenommene Umsetzung verletze auch nicht die Aufstiegsmöglichkeiten anderer Beschäftigter, da der durch die Umsetzung frei gemachte Dienstposten im Kreissozialamt, der ebenfalls mit Besoldungsgruppe A 12 bewertet sei, ordnungsgemäß verwaltungsintern ausgeschrieben worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bereite die Umsetzung nicht die Nachfolge des bisherigen Leiters des Hauptamtes vor. Bei der Besetzung von Beförderungsposten komme es in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen an. Die Auswahlentscheidung zugunsten von Kreisamtsrat Schmitt sei nicht nach parteipolitischen Aspekten erfolgt. Hingegen beruhe die vorliegende Antragstellung maßgeblich auf der parteilichen Einbindung des Vorsitzenden des Personalrats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beteiligten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Dem zulässigen Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Besetzung der freien Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ und stellvertretenden Amtsleiters des Hauptamtes mit Kreisamtsrat ……. ohne Bekanntgabe der Stelle die Rechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG verletzt hat, ist zu entsprechen. 1. Gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG kann der Personalrat verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekanntgegeben werden. Die bei der Novellierung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes im Jahr 1989 wörtlich aus § 83 Abs. 5 SPersVG 1973 übernommene Regelung knüpft sowohl in der rechtstechnischen Ausgestaltung als Initiativrecht als auch in der Wortwahl ersichtlich an § 93 BetrVG an. Die Bestimmung berücksichtigt – wie § 93 BetrVG – nach ihrem Sinn und Zweck den Gedanken eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes und soll die im Betrieb selbst vorhandenen Möglichkeiten der Personalbeschaffung aktivieren. Der Begriff „Arbeitsplatz“ bezieht sich daher im Grundsatz auf die in den Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen für bestimmte Aufgabengebiete eingerichteten Funktionsstellen und umfasst die in der Dienststelle vorhandenen Arbeitsplätze der Arbeiter und Angestellten ebenso wie die Dienstposten der Beamten, zumal die Vorschrift gesetzessystematisch unter den Regelungen angesiedelt ist, die für alle Beschäftigten Anwendung finden. Insoweit gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz nichts anderes als auf Bundesebene für § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. (jetzt: § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG), der zwar kein Initiativrecht des Personalrates vorsieht, sondern das „Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen“ der Mitbestimmung unterwirft, andererseits mit dem Begriff „Dienstposten“ auch die Arbeitsplätze der Arbeiter und Angestellten und nicht nur Beamtendienstposten erfasst.1VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000 - 9 K 7/98.PVL -, Seite 6-8VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000 - 9 K 7/98.PVL -, Seite 6-8 Aus Vorstehendem folgt fallbezogen, dass der in Rede stehende, nach der Ruhestandsversetzung des vorherigen Amtsinhabers frei gewordene Dienstposten des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ im Amt 10 der Kreisverwaltung als erneut zu besetzender Arbeitsplatz dem sachlichen Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 SPersVG unterfiel. Schon mit Schreiben vom 26.5.1997 hatte der Antragsteller dem Beteiligten mitgeteilt, er habe beschlossen, dass alle freien Arbeitsplätze in der Dienststelle gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG bekanntzugeben seien, und darum gebeten, diesen Beschluss bei zukünftigen Stellenbesetzungen zu berücksichtigen.2VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000, wie vor, Seite 2VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000, wie vor, Seite 2 Bei der insoweit verlangten dienststelleninternen Bekanntgabe handelt es sich nach dem Wortlaut um eine bloße Information der Mitarbeiter des Landkreises über freie und neu zu besetzende Arbeitsplätze und damit um ein Weniger als eine Ausschreibung, unter der die allgemeine Aufforderung zu verstehen ist, sich um eine freie Stelle zu bewerben.3BVerwG, Beschluss vom 14.1.2010 - 6 P 10/09 -, Juris, rdnr. 11BVerwG, Beschluss vom 14.1.2010 - 6 P 10/09 -, Juris, rdnr. 11 Der Beteiligte hat diesem Begehren, auch nachdem es mit Schreiben des Antragstellers vom 10.12.2019 unter Hinweis auf den vorgenannten Grundsatzbeschluss vom 26.5.1997 bezogen auf die in Rede stehende Stelle aktualisiert worden ist, nicht entsprochen, sondern mit Verfügung vom 4.12.2019 dem Kreisamtsrat ……….. mit Wirkung vom 1.2.2020 dauerhaft die Tätigkeiten des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ übertragen. 2. Allerdings hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Einschränkung der aus § 72 Abs. 4 SPersVG folgenden Pflicht zur dienststelleninternen Bekanntgabe aufgrund der Organisations - und Personalhoheit der Dienststelle dann angenommen, wenn die getroffene Maßnahme von ihrem sachlichen - d.h. mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängenden - Anlass her darauf angelegt ist, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken, mithin eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten nicht in Betracht kommt; Gleiches gilt, wenn einer Stelle ein bestimmtes Anforderungsprofil zugemessen ist, das von den Beschäftigten nur ein Bewerber erfüllt, wobei die Befugnis festzulegen, welche Anforderungen an den künftigen Inhaber eines Dienstpostens zu stellen sind, aufgrund der Organisations- und Personalhoheit allein dem Dienststellenleiter zusteht. Eine darüber hinausgehende Ausschreibungsverpflichtung kann auch durch das Initiativrecht des Personalrates nach § 72 Abs. 4 SPersVG nicht begründet werden.4VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000, wie vor, Seite 11VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2000, wie vor, Seite 11 Eine derartige Ausnahmekonstellation ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass eine größere Zahl von Beamtinnen und Beamten, die wie Kreisamtsrat ……….. der Besoldungsgruppe A 12 angehörten, ebenso wie entsprechend eingestufte tariflich Beschäftigte für die fragliche Stelle in Frage kämen. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine dienststelleninterne Auswahl unter mehreren fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten nicht in Betracht kommt oder das Anforderungsprofil der Stelle allein von dem von dem Beteiligten mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beauftragten Beamten erfüllt wird. 3. Für den konkreten Anlassfall lassen sich weitere Ausnahmen oder Einschränkungen weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Regelung des § 72 Abs. 4 SPersVG entnehmen. 3.1 Entgegen der Annahme des Beteiligten ist fallbezogen eine Beschränkung des Rechts des Antragstellers, eine Bekanntgabe des freien, erneut zu besetzenden Arbeitsplatzes zu verlangen, mit Blick auf das Organisationsermessen des Beteiligten nicht geboten. Zwar weist der Beteiligte zu Recht darauf hin, dass er gemäß § 178 Abs. 2 KSVG berechtigt und verpflichtet ist, die Verwaltung des Landkreises zu leiten, und ihm daher auch das Recht zusteht, die Verwaltung zu organisieren, die Geschäfte zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. Im Weiteren unterliegt keinem Zweifel, dass es dem für den Landkreis als Dienstherr handelnden Beteiligten aufgrund der Organisations- und Personalhoheit überlassen ist, welche Mittel des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung (z. B. Abordnung, Umsetzung, Beförderung, Neueinstellung) er wählt und welche organisatorischen Umgestaltungen er vornimmt. Der Beteiligte war indes bei der vorliegend in Rede stehende Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ durch das auf § 72 Abs. 4 SPersVG gestützte Bekanntgabeverlangen des Antragstellers in der Wahrnehmung seiner Organisations- und Personalhoheit nicht beeinträchtigt. Bei der streitgegenständlichen Übertragung des - unstreitig - ämtergleichen Dienstpostens handelt es sich um eine Umsetzung, die eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb der Behörde darstellt. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und dient allein dem öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung.5BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Juris, Rdnr. 18BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Juris, Rdnr. 18 An der fallbezogen nach den Darlegungen des Beteiligten allein aus personalwirtschaftlichen Gründen getroffenen Entscheidung, die frei gewordenen Stelle des Leiters des Sachgebiets „Zentrale Dienste“ im Wege der Umsetzung erneut zu besetzen, wurde er durch das Verlangen des Antragstellers auf Bekanntgabe des Dienstpostens gemäß § 72 Abs. 4 SPersVG nicht gehindert. Der Beteiligte hätte nämlich sowohl seinen organisatorischen bzw. personalwirtschaftlichen Vorstellungen als auch dem Bekanntgabeverlangen nach § 72 Abs. 4 SPersG dadurch Rechnung tragen können, dass er die freie Stelle nur zur Besetzung mit ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Personen bekanntgibt. Die Bekanntmachung hätte in diesem Fall dazu gedient, sich ein umfassendes Bild darüber machen zu können, welche Umsetzungskandidaten überhaupt in Betracht kommen, und die Personalhoheit des Beteiligten bei der Besetzungsentscheidung selbst in keiner Weise eingeschränkt. Durch die bloße Bekanntgabe des zu besetzenden Arbeitsplatzes wäre der Beteiligte nicht daran gehindert worden, seine Vorstellungen eines personalwirtschaftlich sinnvollen Personaleinsatzes zu verwirklichen und eine ämter- bzw. entgeltgruppengleiche Stellenbesetzung vorzunehmen. Von daher verfängt der Einwand des Beteiligten, mit einer verwaltungsinternen Stellungsausschreibung hätte er sich für ein Auswahlverfahren entschieden, an dem auch Beförderungsbewerber teilnehmen könnten, nicht.6BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 22BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 22 Die Bekanntgabeverpflichtung gilt daher grundsätzlich auch bei Umsetzungen im Sinne einer das Statusamt im abstrakten Sinn unberührt lassenden Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Behörde,7Ramm, Die Umsetzung als Absehen von der Ausschreibung? ZfPR 2013, Seite 82 ff, 84Ramm, Die Umsetzung als Absehen von der Ausschreibung? ZfPR 2013, Seite 82 ff, 84 sodass eine unterbliebene Bekanntmachung einen ausdrücklichen Verzicht des Personalrats auf sein Recht aus § 72 Abs. 4 SPersVG voraussetzt. Nur auf diese Weise kann der mit der Vorschrift bezweckten Erschließung des dienststelleninternen Arbeitsmarktes hinreichend Rechnung getragen werden. 3.2 Ebenso wenig überzeugt das Argument des Beteiligten, dass er sich mit einer verwaltungsinternen Stellenausschreibung für ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festlegen und dadurch seine Organisationsfreiheit beschränken würde. Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt mit Blick auf deren dargestellten Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht.8BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 20BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 20 Sie ist daher grundsätzlich nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden. Sie kann vielmehr, wie dargelegt, auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung sowie Stellenbesetzung erfolgt. Selbst durch die Vornahme einer Ausschreibung als solcher unterwirft sich der Beteiligte auch nicht „freiwillig“ den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens. Da der Inhalt einer Stellenausschreibung durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist, kann in der Ausschreibung der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass Bewerbungen nur ämter- bzw. entgeltgruppengleich berücksichtigt würden und eine förderliche Umsetzung nicht vorgesehen ist, wodurch Beförderungsbewerbungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.9BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 22BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, wie vor, Rdnr. 22 Demnach führt eine verwaltungsinterne Stellenausschreibung - Gleiches gilt erst recht für die bloße dienststelleninterne Bekanntgabe - nicht per se dazu, dass die Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen ist. Von daher ist auch die Sorge des Beteiligten, dass es, z.B. aufgrund zu erstellender dienstlicher (Anlass-)Beurteilungen/Arbeitszeugnisse und an die Auswahlentscheidung anknüpfender beamtenrechtlicher Eilrechtsschutzverfahren, zu einer nicht tragbaren zeitlichen Vakanz zwischen dem Ausscheiden des vorherigen Stelleninhabers am 31.12.2019 und der Wiederbesetzung der Stelle kommen könnte, nicht begründet. 3.3 Fehl gehen auch die Erwägungen des Beteiligten, der Antragsteller könne eine Bekanntgabe nicht verlangen, weil die Umsetzung nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen nach § 80 Abs. 1 lit. a SPersVG gehöre, nur wenn eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliege, könne eine fehlende Bekanntgabe überhaupt wegen Verletzung von Rechtsvorschriften die Versagung der Zustimmung des Personalrats rechtfertigen. Mit diesen Überlegungen, die in der eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 4 SPersVG keine Stütze finden, wird die gesetzlich abschließend geregelte Bekanntgabe freier Arbeitsplätze mit der unstreitig dem Organisationsermessen des Dienstherrn unterliegenden späteren Besetzung der Stelle vermischt und zudem die Ausgestaltung dieser Vorschrift als eigenständiges Initiativrecht des Personalrats nicht beachtet. 3.4 Schließlich kann sich der Beteiligte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Aufstiegsmöglichkeiten anderer Beschäftigter der Kreisverwaltung nicht eingeschränkt seien, weil der von dem umgesetzten Beamten frei gemachte Dienstposten des stellvertretenden Amtsleiters im Kreissozialamt, der ebenfalls mit Besoldungsgruppe A 12 bewertet sei, mit im Intranet veröffentlichter Stellenausschreibung vom 2.12.2019 verwaltungsintern ausgeschrieben worden sei. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass es im Ermessen des Dienstherrn liege, welche freie Stelle vor der erneuten Besetzung bekanntgegeben wird und welche nicht, und blendet zudem aus, dass für den durch Umsetzung frei gewordenen Dienstposten möglicherweise andere Modalitäten und Stellenanforderungsprofile gelten, die sich nicht unbedingt in dem durch Umsetzung besetzten Dienstposten widerspiegeln.10Ramm, wie vor, Seite 85Ramm, wie vor, Seite 85 Es daher wie erkannt zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung entfällt.